Urteil
OVG 9 B 43.15, (OVG 9 B 35.12)
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0211.OVG9B43.15.0A
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Leitsätze
1. Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass ein Beitragsbescheid und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid den Beitragsschuldner in seinem Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art 20 Abs 3 GG) verletzt, besteht - neben den Wirkungen der Rechtskraft und der Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG - bereits eine innerprozessuale Bindungswirkung eigener Art; dadurch sind im selben Verfahren sowohl das Bundesverfassungsgericht selbst als auch das Ausgangsgericht, an welches das Bundesverfassungsgericht das Verfahren zurückverwiesen hat, an die getroffene verfassungsgerichtliche Entscheidung gebundenen.(Rn.25)
2. In Ansehung dessen ist das Oberverwaltungsgericht nicht befugt, von einer ausdrücklich im Entscheidungstenor getroffenen Feststellung des Bundesverfassungsgerichts abzuweichen, dass der Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (verfassungs-)rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren (verfassungsmäßigen) Rechten verletzt.(Rn.25)
3. Nach der Begründung des verfassungsgerichtlichen Beschlusses vom 12. November 2015, 1 BvR 2961/14, 1 BvR 2961/14, verstößt die Anwendung des § 8 Abs 7 S 2 KAG n. F. (juris: KAG BB, Fassung: 2004-02-01) in Fällen, in denen bei Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Februar 2004 Beiträge nach § 8 Abs 7 S 2 KAG a. F. (juris: KAG BB) nicht mehr hätten erhoben werden können, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot und verletzt insoweit verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen.(Rn.27)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 8. Juni 2011 geändert.
Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 12. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2010 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass ein Beitragsbescheid und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid den Beitragsschuldner in seinem Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art 20 Abs 3 GG) verletzt, besteht - neben den Wirkungen der Rechtskraft und der Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG - bereits eine innerprozessuale Bindungswirkung eigener Art; dadurch sind im selben Verfahren sowohl das Bundesverfassungsgericht selbst als auch das Ausgangsgericht, an welches das Bundesverfassungsgericht das Verfahren zurückverwiesen hat, an die getroffene verfassungsgerichtliche Entscheidung gebundenen.(Rn.25) 2. In Ansehung dessen ist das Oberverwaltungsgericht nicht befugt, von einer ausdrücklich im Entscheidungstenor getroffenen Feststellung des Bundesverfassungsgerichts abzuweichen, dass der Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (verfassungs-)rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren (verfassungsmäßigen) Rechten verletzt.(Rn.25) 3. Nach der Begründung des verfassungsgerichtlichen Beschlusses vom 12. November 2015, 1 BvR 2961/14, 1 BvR 2961/14, verstößt die Anwendung des § 8 Abs 7 S 2 KAG n. F. (juris: KAG BB, Fassung: 2004-02-01) in Fällen, in denen bei Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Februar 2004 Beiträge nach § 8 Abs 7 S 2 KAG a. F. (juris: KAG BB) nicht mehr hätten erhoben werden können, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot und verletzt insoweit verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen.(Rn.27) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 8. Juni 2011 geändert. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 12. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2010 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der Beitragsbescheid des Beklagten vom 12. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zum Fall der Klägerin hat die Zweite Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Tenor des Beschlusses vom 12. November 2015 u.a. festgestellt, dass der Beitragsbescheid vom 12. Mai 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 2. März 2010 die Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzen. An diese Entscheidung ist der Senat gebunden. Insoweit besteht - neben den Wirkungen der Rechtskraft und der Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG - bereits eine innerprozessuale Bindungswirkung eigener Art; dadurch sind im selben Verfahren sowohl das Bundesverfassungsgericht selbst als auch das Ausgangsgericht, an welches das Bundesverfassungsgericht das Verfahren zurückverwiesen hat, an die getroffene verfassungsgerichtliche Entscheidung gebunden (vgl. Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, Mitarbeiterkommentar, 2. Aufl., § 31 Rn. 23 f. m.w.N.; Maunz/Schmidt-Bleibtreu u.a., BVerfGG, Loseblattkommentar, Stand: August 2015, § 31 Rn. 34 m.w.N.). In Ansehung dessen ist das Oberverwaltungsgericht nicht befugt, von der ausdrücklich im Entscheidungstenor getroffenen Feststellung des Bundesverfassungsgerichts abzuweichen, dass der Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (verfassungs-)rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren (verfassungsmäßigen) Rechten verletzt. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die für den vorliegenden Fall geltende materielle Rechtslage nicht weiter an. Im Hinblick auf vergleichbare Fälle weist der Senat auf das Folgende hin: Nach der Begründung des verfassungsgerichtlichen Beschlusses vom 12. November 2015 verstößt die Anwendung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG n. F. in Fällen, in denen bei Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Februar 2004 Beiträge nach § 8 Abs. 7 S. 2 KAG a. F. nicht mehr hätten erhoben werden können, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot und verletzt insoweit verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen. Gerade mit Blick darauf, dass ein Anschlussbeitrag immer nur für die Herstellung einer bestimmten Anlage erhoben wird, ist festzuhalten, dass die Stadt Cottbus einen Anschlussbeitrag in Bezug auf die Cottbuser Anlage erhebt. Soweit diese infolge der Eingemeindung im Oktober 2003 rechtlich um Anlagenteile in Groß Gaglow erweitert worden ist, dürfte die Anschlussmöglichkeit für die Groß Gaglower Grundstücke nicht vor dem Jahr 2003 und damit außerhalb jeglicher hypothetischer Festsetzungsfrist geschaffen worden sein, hinsichtlich derer sich ein schutzwürdiges Vertrauen gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bilden konnte. Im Übrigen sahen die Groß Gaglower Satzungen eine Entstehung der sachlichen Beitragspflicht immer erst bei Vorliegen des Grundstücksanschlusskanals vor. Solange dieser fehlte, dürfte ein schutzwürdiges Vertrauen selbst dann nicht entstanden sein, wenn auf die Groß Gaglower Schmutzwasserbeseitigungsanlage abgestellt würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. [Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Tenor eingearbeitet: Beschluss Der Tenor des Urteils vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 (OVG 9 B 35.12) - wird berichtigt, indem in Satz drei des Tenors die Wörter „beider Rechtszüge“ gestrichen werden. Gründe Der Senat ist bei der Urteilsfällung davon ausgegangen, dass der Beklagte die gesamten Verfahrenskosten zu tragen hat; anderes ist auch in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden. Durch Verwendung eines Textbausteins hinsichtlich der Kosten ist in die Kostenentscheidung eine vom Senat nicht beabsichtigte Einschränkung geraten; diese offensichtliche Unrichtigkeit wird nach Anhörung des Beklagten berichtigt (§ 118 VwGO).] Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag durch den beklagten Oberbürgermeister der Stadt Cottbus. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG regelt das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für leitungsgebundene Einrichtungen oder Anlagen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen. Die Vorschrift lautete in ihrer ursprünglichen Fassung vom 27. Juni 1991 (GVBl I S. 200) wie folgt (§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F.): „§ 8 Beiträge […] (7) […] Wird ein Anschlussbeitrag nach Absatz 4 erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen. […]“ Das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg (vgl. Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, Juris) legte diese Fassung der Vorschrift so aus, dass es bei Grundstücken, die bereits vor dem ersten Satzungsgebungsversuch die Möglichkeit zum Anschluss an die zentrale öffentliche Anlage hatten, für den Zeitpunkt, an dem die sachliche Beitragspflicht durch Satzung zur Entstehung gebracht werden musste, nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten gültigen Beitragssatzung ankomme, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die Gemeinde oder der Zweckverband erstmals eine Beitragssatzung in Kraft setzen wollten bzw. auf einen in dieser Satzung bestimmten späteren Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Bei Ungültigkeit dieser ersten Satzung müsse sich eine später erlassene gültige Satzung Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt beimessen, um eine Beitragspflicht für die bereits vorher anschließbaren Grundstücke begründen zu können. Dieser Zeitpunkt sei auch maßgeblich für den Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung; bei Grundstücken, die erst nach dem ersten Satzungsgebungsversuch die Anschlussmöglichkeit erhielten, sei der Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit maßgeblich für den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist. Zum 1. Februar 2004 ergänzte der Landesgesetzgeber den Wortlaut des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl I S. 294) dahingehend, dass die sachliche Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten einer „rechtswirksamen“ Satzung entsteht. Im Urteil vom 12. Dezember 2007 (OVG 9 B 45.06, Juris, Rn. 49 ff.; dem nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, Juris) legte der Senat die gesetzliche Neuregelung dahingehend aus, dass sie auch für alle früheren Fälle einer Anschlussmöglichkeit bzw. eines Anschlusses gelte. Die Klägerin ist Eigentümerin zweier im Grundbuch jeweils unter einer gesonderten Nummer eingetragener benachbarter Grundstücke (Flur ... Flurstücke 1...und 1..., ... Gemarkung Groß Gaglow) im heutigen Ortsteil Groß Gaglow der Stadt Cottbus. Im Jahr 1991 wurde in der Straße vor dem Flurstück 1...eine Hauptsammelleitung für die Schmutzwasserkanalisation der damaligen Gemeinde Groß Gaglow verlegt. Im September 2003 ließ die Gemeinde Groß Gaglow die Verbindungsleitung zwischen der Hauptsammelleitung in der Straße und der Grenze des klägerischen Flurstücks 1200 verlegen. Am 26. Oktober 2003 wurde die Gemeinde Groß Gaglow aufgrund des Zweiten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die kreisfreie Stadt Cottbus und das Amt Neuhausen/Spree (2. GemGebRefG, GVBl. I S. 68, 172, 178) vom 24. März 2003 in Verbindung mit dem zwischen Groß Gaglow und Cottbus geschlossenen Eingliederungsvertrag vom 30. Juni 2003 in die Stadt Cottbus eingegliedert. Mit Bescheid vom 12. Mai 2009 zog der Beklagte die Klägerin wegen der Kosten der Cottbuser Schmutzwasserbeseitigungsanlage zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von 7.284,50 Euro für ihre beiden Grundstücke heran. Den gegen den Beitragsbescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2010 zurück. Die Klägerin hat am 3. Dezember 2009 Klage erhoben und u.a. geltend gemacht, die Beitragserhebung sei rechtswidrig, weil die Schmutzwasserbeseitigungsanlage in Cottbus keine öffentliche Anlage sei, bis 2006 kein förmliches Schmutzwasserbeseitigungskonzept bestanden habe, die Stadt keinen oder nur geringen eigenen Anschaffungs- und Herstellungsaufwand gehabt habe, der geltend gemachte Aufwand der Höhe nach, insbesondere mit Blick auf bereits erzielte Gebühreneinnahmen, nicht gerechtfertigt sei und weil Verjährung eingetreten sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 8. Juni 2011 (VG 6 K 1033/09) abgewiesen. Auf die vom Senat zugelassene Berufung hat der Senat mit Urteil vom 14. November 2013 (OVG 9 B 35.12) das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den Bescheid des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides insoweit aufgehoben, wie für die Fläche des Flurstücks 1...ein Beitrag erhoben worden ist; dies betraf eine Summe von 1.806,25 Euro. Die Berufung im Übrigen hat der Senat zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. September 2014 (BVerwG 9 B 22.14) zurückgewiesen. Die Klägerin hat Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben, und zwar unmittelbar gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2014, gegen das Urteil des Senats vom 14. November 2013, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juni 2011, gegen den Beitragsbescheid und den Widerspruchsbescheid, sowie mittelbar gegen § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (im Folgenden: n. F.), gegen § 12a Abs. 3a KAG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 (GVBl. I S. 218) und gegen § 19 Abs. 1 KAG in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 40 S. 1). Die 2. Kammer des Ersten Senats hat im Tenor des Beschlusses vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14) festgestellt, dass das Urteil des Oberverwaltungsgerichts, das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie der Beitragsbescheid und der Widerspruchsbescheid die Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzten und hat den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts für gegenstandslos erklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Anwendung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG n. F. in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 S. 2 KAG a. F. in der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000, a.a.O.) nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstoße. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wurde aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Im zurückverwiesenen Berufungsverfahren verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren weiter und beruft sich hierzu auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015. Wegen der Rechtskraft bzw. Bindungswirkung von Tenor und Gründen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach § 31 BVerfGG stehe fest, dass der Beitragsbescheid unheilbar verfassungswidrig sei. Zudem gehöre der Fall der Klägerin zu den durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geschützten Fällen. Die sachliche Beitragspflicht für das klägerische Grundstück sei bereits mit der Verlegung des Hauptsammlers in der Straße im Jahr 1991 entstanden und nicht erst mit dem Verlegen der Grundstücksanschlussleitung im Jahr 2003. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 8. Juni 2011 abzuändern und den Beitragsbescheid des Beklagten vom 12. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält den Beitragsbescheid für rechtmäßig. Er beruft sich darauf, dass der klägerische Fall nicht zu den Altfällen gehöre, die nach der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung Vertrauensschutz genießen würden. Dies ergebe sich daraus, dass die sachliche Beitragspflicht für das klägerische Grundstück erst mit der betriebsfertigen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung im Jahr 2003 entstanden sei, weil die Anschlussleitung nach den Abwasserbeseitigungssatzungen der früheren Gemeinde Groß Gaglow wie auch nun der Stadt Cottbus zur öffentlichen Einrichtung gehöre und Voraussetzung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht sei. Für eine Anschlussmöglichkeit aus dem Jahr 2003 sei im Zeitpunkt der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG im Jahr 2004 noch kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen entstanden, dass eine Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag nur nach der alten Rechtslage erfolgen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und sowie der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.