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Beschluss

OVG 9 B 1.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1216.OVG9B1.15.0A
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Leitsätze
Ein „Sich-Durchfädeln“ durch vorhandenen Bewuchs entspricht nicht den straßenreinigungsrechtlichen Anforderungen an einen Zugang.(Rn.16)
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. Dezember 2014 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2013 wird aufgehoben, soweit es die Straßenreinigungsgebühr in Höhe von 149,04 Euro angeht. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 149,04 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein „Sich-Durchfädeln“ durch vorhandenen Bewuchs entspricht nicht den straßenreinigungsrechtlichen Anforderungen an einen Zugang.(Rn.16) Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. Dezember 2014 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2013 wird aufgehoben, soweit es die Straßenreinigungsgebühr in Höhe von 149,04 Euro angeht. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 149,04 Euro festgesetzt. I. Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einer Straßenreinigungsgebühr für die Straße B... in F... für das Jahr 2013. Sie sind Eigentümer des dort gelegenen Flurstücks 190 der Flur 95. Das Flurstück grenzt mit seiner westlichen Seite an die O... und mit seiner östlichen Seite an die B.... Es liegt im Geltungsbereich des im Juni 2004 beschlossenen Bebauungsplanes BP-06-014 „An der B...“ (Amtsblatt der Stadt vom 23. Februar 2005, Seite 22). In dem Bebauungsplan ist auf dem an die B... angrenzenden Teil des Flurstücks eine als F2 bezeichnete Fläche festgesetzt. Hierzu heißt es in Nr. 6 Buchst. c) der textlichen Planfestsetzungen: Auf (u.a.) dieser Fläche „mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen wird die Erhaltung des vorhandenen Gehölzbestandes festgesetzt. Die für die Erhaltung eines geschlossenen Charakters der Pflanzung nötigen Neu- und Ergänzungspflanzungen in diesem Bereich sind mit Laubgehölzen mit einer zu erwartenden Wuchshöhe von mindestens 1,5 m durchzuführen“. Nach der Begründung des Bebauungsplanes soll diese Festsetzung der Erhaltung und gestalterischen Ergänzung der vorhandenen Bepflanzung (möglichst dichte und standorttypische Abpflanzung des Baugebietes zum Straßenraum mit Laubgehölzen) dienen. Abgängige Gehölze könnten entsprechend der Festsetzung durch vorzugsweise Strauchpflanzungen ersetzt werden. Durch die Reduzierung des Baumanteiles in diesem Streifen werde die vorhandene Allee an der B... freigestellt und könne sich so besser entwickeln. Zwischen der O... und der B... verläuft ein gepflasteter öffentlicher Fußweg. Dieser ca. 17 m lange und 4 m breite Weg grenzt an das den Klägern nicht gehörende Flurstück 228 an, welches das südliche Nachbarflurstück des klägerischen Grundstücks ist. Darüber hinaus münden zwei Arme der O... in die Straße A...; hierdurch wird die Verbindung mit dem gemeindlichen Straßennetz hergestellt. Der Beklagte zog die Kläger mit Bescheid vom 10. Juli 2013 (u.a.) zu einer Straßenreinigungsgebühr in Bezug auf die B... in Höhe von 149,04 Euro für das Jahr 2013 heran. Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat er mit Bescheid vom 25. September 2013 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 5. Dezember 2014 mit der Begründung abgewiesen, dass das Flurstück 190 durch die B... erschlossen sei. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes stünden nicht entgegen. Es sei insbesondere weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein fußläufiger Zugang nur unter Verletzung des festgesetzten Erhaltungsgebotes möglich sei. Im Übrigen könnten die Kläger ihr Wohngrundstück über eine „Einfahrt“ erreichen, welche von der B... in die O... führe. Auf den hiergegen gerichteten Antrag der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 4. Februar 2015 die Berufung wegen besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen. Die Kläger machen erst- und zweitinstanzlich geltend, das Flurstück 190 sei nicht durch die B... erschlossen. Es fehle an einem durch diese Straße vermittelten Erschließungsvorteil. Seit Erschließung des Baugebietes habe auf dem zur B... gelegenen Teil des Flurstücks eine vollständig geschlossene heckenartige Bepflanzung bestanden. Aufgrund der Festsetzung der Fläche F2 durch den Bebauungsplan dürfe diese Bepflanzung nicht einmal teilweise entfernt werden, so dass nicht einmal ein Fußweg zur Straße geschaffen werden könne. Die fußläufige Zuwegung zwischen der O... und der B... sei unerheblich. Die O... sei keine unselbständige Stichstraße; ihr komme in Anbetracht ihrer Länge sowie der hohen Anzahl der durch sie erschlossenen Grundstücke eine selbständige Erschließungsfunktion zu. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2013 aufzuheben, soweit es die Straßenreinigungsgebühr in Höhe von 149,04 Euro angeht. Der Beklagte, der in seiner Berufungserwiderung keinen Antrag gestellt hat, vertritt die Ansicht, dass ein „theoretischer Zugang“ zur B... „durchaus planungsrechtlich zulässig“ sein könne. Die Pflanzfestsetzung sei Bestandteil des privaten Grundstücks und nicht als öffentliche oder private Grünfläche festgesetzt worden. Zudem könnten die Kläger auf dem zwischen der B... und der O... verlaufenden Fußweg problemlos ihr Grundstück erreichen. Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 zu der Absicht angehört, gemäß § 130 a VwGO über die Berufung durch Beschluss zu entscheiden. Die Kläger haben sich hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt. Der Beklagte hat sich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte (1 Band) sowie die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefter) Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit erforderlich - zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden sind. II. Der Senat kann über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheiden. Die Rechtssache weist keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf. Dass der Senat die Berufung wegen besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen hat, steht dieser Einschätzung nicht entgegen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – 10 C 13.09 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 11. Dezember 2003 – 6 B 60.03 -, juris Rn. 20). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO können schon bei offenen Erfolgsaussichten zu bejahen sein. Unter anderem die Auskünfte des Beklagten zur Begründung des Bebauungsplanes in seinem Schriftsatz vom 19. September 2016 haben dazu geführt, dass die Tatsachenlage überschaubar ist; eine Entscheidung im Beschlusswege ist auch dann zulässig, wenn sich erst im Laufe des Verfahrens ergibt, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1999 – 9 B 1084.98 -, juris Rn. 8 ff.). Die maßgeblichen Rechtsfragen wurden bereits erstinstanzlich erörtert. Eine mündliche Verhandlung vor dem Senat war auch nicht etwa deshalb geboten, weil das Verwaltungsgericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (s. hierzu: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 – 2 C 4.97 -, juris Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 2 B 4.15 -, juris Rn. 5 ff.). Der Senat hält die Berufung einstimmig für begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit es die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in Höhe von 149,03 Euro angeht (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn das streitgegenständliche Flurstück 190 wir nicht durch die B... erschlossen. Nach § 49a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BbgStrG in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 358), für den hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2011 (GVBl. I Nr. 24) i.V.m. § 9 Abs. 1 der am 8. Dezember 2011 beschlossenen Straßenreinigungssatzung der Stadt F... [Amtsblatt für die Stadt F... vom 7. März 2012, S. 13 ff.] können (u.a.) die Eigentümer erschlossener Grundstücke zu Benutzungsgebühren herangezogen werden. Straßenreinigungsrechtlich erschlossen sind Grundstücke, die rechtlich und tatsächlich eine (ggf. bloß fußläufige) Zugangsmöglichkeit zu der öffentlichen Straße haben und bei denen sich die Straßenreinigung bzw. Winterwartung in Bezug auf die Möglichkeit vorteilhaft auswirkt, ihr Grundstück sinnvoll in einem innerhalb der geschlossenen Ortslage üblichen Maß wirtschaftlich zu nutzen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kommt es für die Frage des Erschlossenseins nicht darauf an, ob bzw. in welchem Ausmaß das Grundstück tatsächlich zur Verschmutzung der Straße beiträgt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2007 – OVG 9 A 72.05 -, juris Rn. 31; Kluge in: Becker u.a., KAG für das Land Brandenburg, 23. EL August 2016, § 6 Rn. 1215 ff.). Das Flurstück 190 wird nicht über seine an die B... angrenzende östliche Seite erschlossen. Die für diesen Grundstücksteil bestehende Festsetzung „F2“ des Bebauungsplanes BP-06-014 „An der B...“ begründet ein rechtliches Zugangshindernis. Es verwehrt den Klägern, einen auch nur fußläufigen Zugang zur B... zu schaffen (vgl. zu planungsrechtlich aufrechtzuerhaltenen Bepflanzungen: OVG Münster, Urteil vom 18. November 1996 – 9 A 5984.94 -, juris Rn. 7 ff). Der Bebauungsplan sieht eine geschlossene Bepflanzung der Fläche „F2“ vor. Schon nach seiner Formulierung, aber auch nach dem unwidersprochenen Vortrag der Kläger war diese sowohl bei Inkrafttreten des Bebauungsplanes als auch im Jahr 2013 vorhanden. Sie ist durch Neu- und Ergänzungspflanzungen zu erhalten; neue Lücken durften nicht geschaffen werden. Ungeachtet dessen sind etwaige Lücken zu schließen und nicht als Zugang zur Straße zu nutzen. Ein „Sich-Durchfädeln“ durch den Bewuchs entspricht nicht den straßenreinigungsrechtlichen Anforderungen an einen Zugang (vgl. zur Mindestbreite eines Fußweges: OVG Münster, Beschluss vom 6. Mai 2011 – 9 A 2929.08, juris Rn. 23 ff.) und würde wegen der Gefährdung des Bewuchses dem Bebauungsplan widersprechen. Ebenso wenig vermittelt der an das Flurstück 228 angrenzende öffentliche Fußweg eine Erschließung durch die B.... Die Reinigung bzw. Winterwartung der B... wirkt sich auch unter Berücksichtigung dieses Weges nicht vorteilsrelevant auf die innerhalb der geschlossenen Ortslage übliche Nutzung des Flurstücks 190 aus. Es grenzt nicht an den Fußweg, sondern (mit seiner westlichen Seite) an die O.... Die O... begründet für das Flurstück 190 die maßgebliche Verbindung mit dem gemeindlichen Straßennetz und unterbricht als selbständige Erschließungsanlage den Erschließungszusammenhang zur B... (vgl. zur Unterbrechung des Erschließungszusammenhangs: OVG Münster, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 9 A 2634.05 -, juris Rn. 2; OVG Koblenz, Urteil vom 7. März 2006 – 7 A 11436.05 -, juris Rn. 22). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG.