Beschluss
OVG 9 N 20.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0819.OVG9N20.13.0A
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Leitsätze
1. Bei der Veranlagung zum Straßenbaubeitrag ist die Aufteilung eines Buchgrundstücks in zwei Veranlagungsflächen nicht zu beanstanden, wenn es zum einen aus einer im Innenbereich liegenden bebauten Fläche und zum anderen aus einer im Außenbereich liegenden Fläche besteht.(Rn.6)
2. Der Zuschlag bei der Zwangsversteigerung kann nur zum Erlöschen der auf dem Grundstück liegenden dinglichen Lasten (hier zum Erlöschen der durch den Beitrag begründeten öffentlichen Last auf dem Grundstück), nicht aber zum Erlöschen des Beitrages als persönliche Schuld führen.(Rn.9)
Tenor
Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. November 2012 zugelassen, soweit sich der Kläger gegen die Bescheide über den Kostenersatz für Grundstückszufahrten und -zugänge (2.966,88 Euro) wendet.
Im Übrigen, d.h. hinsichtlich des Straßenbaubeitrages (2.383,40 Euro), wird der Berufungszulassungsantrag des Klägers abgelehnt.
Die Kostenentscheidung erfolgt im Berufungsverfahren.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Veranlagung zum Straßenbaubeitrag ist die Aufteilung eines Buchgrundstücks in zwei Veranlagungsflächen nicht zu beanstanden, wenn es zum einen aus einer im Innenbereich liegenden bebauten Fläche und zum anderen aus einer im Außenbereich liegenden Fläche besteht.(Rn.6) 2. Der Zuschlag bei der Zwangsversteigerung kann nur zum Erlöschen der auf dem Grundstück liegenden dinglichen Lasten (hier zum Erlöschen der durch den Beitrag begründeten öffentlichen Last auf dem Grundstück), nicht aber zum Erlöschen des Beitrages als persönliche Schuld führen.(Rn.9) Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. November 2012 zugelassen, soweit sich der Kläger gegen die Bescheide über den Kostenersatz für Grundstückszufahrten und -zugänge (2.966,88 Euro) wendet. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich des Straßenbaubeitrages (2.383,40 Euro), wird der Berufungszulassungsantrag des Klägers abgelehnt. Die Kostenentscheidung erfolgt im Berufungsverfahren. I. Mit Bescheiden vom 4. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides zog der Beklagte den Kläger zu einem Straßenbaubeitrag für den Ausbau der Fahrbahn und der Oberflächenentwässerung (2.383,40 Euro) sowie zu Mehrkostenvergütungen nach § 16 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) für die Befestigung von sechs Zufahrten bzw. Zuwegungen zum Grundstück des Klägers (2.966,88 Euro) heran. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 26. November 2012 abgewiesen. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat nur teilweise Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Danach ist die Berufung hier nur zum Teil zuzulassen. 1. Der Kläger hat dargelegt, dass die Rechtssache in Bezug auf den Kostenersatz für die sechs Grundstückszufahrten und -zugänge eine besondere rechtliche Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist. Dies betrifft die Frage, ob und inwieweit der Kostenersatz nach § 16 BbgStrG vom Eigentümer eines Grundstücks verlangt werden kann, wenn der Kostenerstattungsanspruch bereits gegenüber dem Voreigentümer entstanden, diesem gegenüber vor dem Eigentumswechsel aber nicht geltend gemacht worden ist (in diesem Sinne zum nordrhein-westfälischen Recht: OVG NW, Beschluss vom 24. Juli 2000 - 11 A 3897/96 - juris, Rdnr. 22). 2. Hinsichtlich des geforderten Straßenbaubeitrages hat der Kläger keinen Zulassungsgrund dargelegt. a) Die Darlegungen des Klägers wecken insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); der Kläger hat insoweit keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils schlüssig angegriffen. Bei der Veranlagung zum Straßenbaubeitrag hat der Beklagte das Buchgrundstück in zwei Veranlagungsflächen aufgeteilt, nämlich zum einen in eine im Innenbereich liegende bebaute Fläche mit einem Nutzungsfaktor 1,25 und zum anderen in eine im Außenbereich liegende Fläche mit einem Nutzungsfaktor 0,333. Diese Aufteilung ist mit Blick auf den in § 8 KAG geregelten wirtschaftlichen Grundstücksbegriff in Ordnung. In Bezug auf den Innenbereichsteil ist der Nutzungsfaktor 1,25 nach Ansicht des Verwaltungsgerichts wegen einer möglichen zweigeschossigen Bebauung nicht zu beanstanden. Dem ist beizupflichten. Dabei dürfte das aufstehende Haus ungeachtet des vom Kläger behaupteten nur fünfzigprozentigen Ausbaus des "Dachgeschosses" als zweigeschossig anzusehen sein, denn das Haus verfügt ausweislich der vorliegenden Lichtbilder über zwei oberirdische Geschosse, deren Wände senkrecht sind und nicht aus Dachschrägen bestehen. Unbeschadet dessen kann es angesichts der gleichen Kubatur des Nachbarhauses nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass der Kläger auf seinem Grundstück planungsrechtlich ein Haus mit gleicher Kubatur und zwei Vollgeschossen errichten darf. b) Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass die Rechtsache in Bezug auf den Straßenbaubeitrag besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweisen würde. Auch nach Ansicht des Zulassungsantrages besteht die ausgebaute Straße beitragsrechtlich aus zwei getrennt abzurechnenden Anlagen. In einem solchen Fall müssen etwa einheitlich zu zahlende Baukosten kalkulatorisch auf die beiden Anlagen aufgeteilt werden. Entgegen der Ansicht des Zulassungsantrages ist aus den eingereichten Unterlagen sehr wohl erkennbar, wie der Beklagte das getan hat: Er hat die Aufteilung jeweils gesondert nach den einzelnen Kostenpositionen der Schlussrechnung der Baufirma vorgenommen und auch die Planungskosten aufgeteilt. Mit dieser konkret vorgenommen Aufteilung setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander, sondern stellt nur abstrakte rechtliche Forderungen auf. Damit können besondere Schwierigkeiten der Sache nicht dargelegt werden. Die vom Kläger angeführten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten hinsichtlich des Erlöschens der Straßenbaubeitragsforderung durch den Zuschlag bei der Zwangsversteigerung bestehen ebenfalls nicht. Der Zuschlag bei der Zwangsversteigerung kann nur zum Erlöschen der auf dem Grundstück liegenden dinglichen Lasten (hier zum Erlöschen der durch den Beitrag begründeten öffentlichen Last auf dem Grundstück), nicht aber zum Erlöschen des Beitrages als persönliche Schuld führen (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. April 2011 - OVG 9 B 21.09 -, juris Rn. 28; ebenso Driehaus, in: Driehaus, KAG, § 8 Rn. 199 m. w. N.; OVG SN, Urteil vom 30. Januar 2015 – 5 A 560/12 – juris, Rn. 6). Das gilt unabhängig davon, ob diese Ansprüche vor dem Zuschlag bereits einmal geltend gemacht worden sind, was der Beklagte im Übrigen substantiiert verneint, ohne dass Anhaltspunkte für das Gegenteil bestünden. c) Die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO) spricht der Kläger in Bezug auf den Straßenbaubeitrag nicht an. d) Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich auch nicht, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Straßenbaubeitrages an einem Verfahrensmangel leiden würde, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger rügt insoweit eine unterbliebene Sachaufklärung des Verwaltungsgerichts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur Berechtigung bestimmter Kostenpositionen in der Abrechnung derjenigen Anlage, zu deren Kosten der Kläger herangezogen worden ist. Indessen ergibt sich aus der Gerichtsakte, dass die Aufteilung von Kosten auf beide Anlagen und die Berechtigung einzelner Kostenpositionen vom Kläger erstinstanzlich überhaupt nicht angesprochen worden ist. Auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist das Verwaltungsgericht jedoch nicht gehalten, sich gleichsam ungefragt auf Fehlersuche zu begeben. Bei der gerichtlichen Kontrolle von Beitragserhebungen überprüft das Gericht die Ermittlung des Beitragssatzes vielmehr nur auf substantiierte Rügen und sich aufdrängende Plausibilitätsmängel. Eine Prüfung ins Blaue hinein gehört demgegenüber nicht zum Rechtsschutzauftrag des Gerichts (vgl. Urteil des Senats vom 14. April 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 30 m. w. N.). Was sich dem Verwaltungsgericht hier weshalb hätte aufdrängen sollen, legt der Zulassungsantrag nicht substantiiert dar.