Beschluss
OVG 9 S 5.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1114.9S5.16.00
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Leitsätze
1. Eine auf vergangene Kalkulationsperioden zurückwirkende Gebührensatzung wird typischerweise - wenn nicht ausschließlich - erlassen, um eine tragfähige Rechtsgrundlage für bereits ergangene Gebührenbescheide zu schaffen. Letzteres setzt indessen voraus, dass die Satzung auch aus Sicht ihres Rückwirkungszeitpunktes rechtmäßig gewesen ist. Zu den aus dieser Sicht einzuhaltenden Rechtmäßigkeitsanforderungen gehört, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten nicht übersteigen soll (§ 6 Abs 1 S 3 KAG (juris: KAG BB)).(Rn.5)
2. Für die Beantwortung der Frage, welcher Gebührensatz aus Sicht des Rückwirkungszeitpunkts zulässig ist, spielt weder die bloße Möglichkeit des Kostenüberdeckungsausgleichs nach § 6 Abs 3 S 2 KAG (juris: KAG BB) noch ein in der rückwirkenden Satzung gleich mitgeregelter „Kostenüberdeckungsausgleich“ nach § 6 Abs 3 S 2 KAG (juris: KAG BB) eine Rolle.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 15. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 669,71 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine auf vergangene Kalkulationsperioden zurückwirkende Gebührensatzung wird typischerweise - wenn nicht ausschließlich - erlassen, um eine tragfähige Rechtsgrundlage für bereits ergangene Gebührenbescheide zu schaffen. Letzteres setzt indessen voraus, dass die Satzung auch aus Sicht ihres Rückwirkungszeitpunktes rechtmäßig gewesen ist. Zu den aus dieser Sicht einzuhaltenden Rechtmäßigkeitsanforderungen gehört, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten nicht übersteigen soll (§ 6 Abs 1 S 3 KAG (juris: KAG BB)).(Rn.5) 2. Für die Beantwortung der Frage, welcher Gebührensatz aus Sicht des Rückwirkungszeitpunkts zulässig ist, spielt weder die bloße Möglichkeit des Kostenüberdeckungsausgleichs nach § 6 Abs 3 S 2 KAG (juris: KAG BB) noch ein in der rückwirkenden Satzung gleich mitgeregelter „Kostenüberdeckungsausgleich“ nach § 6 Abs 3 S 2 KAG (juris: KAG BB) eine Rolle.(Rn.5) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 15. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 669,71 EUR festgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat einem Eilantrag der Antragsteller gegen einen Schmutzwassergebührenbescheid des Antragsgegners vom 6. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2014 stattgegeben (Schmutzwassergebühr dezentral 2011; Entsorgungsstelle A…, Kundennummer 2…; 2.678,84 Euro). Die Antragsgegnerin erhebt Beschwerde. Die Beschwerde ist unbegründet. Die fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) erschüttern die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides (§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO) stattgegeben. Der Bescheid sei bei überschlägiger Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, weil (insbesondere) die Gebührensatzung zur Abwassersatzung 2010 - 2013 vom 22. September 2014 insoweit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine tragfähige Rechtsgrundlage sei. Der darin für das Veranlagungsjahr 2011 geregelte Gebührensatz für Grubenentleerung (6,94 Euro/m³) sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wegen Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG) rechtswidrig. Das gelte sowohl unter Zugrundelegung der Kalkulation vom 2. Mai 2011 als auch unter Zugrundelegung der Nachkalkulation vom 30. Januar 2013. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass nach der Kalkulation vom 2. Mai 2011 nur ein Gebührensatz von 5,14 Euro/m³ und nach der Nachkalkulation vom 30. Januar 2013 nur ein Gebührensatz von 5,82 Euro/m³ zulässig ist. Sie stellt auch nicht in Abrede, dass der Zweckverband danach bei Satzungserlass im September 2014 sehenden Auges einen in Ansehung seiner eigenen Kalkulationen überhöhten Gebührensatz geregelt hat. Sie macht indessen geltend, dass aus der zeitlichen Perspektive des Satzungserlasses im September 2014 [durch den schon seit 2009 geregelten Gebührensatz von 6,94 Euro/m³] für die Kalkulationsperiode 2011 eine Kostenüberdeckung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG festzustellen gewesen sei und der Zweckverband die Wahl gehabt habe, diese bis spätestens in der übernächsten Kalkulationsperiode auszugleichen, was der Verband auch getan habe. Das greift nicht. Eine auf vergangene Kalkulationsperioden zurückwirkende Gebührensatzung wird typischerweise - wenn nicht ausschließlich - erlassen, um eine tragfähige Rechtsgrundlage für bereits ergangene Gebührenbescheide zu schaffen. Letzteres setzt indessen voraus, dass die Satzung auch aus Sicht ihres Rückwirkungszeitpunktes rechtmäßig gewesen ist. Zu den aus dieser Sicht einzuhaltenden Rechtmäßigkeitsanforderungen gehört, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten nicht übersteigen soll (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG). Dies muss durch eine Nachkalkulation belegt werden, die die zeitliche Sicht des Rückwirkungszeitpunkts einnimmt (vgl. schon OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris, Rn. 29; zur Beitragskalkulation: Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris, Rn. 35). Das ist letztlich auch nach Auffassung derjenigen nötig, die - wie das Verwaltungsgericht - meinen, dass ein erst nach Ablauf der Kalkulationsperiode rückwirkend festgelegter Gebührensatz nicht mehr auf der Grundlage von Prognosen „nachkalkuliert“ werden dürfe, sondern auf der Grundlage von Ist-Zahlen „nachberechnet“ werden müsse, soweit die Ist-Zahlen für die Gebührenpflichtigen günstiger seien (vgl. dazu m.w.N.: Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Rn. 390 ff. zu § 6 KAG). Ohne den Bezugspunkt einer aus ex-ante-Sicht erstellten Nachkalkulation lässt sich die entsprechende Günstigkeitsprüfung nämlich nicht durchführen (vgl. hierzu auch Kluge, a.a.O., Rn. 391a zu § 6 KAG). Es geht danach nicht um ein „Entweder-oder“ zwischen Nachkalkulation oder Nachberechnung, sondern um die Frage, ob es neben der - in jedem Falle notwendigen - Nachkalkulation noch einer zusätzlichen Nachberechnung bedarf, um gegebenenfalls auf deren günstigere Werte zurückzugreifen. Gleichzeitig ist klar, dass der Gebührensatz, der bei einer Nachkalkulation aus der zeitlichen Sicht des Rückwirkungszeitpunkts höchstens zulässig ist, das Maximum dessen darstellt, was von den Gebührenpflichtigen rückwirkend verlangt werden kann. Für die Beantwortung der Frage, welcher Gebührensatz aus Sicht des Rückwirkungszeitpunkts zulässig ist, spielt indessen weder die bloße Möglichkeit des Kostenüberdeckungsausgleichs nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG noch ein in der rückwirkenden Satzung gleich mitgeregelter „Kostenüberdeckungsausgleich“ nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG eine Rolle. Die in § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG unter anderem geregelte Pflicht zum „Kostenüberdeckungsausgleich“ soll bewirken, dass in einer Kalkulationsperiode angefallene Gebührenüberschüsse spätestens in der übernächsten Kalkulationsperiode wieder den Gebührenpflichtigen zu Gute kommen. Diese Pflicht rechtfertigt indessen keine Abstriche von dem in § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG enthaltenen Gebot, den Gebührensatz von Anfang an so zu regeln, dass Gebührenüberschüsse möglichst gar nicht erst entstehen (vgl. Kluge, in: Becker, KAG Bbg, Rn. 604 zu § 6 KAG ). Das gilt ungeachtet der Frage, ob die Pflicht zum Kostenüberdeckungsausgleich alle Kostenüberdeckungen oder überhaupt nur solche Kostenüberdeckungen erfasst, die gerade auf der Verwirklichung von Risiken beruhen, die selbst rechtmäßigen Prognosen anhaften (vgl. zu dieser Frage Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Rn. 430 zu § 6 KAG ; Becker, LKV 2002, S. 405). Mit der Pflicht zum Kostenüberdeckungsausgleich hat der Gesetzgeber nämlich nur einen weiteren Schutz der Gebührenpflichtigen vorgesehen, nicht aber das Kostenüberdeckungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG eingeschränkt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).