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Urteil

OVG 9 B 1.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0211.OVG9B1.16.0A
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Leitsätze
1. Da die erste rechtswirksame Beitragssatzung nach § 8 Abs 7 S 2 KAG n. F. (juris: KAG BB, Fassung: 2004–02–01) den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht selbst beeinflusst, erfüllt sie damit gleichsam automatisch die Anforderung, diesen Zeitpunkt zu erfassen. 2. Das ist bis zum 31. Januar 2004 anders gewesen.(Rn.29) 3. Die Festsetzungsverjährung bezieht sich immer nur auf den Beitrag, der in Bezug auf ein bestimmtes Grundstück als Gegenleistung für die Anschlussmöglichkeit an eine bestimmte Anlage zu zahlen ist. 4. Die fehlende Anwendbarkeit des § 8 Abs 7 S 2 KAG n. F. (juris: KAG BB, Fassung: 2004–02–01) ändert für bestimmte Fälle nichts daran, dass § 8 KAG (juris: KAG BB, Fassung: 2004-02-01) überhaupt Rechtsgrundlage für Anschlussbeitragssatzungen sein kann.(Rn.36)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 4. März 2014 geändert. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 29. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da die erste rechtswirksame Beitragssatzung nach § 8 Abs 7 S 2 KAG n. F. (juris: KAG BB, Fassung: 2004–02–01) den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht selbst beeinflusst, erfüllt sie damit gleichsam automatisch die Anforderung, diesen Zeitpunkt zu erfassen. 2. Das ist bis zum 31. Januar 2004 anders gewesen.(Rn.29) 3. Die Festsetzungsverjährung bezieht sich immer nur auf den Beitrag, der in Bezug auf ein bestimmtes Grundstück als Gegenleistung für die Anschlussmöglichkeit an eine bestimmte Anlage zu zahlen ist. 4. Die fehlende Anwendbarkeit des § 8 Abs 7 S 2 KAG n. F. (juris: KAG BB, Fassung: 2004–02–01) ändert für bestimmte Fälle nichts daran, dass § 8 KAG (juris: KAG BB, Fassung: 2004-02-01) überhaupt Rechtsgrundlage für Anschlussbeitragssatzungen sein kann.(Rn.36) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 4. März 2014 geändert. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 29. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angegriffene Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Anschlussbeiträge dürfen - wie alle Kommunalabgaben - nur auf der Grundlage einer wirksamen Satzung erhoben werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Beitragsbescheid findet indessen in der insoweit allein in Betracht kommenden Satzung der Stadt Cottbus über die Erhebung eines Beitrages für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt Cottbus - Kanalanschlussbeitragssatzung -vom 1. Dezember 2008 keine Stütze. Eine Beitragssatzung kann die sachliche Anschlussbeitragspflicht für ein bestimmtes Grundstück nur dann zur Entstehung bringen, wenn ihr zeitlicher Geltungsbereich den gesetzlich vorgegebenen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erfasst. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. entsteht die sachliche Anschlussbeitragspflicht indessen nicht schon mit der Anschlussmöglichkeit, sondern frühestens mit Inkrafttreten der [ersten] rechtswirksamen Satzung, die insoweit auch noch einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann [Hervorhebung nur hier]. Nachdem die erste rechtswirksame Beitragssatzung nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht selbst beeinflusst, erfüllt sie damit gleichsam automatisch die Anforderung, diesen Zeitpunkt zu erfassen. Das ist bis zum 31. Januar 2004 anders gewesen. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. entstand die sachliche Anschlussbeitragspflicht frühestens mit Inkrafttreten der [ersten] Satzung, die ebenfalls noch einen späteren Zeitpunkt bestimmen konnte. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rdnr. 43 ff.) und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (u.a. Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, Juris Rn. 54, 58 m.w.N.) dahin zu verstehen, dass eine formell oder materiell rechtswidrige und damit nichtige Beitragssatzung eben wegen ihrer Nichtigkeit zwar nicht ausreicht, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen, ihr Erlass aber gleichwohl für den Zeitpunkt bedeutsam ist, zu dem die sachliche Beitragspflicht überhaupt noch durch eine nachfolgende wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden kann. Zum einen ist schon das in der ersten Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch geregelte Inkrafttretensdatum (oder das in ihr nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 KAG a. F. geregelte spätere Datum) unbeschadet der fehlenden Wirksamkeit der Satzung das Datum, zu dem nach dem Willen des Gesetzgebers die sachliche Beitragspflicht für alle bis dahin schon anschließbaren Grundstücke zur Entstehung gebracht werden muss. Zum anderen reicht das Vorhandensein einer solchen Satzung schon aus, in Bezug auf alle erst später anschließbaren Grundstücke das Datum der Schaffung der Anschlussmöglichkeit zu dem für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Datum zu machen. Eine nachfolgende wirksame Satzung kann die sachliche Beitragspflicht für die genannten Grundstücke nur begründen, soweit sie mit Rückwirkung auf diese Zeitpunkte erlassen wird. Durch diese Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. wird sichergestellt, dass der Beginn der gesetzlichen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO) nicht vom Erlass der ersten rechtswirksamen Satzung abhängt und sich damit unter Umständen um viele Jahre nach hinten verschieben kann, soweit Satzungen immer wieder wegen Rechtsfehlern unwirksam sind. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der bereits vom Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg vorgenommenen Auslegung ist nach wie vor auf diejenigen Fälle anwendbar, in denen der Anschlussbeitrag zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) bereits festsetzungsverjährt gewesen wäre, wenn der Satzungsgeber eine wirksame Beitragssatzung erlassen hätte, die auf den nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. maßgeblichen Zeitpunkt zurückgewirkt hätte. Denn für diese Fälle verstößt die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. nach der insoweit gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bindenden Rechtsprechung der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris). Die Kammer hat – mit Blick auf ihre durch § 93c Abs. 1 Satz 3 BVerfGG und § 95 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BVerfGG eingeschränkte Entscheidungszuständigkeit – ersichtlich im Wege verfassungskonformer Auslegung entschieden, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. nicht diejenigen Fälle erfasst, in denen der Anschlussbeitrag zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000, a.a.O.) bereits festsetzungsverjährt gewesen wäre, wenn der Satzungsgeber eine wirksame Beitragssatzung erlassen hätte, die auf den nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. maßgeblichen Zeitpunkt zurückgewirkt hätte. Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die Fachgerichte daran gebunden, selbst soweit die im Tatbestand genannten Änderungen des Kommunalabgabengesetzes durch das Dritte, Vierte und Sechste Änderungsgesetz erkennen lassen, dass der Landesgesetzgeber die vom Oberverwaltungsgericht im Jahr 2007 vorgenommene Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. jedenfalls später in seinen Willen aufgenommen hat. Der vom Bundesverfassungsgericht angenommene, der Anwendbarkeit von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. entgegenstehende Vertrauensschutz knüpft an die hypothetische Festsetzungsverjährung für den Fall eines dem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. entsprechenden Verhaltens des Satzungsgebers an. Danach ist die Frage, in welchen Fällen § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. aus Vertrauensschutzgründen nicht anwendbar ist, nur mit Blick § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. (in der bereits vom Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg vorgenommenen Auslegung) und mit Blick auf die Regelungen über die Festsetzungsverjährung zu beantworten, d. h. mit Blick auf § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 169 ff. AO. Die Festsetzungsverjährung bezieht sich immer nur auf den Beitrag, der in Bezug auf ein bestimmtes Grundstück als Gegenleistung für die Anschlussmöglichkeit an eine bestimmte Anlage zu zahlen ist. Die Festsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Beitragspflicht entstanden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO) und dauert dann - regulär - vier volle Kalenderjahre an (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO). Sie läuft mit anderen Worten regulär erst mit Ablauf des vierten vollen Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ab. Die sachliche Beitragspflicht in Bezug auf eine Anlage wiederum entsteht - auch nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. - frühestens mit Schaffung der Anschlussmöglichkeit des Grundstücks für die Anlage. Hieraus folgt zunächst, dass Grundstücke, für die erst im Kalenderjahr 2000 die Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz unterfallen; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine hypothetische Festsetzungsfrist regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre. Nur in Bezug auf Grundstücke mit Anschlussmöglichkeit im Jahr 1999 oder früher kann es Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung geben (vgl. Hermann, LKV 2016, 59). Allerdings besteht insoweit zunächst die weitere Voraussetzung, dass nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. (in der bereits vom Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg vertretenen Auslegung) die sachliche Beitragspflicht wegen eines schon einmal unternommenen Satzungsgebungsversuchs noch im Jahr 1999 oder früher hätte zur Entstehung gebracht werden müssen; hierzu muss im Jahr 1999 oder früher eine - wenn auch unwirksame - Satzung erlassen worden sein, aus der hervorging, dass die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück spätestens im Jahr 1999 entstehen sollte. Solche Satzungen dürften häufig anzutreffen sein. Weitere Voraussetzung für den Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung ist allerdings, dass die - regulär - vier volle Kalenderjahre betragende hypothetische Festsetzungsfrist in Bezug auf das Grundstück im Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) nicht gleichwohl deshalb noch offen gewesen ist, weil ihr Ablauf durch (rechtzeitigen) Erlass eines Beitragsbescheides und gegebenenfalls ein nachfolgendes Widerspruchs- oder Klageverfahren gehemmt gewesen ist. Das richtet sich im Einzelnen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG i.V.m. § 171 Abs. 3a AO und ist - möglicherweise - für Grundstücke, deren Anschlussmöglichkeit erst Ende der 1990er-Jahre geschaffen worden ist, auch nicht selten der Fall gewesen. Nach alledem ist die Prüfung, ob § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. auf einen Fall anwendbar oder - aus Vertrauensschutzgründen - nicht anwendbar ist, vielschichtig. Das liegt indessen daran, dass der Vertrauensschutz gerade auf dem schutzwürdigen Vertrauen auf eine bestimmte Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. und eine danach im Einzelfall gegebene hypothetische Festsetzungsverjährung beruht. Der Fall der Klägerin zählt nach dem Vorstehenden zu den geschützten Fällen. Ihr Grundstück ist schon zu DDR-Zeiten an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen gewesen. In dem Moment, als die entsprechende technische Einrichtung rechtlich zum Anfangsbestand der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage der wieder entstandenen Stadt Cottbus geworden ist, ist das Grundstück mithin sogleich an diese Anlage angeschlossen gewesen. Insbesondere auch für solche Grundstücke musste die Anschlussbeitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. bereits zu dem Zeitpunkt zur Entstehung gebracht werden, zu dem die schon im Jahr 1993 erlassene erste Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch das - wenn auch unwirksam - vorgesehen hat, mit der Folge, dass die hypothetische Festsetzungsverjährung schon in den 90er Jahren eingetreten wäre. Einen rechtzeitigen Beitragsbescheid betreffend dieses Grundstück, der einem schutzwürdigen Vertrauen hätte entgegenwirken können, hat der Beklagte nicht erlassen; der Beitragsbescheid vom 29. November 2011 ist insoweit zu spät gekommen. Gilt für den Fall der Klägerin noch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F., so reicht die erst am 1. Dezember 2009 in Kraft getretene Beitragssatzung der Stadt Cottbus von ihrem zeitlichen Anwendungsbereich her nicht aus, um die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin zur Entstehung zu bringen; die zum 1. Dezember 2009 in Kraft getretene Satzung geht für das Grundstück der Klägerin ins Leere. Demgegenüber ist der Berufung und der Klage nicht mit dem Argument stattzugeben, die Anschlussbeitragssatzung der Stadt Cottbus vom 1. Dezember 2008 sei insgesamt nichtig. Die fehlende Anwendbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. für bestimmte Fälle ändert nichts daran, dass § 8 KAG überhaupt Rechtsgrundlage für Anschlussbeitragssatzungen sein kann. Die hier in Rede stehende Anschlussbeitragssatzung ist auch nicht deshalb insgesamt nichtig, weil sie eine Beitragserhebung auch in den geschützten Fällen wie dem Fall der Klägerin vorsieht und es sich insoweit um eine erhebliche Zahl von Fällen handelt. Hiermit hat der Satzungsgeber nur die Möglichkeiten ausschöpfen wollen, die § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. nach dem Verständnis des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, Juris Rn. 49 ff.) geboten hat. Nachdem diese Möglichkeiten in Wahrheit enger zu verstehen sind, ist die Satzung verfassungs- und gesetzeskonform dahin auszulegen, dass sie nur - aber immerhin - den engeren Rahmen ausschöpft. Es besteht eine Vermutung dafür, dass der Satzungsgeber eine verfassungs- und gesetzeskonforme Satzung erlassen will. Hat er eine Satzung erlassen, die zwar für bestimmte Fälle verfassungs- und gesetzeskonform ist, nicht aber für alle Anwendungsfälle, und ist der Verfassungs- oder Gesetzesverstoß auch durch eine „Heilungssatzung“ nicht zu beseitigen, so ist grundsätzlich anzunehmen, dass die Satzung nach dem objektiven Willen des Satzungsgebers wenigstens für die fehlerfrei geregelten Fälle Geltung behalten soll, es sei denn, insoweit würde ihm ein erkennbar nicht gewolltes Satzungswerk übergestülpt. Das ist hier indessen nicht der Fall. Die Stadt Cottbus hat durch wiederholten Satzungserlass vor dem Jahr 2008 immer wieder den Willen erkennen lassen, überhaupt Anschlussbeiträge zu erheben und damit die Möglichkeit zu nutzen, binnen kurzer Zeit größere Refinanzierungseinnahmen für ihre Schmutzwasserbeseitigungsanlage zu erzielen, als etwa allein mit Gebühren. Die Beitragserhebung hat sich zwar wohl ausschließlich auf Grundstücke bezogen, die zu DDR-Zeiten noch nicht an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen waren. Gerade diese Linie, die im Übrigen bis Ende 2008 schon zu erheblichen Beitragseinnahmen auf der Grundlage bestandskräftig gewordener Bescheide geführt hatte, kann bei verfassungskonformer Auslegung der Satzung indessen „bruchlos“ fortgeführt werden. Es ist anzunehmen, dass die Fortführung dem objektiven Willen des Satzungsgebers entspricht, zumal u.a. auch damit sichergestellt wird, dass die durch die Beitragsausfälle bedingte Deckungslücke auf das verfassungsrechtlich Unvermeidbare beschränkt bleibt. Einem Durchhalten der Linie, Anschlussbeiträge wenigstens in Bezug auf die Grundstücke zu erheben, die nicht schon zu DDR-Zeiten an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen waren, steht auch nicht entgegen, dass zu den bis Ende 2008 erlassenen Bescheiden - möglicherweise - auch solche Bescheide zählen, die gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG verstoßen haben, nämlich solche Bescheide, in denen Beiträge für schon im Jahr 1999 oder früher anschließbare Grundstücke festgesetzt worden sind, obwohl es schon „alte Satzungsgebungsversuche“ gegeben hatte und es keinen älteren Bescheid gegeben hat, der die hypothetische Festsetzungsverjährung bis in das Jahr 2004 hinein offen gehalten hat. Im Falle eingetretener Bestandskraft folgt aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 für diese Bescheide nur ein Vollstreckungsverbot. Ist auf sie gezahlt worden, kann überdies eine Rückgewähr nicht verlangt werden. Das ergibt sich aus § 79 Abs. 2 BVerfGG, der auch gilt, wenn das Bundesverfassungsgericht eine gesetzliche Vorschrift verfassungskonform dahin auslegt, dass sie bestimmte Fälle nicht erfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 -, Juris Rn. 39). Die Bestimmung des § 79 Abs. 2 BVerfGG beruht auf dem Gedanken der Rechtssicherheit. Dieser wirkt sich nach der Wertung des Bundesgesetzgebers keineswegs nur zu Gunsten der Bürger aus. § 79 Abs. 2 BVerfGG gilt im Übrigen für alle bestandskräftigen und „bezahlten“ Anschlussbeitragsbescheide, insbesondere für sogenannte „Altan-schließerbescheide“. Die hier vorgenommene - verfassungs- und gesetzeskonforme - Auslegung der Satzung führt ihrerseits nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung. Soweit die Satzung danach weiterhin eine Beitragserhebung gestattet, handelt es sich ausnahmslos um Fälle, in denen - anders, als in den anderen Fällen – kein schutzwürdiges Vertrauen gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG besteht; das rechtfertigt eine Ungleichbehandlung hinsichtlich des Instruments der Beitragsfinanzierung, zumal jedenfalls die Möglichkeit „gespaltener Gebührensätze“ für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag durch den beklagten Oberbürgermeister der Stadt Cottbus. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG regelt das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für leitungsgebundene Einrichtungen oder Anlagen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen. Die Vorschrift lautete in ihrer ursprünglichen Fassung vom 27. Juni 1991 (GVBl I S. 200) wie folgt (§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F.): „§ 8 Beiträge […] (7) […] Wird ein Anschlussbeitrag nach Absatz 4 erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen. […]“ Das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, Juris) legte diese Fassung der Vorschrift so aus, dass es bei Grundstücken, die bereits vor dem ersten Satzungsgebungsversuch die Möglichkeit zum Anschluss an die zentrale öffentliche Anlage hatten, für den Zeitpunkt, an dem die sachliche Beitragspflicht durch Satzung zur Entstehung gebracht werden musste, nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten gültigen Beitragssatzung ankomme, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die Gemeinde oder der Zweckverband erstmals eine Beitragssatzung in Kraft setzen wollten bzw. auf einen in dieser Satzung bestimmten späteren Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Bei Ungültigkeit dieser ersten Satzung müsse sich eine später erlassene gültige Satzung Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt beimessen, um eine Beitragspflicht für die bereits vorher anschließbaren Grundstücke begründen zu können. Dieser Zeitpunkt sei auch maßgeblich für den Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung; bei Grundstücken, die erst nach dem ersten Satzungsgebungsversuch die Anschlussmöglichkeit erhielten, sei der Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit maßgeblich für den Beginn der Festsetzungsfrist. Zum 1. Februar 2004 ergänzte der Landesgesetzgeber den Wortlaut des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl I S. 294) dahingehend, dass die sachliche Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der „rechtswirksamen“ Satzung entsteht. Im Urteil vom 12. Dezember 2007 (OVG 9 B 45.06, Juris, Rn. 49 ff.; dem nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, Juris) legte der Senat die gesetzliche Neuregelung dahingehend aus, dass sie auch für alle früheren Fälle einer Anschlussmöglichkeit bzw. eines Anschlusses gelte. Nach einer am 29. Mai 2008 angenommenen Entschließung des Landtags Brandenburg (LT-DrS 4/6333-B) soll es gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG verstoßen, (Alt-)Anschließer vollständig von Beiträgen für erfolgte Erweiterungen, Erneuerungen und Ausbau der Anlagen, aus denen sie Vorteile ziehen, zu befreien. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 (GVBl. I S. 218) bestimmte der Landtag in § 12 Abs. 3a KAG, dass bei der Erhebung eines Anschlussbeitrags für eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endet, wobei diese Regelung nur gilt, soweit bei Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist. Dabei ging der Gesetzentwurf (LT-DrS 4/6422, S. 5) davon aus, dass das Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 12. Dezember 2007 letztlich lediglich die bereits für das Land in der Vergangenheit ergangene Rechtsprechung bestätigt habe, dass aber davon ausgegangen werden müsse, dass die Aufgabenträger die Altanschließer in vielen Fällen nicht zur Beitragszahlung herangezogen hätten. Die gesetzliche Fristverlängerung sollte dazu dienen, vor einer Problemlösung eine umfassende Datenerhebung, namentlich zur Anzahl der Altanschließer, zur Höhe möglicher Beitragsnachforderungen, zu den Auswirkungen auf die Neuanschließer und die Gebührenkalkulation, durchführen zu können (LT-DrS 4/6422, S. 2). Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 160) bestimmte der Landtag in § 8 Abs. 4a KAG, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigen dürfen, wenn Grundstücke am 3. Oktober 1990 bereits bebaut und an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage tatsächlich angeschlossen oder anschließbar waren; bei der Beitragserhebung für diese Grundstücke darf die Satzung vorsehen, dass Aufwand unberücksichtigt bleibt, der ausschließlich auf nach dem 3. Oktober 1990 neugeschaffene Anschlüsse oder Anschlussmöglichkeiten entfällt. Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 40, S. 1) bestimmte der Landtag in § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden dürfen. Aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit ist der Lauf der Frist bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt (§ 19 Abs. 1 Satz 3 KAG). In § 20 Abs. 2 KAG wurde bestimmt, dass § 19 n. F. auch für Abgabenbescheide gilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung noch nicht bestandskräftig sind. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Cottbus, das schon zu DDR-Zeiten an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen worden ist. Die Stadt Cottbus erließ im Jahr 1993 erstmalig eine Abwasserbeitragssatzung; auch später wurden wiederholt Abwasserbeitragssatzungen erlassen. Am 1. Dezember 2008 erließ die Stadt Cottbus die Satzung über die Erhebung eines Beitrages für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage (Kanalanschlussbeitragssatzung), die am 1. Januar 2009 in Kraft trat. Der Beklagte zog die Klägerin mit Bescheid vom 29. November 2011 zu einem Kanalanschlussbeitrag heran. Den Widerspruch der Klägerin lehnte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2012 ab. Die Klägerin hat am 6. November 2012 Klage erhoben und u.a. geltend gemacht, die Beitragserhebung sei rechtswidrig, weil die Stadt nur geringen eigenen Anschaffungs- und Herstellungsaufwand gehabt habe, lange Zeit kein förmliches Schmutzwasserbeseitigungskonzept bestanden habe, der geltend gemachte Aufwand mit Blick auf bereits erzielte Gebühreneinnahmen überhöht sei und Verjährung eingetreten sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. März 2014 (VG 6 K 1076/12) abgewiesen. Den hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 29. September 2014 zurückgewiesen. Die Klägerin hat Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben, und zwar unmittelbar gegen den Beschluss des Senats vom 29. September 2014 und gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. März 2014, sowie mittelbar gegen § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (im Folgenden: n. F.) und gegen § 19 Abs. 1 KAG in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg. Die 2. Kammer des Ersten Senats hat im Tenor des Beschlusses vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14) festgestellt, dass der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts und das Urteil des Verwaltungsgerichts die Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzten. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 S. 2 KAG a. F. in der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000, a.a.O.) nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstoße. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wurde aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Nach der Zurückverweisung hat der Senat die Berufung der Klägerin zugelassen. Im Berufungsverfahren hält die Klägerin an ihrem ursprünglichen Begehren und Vorbringen fest und beruft sich ergänzend auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 4. März 2014 abzuändern und den Beitragsbescheid des Beklagten vom 29. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält den Beitragsbescheid für rechtmäßig. Zwar seien nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus Gründen des Vertrauensschutzes Fälle geschützt, in denen vor dem 1. Januar 2000 sowohl ein erster Satzungsgebungsversuch vorgenommen als auch die Anschlussmöglichkeit geschaffen worden sei. Das Bundesverfassungsgericht habe aber übersehen, dass sich vor dem Jahr 2000 überhaupt kein schutzwürdiges Vertrauen habe bilden können, weil das die Grundlage des Vertrauens bildende Urteil des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg erst vom 8. Juni 2000 stamme. Soweit das Bundesverfassungsgericht eine verfassungskonforme Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. für geboten halte, sei darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit den Änderungen des Kommunalabgabengesetzes in Gestalt von § 12 Abs. 3a KAG, § 8 Abs. 4a KAG und § 19 KAG ausdrücklich zu verstehen gegeben habe, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. auch auf Fälle Anwendung finden solle, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. nicht mehr hätten erhoben werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und sowie der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.