Beschluss
OVG 9 N 10.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1101.9N10.15.00
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Leitsätze
1. Die ordnungsmäßige Straßenreinigung dient nicht nur der Sicherheit des Verkehrs, sondern auch allgemeinen ordnungsrechtlichen Zielen wie Hygiene und Stadtbild.(Rn.7)
2. Erschlossen im Sinne der Straßenreinigung ist ein Grundstück, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße hat und dadurch eine innerhalb der geschlossenen Ortslage sinnvolle Grundstücksnutzung ermöglicht wird.(Rn.8)
3. Die forstwirtschaftliche Nutzung eines Waldgrundstücks ist keine innerhalb der geschlossenen Ortslage übliche Nutzung, sondern typisch für den Außenbereich.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. Dezember 2014 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.153,60 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die ordnungsmäßige Straßenreinigung dient nicht nur der Sicherheit des Verkehrs, sondern auch allgemeinen ordnungsrechtlichen Zielen wie Hygiene und Stadtbild.(Rn.7) 2. Erschlossen im Sinne der Straßenreinigung ist ein Grundstück, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße hat und dadurch eine innerhalb der geschlossenen Ortslage sinnvolle Grundstücksnutzung ermöglicht wird.(Rn.8) 3. Die forstwirtschaftliche Nutzung eines Waldgrundstücks ist keine innerhalb der geschlossenen Ortslage übliche Nutzung, sondern typisch für den Außenbereich.(Rn.9) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. Dezember 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.153,60 EUR festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2013. Es geht um eine Teilstrecke der M...Straße zwischen der F... / W... und Einfahrt Klinik. Die Straße ist in die Reinigungsklasse 6 eingeordnet (nur Winterdienst auf dem Gehweg). Die strittige Veranlagung bezieht sich auf ein auf 515 m an der westlichen Straßenseite anliegendes Waldgrundstück, über das eine Erdgastrasse verläuft, zu der möglicherweise noch ein Gebäude gehört. Der Kläger soll für 2013 eine Straßenreinigungsgebühr von 1.153,60 Euro zahlen. Der hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung stattgegeben, dass das Grundstück nicht durch die M... Straße erschlossen sei. Der Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung. II. Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das klägerische Grundstück sei nicht i.S.d. § 49a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BbgStrG erschlossen. Soweit das Zulassungsvorbringen dahin zu verstehen sein sollte, dass das Erschlossensein im Sinne des § 49a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BbgStG mit einem Erschlossensein im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts gleichzusetzen sei, hilft das dem Beklagten nicht; der Begriff des Erschlossenseins im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne ist enger als der Begriff des Erschlossenseins im Sinne des Brandenburgischen Straßengesetzes, von dem das Verwaltungsgericht ausgegangen ist (vgl. zur Maßgeblichkeit des Landesrechts insoweit: BVerwG, Beschluss vom 31. März 1998 – 8 B 43.98 -, juris Rn. 7). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass ein Grundstück nur dann im Sinne des § 49a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BbgStrG von einer Straße erschlossen sei, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur öffentlichen Straße habe und sich die Straßenreinigung bzw. Winterwartung in Bezug auf die Möglichkeit einer innerhalb der geschlossenen Ortslage möglichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks vorteilhaft auswirke. Diese Annahme steht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 10. Oktober 2007 – OVG 9 A 72.05 -, juris Rn. 31; Urteil vom 15. Oktober 2014 – OVG 9 B 21.14 -, juris Rn. 41 f.). Das hiergegen gerichtete Vorbringen des Beklagten greift nicht durch. § 49a BbgStrG regelt die Pflicht zur sogenannten ordnungsmäßigen (polizeilichen) Straßenreinigung und die diesbezügliche Gebührenerhebung. Die ordnungsmäßige Straßenreinigung dient nicht nur der Sicherheit des Verkehrs, sondern auch allgemeinen ordnungsrechtlichen Zielen wie Hygiene und Stadtbild (s. zur Abgrenzung: Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage 2010, Rn. 1120 ff.; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Aufl. 2013, S. 32 ff. und 41 ff. – beide m.w.N.; vgl. weiter die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Einfügung des § 49a BbgStrG, LT-Drs. 2/1853). Der Landesgesetzgeber hat insoweit vorgesehen, dass die Gemeinden zwingend nur alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen zu reinigen haben (§ 49a Abs. 1 Satz 1 BbgStrG), wohingegen eine Ausdehnung der Straßenreinigung auf öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass bebaute Grundstücke an die Straße angrenzen (§ 49a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BbgStrG). Die Gemeinden sind berechtigt, die Straßenreinigungspflicht im Rahmen der Zumutbarkeit auf die Eigentümer der „erschlossenen“ Grundstücke zu übertragen (siehe im Einzelnen: § 49a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BbgStrG) oder - wenn sie die Straßenreinigung selbst wahrnehmen - die Eigentümer der „erschlossenen“ Grundstücke nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes gleichsam wenigstens zu Benutzungsgebühren für die Straßenreinigung heranzuziehen (§ 49a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BbgStrG). Insbesondere Letzterem liegt der Gedanke zu Grunde, dass die Straßenreinigung einen Vorteil für die erschlossenen Grundstücke bietet. Nachdem die Straßenreinigung nach dem Willen des Gesetzgebers zwingend nur auf öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen stattzufinden hat und nur bei Vorhandensein bebauter Anliegergrundstücke auf Straßen außerhalb geschlossener Ortslagen ausgedehnt werden darf, liegt es nahe, dass der Gesetzgeber als vor der Straßenreinigung insoweit maßgeblich bevorteilt und deshalb „erschlossen“ nur solche Grundstücke ansieht, auf denen zumindest eine Nutzung möglich ist, die – wie etwa eine bauliche Nutzung - gerade in geschlossenen Ortslagen sinnvoll und üblich ist (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 BbgStrG). Das Wort „erschlossen“ deutet darauf hin, dass die Straßenreinigung vorteilhaft gerade in Bezug auf die Grundstücksnutzung sein muss, um eine Gebührenerhebung zu rechtfertigen. Indessen profitieren Grundstücke, auf denen nur eine außenbereichstypische Nutzung zulässig ist, nicht entscheidend von der ordnungsgemäßen Straßenreinigung. Insoweit kann der Eigentümer darauf verweisen, dass der Gesetzgeber für Straßen außerhalb geschlossener Ortslagen schon grundsätzlich keine Straßenreinigung vorgesehen habe, also selbst davon ausgehe, dass die dort typischerweise anzutreffenden Nutzungen gut ohne (ordnungsmäßige) Straßenreinigung auskämen, und dass auch nichts anderes gelte, wenn sich ein entsprechend nutzbares Grundstück zufälligerweise in einer geschlossenen Ortslage befinde. Die hier erneut vertretene Auslegung des § 49a BbgStrG wird durch die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Einfügung des § 49a BbgStrG, LT-Drs. 2./1853, S. 8) bestätigt, in der es ausdrücklich heißt: „Erschlossen im Sinne der Straßenreinigung ist ein Grundstück, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße hat und dadurch schlechtlich eine innerhalb der geschlossenen örtlichen und sinnvollen Grundstücksnutzung ermöglicht wird.“ Auch hieran kann die Auslegung des § 49a BbgStrG nicht vorbeigehen. Unter Zugrundelegung dessen ist das streitgegenständliche Grundstück nicht erschlossen. Die forstwirtschaftliche Nutzung eines Waldgrundstücks ist keine innerhalb der geschlossenen Ortslage übliche Nutzung, sondern typisch für den Außenbereich (s. zu land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 2014 a.a.O., juris Rn. 42). Dass Wald auch der Erholung der Bevölkerung dient (vgl. § 1 Nr. 1 LWaldG) und Landeswald nach § 26 Abs. 1 Satz 2 LWaldG unter vorrangiger Beachtung seiner Schutz- und Erholungsfunktion zu bewirtschaften ist, ändert hieran nichts. Auch die Bebauung eines Grundstücks mit einer Erdgastrasse und (ggf.) dazugehörender Gebäude ist in geschlossener Ortslage untypisch. Schließlich greift das Argument des Beklagten nicht, der Rechtsträger des Klägers habe die Verkehrssicherungspflicht, für die Reinigung des entlang des Waldes verlaufenden öffentlichen Geh- und Radweg zu sorgen; indem die Gemeinde diese Aufgabe erfülle, erspare er Aufwendungen, die zu einem die Gebühr auslösenden Sondervorteil führten. Diese Erwägungen gehen an dem Begriff des Erschlossenseins i.S.d. § 49a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BbgStrG vorbei. Maßgeblich sind allein die Zugangsmöglichkeit zur öffentlichen Straße und eine innerhalb der geschlossenen Ortslage mögliche und sinnvolle Nutzung des Anliegergrundstücks. Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, inwieweit der Rechtsträger des Klägers als Eigentümer eines an die M... Straße lediglich angrenzenden Grundstücks überhaupt für das öffentliche Straßenland verkehrssicherungspflichtig sein könnte (s. hierzu: Sauthoff a.a.O. Rn. 115 f.). 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die aufgeworfenen Fragen sind, wie ausgeführt, bereits geklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).