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Beschluss

OVG 9 S 28.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0120.OVG9S28.16.0A
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Leitsätze
Bei einer Eingemeindung dürfte die Anschlussmöglichkeit für im Gebiet einer eingemeindeten Kommune liegende Grundstücke erst im Eingemeindungsjahr geschaffen worden sein, soweit die Anlage der beitragserhebenden Kommune infolge der Eingemeindung rechtlich um Anlagenteile erweitert worden ist.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 15. November 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.889,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Eingemeindung dürfte die Anschlussmöglichkeit für im Gebiet einer eingemeindeten Kommune liegende Grundstücke erst im Eingemeindungsjahr geschaffen worden sein, soweit die Anlage der beitragserhebenden Kommune infolge der Eingemeindung rechtlich um Anlagenteile erweitert worden ist.(Rn.9) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 15. November 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.889,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag für ein in dem Ortsteil S... der Gemeinde S... gelegenes Grundstück. Die Gemeinde trat im Jahre 2003 mit ihrem Ortsteil S... dem von dem Antragsgegner geleiteten Trink- und Abwasserzweckverband bei. Der Zweckverband erließ auf der Grundlage seiner rückwirkend zum 18. Oktober 2012 in Kraft getretenen Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung vom 26. Februar 2014 – SBS 2014 - den streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2014. Die SBS 2014 wurde durch die Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung vom 22. April 2015 – SBS 2015 – aufgehoben, die sich, wie die Vorgängersatzung, Rückwirkung auf den 18. Oktober 2012 beimisst. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid erhobenen Klage zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, nach der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen summarischen Prüfung bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die erstmalige Begründung der Beitragspflicht des Antragstellers durch die nunmehr maßgebliche SBS 2015. Unter Zugrundelegung des Prüfungsmaßstabes des § 80 Abs. 4 Satz 3 KAG (analog) könne nicht mit der gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG i.d.F. vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294; im Folgenden: § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F.) keine Anwendung finde, sondern ein Fall vorliege, in dem es aus Gründen des Vertrauensschutzes bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG i.d.F. vom 27. Juni 1991 (GVBl. I S. 200; im Folgenden: § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F.) mit der Folge verbleibe, dass schon zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung eine „hypothetische Festsetzungsverjährung“ eingetreten sei. Eine „hypothetische Festsetzungsverjährung‘“ komme nur in Betracht, wenn die rechtlich gesicherte Möglichkeit, an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen zu werden, im Jahr 1999 oder früher geschaffen worden sei. Hierbei komme es auf die Anlage an, für welche der Beitrag erhoben werde. Die Anschlussmöglichkeit für das in Rede stehende Grundstück an die Anlage des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... sei indes bei summarischer Prüfung erst im Jahre 2003 vermittelt worden. Insoweit spiele es keine Rolle, ob vor dem Jahr 2000 eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde S... geschaffen worden sei. Denn maßgeblich sei die Anlage im Rechtssinn. Hier sei jedoch davon auszugehen, dass die gemeindliche Anlage rechtlich nicht mit der von dem Verband betriebenen Anlage identisch sei. Die Gemeinde S... sei erst im Jahr 2003 dem Verband beigetreten; nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens betreibe der Verband erst seit dem Beitritt seine Anlage auch in S.... Soweit der Antragsteller sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Potsdam berufe und geltend mache, seine Heranziehung verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Anschlussmöglichkeit des streitbefangenen Grundstücks an die Anlage der Gemeinde S... bereits seit dem Jahr 1996 bestanden habe, müsse die Klärung der hierdurch aufgeworfenen Fragen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dies gelte zum einen im Hinblick auf die Frage, ob der Antragsteller - entsprechend dem von dem Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 22. Juni 2016 unter dem Aktenzeichen 8 K 56/16 entschiedenen Fall - denjenigen „alteingesessenen“ Grundstückseigentümern gleichzustellen sei, deren Grundstücke seit jeher im Verbandsgebiet lagen und deren Heranziehung der durch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. vermittelte Vertrauensschutz entgegensteht. Zum anderen müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden, ob im vorliegenden Fall die Erwägungen des Verwaltungsgerichts Potsdam in seinem Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14 – (juris Rn. 51 ff.) zu einer faktisch einheitlichen, ursprünglich von zwei Aufgabenträgern betriebenen Anlage der Klage zum Erfolg verhelfen. II. Die nach § 146 Abs. 4 VwGO eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Rechtsbehelf vorgebrachten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Dem Beschluss liegt ein zutreffender Prüfungsmaßstab zu Grunde. Anders als der Antragsteller meint, ist einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage eines kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Abgabenbescheides (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) nicht schon dann stattzugeben, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen sind. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zu Recht § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend angewandt und für die Interessenabwägung darauf abgestellt, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides bestehen oder seine Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Hierbei hat es für das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 14. Juli 2015 – OVG 9 S 44.14 – juris Rn. 8) vorausgesetzt, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist. Die von dem Antragsteller angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts stehen diesem rechtlichen Ansatz nicht entgegen; sie betreffen andere Fragestellungen. In dem Beschluss vom 24. Februar 2009 – 1 BvR 165/09 – (juris Rn. 15 ff.) befasst sich das Bundesverfassungsgericht zum einen mit der Frage, wann ein Gericht von der Prüfung der Erfolgsaussichten Abstand nehmen und sich auf eine Folgenabwägung „zurückziehen“ darf. Dies steht im vorliegenden Verfahren nicht inmitten. Zum anderen fordert es, dass die – wie es hervorhebt, verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenkliche - summarische Prüfung umso eingehender sein muss, als die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes zu nicht mehr zu beseitigenden erheblichen Rechtsverletzungen führen kann. In dem von dem Antragsteller weiterhin angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13 – (juris Rn. 20) geht es ebenfalls darum, „vollendete Tatsachen“ zu verhindern. Hiernach ist einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn ansonsten eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Rechtsverletzung droht, die durch eine dem Rechtsbehelf in der Hauptsache stattgebende Entscheidung nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Derartige Fälle werden jedoch regelmäßig von dem zweiten Aussetzungsgrund des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfasst. Die hierauf bezogene Würdigung des Verwaltungsgerichts, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könne, setzt der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO darlegungspflichtige Antragsteller nichts Durchgreifendes entgegen. Sein Vorbringen, Eil- und Hauptsacheverfahren zögen sich bereits seit zwei Jahren hin, geht an dem insoweit maßgeblichen Gesichtspunkt vorbei, erhebliche irreparable Rechtsverletzungen soweit als möglich auszuschließen. Schließlich stellt der Antragsteller die Rechtmäßigkeit des von dem Verwaltungsgericht angewandten Prüfungsmaßstabes auch nicht durch den Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2013 – 1 BvR 2616/13 – in Frage. Hiernach hat ein Verwaltungsgericht durch „Hängebeschluss“ der Verwaltungsbehörde aufzugeben, bis zur endgültigen Entscheidung im Eilverfahren auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten, wenn dem Antragsteller anderenfalls schwere und unabwendbare Nachteile drohen und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht offensichtlich aussichtslos oder rechtsmissbräuchlich ist (juris Rn. 7 ff.). Dies hat mit dem Maßstab ernstlicher Rechtmäßigkeitszweifel nichts zu tun. 2. Soweit der Antragsteller meint, es sei unklar, aus welchem Grunde gerade jetzt ein überwiegendes Interesse an der Vollziehung des Bescheides bestehen solle, übersieht er, dass es für die Frage, ob ein überwiegendes Aussetzungsinteresse bestehe, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ankommt. Die von ihm beanstandete Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens, stellt den maßgeblichen Prüfungszeitpunkt nicht in Frage. 3. Das Beschwerdevorbringen hat auch insoweit keinen Erfolg, als der Antragsteller anführt, das streitgegenständliche Grundstück sei zwischen 1993 und 1995 an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde S... angeschlossen gewesen und die Gemeinde habe hierfür auch Beitragssatzungen erlassen. Der Antragsteller hat die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert, eine Anschlussmöglichkeit in den 1990er führe jedenfalls deshalb nicht zu ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln an der Beitragserhebung durch den antragsgegnerischen Zweckverband, weil die Anlage der Gemeinde S... bei summarischer Prüfung nicht mit derjenigen des Zweckverbandes rechtlich identisch sei. Zwar trifft es zu, dass das auf Seite 14 des angefochtenen Beschlusses zitierte Urteil des Senats vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 – (juris) lediglich in seiner Randnummer 32 einen Hinweis darauf enthält, dass sich die Anschlussmöglichkeit immer auf eine bestimmte Anlage bezieht, und keine darüber hinausgehenden Erwägungen zu den Fallgestaltungen einer Eingemeindung oder des Beitritts einer Gemeinde zu einem Zweckverband. Jedoch hat der Senat in seinem an demselben Tag gefällten Urteil zu dem Aktenzeichen OVG 9 B 43.15 (juris Rn. 27) diesen Hinweis wiederholt und (in zeitlicher Hinsicht fallbezogen) ausgeführt, dass bei einer Eingemeindung im Jahr 2003 die Anschlussmöglichkeit für im Gebiet einer eingemeindeten Kommune liegenden Grundstücke erst in diesem Jahr und damit außerhalb jeglicher hypothetischer Festsetzungsfrist geschaffen worden sein dürfte, soweit die Anlage der beitragserhebenden Kommune infolge der Eingemeindung rechtlich um Anlagenteile erweitert worden sei. Auch das Verwaltungsgericht Potsdam geht in seinen von dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht angeführten Urteilen vom 22. Juni 2016 unter Bezugnahme auf zahlreiche Rechtsprechungsnachweise davon aus, dass sich ein Grundstückseigentümer bei derartigen Fallgestaltungen mangels rechtlicher Identität der Anlagen weder auf Verjährung noch auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung berufen könne und schließt „in diesem Zusammenhang“ auch eine hypothetische Festsetzungsverjährung aus (VG Potsdam Urteile vom 22. Juni 2016 – 8 K 56/16 –, juris Rn. 23 ff. und 8 K 2979/14 -, juris Rn. 31 ff.; a.A. bei einer „Umstrukturierung des Verbandsgebietes“ wohl VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 10. August 2016 – 5 K 616/13 -, juris Rn. 28 f.; offen gelassen: VG Potsdam Urteil vom 8. August 2016 – 8 K 1039/16 -, juris Rn. 25). Dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine Argumente entnehmen, welche diese, in dem angefochtenen Beschluss geteilte Auffassung substantiiert in Frage stellen. Die Beschwerde greift auch nicht durch, soweit der Antragsteller unter Zugrundelegung der Erwägungen des Verwaltungsgerichts Potsdam in den vorgenannten Urteilen vom 22. Juni 2016 mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG sowie des Art. 12 Abs. 1 LV geltend macht, als Eigentümer eines im Gebiet einer beitretenden Gemeinde liegenden Grundstücks könne er sich – ungeachtet der fehlenden Anlagenidentität - in gleichem Maße wie im Verbandsgebiet „alteingesessene“ Grundstückseigentümer auf eine hypothetische Festsetzungsverjährung berufen. Es ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht Cottbus in dem angefochtenen Beschluss die Klärung der durch diese Erwägungen aufgeworfenen Fragen dem Hauptsacheverfahren überlässt. Das hierauf bezogene Beschwerdevorbringen erschöpft sich in dem Hinweis, der Antragsteller müsse ebenso behandelt werden wie „alteingesessene“ Grundstückseigentümer. Dies genügt nicht, um ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides zu begründen. Unterschiedliche Auffassungen zu einer Rechtsfrage führen regelmäßig, und mangels weiterer Darlegungen i.S.d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auch hier, dazu, dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs als offen anzusehen sind. Dies ist aus den unter vorstehend zu 1. aufgezeigten Gründen nicht ausreichend. Unabhängig von dem unzureichenden Vorbringen des Antragstellers dürfte im Hauptsacheverfahren der Begründung des Verwaltungsgerichts Potsdam nachzugehen sein, ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung der beiden Fallgruppen fehle „insbesondere“ deshalb, weil der Zeitpunkt des Beitritts einer Gemeinde zu einem Zweckverband (vor dem 1. Januar 2000 oder später) weitgehend zufällig und von den Grundstückseigentümern im Gemeindegebiet nicht beeinflussbar sei. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine Gemeinde vor ihrer politischen Entscheidung, gemäß § 32 GKG einem Zweckverband beizutreten, das Für und Wider abwägen wird. Sie wird überhaupt nur beitreten, weil sie sich davon Vorteile verspricht. Auch die Entscheidung, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt selbständig zu bleiben, wird auf einer Abwägung der Vor- und Nachteile beruhen. Anders als das Verwaltungsgericht Potsdam meint, stehen den Einwohnern und Bürgern einer Gemeinde hierbei auch die durch die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg eingeräumten Einflussmöglichkeiten zu (vgl. insbesondere §§ 13 ff BbgKVerf; § 27 Abs. 2 BbgKVerf i.V.m. dem Kommunalwahlgesetz). Soweit es die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Potsdam in den Randnummern 51 ff. seines Urteils vom 22. Juni 2016 8 K 2979/14 zu einer „faktischen“ Anlagenidentität angeht, fehlt jegliches Beschwerdevorbringen. Die Bezugnahme des Antragstellers auf seinen „gesamten bisherigen Sachvortrag einschließlich der angebotenen Beweise“, genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).