Beschluss
OVG 9 N 41.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0731.9N41.14.0A
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Leitsätze
1. Zum beitragsfähigen Aufwand gehören nicht nur die Kosten, welche im Bereich der Fläche der Anlage selbst anfallen, sondern darüber hinaus auch sonstige von dem Ausbau der Anlage erforderte Kosten.(Rn.6)
2. Zu diesen notwendigen Folgekosten gehören auch Kosten des Anschlusses der ausgebauten Straße an in sie einmündende Straßen, einschließlich der Kosten für eine straßenbautechnisch gebotene höhenmäßige Angleichung im Einmündungsbereich.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. März 2014 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf bis zu 500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum beitragsfähigen Aufwand gehören nicht nur die Kosten, welche im Bereich der Fläche der Anlage selbst anfallen, sondern darüber hinaus auch sonstige von dem Ausbau der Anlage erforderte Kosten.(Rn.6) 2. Zu diesen notwendigen Folgekosten gehören auch Kosten des Anschlusses der ausgebauten Straße an in sie einmündende Straßen, einschließlich der Kosten für eine straßenbautechnisch gebotene höhenmäßige Angleichung im Einmündungsbereich.(Rn.6) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. März 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf bis zu 500,00 EUR festgesetzt. I. Der Kläger ist als Miteigentümer eines Anliegergrundstücks zu einem Straßenbaubeitrag für den Ausbau der L... in P... /E... herangezogen worden. Die auf zahlreiche Rügen gestützte Klage gegen den Heranziehungsbescheid hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. März 2014 abgewiesen. Mit dem Berufungszulassungsantrag wendet der Kläger sich nur noch dagegen, dass der Beklagte in den beitragsfähigen Aufwand Kosten für die Befestigung der Einmündungsbereiche der von der L... abzweigenden Straßen einbezogen hat. II. Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Auffassung des Verwaltungsgerichts dargetan, dass die Umlegung der Kosten für die Einmündungsbereiche rechtmäßig sei. Das Verwaltungsgericht hat diese Kosten als erforderlich angesehen, um die L... an das übrige Straßennetz anzuschließen und ihre Benutzbarkeit herzustellen. Es hat hierzu auf die Entwurfsplanung Bezug genommen (Beiakte 1, Blatt 21), derzufolge die einmündenden Straßen bis hinter die Eckausrundungen mit einer Querneigung von 2,5 % befestigt und höhenmäßig angeglichen werden sollten. Sodann wird in dem Urteil ausgeführt, dass eine Verteilung von Kosten für die Herstellung von Kreuzungen auf verschiedene Anlagen nur bei gleichzeitigem Ausbau mehrerer Anbaustraßen in Betracht komme. Sei indes, wie vorliegend, nur eine Straße ausgebaut worden, so dienten die hierdurch entstandenen Kosten für Arbeiten im Kreuzungsbereich allein den beitragspflichtigen Maßnahmen an der ausgebauten Straße. Soweit die Baumaßnahmen (auch) untergeordnete Teilstrecken der Seitenstraßen im Einmündungsbereich der ausgebauten Straße beträfen, scheide eine Umlegung auf die dortigen Anlieger „von vornherein“ aus. Anders als der Kläger meint, ist anerkannt, dass zum beitragsfähigen Aufwand nicht nur die Kosten gehören, welche im Bereich der Fläche der Anlage selbst angefallen, sondern darüber hinaus auch sonstige von dem Ausbau der Anlage erforderte Kosten. Zu diesen notwendigen Folgekosten gehören auch Kosten des Anschlusses der ausgebauten Straße an in sie einmündende Straßen, einschließlich der Kosten für eine straßenbautechnisch gebotene höhenmäßige Angleichung im Einmündungsbereich. Wann und in welchem Ausmaß eine solche Angleichung erforderlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls (s. zu alledem: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 33 Rn. 4 und 11; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, März 2017, § 8 Rn. 320, 323a – jeweils m.w.N.; vgl. auch Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. August 2013, Rn. 394 f., 403 f; s. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1990 – 8 C 75.88 -, juris Rn. 15 ff. unter Bezugnahme auf seine vorhergehende Rspr.). Das Zulassungsvorbringen stellt die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, es sei eine höhenmäßige Angleichung zwischen den Einmündungsbereichen und der L... bis hinter die Eckausrundungen straßenbautechnisch geboten gewesen. Auf die in dem Urteil angeführten Ausführungen in der Entwurfsplanung, die in der Ausführungsplanung dahingehend erläutert wird, dass die Anpassung zur Vermeidung von Abbrüchen an den Straßenrändern erforderlich sei (Beiakte 2, Blatt 43), geht der Kläger nicht hinreichend substantiiert ein (s. zum Darlegungserfordernis § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Er behauptet lediglich pauschal, die Umgebung/das Gelände sei dem Grunde nach eben bzw. weitestgehend planeben und meint ohne jegliche Erläuterung, dass die in Anspruch genommene Fläche von ca. 627 qm zu groß sei. Gründe, die es als möglich erscheinen lassen, dass das durch den Ausbau u.a. der Fahrbahn der L... entstandene Gefälle zu den Seitenstraßen steiler sein könne als in der Entwurfs- und Ausbauplanung angenommen, hat der Kläger nicht genannt. Die Bezugnahme auf Seite 2, Punkt dd) seines erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 4. November 2011 besagt hierzu nichts. Die in diesem Schriftsatz angeführte Seite 14 der Baubeschreibung (Beiakte 4, Blatt 36) betrifft schon nicht die Einmündungsbereiche. Mit seinem weiteren Vorbringen, angesichts der ausgebauten Fläche der Einmündungsbereiche gehe es nicht um bloß untergeordnete Teilstrecken, wendet sich der Kläger gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, unter welchen Voraussetzungen Ausbauarbeiten an Kreuzungen bzw. Einmündungen verschiedenen Anlagen zugeordnet werden können. Es kann dahinstehen, ob diese Erwägungen als selbständig tragende Begründung des Urteils zu werten sind. Selbst wenn man dies zu Gunsten des Klägers verneint, greift das Zulassungsvorbringen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung seiner Würdigung auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. September 2009 – 6 CS 09.1753 – (juris) gestützt, in welchem der VGH auf die Ausführungen in Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, Rn. 11 ff. zu § 32 Bezug nimmt; zudem führt es Rn. 13 zu § 32 der 9. Auflage des Lehrbuchs an. Diese Ausführungen betreffen die Frage, wann ein Teilstreckenausbau unter quantitativen Gesichtspunkten beitragsfähig sein kann; hierzu wird von der überwiegenden Rechtsprechung, einschließlich des VGH München, die Länge der (hier: Seiten-)Straßen und der Teilstrecke ins Verhältnis gesetzt. Zu dem danach maßgeblichen Verhältnis zwischen der Länge der jeweiligen von der L... abzweigenden Straße und der Tiefe des insoweit ausgebauten Einmündungsbereichs trägt der Kläger jedoch nichts Durchgreifendes vor. Er beruft sich vielmehr allein auf die Tiefe und Breite der ausgebauten Einmündungsbereiche. Angaben zur (jeweiligen) Straßenlänge der Seitenstraße fehlen ebenso wie jegliche Erläuterungen dazu, weshalb der Einmündungsbereich nicht nur eine untergeordnete Teilstrecke der Seitenstraße ausmachen könne. Dies wäre um so mehr geboten als es nach dem Vorbringen des Klägers nur um kurze Strecken von durchschnittlich 8 m und – in einem Fall – 11,50 m geht. Entgegen der Ansicht des Klägers sind ernstliche Richtigkeitszweifel auch nicht unter dem Blickwinkel einer unterlassenen Beweiserhebung dargetan. Dies gilt an dieser Stelle unabhängig davon, ob er seiner Mitwirkungspflicht durch Stellen eines Beweisantrages hätte nachkommen müssen (s. zu diesem, im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO streitigen Erfordernis: Kopp /Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7 b a.E.). Denn dem Zulassungsvorbringen lässt sich schon nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht von anderen „tatsächlichen Umständen des Ausbaus“ ausgegangen sein könnte als der Kläger. Das Verwaltungsgericht stellt (ggf. mit zusätzlich tragender Begründung) auf die Strecke von der Lessingstraße bis hinter die Eckausrundung des jeweiligen Einmündungsbereichs ab. Dass die mit der Eckausrundung endende Strecke kürzer sein könnte als die von dem Kläger angegebenen 8 m bzw. 11,50 m ist nicht einmal ansatzweise behauptet. Mit den Angaben in der von dem Verwaltungsgericht ausdrücklich in Bezug genommenen Entwurfsplanung insbesondere den maßstabsgerechten Lageplänen (Beiakte 1, Bl. 67 ff.) setzt er sich nicht auseinander. 2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Soweit die aufgeworfenen Fragen nicht bereits geklärt sind, sind sie entweder nicht entscheidungserheblich oder entziehen sich einer über den Einzelfall hinausgehenden Klärung. 3. Auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kann sich der Kläger nicht berufen. Er hat trotz anwaltlicher Vertretung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt (s. hierzu: Kopp/Schenke a.a.O., § 124 Rn. 13). Er hat auch nicht dargetan, dass sich dem Verwaltungsgericht eine Beweiserhebung zu den „tatsächlichen Umständen des Ausbaus“ hätte aufdrängen müssen. Soweit der klägerische Schriftsatz vom 4. März 2015 über das Vorstehende hinausgehendes neues Vorbringen enthält, ist dieses verfristet (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).