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Beschluss

OVG 9 S 20.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1218.9S20.17.00
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Leitsätze
1. Eigentümer von Grundstücken, für die erst im Kalenderjahr 2000 die Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, können sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) gemäß § 8 Abs 7 S 2 KAG (juris: KAG BB, Fassung: 2004-02-01) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine hypothetische Festsetzungsfrist regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre; nur in Bezug auf Grundstücke mit Anschlussmöglichkeit im Jahr 1999 oder früher kann es Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung geben.(Rn.5) 2. Ob an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides ernstliche Zweifel bestehen, ist durch eine überschlägige Prüfung zu klären; dabei ist kein Raum für aufwendige Tatsachenfeststellungen und die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen; das Eilverfahren soll das Hauptsacheverfahren nicht ersetzen.(Rn.8) 3. Für das brandenburgische Kommunalabgabengesetz besteht die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013, 1 BvR 2457/08, angesprochene Problematik generell nicht (mehr), nachdem der Landesgesetzgeber im Dezember 2013 ergänzende Regelungen (§ 19 Abs 1, § 20 Abs 2 KAG in der Fassung der Änderung (juris: KAG BB , Fassung: 2013-12-05) getroffen hat.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 13. September 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 205,74 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eigentümer von Grundstücken, für die erst im Kalenderjahr 2000 die Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, können sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) gemäß § 8 Abs 7 S 2 KAG (juris: KAG BB, Fassung: 2004-02-01) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine hypothetische Festsetzungsfrist regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre; nur in Bezug auf Grundstücke mit Anschlussmöglichkeit im Jahr 1999 oder früher kann es Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung geben.(Rn.5) 2. Ob an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides ernstliche Zweifel bestehen, ist durch eine überschlägige Prüfung zu klären; dabei ist kein Raum für aufwendige Tatsachenfeststellungen und die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen; das Eilverfahren soll das Hauptsacheverfahren nicht ersetzen.(Rn.8) 3. Für das brandenburgische Kommunalabgabengesetz besteht die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013, 1 BvR 2457/08, angesprochene Problematik generell nicht (mehr), nachdem der Landesgesetzgeber im Dezember 2013 ergänzende Regelungen (§ 19 Abs 1, § 20 Abs 2 KAG in der Fassung der Änderung (juris: KAG BB , Fassung: 2013-12-05) getroffen hat.(Rn.9) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 13. September 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 205,74 Euro festgesetzt. I. Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsteller weiterhin vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Anschlussbeitragsbescheid vom 13. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2016. Es geht um die zentrale Schmutzwasserentsorgung eines Grundstücks in … . II. Die nach § 146 Abs. 4 VwGO erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vorgebrachten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Das Verwaltungsgericht meint, der angefochtene Bescheid finde seine rechtliche Grundlage in der Schmutzwasserbeitragssatzung des Verbandes vom 04. September 2014, die sich Rückwirkung auf den 01. Januar 2013 beimesse. Es hat keine ernstlichen Zweifel an der Tragfähigkeit dieser Satzung. Insoweit nimmt es Bezug auf sein Urteil vom 27. November 2014 (- VG 6 K 230/14 -, juris). Die Beschwerde macht geltend, die Satzung sei nichtig. Das begründet sie allein mit einem Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, juris). Dieser Beschluss ist indessen für die Frage der Satzungswirksamkeit unerheblich. 2. Gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die sachliche Beitragspflicht sei bei Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. frühestens mit dem Inkrafttreten (der ersten) rechtswirksamen Beitragssatzung im Jahr 2013 entstanden und daher sei die Festsetzungsverjährungsfrist im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides (im Jahr 2015) nicht verstrichen gewesen, ist nichts zu erinnern. Die Beschwerdebegründung, mit der pauschal vorgebracht wird, es sei Festsetzungsverjährung eingetreten, geht auf diese Überlegungen des Verwaltungsgerichts nicht ein und zeigt insbesondere nicht auf, dass es eine frühere wirksame Beitragssatzung gegeben hätte. 3. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, juris) ausgeführt, dass nicht mit der gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass hier ein Fall vorliege, in dem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. keine Anwendung finde, sondern es bei § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. verbleibe. Es sei nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine Anschlussmöglichkeit vor dem Jahr 2000 vorgelegen habe. Der Antragsgegner habe unwidersprochen vorgetragen, der Abwasserkanal in der Straße vor dem veranlagten Grundstück sei erst nach dem 01. Januar 2000 hergestellt worden. Die Beschwerde behauptet nicht, dass eine rechtlich gesicherte, tatsächliche Anschlussmöglichkeit vor dem Jahr 2000 bestanden habe. Sie meint vielmehr, auch Grundstücke, für die erst im Jahr 2000 oder später eine rechtlich gesicherte, tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden sei, unterfielen dem vom Bundesverfassungsgericht in der vorgenannten Entscheidung angenommenen Vertrauensschutz. Das greift nicht. Der Senat hat bereits entschieden, dass Grundstücke, für die erst im Kalenderjahr 2000 die Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz unterfallen; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine hypothetische Festsetzungsfrist regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre; nur in Bezug auf Grundstücke mit Anschlussmöglichkeit im Jahr 1999 oder früher kann es Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung geben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rdn. 32). Eine frühere Beitragserhebung ist insoweit bedeutungslos. Sie begründet als solche keinen Schutz gegenüber der Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. 4. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, eine unzulässige Doppelerhebung dürfte nicht vorliegen, auch wenn bereits mit Bescheid vom 19. Januar 2012 gegenüber der Voreigentümerin ein Herstellungsbeitrag festgesetzt worden sei. Mit dem angefochtenen Bescheid sei gerade keine neue Anforderung des im Jahr 2012 festgesetzten Beitrages gegenüber einem späteren Eigentümer erfolgt. Vielmehr sei die ursprüngliche Forderung vor der Ermittlung einer Nachforderung gegenüber dem Antragsteller in Abzug gebracht worden. Die Beschwerde macht ohne weitere Ausführungen geltend, eine Doppelerhebung sei durchaus nicht unwahrscheinlich. Das erschüttert die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht. 5. Ob der Antragsteller mit der jetzigen Beitragserhebung persönlich in Anspruch genommen werden darf oder ob ggf. die Voreigentümerin in Anspruch genommen werden müsste, hat das Verwaltungsgericht als eine erst im Hauptsacheverfahren klärbare Frage angesehen. Darauf geht die Beschwerde nicht ein. 6. Die Beschwerde macht geltend, hinsichtlich der konkreten Höhe der Veranlagung dürften auch im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort nicht außer Acht gelassen werden. Das greift nicht. Das Verwaltungsgericht hat gemeint, soweit der Antragsteller die Berechnung des Nutzungsfaktors für das Grundstück rüge, weil die Umgebungsbebauung in der näheren Umgebung des Grundstücks eingeschossig und nicht zweigeschossig sei, entziehe sich dies einer abschließenden Klärung im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes, eine nähere Aufklärung müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Das entspricht dem Prüfungsmaßstab für das Eilverfahren, mit dem sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt. Ob an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides ernstliche Zweifel bestehen, ist durch eine überschlägige Prüfung zu klären; dabei ist kein Raum für aufwendige Tatsachenfeststellungen und die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen; das Eilverfahren soll das Hauptsacheverfahren nicht ersetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 S 95.10 -, juris Rdn. 6). Was sich hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse aus den „behördlicherseits vorliegenden Unterlagen“ oder aus Satellitenaufnahmen bei „Google Maps“ im Einzelnen ergeben würde, legt die Beschwerde im Übrigen nicht dar. 7. Soweit die Beschwerde geltend macht, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der angefochtene Beitragsbescheid mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 -, juris) wegen einer Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 7 KAG einer Aufhebung unterliegen werde, dringt sie nicht durch. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass für das brandenburgische Kommunalabgabengesetz die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 angesprochene Problematik generell nicht (mehr) besteht, nachdem der Landesgesetzgeber im Dezember 2013 ergänzende Regelungen (§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 KAG in der Fassung der Änderung) getroffen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, juris Rdn. 24 f. und Beschluss vom 09. August 2017 - OVG 9 N 112.14 -, juris Rdn. 11 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).