Beschluss
OVG 9 S 12.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1114.9S12.17.00
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Leitsätze
1. Ist die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides nach überschlägiger Prüfung lediglich offen, weil sie sich ohne Klärung schwieriger Tatsachen- oder Rechtsfragen nicht beantworten lässt, genügt das nicht für die Annahme ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Vielmehr muss die Rechtswidrigkeit wahrscheinlicher sein als die Rechtmäßigkeit.(Rn.3)
2. Allein deshalb, weil es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht möglich ist, eine Kalkulation zu prüfen, ist nicht von der Ungültigkeit der Satzung auszugehen.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 13. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 264,67 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides nach überschlägiger Prüfung lediglich offen, weil sie sich ohne Klärung schwieriger Tatsachen- oder Rechtsfragen nicht beantworten lässt, genügt das nicht für die Annahme ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Vielmehr muss die Rechtswidrigkeit wahrscheinlicher sein als die Rechtmäßigkeit.(Rn.3) 2. Allein deshalb, weil es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht möglich ist, eine Kalkulation zu prüfen, ist nicht von der Ungültigkeit der Satzung auszugehen.(Rn.11) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 13. Juli 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 264,67 EUR festgesetzt. Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsteller weiter Eilrechtsschutz gegen einen Schmutzwassergebührenbescheid vom 19. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2017 (Schmutzwasser zentral 2014; Einleitstelle H...; Kundennummer 2...; 1.058,68 Euro). Die Beschwerde ist unbegründet. Die fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) erschüttern die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. 1. Das Verwaltungsgericht hat seiner Eilentscheidung einen zutreffenden Prüfungsmaßstab zu Grunde gelegt. Abgabenbescheide sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage gegen sie ist anzuordnen, wenn an ihrer Rechtmäßigkeit ernstliche Zweifel bestehen (§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 Alternative 1 VwGO) oder ihre Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 Alternative 2 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides in diesem Sinne bestehen, wenn der Bescheid nach überschlägiger Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist. Das Gericht prüft im Eilverfahren von sich aus lediglich, ob sich Mängel des Bescheides aufdrängen. Darüber hinaus geht es substantiierten Rügen des Antragstellers nach. Aufwändige Tatsachenfeststellungen und die Klärung schwieriger Rechtsfragen unterbleiben allerdings auch insoweit. Das Eilverfahren soll das Hauptsacheverfahren nicht ersetzen. Ist die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides nach überschlägiger Prüfung lediglich offen, weil sie sich ohne Klärung schwieriger Tatsachen- oder Rechtsfragen nicht beantworten lässt, genügt das nicht für die Annahme ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Vielmehr muss die Rechtswidrigkeit wahrscheinlicher sein als die Rechtmäßigkeit. Das trägt der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO getroffenen Grundentscheidung für die sofortige Vollziehbarkeit Rechnung, die sicherstellen soll, dass die Finanzierung öffentlicher Aufgaben nicht durch Widerspruchs- und Klageerhebung gefährdet wird. Aus dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) folgt weder hinsichtlich der Prüfungstiefe im Eilverfahren noch hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes etwas anderes. Zum einen kann der Antragsteller angesichts der fehlenden Insolvenzfähigkeit der Gemeinden und Zweckverbände sicher sein, die gezahlte Abgabe bei einem Klageerfolg zurück zu erhalten. Zum anderen wird verbleibenden unbilligen Härten durch den gesonderten Aussetzungsgrund des § 80 Abs. 4 Satz 3 Alternative 2 VwGO Rechnung getragen (vgl. m. w. N.: OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 -, juris, Rn. 8). 2. Im Lichte dieses - abstrakt - auch von der Beschwerde nicht in Frage gestellten Maßstabes greift das Beschwerdevorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat keine ernstlichen Zweifel an der Tragfähigkeit der Gebührensatzungen zur Abwassersatzung vom 6. August 2014 oder - alternativ - der Neufassung der Gebührensatzung zur Abwassersatzung vom 21. Januar 2014. Die Beschwerde macht demgegenüber geltend, die Satzungen seien nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB (sogar) insgesamt nichtig, weil jedenfalls die Gebührenregelungen zur kanalgebundenen Entsorgung normal verschmutzten Schmutzwassers nichtig seien und nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Gebührenregelungen zu den übrigen Teilleistungsbereichen der Schmutzwasserentsorgung auch ohne diese Regelungen erlassen worden wären. Indessen ist auch in Ansehung der Beschwerdegründe nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Gebührenregelungen zur kanalgebundenen Entsorgung normal verschmutzten Schmutzwassers nichtig sind. Die Beschwerde rügt die Höhe der kalkulatorisch für 2014 angesetzten Zinsen. Der Zinssatz von 5 % sei ausweislich des Umstandes überhöht, dass für 2015 nur noch ein Zinssatz von 2,55 % angesetzt worden sei. Letzteres allein lässt den Zinssatz für 2014 aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als überhöht erscheinen, sondern zeigt nur Klärungsbedarf im Hauptsacheverfahren auf. Die Beschwerde rügt, ausweislich eines Urteils des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17. Juli 2014 - VG 6 K 246/13 -, juris, seien in 2012 bei einer Entsorgungsmenge von 262.244 m³ Ist-Kosten von 1.030.013,20 Euro für die kanalgebundene Entsorgung normal verschmutzten Schmutzwassers entstanden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum für 2014 bei einer Entsorgungsmenge von 263.000 m³ Kosten von 1.046.252,16 Euro, also mehr als 16.000 Euro mehr angesetzt worden seien. Diese Rüge übersieht indessen, dass es in dem angeführten Urteil um das Veranlagungsjahr 2008 gegangen ist und sich auch die Kosten von 1.030.013,20 Euro auf das Jahr 2008 bezogen haben (a. a. O., Rn. 23); der Kostenanstieg bezieht sich also auf einen deutlich längeren Zeitraum. Die Beschwerde rügt, der Zweckverband habe die ihm inzwischen seit zweieinhalb Jahren für das Jahr 2014 vorliegenden Ist-Zahlen nicht offen gelegt. Sie macht aber nicht deutlich, warum dies zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Gebührenkalkulation für 2014 führen soll. Die Beschwerde rügt zumindest sinngemäß, die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 30. März 2016 im Verfahren OVG 9 S 16.17 (VG 6 L 843/15) eingereichten Excel-Tabellen zur Abwassergebührenkalkulation 2014 (alle Teilleistungsbereiche) enthielten lediglich „gegriffene“ Werte. Das ist indessen schon angesichts des Umfangs des Zahlenwerks fernliegend. Die Beschwerde rügt, der Zweckverband habe es unterlassen, die in den genannten Excel-Tabellen genannten Werte plausibel zu untersetzen, und damit seiner Darlegungslast im gerichtlichen Verfahren nicht genügt. Allein das genüge für die Annahme der Fehlerhaftigkeit des Gebührensatzes. Denn es sei Sache des Zweckverbandes, die zur Überprüfung notwendigen Angaben zu machen, zu erläutern und zu belegen; mangelnde Prüffähigkeit gehe zu seinen Lasten und lasse auf die Ungültigkeit der Satzung schließen. Auch das greift nicht. Durch Vorauskalkulation, Nachkalkulation und - soweit sie geboten sein sollte - Nachberechnung (im Folgenden vereinfachend: „Kalkulation“) wird der zulässige Gebührensatz ermittelt. Dazu werden die ansatzfähigen Kosten durch die ansatzfähigen Maßstabseinheiten geteilt. Die ansatzfähigen Kosten setzen sich aus bestimmten Kostenpositionen zusammen, die u. U. um bestimmte Abzugspositionen zu mindern sind. Wie die ansatzfähigen Maßstabseinheiten werden Kosten- und Abzugspositionen auf der Grundlage bestimmter Ausgangsgrößen ermittelt, die sich ggf. wiederum aus anderen Größen „speisen“. Die Kalkulation weist insoweit - u. U. viele - verschiedene Ebenen auf. Fehlerfreiheit setzt denklogisch Fehlerfreiheit hinsichtlich jeder Position auf jeder Ebene voraus. Insbesondere bedeutet Widerspruchsfreiheit auf einer Ebene nicht Fehlerfreiheit auf der „darunter“ liegenden Ebene. Die Kalkulation muss im gerichtlichen Verfahren offen gelegt werden, damit das Gericht die Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG) prüfen kann (Kluge, in: Becker u. a, KAG Bbg, Rn. 381 zu § 6 KAG). Ernsthaft möglich ist das nur, wenn die Kalkulation jedenfalls in ihren wesentlichen Zügen in einem verständlichen Dokument oder Dokumentenkonvolut dargestellt wird und Gemeinde oder Zweckverband überdies in der Lage sind, Nachfragen zu Einzelheiten in angemessener Zeit zu beantworten und ihre Antworten gegebenenfalls auch weiter zu „untersetzen“. Beides „schulden“ Gemeinde oder Zweckverband im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungsobliegenheit (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), weil die Kalkulation hinsichtlich der erforderlichen Daten und vorgenommenen Wertungen in ihre Sphäre fällt. Was insoweit im Einzelnen zu tun ist, hängt indessen maßgeblich vom prozessualen Kontext ab. Selbst im Hauptsacheverfahren ist es in aller Regel sachgerecht, die Kalkulation lediglich auf substantiierte Rügen hin zu untersuchen (BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188 f., juris, Rn. 43 f.). Im Eilverfahren kommt hinzu, dass das Gericht - wie ausgeführt - weder aufwändige Tatsachenfeststellungen vornimmt, noch schwierige Rechtsfragen klärt. Wo das Gericht nicht prüft, trifft Gemeinde oder Zweckverband auch keine Mitwirkungslast. Vor diesen Hintergrund lässt sich eine diesbezügliche Obliegenheitsverletzung des Zweckverbandes nicht feststellen. Soweit die Beschwerde meinen sollte, schon das Verwaltungsgericht habe zu wenig geprüft, bleibt die entsprechende Rüge unsubstantiiert. Das gilt auch mit Blick auf die Rüge, der Zweckverband habe trotz wiederholter Akteneinsichtsgesuche des Antragstellers die Grundlagen seiner Kalkulation für 2014 nicht offengelegt und es damit dem Antragsteller unmöglich gemacht, substantiierte Kalkulationsrügen zu erheben. Zwar hat die angesprochene Beschränkung der gerichtlichen Kalkulationsprüfung auf substantiierte Rügen unter anderem den Hintergrund, dass der Bürger die Möglichkeit hat, sich durch Akteneinsicht bei Gemeinde oder Zweckverband eine Grundlage für substantiierte Kalkulationsrügen zu verschaffen (vgl. dazu § 12 d KAG Bbg). Wenn die Gemeinde oder der Zweckverband insoweit „mauern“, mag das selbst im Eilverfahren Anlass für eine intensivere gerichtliche Prüfung geben. Allerdings bedeutet das nicht, dass der Bürger stets so lange von der sofortigen Vollziehung eines Abgabenbescheides verschont bleiben müsste, bis alle seine Einsichts- und Erläuterungswünsche bezüglich der Kalkulation außergerichtlich oder (zumindest) gerichtlich erfüllt wären. Angesichts des Umstandes, dass die Kalkulationsprüfung in beliebige „Tiefen“ getrieben werden kann, widerspräche das der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO getroffenen Grundentscheidung für die sofortige Vollziehbarkeit von Abgabenbescheiden. Vielmehr besteht auch insoweit eine Grenze, ab der der Bürger erst einmal zahlen und sich weiter außergerichtlich um Klärung bemühen muss, und sei es im Verfahren nach § 123 VwGO. Wo diese Grenze liegt, bedarf hier indessen keiner Klärung, nachdem nicht ansatzweise substantiiert dargetan worden ist, wann außergerichtlich Einsicht in welche Unterlagen beantragt worden und warum die Einsicht gescheitert ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).