Beschluss
OVG 9 N 117.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0427.OVG9N117.16.0A
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Leitsätze
1. Schuldner der Gewässerunterhaltungsumlage ist kraft Gesetzes der Eigentümer des Grundstücks, bei Bestehen eines Erbbaurechts der Erbbauberechtigte (§ 80 Abs. 2. S. 3 Nr. 1 BbgWG (juris: WasG BB 2012)).(Rn.3)
2. Satzungsmäßiger Regelungsbedarf besteht insoweit allein hinsichtlich der Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Prüfung der Frage abzustellen ist, wer Eigentümer (Erbbauberechtigter) des Grundstücks ist.(Rn.3)
3. Die Satzung darf insoweit nicht auf ein Ereignis abstellen, das außerhalb des betreffenden Umlagejahres stattfinden kann, weil dadurch möglicherweise Eigentümer zum Umlageschuldner bestimmt werden, denen das Grundstück im Umlagejahr nicht einmal einen Tag gehört hat.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. August 2016 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.171,73 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schuldner der Gewässerunterhaltungsumlage ist kraft Gesetzes der Eigentümer des Grundstücks, bei Bestehen eines Erbbaurechts der Erbbauberechtigte (§ 80 Abs. 2. S. 3 Nr. 1 BbgWG (juris: WasG BB 2012)).(Rn.3) 2. Satzungsmäßiger Regelungsbedarf besteht insoweit allein hinsichtlich der Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Prüfung der Frage abzustellen ist, wer Eigentümer (Erbbauberechtigter) des Grundstücks ist.(Rn.3) 3. Die Satzung darf insoweit nicht auf ein Ereignis abstellen, das außerhalb des betreffenden Umlagejahres stattfinden kann, weil dadurch möglicherweise Eigentümer zum Umlageschuldner bestimmt werden, denen das Grundstück im Umlagejahr nicht einmal einen Tag gehört hat.(Rn.3) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. August 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.171,73 EUR festgesetzt. I. Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen die Erhebung des Gewässerunterhaltungsumlagebescheides vom 9. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2014 (Umlagejahr 2013) stattgegeben. Für den Bescheid bestehe keine satzungsrechtliche Grundlage. Die Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Gewässerunterhaltungsverbände „Wasser- und Bodenverband U...“ und „Wasser- und Bodenverband U...“ regele weder in ihrer Urfassung vom 3. April 2009 noch in der Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 1. Juni 2010 einen Umlagesatz für das Jahr 2013. Auch sei keine ältere Satzung ersichtlich, die den Bescheid tragen könne. II. Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Zwar hat die Gemeinde die Umlagesatzung vom 3. April 2009 durch eine 2. Änderungssatzung vom 30. September 2016 rückwirkend auf den 1. Januar 2013 dahin geändert, dass nunmehr für das Jahr 2013 konkrete Umlagesätze geregelt werden, womit die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts erschüttert ist. Der Kläger hat indessen mit Recht darauf hingewiesen, dass die Umlagesatzung vom 3. April 2009 in der Gestalt der 2. Änderungssatzung vom 30. September 2016 keine rechtmäßige Regelung zur Person des Umlageschuldners enthält und deshalb unwirksam ist. Schuldner der Gewässerunterhaltungsumlage ist kraft Gesetzes der Eigentümer des Grundstücks, bei Bestehen eines Erbbaurechts der Erbbauberechtigte (§ 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BbgWG). Satzungsmäßiger Regelungsbedarf besteht insoweit allein hinsichtlich der Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Prüfung der Frage abzustellen ist, wer Eigentümer (Erbbauberechtigter) des Grundstücks ist. Die Satzung darf insoweit nicht auf ein Ereignis abstellen, das außerhalb des betreffenden Umlagejahres stattfinden kann, weil dadurch möglicherweise Eigentümer zum Umlageschuldner bestimmt werden, denen das Grundstück im Umlagejahr nicht einmal einen Tag gehört hat. Das hat der erkennende Senat beispielhaft schon für die Anknüpfung an die Bekanntgabe des Bescheides über den von der Gemeinde zu zahlenden Gewässerunterhaltungsbeitrag entschieden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. September 2015 - OVG 9 B 13.13 -, juris, Rn. 23). Für die Anknüpfung an die Bekanntgabe des Umlagebescheides gilt nichts anderes (vgl. hierzu auch Skrobotz, LKV 2013, S. 343 ). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).