Beschluss
OVG 9 S 22.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0825.OVG9S22.16.0A
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Leitsätze
Für eine beitragsauslösende Zweiterschließung kann die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße durch eine bloß (fußläufig) benutzbare Zuwegung ausreichen.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 221,35 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine beitragsauslösende Zweiterschließung kann die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße durch eine bloß (fußläufig) benutzbare Zuwegung ausreichen.(Rn.6) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 221,35 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtschutzes gegen einen Straßenbaubeitragsbescheid des Antragsgegners. Mit diesem Bescheid werden sie als Eigentümer des in der Gemarkung S..., Flur 21 gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Flurstücks 192 zu einem Straßenbaubeitrag für die Errichtung einer Straßenbeleuchtungsanlage in der S... herangezogen. Das Flurstück 192 grenzt an die K... Straße an. Von der S... ist es durch das Flurstück 217 getrennt, welches im Eigentum der antragsgegnerischen Gemeinde steht. Das Flurstück 217 ist nach dem mit der Beschwerdeschrift eingereichten Auszug aus der Liegenschaftskarte ca. 10 m breit. In dem 2009 ergangenen Bebauungsplanes Nr. 03 „H...“ (Teil B, Textliche Festsetzungen, III.3) wird es als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Naturnahe Parkanlage“ festgesetzt. Nach dem Bebauungsplan darf das Flurstück mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Benutzer und Besucher der angrenzenden Baugrundstücke belastet werden. Das ist im Fall der Antragsteller nicht geschehen. Den Eilantrag der Antragsteller gegen den Straßenbaubeitragsbescheid hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. II. Die zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die von den Antragstellern vorgebrachten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigen - im Ergebnis - keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Denn die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides ist auch danach bei überschlägiger Prüfung zumindest offen, was nach § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht für einen Erfolg des Eilantrages genügt. Ausbeitragspflichtig sind nur die Eigentümer der durch die ausgebaute Anlage erschlossenen und damit bevorteilten Grundstücke. Bei Grundstücken, die aus Sicht der ausgebauten Anlage (hier: S...) Hinterliegergrundstücke sind (das ist hier wegen des dazwischenliegenden Flurstücks 217 der Fall) und die noch anderweitig erschlossen sind (hier durch die K... Straße), ist davon nicht ohne weiteres auszugehen. Vorliegend kann insoweit nicht auf eine vorhandene Zufahrt des Grundstücks zur S... abgestellt werden, denn eine solche Zufahrt ist unstreitig weder im Zuge des Straßenausbaus noch später angelegt worden. Das Doppeltor im Zaun ist jedenfalls heute in dem Sinne „blind“, als sich auf der Grünfläche vor dem Doppeltor teilweise Buschwerk befindet und zwischen Doppeltor und Fahrbahn auch eine Straßenlaterne steht; überdies ist das Hochbord an der Fahrbahnkante nicht abgesenkt worden. Allerdings kann auch für eine beitragsauslösende Zweiterschließung die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße durch eine bloß (fußläufig) benutzbare Zuwegung ausreichen. Bei einem Wohngrundstück (wie es hier gegeben ist) reicht es nämlich regelmäßig sogar schon für eine Ersterschließung aus, wenn auf die Höhe des Grundstücks herangefahren werden und das Grundstück dann fußläufig erreicht werden kann (vgl. m. w. N.: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, 54. EL März 2016, § 8 KAG Rn. 401 i unter Bezugnahme auf Rn. 396 a). Die Frage, ob das Grundstück der Antragsteller durch den Ausbau der S... einen beitragsauslösenden Vorteil erhalten hat, ist bei überschlägiger Prüfung offen und im Hauptsacheverfahren zu klären. Voraussetzung ist insoweit zunächst, dass im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (§ 8 Abs. 7 Satz 1 KAG) rechtlich gesichert war, dass die Antragsteller die S... von ihrem Grundstück aus dauerhaft für eine fußläufige Zuwegung in Anspruch nehmen konnten (vgl. zur rechtlichen Absicherung: Driehaus a.a.O., § 8 KAG Rn. 401 i unter Bezugnahme auf Rn. 401 e m.w.N.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage Rn. 246 ff.). Das dürfte der Fall gewesen sein. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „H...“ steht es im Ermessen der Gemeinde zugunsten der Benutzer und Besucher der angrenzenden Baugrundstücke ein Geh- und Fahrrecht zu bestellen. Es spricht Einiges dafür, dass dieses Ermessen im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht dauerhaft zumindest insoweit auf „Null“ reduziert war, als es um ein Gehrecht geht, auch wenn die Antragsteller auf die ihnen angebotene Schaffung einer Grundstückszufahrt zur S... verzichtet haben; es ist auch danach kein Grund dafür ersichtlich, warum die Gemeinde ihnen die Schaffung wenigstens einer fußläufigen Verbindung zur S... abschlagen können sollte, zumal sie von den Antragstellern einen Ausbaubeitrag in Bezug auf die S... verlangt. Ein nicht gefangenes, sondern noch anderweitig erschlossenes Hinterliegergrundstück ist nicht stets beitragsauslösend bevorteilt, wenn die rechtlich gesicherte Möglichkeit besteht, von dem Grundstück aus eine Straße in Anspruch zu nehmen. Hinzukommen muss mit einer noch relevante Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sein, dass die Straße von dem Grundstück aus auch tatsächlich in einem nennenswerten Umfang in Anspruch genommen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2015 – OVG 9 N 99.12 -, juris Rn. 8; Driehaus a.a.O., § 8 KAG Rn. 401 i ff.; Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rdnr. 251). Auch das ist bei überschlägiger Prüfung hier offen und im Hauptsacheverfahren zu klären. Ein gewichtiges Indiz für die Wahrscheinlichkeit einer nennenswerten Inanspruchnahme der Straße ist das tatsächliche Vorhandensein einer Zufahrt oder Zuwegung zu der Straße hin; insoweit ist festzuhalten, dass das Doppeltor nach wie vor noch bestehen dürfte und möglicherweise jederzeit als fußläufiger Zugang zur Straße genutzt werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).