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Beschluss

OVG 9 N 142.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0827.OVG9N142.12.0A
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Leitsätze
Ein zurechenbares, für die Fristversäumnis ursächliches Verschulden des Prozessbevollmächtigten darin, dass er Aufgaben, hier das Kuvertieren des Schriftsatzes, übertragen hat, obgleich er mangels Kontrolle nicht von der Zuverlässigkeit seiner Angestellten ausgehen darf, wirkt sich nicht aus, wenn das Fehlen einer Kontrolle auf der Grundlage nur weniger Vorkommnisse anzunehmen ist, die allesamt die Vorlage eingehender Post und der Rücksendung von Empfangsbekenntnissen, hingegen nicht Nachlässigkeiten und Fehler seiner Angestellten bei Absendung fristgebundener Schriftsätze betrafen.(Rn.4)
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Juli 2012 wird auf den Antrag der Klägerin zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein zurechenbares, für die Fristversäumnis ursächliches Verschulden des Prozessbevollmächtigten darin, dass er Aufgaben, hier das Kuvertieren des Schriftsatzes, übertragen hat, obgleich er mangels Kontrolle nicht von der Zuverlässigkeit seiner Angestellten ausgehen darf, wirkt sich nicht aus, wenn das Fehlen einer Kontrolle auf der Grundlage nur weniger Vorkommnisse anzunehmen ist, die allesamt die Vorlage eingehender Post und der Rücksendung von Empfangsbekenntnissen, hingegen nicht Nachlässigkeiten und Fehler seiner Angestellten bei Absendung fristgebundener Schriftsätze betrafen.(Rn.4) Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Juli 2012 wird auf den Antrag der Klägerin zugelassen. I. Die Klägerin greift einen Straßenbaubeitragsbescheid über 4.414,92 Euro an. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen. Die Klägerin habe die einmonatige Klagefrist versäumt. Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren. Die Säumnis beruhe auf einem ihr zurechenbaren Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten. Die Mitarbeiterin S. des Prozessbevollmächtigten habe die rechtzeitig erstellte Klageschrift versehentlich mit in einen Briefumschlag gesteckt, der zwecks Mandanteninformation an eine andere Mandantin adressiert gewesen sei. Zwar dürfe ein Rechtsanwalt Tätigkeiten wie das Kuvertieren eines Schriftsatzes einer zuverlässigen Bürokraft übertragen. Von der Zuverlässigkeit von Frau S. habe der Prozessbevollmächtigte indessen nicht ausgehen dürfen. In seinem Arbeitsbereich finde nämlich keine Kontrolle der Mitarbeiter statt. In Verfahren aus dem Dezernat des Berichterstatters seien mehrfach Empfangsbekenntnisse erst eine verhältnismäßig lange Zeit nach der Absendung eines gerichtlichen Schriftstücks unterzeichnet worden. Dies müsse seine Ursache in einer verzögerten Vorlage der eingegangenen Sendungen an den Prozessbevollmächtigten haben, denn es könne zeitlich weder am Postlauf noch an einer verzögerten Ausführung der Empfangsbekenntnisse durch den Prozessbevollmächtigten liegen, weil dieser im Verfahren 3 KE 24/11 erklärt habe, Empfangsbekenntnisse stets dann zu unterzeichnen, wenn ihm ein Eingang vorgelegt werde. Darüber hinaus habe es mehrfach Verzögerungen bei der Rücksendung unterzeichneter Empfangsbekenntnisse gegeben. Aus den zum Teil gravierenden Vorgängen habe der Prozessbevollmächtigte keine Konsequenzen gezogen, was sich nur mit fehlender Kontrolle erklären lasse. Das Urteil ist der Klägerin am 16. August 2012 zugegangen. Sie hat am 17. September 2012 (Montag) die Zulassung der Berufung beantragt und ihren Zulassungantrag erstmals am 16. Oktober 2012 begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet. Die fristgerechten Darlegungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der Klägerin wecken ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert gewesen ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Insoweit muss sich ein Kläger nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 VwGO zwar das Verschulden seines Bevollmächtigten, nicht aber das Verschulden von dessen Mitarbeitern zurechnen lassen, hier also nicht das Verschulden der Frau S. bei der Fehlkuvertierung des an sich rechtzeitig gefertigten Schriftsatzes. Hiervon geht ersichtlich auch das Verwaltungsgericht aus. Es sieht ein der Klägerin zurechenbares, für die Fristversäumnis ursächliches Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten darin, dass er Frau S. überhaupt das Kuvertieren des Schriftsatzes übertragen habe, nachdem er mangels Kontrolle nicht von deren Zuverlässigkeit habe ausgehen dürfen. Der Prozessbevollmächtigte hat insoweit indessen zu Recht darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht das Fehlen einer Kontrolle auf der Grundlage nur weniger Vorkommnisse angenommen habe, die überdies allesamt die Vorlage eingehender Post und der Rücksendung von Empfangsbekenntnissen betroffen hätten. Hieraus lässt sich in der Tat nicht schließen, dass der Prozessbevollmächtigte hinsichtlich der Absendung fristgebundener Schriftsätze Nachlässigkeiten und Fehlern seiner Mitarbeiter gleichgültig gegenüberstehen und es insoweit an jeglicher Kontrolle fehlen lassen würde. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte glaubhaft angegeben, Frau S. unter Hinweis auf den drohenden Fristablauf per Einzelweisung aufgetragen zu haben, die am 11. April 2012 unterschriebene Klageschrift noch am selben Tage zu kuvertieren, sie zu der Post zu nehmen, die an diesem Tage zum Verwaltungsgericht gebracht werden sollte und sich auch noch nach der Erledigung dessen erkundigt zu haben. Damit stand er der rechtzeitigen Absendung des Schriftsatzes durch Frau S. erkennbar nicht nachlässig gegenüber, sondern hat sich in besonderer Weise um eine rechtzeitige Absendung bemüht. Es besteht auch mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht angeführten Vorkommnisse kein Anhaltspunkt dafür, dass der Prozessbevollmächtigte nicht jedenfalls unter diesen Umständen von einer zuverlässigen Aufgabenerfüllung ausgehen durfte.