Urteil
OVG 9 A 6.10
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0316.OVG9A6.10.0A
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Leitsätze
1. Soweit § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG das Wort „angemessen“ enthält, folgt daraus, ebenso wie aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Gebot der Abgabengerechtigkeit, dass die Erhebung der Grundgebühr nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der einzelnen Gebührenpflichtigen führen darf.(Rn.15)
2. Unterhalb einer gewissen Grundgebührenquote muss der satzungsmäßige Gebührenmaßstab darüber hinaus nur dem Äquivalenzprinzip gerecht werden, d.h. eine im Einzelfall (grob) unverhältnismäßige Grundgebühr vermeiden. Er muss für sich genommen aber nicht dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit genügen; vielmehr reicht es, wenn das System von Grund- und Mengengebühren bei einer Zusammenschau noch von einer Bemessung nach der Inanspruchnahme beherrscht wird.(Rn.19)
3. Sofern mit den Grundgebühren ein nur so geringer Anteil der Gesamtkosten gedeckt werden soll, ist es naheliegend die Grundgebühr als Einheitsgebühr erheben zu dürfen.(Rn.20)
4. Soll mit den Grundgebühren nur ein so geringer Anteil der Vorhaltekosten gedeckt werden, dass die Grundgebühr als eine Art Sockel-Entgelt für dieses Mindestmaß an Vorhalteleistung anzusehen ist, darf die Grundgebühr schon allein deshalb als Einheitsgebühr erhoben werden.(Rn.21)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG das Wort „angemessen“ enthält, folgt daraus, ebenso wie aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Gebot der Abgabengerechtigkeit, dass die Erhebung der Grundgebühr nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der einzelnen Gebührenpflichtigen führen darf.(Rn.15) 2. Unterhalb einer gewissen Grundgebührenquote muss der satzungsmäßige Gebührenmaßstab darüber hinaus nur dem Äquivalenzprinzip gerecht werden, d.h. eine im Einzelfall (grob) unverhältnismäßige Grundgebühr vermeiden. Er muss für sich genommen aber nicht dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit genügen; vielmehr reicht es, wenn das System von Grund- und Mengengebühren bei einer Zusammenschau noch von einer Bemessung nach der Inanspruchnahme beherrscht wird.(Rn.19) 3. Sofern mit den Grundgebühren ein nur so geringer Anteil der Gesamtkosten gedeckt werden soll, ist es naheliegend die Grundgebühr als Einheitsgebühr erheben zu dürfen.(Rn.20) 4. Soll mit den Grundgebühren nur ein so geringer Anteil der Vorhaltekosten gedeckt werden, dass die Grundgebühr als eine Art Sockel-Entgelt für dieses Mindestmaß an Vorhalteleistung anzusehen ist, darf die Grundgebühr schon allein deshalb als Einheitsgebühr erhoben werden.(Rn.21) Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die angegriffene Gebührensatzung ist insbesondere hinsichtlich der Regelungen über die Erhebung der Grundgebühr in Bezug auf abflusslose Sammelgruben nicht zu beanstanden. 1. Benutzungsgebühren sind zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KAG). Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab) (§ 6 Abs. 4 Satz 1 KAG). Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf (§ 6 Abs. 4 Satz 2 KAG). Zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) können neben der Benutzungsgebühr nach § 6 Abs. 4 Satz 1 oder 2 KAG angemessene Grundgebühren unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben werden (§ 6 Abs. 4 Satz 3 KAG). Die Möglichkeit zur Erhebung von Grundgebühren neben der sogenannten Mengengebühr nach § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 KAG hat den Hintergrund, dass der Betreiber einer öffentlichen Einrichtung für alle, die im Rechtssinne an eine öffentliche Einrichtung „angeschlossen“ sind, eine bestimmte Nutzungskapazität vorhalten muss. Das löst Vorhaltekosten aus, die auch dann anfallen, wenn der Angeschlossene die für ihn vorzuhaltende Nutzungskapazität nicht in Anspruch nimmt. Wird die Benutzung der Anlage allein über Mengengebühren abgerechnet, so tragen im Ergebnis die Normal- oder Großverbraucher diese Vorhaltekosten für die Gering- oder Nichtverbraucher unter den Angeschlossenen mit. Um das zu verhindern, um also eine angemessene Beteiligung aller Angeschlossenen an den von ihnen ausgelösten Vorhaltekosten zu ermöglichen, gestattet § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG es, verbrauchsunabhängige Vorhaltekosten unabhängig vom individuellen Verbrauch, also gleichsam „vorab“ umzulegen. Hierzu wird die Benutzungsgebühr nach § 6 KAG in zwei Teile aufgespalten: die Grundgebühr bildet die (vollständige oder teilweise) Gegenleistung für die Inanspruchnahme der gebotenen Vorhalteleistung, die Mengengebühr die Gegenleistung für die durch die Grundgebühr noch nicht abgegoltene Inanspruchnahme der Vorhalteleistung und die Inanspruchnahme der Arbeitsleistung (vgl. hierzu Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Rdnr. 740 zu § 6 KAG). Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ein solches Vorgehen auch in Bezug auf die Entsorgung abflussloser Sammelgruben zulässig. Dabei wird die Grundgebühr nicht für die Vorhaltung der von den Grundstückseigentümern errichteten und bezahlten Sammelgruben erhoben, sondern für die Vorhaltung des „Apparats“, der für die Entleerung der Gruben und die Behandlung des angefallenen Schmutzwassers erforderlich ist, je nach Kalkulation insbesondere für die Vorhaltung der Kläranlage und der Entsorgungsfahrzeuge, die „als rollender Kanal“ die Verbindung zwischen Grundstück und Kläranlage herstellen. Allein die Vorhaltung etwa der Kläranlage löst nach der im Gebührenrecht gebotenen betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 6 Abs. 2 Satz 1 KAG) nutzungsunabhängige Kosten aus, insbesondere Abschreibungen, eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals und fixe Personalkosten; für andere Teile des Entsorgungsapparats gilt Entsprechendes. 2. Die Erhebung von Kommunalabgaben ist nur auf der Grundlage einer Satzung zulässig, die unter anderem den Abgabentatbestand regelt (§ 2 Abs. 1 und 2 KAG). Nachdem die Grundgebühr die Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung ist, muss die satzungsmäßige Regelung des Tatbestandes der Grundgebühr einen Sachverhalt umschreiben, bei dessen Verwirklichung eine Inanspruchnahme der Vorhalteleistung vorliegt. Das ist hier der Fall. Nach § 5 Abs. 1 GebS entsteht die Gebührenpflicht für die Grundgebühr mit der Einleitung von Schmutzwasser in die betriebsbereite abflusslose Sammelgrube. Nach § 5 Abs. 3 GebS endet die Gebührenpflicht für die Grundgebühr, sobald der dezentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage dauerhaft kein Schmutzwasser zugeführt wird. Danach beginnt die Erfüllung des Grundgebührentatbestandes in dem Moment, in dem erstmalig Schmutzwasser in die betriebsbereite Sammelgrube eingeleitet wird, und endet erst, wenn gesichert ist, dass der öffentlichen Schmutzwasseranlage aus der Sammelgrube dauerhaft (also nicht etwa nur saisonal unterbrochen), kein Schmutzwasser mehr zugeführt wird. Vor dem Hintergrund des anderweitig, nämlich in der Entsorgungssatzung geregelten Anschluss- und Benutzungszwangs und des damit einhergehenden Anschluss- und Benutzungsrechts umschreibt dies ein Verhalten, bei dem eine Inanspruchnahme der Vorhalteleistung vorliegt. Bei demjenigen, der Schmutzwasser in einer abflusslosen Sammelgrube in dem zutreffenden Wissen sammelt, dass er es jederzeit durch die öffentliche Schmutzwasserentsorgung abfahren lassen kann und muss, sobald die Sammelgrube voll ist, ist das tatsächliche Abfahrenlassen in einer Weise vorgezeichnet, dass er die Vorhaltung der mobilen Schmutzwasserentsorgung bereits in Anspruch nimmt (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. November 2008 - OVG 9 B 19.08 -, juris, Rdnr. 32, unter Hinweis auf OVG Bbg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE, juris, Rdnr. 42). 3. Nach § 2 Abs. 1 GebS wird die Grundgebühr nach der Anzahl der auf dem Grundstück vorhandenen Sammelgruben berechnet. Das dürfte praktisch ein Einheitsmaßstab sein. Dieser Gebührenmaßstab ist vorliegend zulässig. Aus dem in § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG verwendeten Wort „angemessen“, jedenfalls aber aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in seine Ausprägung als Gebot der Abgabengerechtigkeit folgt, dass die Erhebung der Grundgebühr nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der einzelnen Gebührenpflichtigen führen darf. Eine solche ist hier indessen nicht ersichtlich. a) Bei Erhebung von Grund- und Mengengebühr werden die Einrichtungskosten anders auf die Angeschlossenen verteilt als bei Erhebung nur einer Mengengebühr. Einerseits haben alle Angeschlossenen, auch Nicht- oder Geringnutzer, die Grundgebühr zu zahlen; andererseits ist der Mengengebührensatz niedriger als bei einer rein verbrauchsabhängigen Gebührenbemessung. Letzteres führt ab einer bestimmten Nutzungsmenge dazu, dass die Nutzung insgesamt billiger wird. Für diejenigen, die diese Nutzungsmenge nicht erreichen, wird die Nutzung dagegen insgesamt teurer. Das führt für sich genommen nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der Angeschlossenen. Mit der Erhebung von Grund- und Mengengebühr wird ein anderes Gerechtigkeitsmodell verfolgt als mit der Erhebung allein einer Mengengebühr; es liegt auf der Hand, dass das zu anderen Ergebnissen führt und dass das Gebührenmodell „reine Mengengebühr“ nicht Maßstab für die Gerechtigkeit des Gebührenmodells „Grund- und Mengengebühr“ sein kann. Die durch die Grundgebührenerhebung bewirkte Verteuerung der Nutzung für die Nicht- und Geringnutzer und die damit einhergehende Entlastung der Normal- und Starknutzer ist gerade gewollt. Sie wird durch den legitimen Zweck gerechtfertigt, alle Angeschlossenen angemessen an den auch durch sie ausgelösten Vorhaltekosten zu beteiligen. b) Der Antragsteller weist zutreffend darauf hin, dass man bei Erhebung (auch) einer Grundgebühr für den einzelnen Angeschlossenen rechnerisch einen „Gesamtgebührensatz je Mengeneinheit“ bilden kann, indem man die jeweils zu zahlende Grund- und Mengengebühr addiert und das Ergebnis durch die bezogene Verbrauchs- oder Entsorgungsmenge teilt. Der Antragsteller weist weiter zutreffend darauf hin, dass dieser „Gesamtgebührensatz je Mengeneinheit“ mit zunehmender Verbrauchs- oder Entsorgungsmenge hyperbolisch abfällt, also bei minimalster Nutzungsmenge zunächst einmal rechnerisch gegen Unendlich geht. Auch hieraus ergibt sich keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der einzelnen Gebührenpflichtigen. Der angesprochene „Gesamtgebührensatz“ ist kein tauglicher Anknüpfungspunkt für die rechtliche Bewertung des Grundgebührenmodells. Er wird der Aufspaltung der Benutzungsgebühr in eine Grund- und Mengengebühr nicht gerecht (vgl. hierzu auch Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Rdnr. 741a zu § 6 KAG) und besagt als rein mathematisches Konstrukt überdies nichts praktisch Bedeutsames zu der jeweils tatsächlich zu tragenden Gebührenlast. Diese beläuft sich mindestens auf die Höhe der Grundgebühr (Verbrauchs- oder Entsorgungsmenge = 0) und steigt dann schlicht mit zunehmender Verbrauchs- und Entsorgungsmenge an. c) Nachdem die Grundgebühr das Entgelt für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung ist, liegt es nahe, sie nach der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung zu bemessen. Das ist nur in Gestalt eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes möglich. Üblich ist insoweit ein Maßstab, der sich an Art und Umfang der (aus der Lieferbereitschaft folgenden) abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris, Rdnr. 15; Schmidt, LKV 1998, S. 177, 180; LT-Drs. 2/5822, S. 34; Kluge, a.a.O., Rdnr 763 zu § 6 KAG). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg und des erkennenden Senats ist darüber hinaus auch eine Bemessung nach den wahrscheinlich verursachten Vorhaltekosten oder dem wahrscheinlichen Wert der Leistungsbereitschaft für den Gebührenpflichtigen zulässig, allerdings mit der Einschränkung, dass das System von Grund- und Mengengebühr nach § 6 Abs. 4 KAG gleichwohl insgesamt vom Prinzip einer Bemessung nach der Inanspruchnahme der Einrichtung beherrscht werden und der satzungsmäßige Grundgebührenmaßstab daher umso mehr eine Bemessung der Grundgebühr nach der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung verwirklichen muss, je höher der Anteil der Gesamtkosten der Einrichtung ist, der über die Grundgebühr umgelegt wird (vgl. m.w.N.: OVG Bln-Bbg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris, Rdnr. 34; Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris, Rdnr. 35 ff.; so auch Kluge a.a.O., Rdnr. 741c und 763 zu § 6 KAG). Diese Rechtsprechung nimmt die Quote in den Blick, mit dem die Grundgebühren zur Deckung der Gesamtkosten der Einrichtung beitragen sollen. Unterhalb einer gewissen Grundgebührenquote dürfen die Grundgebühren nicht nur nach dem Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung, sondern auch nach den verursachten Vorhaltekosten oder dem Wert der Vorhalteleistung für den einzelnen Gebührenpflichtigen bemessen werden. Unterhalb der genannten Quote muss der satzungsmäßige Gebührenmaßstab darüber hinaus nur dem Äquivalenzprinzip gerecht werden, d.h. eine im Einzelfall (grob) unverhältnismäßige Grundgebühr vermeiden. Er muss für sich genommen aber nicht dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit genügen; vielmehr reicht es, wenn das System von Grund- und Mengengebühren bei einer Zusammenschau noch von einer Bemessung nach der Inanspruchnahme beherrscht wird (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris, Rdnr. 36). Sobald mit den Grundgebühren ein größerer Anteil der Gesamtkosten der Anlage gedeckt werden soll, muss die Grundgebühr indessen nach der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung bemessen werden, und zwar umso genauer, je höher der Grundgebührenanteil an der Deckung der Gesamtkosten ist. Allerdings besteht keine Obergrenze für diesen Anteil, solange es überhaupt noch zu einer nennenswerten Mengengebührenerhebung kommt (vgl. OVG Bln-Bbg, a.a.O., Rdnr. 37). Soll mit den Grundgebühren ein nur so geringer Anteil der Gesamtkosten gedeckt werden, dass der Grundgebührenmaßstab weder auf das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung abstellen, noch für sich genommen dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit genügen muss, so liegt es nahe, die Grundgebühr als Einheitsgebühr erheben zu dürfen (vgl. hierzu insbesondere OVG Bln-Bbg, Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris, Rdnr. 32). Allerdings haben das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg und der erkennende Senat nie näher bestimmt, wo die entsprechende Grenze liegt. Sie kann nicht, wie der Antragsgegner zu meinen scheint, bei 50 % Grundgebührenanteil an der Deckung der Gesamtkosten liegen; es geht nicht an, etwa 49,9 %, also praktisch die Hälfte der Gesamtkosten ohne Bindung an das Prinzip der Abgabengerechtigkeit auf die Gebührenpflichtigen zu verteilen. Um die Grenze näher zu bestimmen, ist zunächst Folgendes in den Blick zu nehmen: Bei typisierender Betrachtung nehmen alle im Rechtssinne an eine Einrichtung „Angeschlossenen“ jedenfalls ein bestimmtes Mindestmaß an Vorhalteleistung in Anspruch. Soll mit den Grundgebühren nur ein so geringer Anteil der Vorhaltekosten gedeckt werden, dass die Grundgebühr als eine Art Sockel-Entgelt für dieses Mindestmaß an Vorhalteleistung anzusehen ist, darf die Grundgebühr schon allein deshalb als Einheitsgebühr erhoben werden (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. August 2002 - 9 LA 305/02 -, juris, Rdnr. 6; Kluge, a. a. O., Rdnr. 741c zu § 6 KAG). Auf den Anteil der Gesamtkosten, der mit den Grundgebühren gedeckt werden soll, kommt es insoweit nicht an. Dementsprechend hätte der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris, Rdnr. 32, die Quote, mit der die Grundgebühren zur Deckung der Gesamtkosten beitragen sollten (21,98 %) unbeachtet lassen können; die Grundgebühr durfte allein schon deshalb als Einheitsgebühr erhoben werden, weil sie kalkulatorisch überhaupt nur ca. 26 % der Vorhaltekosten decken sollte. Unbeschadet dessen liegt weiter auf der Hand, dass die Differenzierungsanforderungen sinken, je weniger an absolutem Kostenvolumen über die Grundgebühren auf die Angeschlossenen verteilt werden soll; auch dieser Gesichtspunkt kann zur Zulässigkeit der Grundgebühr als Einheitsgebühr führen, ohne dass es auf die Quote ankäme, mit der die Grundgebühren zur Deckung der Gesamtkosten der Anlage beitragen sollen. Eigenständige Bedeutung für die Zulässigkeit der Grundgebühr als Einheitsgebühr kann diese Quote nur haben, wenn diese beiden Aspekte nicht greifen, wenn also - erstens - durch die Grundgebühren ein so großer Anteil der Vorhaltekosten gedeckt werden soll, dass die Grundgebühren nicht mehr nur als Sockel-Entgelt für die durch jeden Angeschlossenen erfolgende Mindestinanspruchnahme der Vorhalteleistung anzusehen sind und wenn es - zweitens - auch nicht nur um die Verteilung eines absolut geringen Kostenvolumens geht. Gerade in diesem Fall dürfte indessen allein die Quote, mit der die Grundgebühren zur Deckung der Gesamtkosten der Anlage beitragen soll, nur noch wenig zur Rechtfertigung der Grundgebühr als Einheitsgebühr besagen können, d.h. auf Situationen beschränkt sein, in denen die Grundgebührenerhebung neben der Mengengebührenerhebung - trotz des insgesamt hohen Grundgebührenvolumens - eher wie eine Randerscheinung wirkt. Das braucht hier aber nicht abschließend geklärt zu werden. Der vorliegend (praktisch) gegebene Einheitsmaßstab ist auch losgelöst von der Quote, mit der die Grundgebühren zur Deckung der Gesamtkosten der Einrichtung beitragen sollen (34,64 %), rechtmäßig. Allerdings beinhaltet die vorliegende Grundgebühr kalkulatorisch den größten Teil der insgesamt anfallenden Vorhaltekosten, darunter unter anderem die gesamte kalkulatorische Abschreibung, die gesamte kalkulatorische Verzinsung und die gesamten Personalkosten. Damit verbietet sich die Annahme, mit der Grundgebühr werde nur derjenige Sockelbetrag an Vorhaltekosten auf den einzelnen Angeschlossenen umgelegt, der einer einheitlichen Mindestinanspruchnahme der Vorhalteleistung durch jeden Angeschlossenen entspricht. Indessen geht es nur um die Verteilung eines insgesamt eher geringen Kostenvolumens (929.040 Euro) auf etwa 5.500 Angeschlossene. Mit Blick hierauf und die weiteren Verhältnisse im Veranlagungsgebiet musste die Grundgebühr nicht differenziert erhoben werden. Im Veranlagungsgebiet gab es zum Stichtag 31. Dezember 2009 insgesamt ca. 5.530 abflusslose Sammelgruben, und zwar verteilt auf 3.180 Einfamilienhausgrundstücke, 328 Zweifamilienhausgrundstücke, 29 Wohnblöcke, 91 Gewerbegrundstücke, 54 Grundstücke mit öffentlichen Einrichtungen und 1848 Erholungsgrundstücke. Hinsichtlich der auf diesen Grundstücken abrufbaren Arbeitsleistung bestehen keine wesentlichen Unterschiede. Zwar belief sich der durchschnittliche jährliche Schmutzwasseranfall auf 59,3 m³ bei den Wohngrundstücken, auf 135,7 m³ bei den Gewerbegrundstücken, auf 149,3 m³ bei den Grundstücken mit öffentlichen Einrichtungen und auf 15,3 m³ bei den Erholungsgrundstücken. Gleichwohl konnten alle Eigentümer das in ihren Sammelgruben gesammelte Schmutzwasser auch dann mit einer fünftägigen Vorlaufzeit (also praktisch auf Zuruf) entsorgen lassen, wenn bei ihnen deutlich mehr als der genannte Durchschnittswert an Schmutzwasser anfiel. Unstrittig bestehen im Entsorgungsgebiet keine Probleme, das Schmutzwasser auch insoweit zu entsorgen. Nach oben begrenzt ist die abrufbare Arbeitsleistung danach für die Einzelnen praktisch nur durch die Schmutzwassermenge, die auf dem Grundstück überhaupt anfallen kann. Diese hängt wiederum von der dem Grundstück zugeführten Frischwassermenge ab. Insoweit besteht zwischen den Grundstücken Gleichheit dahin, dass sie nahezu alle mit einem Wasserzähler mit der (kleinsten) Nenndurchflussmenge Qn 1,5 m³/h auskommen, also in die unterste Grundgebührenstufe einzuordnen wären, wenn die Grundgebühr nach dem Zählernenndurchfluss bemessen würde. Soweit die genannten Durchschnittswerte erkennen lassen, dass sich bestimmte Grundstückstypen zwar nicht wesentlich hinsichtlich der abrufbaren, wohl aber hinsichtlich der im Durchschnitt tatsächlich abgerufenen Leistung unterscheiden, zwingt auch dies nicht zu einer Differenzierung. Die tatsächliche Ausnutzung der gebotenen Vorhalteleistung unterscheidet sich im Mittel zwar nach den genannten Grundstückstypen. Die Grundstücke mit öffentlichen Einrichtungen, die Gewerbegrundstücke, die Wohnblöcke und selbst die Zweifamilienhausgrundstücke fallen insoweit aber zahlenmäßig nicht nennenswert ins Gewicht. Zahlenmäßig ins Gewicht fallen demgegenüber die rund 1.850 Erholungsgrundstücke mit einem durchschnittlichen Schmutzwasseranfall von nur 15,3 m³/a. Unter diesen gibt es indessen unstrittig viele, die wegen mehrmonatiger oder sogar darüber hinausgehender Nutzung mit ihrem Schmutzwasseranfall in den Bereich eines Einfamilienhausgrundstücks geraten. Das hängt von Bauweise und Ausstattung sowie den Nutzungsgewohnheiten der Eigentümer ab. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität musste danach aber nicht weiter unterschieden werden. 4. Der Grundgebührensatz von 14 Euro pro Monat und Sammelgrube ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unter - zulässiger - Einbeziehung von Kalkulationskosten werden vorliegend mit der Grundgebühr nur Vorhaltekosten und keine mengenabhängigen Kosten gedeckt. Dafür, dass die Vorhaltekosten wegen einer Überdimensionierung der Kläranlage überhöht sind, hat der Antragsteller keine substantiierten Anhaltspunkte vorgebracht; eine Fehlersuche von Amts wegen findet insoweit nicht statt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris, Rdnr. 42 ff., BVerwGE 116, 188). Der Grundgebührensatz von 14 Euro pro Monat und Sammelgrube führt selbst für Angeschlossene, bei denen in einem Kalenderjahr kein Schmutzwasser anfällt, die also nur die Vorhalteleistung in Anspruch nehmen, auch nicht zu einer unverhältnismäßig hohen Gebührenbelastung; dem Jahresbetrag von 168 Euro steht immerhin die Gewissheit gegenüber, selbst bei einer kurzfristigen Änderung des Nutzungsverhaltens kein Entsorgungsproblem befürchten zu müssen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Verbandsversammlung des Antragsgegners beschloss am 9. Dezember 2009 eine Gebührensatzung für die mobile Schmutzwasserbeseitigung, die unter dem 10. Dezember 2009 vom Verbandsvorsteher ausgefertigt wurde und nach ihrem § 11 Satz 1 am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist (im Folgenden: Gebührensatzung - GebS -). Die Gebührensatzung sieht für die Entsorgung abflussloser Sammelgruben eine Grundgebühr von 14 Euro je Monat und Grube sowie eine Entsorgungsgebühr von 6,30 Euro je angefangenen Kubikmeter entsorgten Schmutzwassers vor (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 GebS); die entsorgte Schmutzwassermenge wird nach einem modifizierten Frischwassermaßstab bemessen (§ 3 Abs. 2 bis 7 GebS). Der Antragsteller ist Eigentümer eines sogenannten Erholungsgrundstücks im Entsorgungsgebiet. Mit seinem am 19. Juli 2010 gestellten Normenkontrollantrag bringt er im Wesentlichen noch Folgendes vor: Sein Erholungsgrundstück werde nur sporadisch genutzt. Deshalb falle jährlich nur eine sehr geringe Schmutzwassermenge an. Er habe gleichwohl eine 3 m³ große Sammelgrube errichten lassen, damit möglichst wenige Abfuhren stattfinden müssten. Für sein Grundstück falle praktisch keine Entsorgungsgebühr, sondern im Wesentlichen nur die Grundgebühr an. Das führe dazu, dass er bei Zusammenschau von Grund- und Mengengebühr im Ergebnis rechnerisch einen exorbitant hohen Kubikmeterpreis zahlen müsse; gehe die Entsorgungsmenge gegen Null, bewege sich die Gesamtgebühr je Mengeneinheit nämlich gegen Unendlich. Das sei rechtswidrig. Die Erhebung einer Grundgebühr für die Entsorgung abflussloser Sammelgruben sei betriebswirtschaftlich fehlerhaft und rechtlich nicht zulässig. In Bezug auf sein Grundstück werde - allenfalls - eine minimale Vorhalteleistung erbracht, die über die verbrauchsbezogene Entsorgungsgebühr abgerechnet werden müsse. Die Sammelgrube auf seinem Grundstück werde nicht vom Antragsgegner vorgehalten, sondern sei von ihm selbst auf eigene Kosten errichtet worden. Einen Verschleiß an der Kläranlage bewirke nur Schmutzwasser, das auch tatsächlich in die Kläranlage eingebracht werde. Die Grundgebühr werde letztlich nur erhoben, um Kosten, die aus einer Überdimensionierung der Kläranlage resultierten, auf die Grundstückseigentümer umlegen zu können. Der Antragsteller beantragt, die am 9. Dezember 2009 beschlossene Gebührensatzung für die mobile Schmutzwasserbeseitigung mit Ausnahme der Ordnungswidrigkeitenvorschriften für nichtig zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Er hält die Gebührensatzung für rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Satzungsvorgänge Bezug genommen.