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Beschluss

OVG 9 S 16.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0111.9S16.16.00
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Leitsätze
Der Antragsgegner ist nicht gehindert, im Beschwerdeverfahren etwas zur Plausibilisierung der Gewichtung der Gebührensätze je Wohneinheit und je Zähler „nachzuschieben“; es gibt insoweit keine „Präklusion“.(Rn.5)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 4. Mai 2016 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Februar 2015 anzuordnen, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 42.366,61 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Antragsgegner ist nicht gehindert, im Beschwerdeverfahren etwas zur Plausibilisierung der Gewichtung der Gebührensätze je Wohneinheit und je Zähler „nachzuschieben“; es gibt insoweit keine „Präklusion“.(Rn.5) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 4. Mai 2016 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Februar 2015 anzuordnen, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 42.366,61 EUR festgesetzt. I. Mit Beschluss vom 4. Mai 2016 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Trink- und Schmutzwassergebührenbescheide des Antragsgegners vom 13. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2015 angeordnet (Bescheidnummern VA 1412299 bis VA 1412327 und VA 1412775 bis 1412777; Veranlagungsjahr 2014). Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 9. Mai 2016 zugegangen. Der Antragsgegner hat am 23. Mai 2016 Beschwerde erhoben und diese erstmalig am 9. Juni 2016 begründet. II. Die Beschwerde ist begründet. Das fristgerechte Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) erschüttert die erstinstanzliche Entscheidungsbegründung (1). Die danach notwendige eigenständige Prüfung des Eilantrages durch das Oberverwaltungsgericht führt zu dessen Ablehnung (2). 1. Das Verwaltungsgericht hat unter anderem angenommen, die Trinkwassergebührensatzung vom 11. Dezember 2012 in der Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 26. November 2013 könne die strittigen Trinkwassergebührenfestsetzungen für 2014 und die Schmutzwassergebührensatzung vom 11. Dezember 2012 in der Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 26. November 2013 könne die strittigen Schmutzwassergebührenfestsetzungen für 2014 weder hinsichtlich der Grund- noch hinsichtlich der Mengengebühren tragen. Dies beruhe letztlich darauf, dass beide Gebührensatzungen (in der Gestalt der ersten Änderungssatzungen) für die Grundgebührenerhebung eine Kombination aus Wohneinheiten- und Zählermaßstab vorgesehen hätten, ohne dass der Zweckverband eine angemessene (wechselseitige) Gewichtung der Grundgebührensätze einerseits je Wohneinheit und andererseits je Zähler plausibilisiert hätte (vgl. zur Plausibilisierungsnotwendigkeit: OVG Bln-Bbg, Urteil vom 7. November 2012 - OVG 9 A 7.10 - juris, Rn. 37 f.). Der Antragsgegner hält dem mit seiner Beschwerde entgegen, dass im Veranlagungsjahr 2014 je Wohneinheit auf Grundstücken mit einem Wasserzähler mit dem Nenndurchfluss 2,5 m³/h durchschnittlich ein Frischwasserbezug von 51 m³/a und je „sonstigem“ Grundstück mit einem Wasserzähler mit dem Nenndurchfluss 2,5 m³/h ein durchschnittlicher Frischwasserbezug von 37 m³/a stattgefunden habe. In Ansehung dieses Vorbringens ist bei überschlägiger Prüfung nunmehr offen, ob die (wechselseitige) Gewichtung der Grundgebührensätze einerseits je Wohneinheit, andererseits je Zähler fehlerhaft gewesen ist. Danach bestehen unter dem Blickwinkel der satzungsmäßigen Gewichtung der Grundgebührensätze je Wohneinheit und je Zähler keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide im Sinne des § 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 VwGO mehr. Denn dazu müssten die Gebührenfestsetzungen bei überschlägiger Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sein (ständige Rspr. des Senats). Der Antragsgegner ist auch nicht gehindert gewesen, im Beschwerdeverfahren etwas zur Plausibilisierung der Gewichtung der Gebührensätze je Wohneinheit und je Zähler „nachzuschieben“; es gibt insoweit keine „Präklusion“ (vgl. etwa Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, Rn. 42 zu § 146 VwGO). 2. Nach Erschütterung der erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung ist der Eilantrag der Antragstellerin vom Oberverwaltungsgericht eigenständig nach dem Maßstab des § 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 VwGO zu prüfen. Diese Prüfung führt zu seiner Ablehnung. Wie ausgeführt, bestehen unter dem Blickwinkel der Gewichtung der Grundgebührensätze einerseits je Wohneinheit, andererseits je Zähler keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide mehr. Auch sonst drängen sich keine Satzungsmängel hinsichtlich der Trinkwassergebührensatzung vom 11. Dezember 2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 26. November 2013 und der Schmutzwassergebührensatzung vom 11. Dezember 2012 in der Fassung der 1. Änderungsatzung vom 26. November 2013 auf. Das gilt namentlich hinsichtlich der Kalkulation der Gebührensätze für den hier interessierenden Bereich D... und das Jahr 2014. Hinreichend substantiierte Einwendungen hat die Antragstellerin insoweit nicht erhoben. Die Prüfung einer Abgabenkalkulation ist ein vielschichtiges Unterfangen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. November 2017 - OVG 9 S 7.16 -, juris, Rn. 12). Eine“ ungefragte“ Fehlersuche ist insoweit selbst im Hauptsacheverfahren nicht angezeigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 -, BVerwGE 116, 188, juris, Rn. 43 f.). Im Eilverfahren kommt hinzu, dass das Gericht weder aufwändige Tatsachenfeststellungen vornimmt noch schwierige Rechtsfragen klärt (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. November 2017, a. a. O.), was zur Folge hat, dass hier Kalkulationsrügen nur dann greifen, wenn sich aus ihnen nicht nur eine Klärungsbedürftigkeit im Hauptsacheverfahren, sondern bereits eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines - überdies beachtlichen - Kalkulationsfehlers zu Lasten der Bürger ergibt. Dafür gibt das Vorbringen der Antragstellerin nichts her. Was die Ursprungsfassungen beider Satzungen angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diese für den Bereich D... hinsichtlich der Grundgebühren noch keine Kombination von Wohneinheiten- und Zählermaßstab, sondern allein den Zählermaßstab vorgesehen haben (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 der Ursprungsfassung der Trinkwassergebührensatzung vom 11. Dezember 2012 und § 4 Abs. 3 Satz 3 der Ursprungsfassung der Schmutzwassergebührensatzung vom 11. Dezember 2012); das angesprochene Gewichtungsproblem hat insoweit nicht bestanden. Soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Ursprungsfassung der Schmutzwassergebührensatzung vom 11. Dezember 2012 eine Gebührenkalkulation vermisst hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin hinsichtlich der Ursprungsfassung der Trinkwassergebührensatzung vom 11. Dezember 2012 und der Ursprungsfassung der Schmutzwassergebührensatzung vom 11. Dezember 2012 überhaupt keine Rügen erhoben hat; auch insoweit ist eine ungefragte Fehlersuche nicht veranlasst. Die Rechtmäßigkeit der einzelfallbezogenen Anwendung der Trinkwassergebührensatzung vom 11. Dezember 2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung und der Schmutzwassergebührensatzung vom 11. Dezember 2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung begegnet hier ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 VwGO. Namentlich übersteigen die festgesetzten Gebühren bei überschlägiger Prüfung nicht das, was danach satzungsrechtlich zulässig ist. Dem Eilantrag ist auch nicht unter dem Blickwinkel einer unbilligen Härte der sofortigen Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 VwGO stattzugeben. Das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin ist unsubstantiiert. Im Übrigen hat die Antragstellerin hat jedenfalls inzwischen lange genug Zeit gehabt, sich auf eine entsprechende Gebührenzahlung einzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).