OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 9 B 24.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0517.OVG9B24.14.0A
9Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Anschlusszwang an die öffentliche Trinkwasserversorgung besteht, wenn Trinkwasser – unabhängig von der Menge – verbraucht wird.(Rn.21) 2. Bei Grundstücken, die mit einem Einfamilienhaus bebaut sind, wird aller Lebenserfahrung nach Trinkwasser verbraucht.(Rn.21) 3. Die satzungsrechtliche Pflicht zum Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Trinkwasserversorgung besteht, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen der Trinkwasserversorgungssatzung erfüllt sind und keine Befreiung vom Anschlusszwang erteilt worden ist.(Rn.25) 4. Die satzungsrechtliche Pflicht zum Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Trinkwasserversorgung kann zur Herstellung von Rechtssicherheit durch einen Verwaltungsakt in Gestalt einer Anschlussverfügung für den Einzelfall konkretisiert werden.(Rn.26)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. April 2014 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anschlusszwang an die öffentliche Trinkwasserversorgung besteht, wenn Trinkwasser – unabhängig von der Menge – verbraucht wird.(Rn.21) 2. Bei Grundstücken, die mit einem Einfamilienhaus bebaut sind, wird aller Lebenserfahrung nach Trinkwasser verbraucht.(Rn.21) 3. Die satzungsrechtliche Pflicht zum Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Trinkwasserversorgung besteht, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen der Trinkwasserversorgungssatzung erfüllt sind und keine Befreiung vom Anschlusszwang erteilt worden ist.(Rn.25) 4. Die satzungsrechtliche Pflicht zum Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Trinkwasserversorgung kann zur Herstellung von Rechtssicherheit durch einen Verwaltungsakt in Gestalt einer Anschlussverfügung für den Einzelfall konkretisiert werden.(Rn.26) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. April 2014 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 500 Euro festgesetzt. I. Dem Kläger gehört ein Einfamilienhausgrundstück in P... Mit Änderungsbescheid vom 17. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2012 gab der Beklagte ihm unter anderem auf, das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen und den gesamten Trinkwasserbedarf aus ihr zu entnehmen. Den Änderungsbescheid vom 17. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Juli 2012 im Wege der Klageerweiterung in ein schon laufendes verwaltungsgerichtliches Verfahren einbezogen. In diesem Verfahren hatte am 19. April 2012 bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden. In der Sitzungsniederschrift (Gerichtsakte, Blatt 81 ) heißt es unter anderem: „Der Kläger trägt vor, dass er im Jahre 1999 oder 2000 die damals vorhandene Trinkwasseranschlussleitung persönlich gekappt habe. Die noch vorhandene (Rest-)Trinkwasseranschlussleitung führe bis zu einem Übergabeschacht.“ In dem klageerweiternden Schriftsatz vom 11. Juli 2012 heißt es unter anderem: „Beim Trinkwasseranschluss wird klargestellt, dass die Anschlussleitung bis auf das Grundstück des Klägers reicht und bis zur Wasseruhr verläuft. Dahinter hat der Kläger, wie in der Verhandlung geschildert, das Wasserrohr getrennt.“ Mit seiner Klage hat der Kläger erstinstanzlich unter anderem weiter vorgebracht, er benötige auf dem Grundstück in P... kein Trinkwasser aus der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage. Er sei dort zwar mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet, lebe aber bei seiner Lebensgefährtin in Berlin. Das Grundstück suche er nur gelegentlich auf und bringe Trinkwasser nötigenfalls in Flaschen oder Kanistern mit. Ausweislich eines Urteils des Amtsgerichts Strausberg vom 11. August 2004 (25 C 118/04) müsse er Trinkwasser nicht vom Wasserverband beziehen. Mit Urteil vom 19. April 2014 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben, soweit es um die im Bescheid vom 17. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides enthaltenen Anschlussverfügung geht; hinsichtlich der in dem Bescheid enthaltenen Benutzungsverfügung hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger sei dem Anschlusszwang hinsichtlich der öffentlichen Trinkwasserversorgung schon dadurch nachgekommen, dass von der Versorgungsleitung in der Straße vor dem Grundstück ein Trinkwasserhausanschluss ungetrennt bis zum Wasserzähler verlaufe; der hinter dem Wasserzähler erfolgten Trennung zwischen Wasserzähler und häuslichem Leitungsnetz sei durch die Benutzungsverfügung zu begegnen, die ihrerseits rechtmäßig sei. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Berufung bringt der Beklagte im Wesentlichen vor, der Anschlusszwang umfasse nicht nur die Pflicht, einen Trinkwasserhausanschluss vorzuhalten, sondern diesen auch mit dem häuslichen Leitungsnetz zu verbinden. Dem sei der Kläger nicht gerecht geworden. Soweit der Kläger sich nunmehr darauf berufe, dass die Verbindung technisch vorhanden und nur durch einen jederzeit zu öffnenden Absperrhahn unterbrochen sei, stehe das im Widerspruch zum erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bringt vor: Die Anschlussverfügung sei rechtswidrig, weil überflüssig. Die Pflicht zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Trinkwasserversorgung habe er erfüllt. Die im Jahr 1989 gelegte Wasserleitung führe nach wie vor als durchgehende Leitung bis in sein Haus. Es sei kein Rohr getrennt oder abgebaut worden. Der Trinkwasserhausanschluss reiche in einen Wasserzählerschacht hinein (Schriftsatz vom 19. Januar 2015). Er - der Kläger - habe einen Absperrhahn hinter der Wasseruhr geschlossen, also auf diese Weise die Wasserzufuhr „gekappt“ (Schriftsatz vom 3. November 2014). Das häusliche Leitungsnetz sei wie früher mit der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage verbunden. Die Schließung des Absperrhahns hinter dem Wasserzähler ändere daran nichts, denn sie ändere nichts an der jederzeit bestehenden technischen Möglichkeit, auf dem Grundstück Trinkwasser aus der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage zu entnehmen. Ob und wieviel Trinkwasserwasser aus der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage im Haus verbraucht werde, sei allein eine Frage der Benutzung der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage. Darüber hinaus sei eine Anschlussverfügung nur auf die Herstellung des Anschlusses gerichtet, nicht auf dessen Beibehaltung; hierfür bedürfe es einer besonderen Regelung. Die Schließung des Absperrhahns sei im Übrigen erst erfolgt, nachdem der Beklagte in Befolgung des Urteils des Amtsgerichts Strausberg den Hausanschluss bereits an der Straße abgesperrt habe. Das Urteil des Amtsgerichts Strausberg entfalte hinsichtlich aller Elemente der tragenden Entscheidungsgründe Bindungswirkung zwischen den Beteiligten; danach müsse er mangels Bedarfs kein Trinkwasser aus der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage abnehmen. Trinkwasserbedarf bestehe auf dem Grundstück nicht. Er könne nicht dazu gezwungen werden, auf dem Grundstück gerade Trinkwasser aus der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage zu verbrauchen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Nach Anhörung der Beteiligten entscheidet der Senat gemäß 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss der Berufsrichter über die Berufung des Beklagten, weil er sie einstimmig für begründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage insgesamt abweisen müssen. Die im Bescheid vom 17. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2012 ausgesprochene Anschlussverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 1. Der Kläger unterliegt hinsichtlich seines Grundstücks in ... dem Anschlusszwang in Bezug auf die öffentliche Trinkwasserversorgung. Einen solchen Anschlusszwang dürfen die Gemeinden und Zweckverbände nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BbgKVerf regeln. Dies ist in der Satzung vom 19. Oktober 2005 (WVS) geschehen. Nach § 4 WVS sind die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Diese Satzungsreglung ist nicht zu beanstanden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 WVS liegen vor. Insbesondere wird auf dem Grundstück im Sinne des § 4 WVS Wasser verbraucht. Dafür reicht möglicherweise schon der Verbrauch von Brauchwasser (vgl. allerdings § 6 Satz 2 WVS). Jedenfalls genügt es, wenn davon auszugehen ist, dass auf dem Grundstück Trinkwasser verbraucht wird. Auf die Menge kommt es insoweit nicht an; handelt es sich um eine besonders geringe Menge, so ist das allenfalls für die Frage einer Befreiung vom Anschlusszwang (§ 5 WVS) bedeutsam, nicht für das Bestehen des satzungsrechtlichen Anschlusszwangs. Bei Grundstücken, die - wie das klägerische Grundstück - mit einem Einfamilienhaus bebaut sind, wird aller Lebenserfahrung nach Trinkwasser verbraucht. So liegt es auch hier. Soweit der Kläger geltend macht, auf dem Grundstück zwar gemeldet zu sein, aber nicht dort, sondern bei seiner Lebenspartnerin in Berlin zu wohnen, das Grundstück nur unregelmäßig zu nutzen und die notwendigen Trinkwassermengen in Flaschen oder Kanistern mitzubringen, ist damit ein gewisser Trinkwasserverbrauch auf dem Grundstück bereits zugestanden. Eine Befreiung vom Anschlusszwang ist dem Kläger nicht erteilt worden. Das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 11. August 2004 (25 C 118/04) steht der Annahme eines bestehenden Anschlusszwangs nicht entgegen. Die Bindungswirkung dieses Urteils reicht nicht weiter als dessen materielle Rechtskraft. In Rechtskraft erwachsen gemäß § 322 ZPO lediglich die im Hinblick auf den Streitgegenstand ausgesprochenen Rechtsfolgen, nicht jedoch die einzelnen Tatsachen, präjudiziellen Rechtsverhältnisse und sonstigen Vorfragen, aus welchen das Gericht diese Rechtsfolge abgeleitet hat (BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07 -, BGHZ 183, 77; juris, Rdnr. 9). Das Amtsgericht hat über wechselseitig geltend gemachte Zahlungsansprüche entschieden; Fragen des Anschluss- und Benutzungszwangs hat es nur als Vorfragen angesprochen. 2. Der Anschlusszwang durfte durch eine Anschlussverfügung konkretisiert werden. Die satzungsrechtliche Pflicht zum Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Trinkwasserversorgung besteht, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 WVS erfüllt sind und keine Befreiung vom Anschlusszwang erteilt worden ist. Sie erschöpft sich nicht allein in der Duldung der (bloßen) Herstellung eines Hausanschlusses im Sinne des § 10 Abs. 1 AVBWasserV; vielmehr umfasst sie auch die Pflicht zur technischen Verbindung des Hausanschlusses mit dem häuslichen Leitungsnetz (vgl. ähnlich zur öffentlichen zentralen Schmutzwasserentsorgung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 48.11 -, juris, Rdnr. 59; Beschluss vom 26. November 2012 - OVG 9 S 71.12 -, juris, Rdnr. 9; Beschluss vom 21. Januar 2010 - OVG 9 N 1.09 - juris, Rdnr. 6; OVG Magdeburg, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 4 L 65/06 -, juris, Rdnr. 2) und die Pflicht zum Bestehenlassen des Hausanschlusses und seiner Verbindung mit dem häuslichen Leitungsnetz, ist also eine Dauerpflicht. Die satzungsrechtliche Pflicht zum Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Trinkwasserversorgung kann durch einen Verwaltungsakt in Gestalt einer Anschlussverfügung für den Einzelfall konkretisiert werden; das dient der Rechtssicherheit und ermöglicht die Durchsetzung des Anschlusszwangs im Wege der Verwaltungsvollstreckung. Ebenso wie die satzungsrechtliche Anschlusspflicht hat die Anschlussverfügung nicht nur die Herstellung des Hausanschlusses zum Gegenstand, sondern auch dessen Verbindung mit dem häuslichen Leitungsnetz sowie das das Bestehenlassen des Hausanschlusses und dessen Verbindung zum häuslichen Leitungsnetz; die Anschlussverfügung ist ein Dauerverwaltungsakt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 48.11 -, juris, Rdnr. 60). Der Erlass einer Anschlussverfügung mag wegen Unverhältnismäßigkeit rechtswidrig sein, wenn nach den Umständen des Einzelfalles völlig klar ist, dass der Grundstückseigentümer dem Anschluss- und Benutzungszwang ohnehin auch so dauerhaft nachkommen wird. Bestehen insoweit - wie auch immer geartete - Unsicherheiten, so darf indessen mit einer Anschluss- und Benutzungsverfügung Rechtsicherheit im Einzelfall und eine Vollstreckungsgrundlage geschaffen werden. Das gilt namentlich dann, wenn der Grundstückseigentümer ausdrücklich nicht seine Anschluss-, sondern nur seine Benutzungspflicht in Frage stellt. Auch in diesem Fall darf die Behörde die Anschluss- und Benutzungspflicht gleichermaßen durch Verwaltungsakt konkretisieren, und zwar schon deshalb, um etwaigen Streit über die Abgrenzung zwischen Anschluss- und Benutzungspflicht im Einzelnen möglichst zu vermeiden. Dass solcher Streit entstehen kann, zeigt gerade der vorliegende Fall, in dem der Kläger erkennbar die Grenzen zwischen Anschluss- und Benutzungspflicht auszuloten versucht und sich auch nicht gescheut hat, hinsichtlich seines Umgangs mit dem Anschluss durchaus unterschiedlich akzentuierte Angaben zu machen; unter dem „Kappen“ einer Leitung dürfte im Allgemeinen jedenfalls nicht nur das bloße Schließen eines Absperrhahns verstanden werden. Ob das Schließen des Absperrhahns den Anschlusszwang verletzt, bedarf hier keiner Entscheidung; darauf kommt es für die Rechtmäßigkeit der Anschlussverfügung nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.