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Beschluss

OVG 9 N 172.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1002.OVG9N172.13.0A
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Leitsätze
Der Beweis des erstens Anscheins für die Richtigkeit der von einem Wasserzähler angezeigten Durchflussmenge besteht, wenn dessen Eichfrist noch nicht abgelaufen ist und eine äußere und innere Befundprüfung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle keinen Hinweis auf eine Fehlfunktion ergeben hat.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Mai 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.461,60 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Beweis des erstens Anscheins für die Richtigkeit der von einem Wasserzähler angezeigten Durchflussmenge besteht, wenn dessen Eichfrist noch nicht abgelaufen ist und eine äußere und innere Befundprüfung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle keinen Hinweis auf eine Fehlfunktion ergeben hat.(Rn.8) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Mai 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.461,60 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich weiter gegen einen Abwassergebührenbescheid für 2008. Der Bescheid geht für dieses Jahr von folgendem Frischwasserbezug und Abwasseranfall aus: 1. Januar bis 22. Oktober: 21 m³; 23. Oktober bis 16. Dezember: 500 m³; 17. Dezember bis 31. Dezember: 1 m³. Daraus resultiert bei einem Gebührensatz von 2,80 Euro/m³ eine Abwasserjahresgebühr von 1.461,60 Euro. Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich einen Frischwasserbezug und Abwasseranfall von 500 m³ in der Zeit vom 23. Oktober bis zum 16. Dezember 2008 bestritten und hierzu geltend gemacht, der am 22. Oktober turnusmäßig eingebaute und am 16. Dezember 2008 wieder ausgebaute Wasserzähler habe fehlerhaft angezeigt. Mit Urteil vom 8. Mai 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 17. Juni 2013 zugegangen. Sie hat am 12. Juli die Zulassung der Berufung beantragt und ihren Zulassungsantrag erstmals am 16. August 2013 begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Im Berufungszulassungsverfahren prüft das Oberverwaltungsgericht nicht von Amts wegen, ob ein Berufungszulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 VwGO) vorliegt, sondern knüpft wegen § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein an die fristgerechten Darlegungen des Rechtsmittelführers an. Danach ist der hier geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht gegeben. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn der Rechtsmittelführer eine tragende rechtliche Erwägung oder tatsächliche Annahme des erstinstanzlichen Gerichts schlüssig in Frage stellt. Hierzu ist eine Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil erforderlich. Sieht der Rechtsmittelführer eine Rechtsfrage anders als das erstinstanzliche Gericht, so muss er dartun, warum seine rechtliche Sicht vorzugswürdig ist. Will der Rechtsmittelführer eine Tatsachenannahme des erstinstanzlichen Gerichts in Frage stellen, so ist ein anderes Geschehen nicht nur zu behaupten, sondern zu substantiieren und glaubhaft zu machen. An die Glaubhaftmachung sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je weniger nachvollziehbar ein Unterlassen des Vorbringens in der ersten Instanz ist (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, Rdnr. 208 zu § 124 a VwGO). Gemessen daran weckt das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. 1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beweis des erstens Anscheins für die Richtigkeit der von einem Wasserzähler angezeigten Durchflussmenge besteht, wenn dessen Eichfrist noch nicht abgelaufen ist und eine äußere und innere Befundprüfung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle keinen Hinweis auf eine Fehlfunktion ergeben hat. Dieser Ansatz ist in der zivil- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 23. April 2014 - OVG 9 N 45.13 -, juris, Rndr. 8; OVG SN, Beschluss vom 9. März 2015 - 5 A 762/12 -, juris, Rdnr. 8, m. w. N.). Er wird nicht mit dem Argument erschüttert, auch ein geeichter und geprüfter Wasserzähler könne fehlerhaft angezeigt haben; dem trägt gerade der Umstand Rechnung, dass der Wasserzähler nur den Beweis des ersten Anscheins begründet, der erschütterbar ist. 2. Unstrittig hat der vom 22. Oktober eingebaute und am 16. Dezember 2008 ausgebaute Wasserzähler bei seinem Ausbau eine Gesamtdurchflussmenge von 500 m³ angezeigt. Ebenso unstrittig ist der Wasserzähler noch geeicht gewesen und hat bei einer Befundprüfung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle keine Auffälligkeiten gezeigt. Der insoweit gegebene Beweis des ersten Anscheins für eine Durchflussmenge vom 500 m³ wird durch das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. a) Der Umstand, dass es sich bei dem angezeigten Durchfluss um einen glatten Wert handelt, macht die Richtigkeit des angezeigten Wertes für sich genommen nicht zweifelhaft; jeder Zähler zeigt irgendwann einmal glatte Werte an. b) Die Klägerin behauptet, der angezeigte Wert von 500 m³ sei dem Zeugen D. bereits Mitte November aufgefallen. Diese Behauptung ist ungeachtet des angebotenen Zeugenbeweises durch den Zeugen D. nicht glaubhaft. Für den Fall ihrer Richtigkeit ist es nicht nachvollziehbar, warum der Zeuge D. erst am 12. Dezember 2008 beim Beklagten angerufen und auf eine mögliche Fehlfunktion des Zählers hingewiesen hat. c) Angesichts des Vorstehenden kommt es nicht darauf an, ob ein Frischwasserverbrauch (und mithin Schmutzwasseranfall) von 500 m³ in knapp einem Monat (22. Oktober bis Mitte November) vorliegend plausibel erscheint; auszugehen ist von einem entsprechenden Verbrauch in der Zeit vom 22. Oktober bis mindestens zum 12. Dezember. d) Die Klägerin behauptet, vor dem Ausbau des Wasserzählers seien testweise alle Verbrauchsstellen geöffnet worden; gleichwohl hätten alle Räder des Wasserzählers - auch die Sternräder - stehen geblieben. Das ist ungeachtet des angebotenen Zeugenbeweises durch den Zeugen D. nicht glaubhaft. Für den Fall der Richtigkeit der Behauptung ist nicht nachvollziehbar, warum der behauptete Sachverhalt nicht im Zählerwechselschein vermerkt worden ist. Nachdem der Mitarbeiter des Beklagten, der den Zähler ausgebaut hat, ausweislich des Zählerwechselscheins ausdrücklich gerade zwecks "Überprüfung der Wasserzähleranlage" gekommen war (vgl. Anlage K 2 - Bl. 35 der Streitakte) wäre er schon von sich aus gehalten gewesen, den behaupteten, äußerst ungewöhnlichen Sachverhalt auf dem Zählerwechselschein zu vermerken; im Übrigen hätte sich aufgedrängt, ihn zumindest zu einem entsprechenden Vermerk zu bewegen. Es ist nicht ersichtlich, warum er sich einem solchen Anliegen hätte verschließen sollen. e) Die Klägerin behauptet, der ausgebaute Wasserzähler sei nach seinem Ausbau unverschlossen in eine Werkzeugkiste geworfen worden. Auch das ist ungeachtet des angebotenen Zeugenbeweises durch den Zeugen D. nicht glaubhaft. Für den Fall der Richtigkeit der Behauptung ist das spätere Verhalten der Klägerin wiederum nicht nachvollziehbar. Denn bei Richtigkeit der Behauptung ist völlig unverständlich, aus welchem Grunde die Klägerin nicht einmal frageweise auf diese Behauptung zurückgekommen ist, als das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2013 - wie vorab durch schriftlichen Beweisbeschluss angekündigt - Sachverständigenbeweis zur Frage erhoben hat, welche Folgen Verstöße gegen die Technische Richtlinie für die Überprüfung von Messgeräten für Wasser W 19 der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt für die Aussagekraft der Befundprüfung haben. Denn die Klägerin wusste, dass ein unverschlossenes Werfen des Wasserzählers in eine Werkzeugkiste einen Verstoß gegen die Technische Richtlinie darstellt. Sie hat sich nämlich zunächst auch gegen die Höhe des Frischwasserentgelts für das Jahr 2008 gewehrt und in dem betreffenden amtsgerichtlichen Verfahren (Az. 12 C 95/10) schon mit Schriftsatz vom 3. Mai 2010 unter Bezugnahme auf die Technische Richtlinie gerügt, die Befundprüfung sei unter anderem deshalb nicht aussagekräftig, weil der ausgebaute Wasserzähler entgegen der Technischen Richtlinie nicht gleich nach seinem Ausbau verschlossen worden sei. g) Die Klägerin beruft sich auf die Zeitspanne zwischen dem Ausbau des Wasserzählers (16. Dezember 2008) und der Befundprüfung (22. Januar 2009). Insoweit setzt sie sich indessen nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, dass diese Zeitspanne für die Aussagekraft der Befundprüfung unerheblich sei, obwohl diese Annahme immerhin eine gewisse Grundlage in der Aussage des Sachverständigen findet, wonach es sich bei der in der Technischen Richtlinie geregelten Zwei-Wochen-Frist eigentlich nur um ein Druckmittel in Richtung alsbaldige Überprüfung handele und seine Behörde Zeitspannen von 4 Wochen beanstandungsfrei hinnehme. h) Die Klägerin beruft sich auf eine Einkerbung an einem der Flügelräder des Wasserzählers; diese ist indessen bei der Befundprüfung nicht festgestellt worden und kann gerade auch nach der damit verbundenen Öffnung des Wasserzählers entstanden sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).