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Beschluss

OVG 9 S 29.15, OVG 9 S 30.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0813.OVG9S29.15.0A
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Leitsätze
1. Eine Anschluss- und Benutzungsverfügung in Bezug auf eine dezentrale Schmutzwasserentsorgung ist zumindest solange rechtswidrig, wie die Schmutzwasserentsorgung zentral erfolgt und erfolgen darf.(Rn.6) 2. Ist eine Einrichtung durch eine Satzung zur öffentlichen Einrichtung gewidmet worden, dürfte konsequenterweise auch die Entwidmung durch eine Satzung erfolgen müssen.(Rn.6)
Tenor
In dem Verfahren OVG 9 S 29.15 (VG 4 L 150/14): Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 15. April 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 176.000 EUR festgesetzt. In dem Verfahren OVG 9 S 30.15 (VG 4 L 195/14): Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 15. April 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Anschluss- und Benutzungsverfügung in Bezug auf eine dezentrale Schmutzwasserentsorgung ist zumindest solange rechtswidrig, wie die Schmutzwasserentsorgung zentral erfolgt und erfolgen darf.(Rn.6) 2. Ist eine Einrichtung durch eine Satzung zur öffentlichen Einrichtung gewidmet worden, dürfte konsequenterweise auch die Entwidmung durch eine Satzung erfolgen müssen.(Rn.6) In dem Verfahren OVG 9 S 29.15 (VG 4 L 150/14): Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 15. April 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 176.000 EUR festgesetzt. In dem Verfahren OVG 9 S 30.15 (VG 4 L 195/14): Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 15. April 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000 EUR festgesetzt. I. Der Antragstellerin gehören - mit Mehrfamilienhäusern bebaute - Grundstücke in einer Wohnsiedlung. Die Schmutzwasserentsorgung erfolgt zentral durch einen Wasser- und Abwasserzweckverband, auf den diese Aufgabe zum 1. Januar 2013 übergegangen ist. Mit Verfügungen vom 22. Januar 2014 (OVG 9 S 29.15 - VG 4 L 150/14) und vom 23. Mai 2014 (OVG 9 S 30.15 - VG 4 L 195/14) widerrief der Antragsgegner jeweils das Anschluss- und Benutzungsrecht der Antragstellerin in Bezug auf die zentrale Schmutzwasserentsorgung, gab ihr den Anschluss ihrer Grundstücke an die dezentrale Schmutzwasserentsorgung und deren Benutzung auf, ordnete in Bezug auf alles die sofortige Vollziehung an und drohte für den Fall der Nichtbefolgung des Anschluss- und Benutzungszwangs in Bezug auf die dezentrale Schmutzwasserentsorgung ein Zwangsgeld an. Mit Beschlüssen vom 15. April 2015 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin wiederhergestellt (Widerruf des Anschluss- und Benutzungsrechts in Bezug auf die zentrale Schmutzwasserentsorgung, Anschluss- und Benutzungsverfügung in Bezug auf die dezentrale Schmutzwasserentsorgung) und angeordnet (Zwangsgeldandrohungen). Die Beschlüsse sind dem Antragsgegner am 16. April 2015 bekanntgegeben worden. Er hat am 30. April 2015 jeweils Beschwerde erhoben und diese jeweils am 18. Mai 2015 (Montag) erstmalig begründet. II. Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die Begründung muss unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Danach sind die erstinstanzlichen Entscheidungen nicht zu ändern. 1. Das Verwaltungsgericht hat bei der Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs des Anschluss- und Benutzungsrechts in Bezug auf die zentrale Schmutzwasserentsorgung verneint. Der Widerruf dürfte jeweils rechtswidrig sein. Als Rechtsgrundlage insoweit kommt allein § 3 Abs. 5 Buchstabe b der Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes vom 2. Dezember 2009 (SBS 2009) in Betracht. Nach dieser Bestimmung kann der Wasser- und Abwasserzweckverband die Benutzung der öffentlichen [zentralen] Schmutzwasseranlage ganz oder teilweise widerrufen, wenn eine Übernahme des Schmutzwassers technisch nicht möglich oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht vertretbar ist. Schon dem Wortlaut nach bietet § 3 Abs. 5 Buchstabe b SBS 2009 keine Grundlage für einen Widerruf des Anschlussrechts; es geht nur um den Widerruf des Benutzungsrechts. Auch insoweit dürfte die Bestimmung - als Ausnahmevorschrift - keine Grundlage dafür bieten, alle Angeschlossenen dauerhaft von der Benutzung der Anlage auszuschließen, um die Anlage stilllegen und zurückbauen zu können; will der Verband das tun, dürfte es erforderlich, aber auch ausreichend sein, die Anlage zu entwidmen, d. h. ihr der Charakter der öffentlichen Anlage zu nehmen (vgl. zur Widmung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2013 - OVG 9 S 1.13 -, juris, Rdnr. 9). 2. Auch die Anschluss- und Benutzungsverfügung in Bezug auf die dezentrale Schmutzwasserentsorgung dürfte jeweils rechtswidrig sein. Eine Anschluss- und Benutzungsverfügung in Bezug auf die dezentrale Schmutzwasserentsorgung ist zumindest solange rechtswidrig, wie die Schmutzwasserentsorgung zentral erfolgt und erfolgen darf. Das dürfte hier der Fall sein. Wie ausgeführt, dürfte der Widerruf des Anschluss- und Benutzungsrechts in Bezug auf die zentrale Schmutzwasserentsorgung hier rechtswidrig sein. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die in Rede stehende Anlage aber auch nicht entwidmet worden. Die Widmung einer Einrichtung zur öffentlichen Einrichtung ist - vorbehaltlich einer gesetzlichen Regelung - nicht formgebunden, kann also auch konkludent erfolgen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Das gleiche gilt grundsätzlich auch für die Entwidmung. Ist eine Einrichtung allerdings durch eine Satzung zur öffentlichen Einrichtung gewidmet worden, dann dürfte konsequenterweise auch die Entwidmung durch eine Satzung erfolgen müssen (ebenso für den Fall der Widmungserweiterung: Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Rdnr. 137a zu § 6 KAG). Danach dürfte hier von einer fortdauernden Widmung auszugehen sein. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe d SBS 2009 in der Fassung, die er durch Art. 1 der Zweiten Änderungssatzung vom 11. Dezember 2012 erlangt hat, betreibt der Wasser- und Abwasserzweckverband als selbstständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserentsorgung u. a. die öffentliche zentrale Schmutzwasseranlage für das zum 01.01.2013 dem Verband beigetretene Gebiet des Amtes […], also das Gebiet der […] und das Gebiet der Gemeinden G... […]. Hierin dürfte eine satzungsrechtliche Widmung zu sehen sein, die, soweit ersichtlich, nach wie vor besteht. 3. Mit Blick auf das zu 1) und 2) Ausgeführte hat das Verwaltungsgericht zu Recht auch die Zwangsgeldandrohungen ausgesetzt. Die Kostenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzungen beruhen auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Die Beschlüsse sind unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).