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Beschluss

OVG 9 N 45.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1130.9N45.15.00
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Leitsätze
§ 8 Abs 7 S 2 KAG a. F. (juris: KAG BB, Fassung: 1991-06-07) enthielt eine Vorgabe für den Zeitpunkt, zu dem die sachliche Beitragspflicht (durch eine wirksame Beitragssatzung) überhaupt nur zur Entstehung gebracht werden kann. Das Inkrafttreten der Satzung im Sinne des § 8 Abs 7 S 2 KAG a. F. (juris: KAG BB, Fassung: 1991-06-07) ist dabei das Inkrafttreten der ersten mit formellem Geltungsanspruch erlassenen Satzung unabhängig von deren Gültigkeit.(Rn.3)
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Juni 2015 wird auf den Antrag des Klägers zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 8 Abs 7 S 2 KAG a. F. (juris: KAG BB, Fassung: 1991-06-07) enthielt eine Vorgabe für den Zeitpunkt, zu dem die sachliche Beitragspflicht (durch eine wirksame Beitragssatzung) überhaupt nur zur Entstehung gebracht werden kann. Das Inkrafttreten der Satzung im Sinne des § 8 Abs 7 S 2 KAG a. F. (juris: KAG BB, Fassung: 1991-06-07) ist dabei das Inkrafttreten der ersten mit formellem Geltungsanspruch erlassenen Satzung unabhängig von deren Gültigkeit.(Rn.3) Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Juni 2015 wird auf den Antrag des Klägers zugelassen. I. Mit seinem Berufungszulassungsantrag wendet sich der Kläger weiter gegen einen Anschlussbeitragsbescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2013 (Abwasserbeitrag; K...; Gemarkung N...,...Flur 1..., Flurstück 4...; 2253 m²; 4.124,79 Euro). Das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist ihm am 7. Juli 2015 zugegangen. Der Kläger hat am 4. August 2015 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag erstmalig am 30. August 2015 begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet. Die fristgerechten Darlegungen des Klägers wecken ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat gegen das angegriffene Urteil unter anderem eingewandt, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. eine verfassungswidrige Rückwirkung entfalte. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem späteren Beschluss für bestimmte Fallkonstellationen ebenso gesehen (vgl. Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris). Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Fall des Klägers zu diesen Fällen zählt. Dagegen ist nicht ersichtlich, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen richtig wäre. Der Beklagte macht insoweit geltend, vorliegend spreche unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes nichts gegen eine Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F., weil im Zeitpunkt der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (1. Februar 2004) auch noch nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. im Zusammenspiel mit den Regelungen über die Festsetzungsverjährung eine Beitragserhebung möglich gewesen sei. Das trägt die Annahme der Ergebnisrichtigkeit aus anderen Gründen nicht. Dreh- und Angelpunkt des oben genannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts ist die Auslegung, die § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. durch das OVG Frankfurt (Oder) erfahren hat (vgl. grundlegend: Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rdn. 43, 47). Danach hat § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. eine Vorgabe für den Zeitpunkt enthalten, zu dem die sachliche Beitragspflicht (durch eine wirksame Beitragssatzung) überhaupt nur zur Entstehung gebracht werden kann. Das Inkrafttreten der Satzung im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. sei dabei das Inkrafttreten der ersten mit formellem Geltungsanspruch erlassenen Satzung unabhängig von deren Gültigkeit. Der Beklagte irrt, wenn er meint, die Dinge lägen anders, soweit die erste mit formellem Geltungsanspruch erlassene Satzung nicht darauf abgezielt habe, auch sogenannte „Altanschließergrundstücke“ zu erfassen (vgl. Beschluss des Senats vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 31). Ebenso irrt der Beklagte, wenn er meint, die vom OVG Frankfurt (Oder) vorgenommene Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG greife nicht in Fällen, in denen ein Zweckverband erst auf der Grundlage des Stabilisierungsgesetzes rückwirkend „stabilisiert“ worden sei (vgl. Beschluss des Senats vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 28). Die Entscheidung über die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.