Beschluss
OVG 9 N 29.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0126.9N29.14.00
2Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die im Urteil des OVG Münster vom 01. April 2003 - 15 A 2254/01 - bezeichnete Grenzlinie meint nicht eine gedankliche Verlängerung der (seitlichen) Grundstücksgrenzen in die Straße hinein.(Rn.7)
2. Das satzungsrechtliche Erfordernis des „auf die Höhe des Grundstücks führen“ ist nicht dahin verstehen, dass die in der Straße liegende Hauptleitung lediglich in den Bereich der Straße geführt werden muss, der von den gedanklichen Verlängerungen der seitlichen Grundstücksgrenzen umfasst ist.(Rn.9)
3. Die für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht notwendige Anschlussmöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG (juris: KHG BB) ist nur gegeben, wenn das Grundstück praktisch anschließbar ist und ein Anschlussrecht besteht.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Februar 2014 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 6.493,39 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die im Urteil des OVG Münster vom 01. April 2003 - 15 A 2254/01 - bezeichnete Grenzlinie meint nicht eine gedankliche Verlängerung der (seitlichen) Grundstücksgrenzen in die Straße hinein.(Rn.7) 2. Das satzungsrechtliche Erfordernis des „auf die Höhe des Grundstücks führen“ ist nicht dahin verstehen, dass die in der Straße liegende Hauptleitung lediglich in den Bereich der Straße geführt werden muss, der von den gedanklichen Verlängerungen der seitlichen Grundstücksgrenzen umfasst ist.(Rn.9) 3. Die für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht notwendige Anschlussmöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG (juris: KHG BB) ist nur gegeben, wenn das Grundstück praktisch anschließbar ist und ein Anschlussrecht besteht.(Rn.10) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Februar 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 6.493,39 EUR festgesetzt. I. Das Verwaltungsgericht hat den Trinkwasserbeitragsbescheid vom 5. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2011 aufgehoben (S... in S...; Gemarkung S..., Flur 6..., Flurstücke 1..., 5... m²; 6.493,39 Euro). Das Urteil vom 25. Februar 2014 ist dem Beklagten am 20. März 2014 zugegangen. Er hat am 14. April 2014 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag erstmals am 12. Mai 2014 begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen. 1. Die Darlegungen des Zulassungsantrages wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Zulassungsantrag hat keinen tragenden Rechtssatz und auch keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils schlüssig angegriffen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück sei nicht entstanden, weil das Grundstück nicht an die Wasserversorgungsanlage des Zweckverbandes angeschlossen werden könne. Die Anschlussmöglichkeit bestehe nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Wasserversorgungssatzung vom 23. März 2011 nur, wenn das Grundstück durch eine betriebsfertige öffentliche Wasserversorgungsanlage erschlossen sei. Dies setze voraus, dass das Grundstück durch eine Straße erschlossen sei, in der die öffentliche Wasserversorgungsanlage betriebsfertig vorhanden sei. Nach der Rechtsprechung des OVG Münster zum Kanalanschlussbeitragsrecht (Urteil vom 1. April 2003 - 15 A 2254/01 -, juris), die auf das Trinkwasserbeitragsrecht übertragen werden könne, werde mit einer solchen Satzungsregelung ausgedrückt, dass ein Anschlussrecht erst dann entstehe, wenn in dem an das Grundstück angrenzenden Straßenbereich eine betriebsfertige Leitung vorhanden sei. Dabei sei als Mindestvoraussetzung zu fordern, dass die Leitung das Grundstück an einer Grenze noch berühren müsse, womit für den Regelfall gemeint sei, dass die öffentliche Leitung zumindest eine gedachte Linie berühren müsse, die ihren Ausgangspunkt an einer der Schnittstellen von Grundstücksgrenze und Straße habe und mit der Hauptleitung einen rechten Winkel bilde. Das sei hier nicht der Fall. In dem an das Grundstück der Klägerin angrenzenden Straßenteil der S... befinde sich keine betriebsfertige Wasserversorgungsleitung. Die Leitung knicke vielmehr wenige Meter vor dem Grundstück nach Südwesten ab. Die hiergegen vom Zulassungsantrag erhobenen Einwände greifen nicht. Der Zulassungsantrag macht zunächst geltend, die Frage der Erschließung des Beitragsgrundstücks durch die Hauptleitung könne nicht unter Rückgriff auf das Urteil des OVG Münster vom 1. April 2003 - 15 A 2254/01 -, juris, Rn. 14, beantwortet werden, weil die darin geprägte Formel ausdrücklich nicht für am Ende einer Sackgasse liegende Grundstücke gelten solle und es hier um ein solches Grundstück gehe. Das greift nicht. Dabei kann offen bleiben, ob die Straße, in der die Hauptleitung verlegt ist, überhaupt eine Sackgasse ist. Jedenfalls liegt das Beitragsgrundstück nicht an deren Ende (d. h. gleichsam „auf Kopf“), sondern grenzt seitlich an die Straße an. Solche Fälle hat das OVG Münster nicht aus dem Anwendungsbereich seiner Formel „herausgenommen“. Der Zulassungsantrag meint weiter, das Urteil des OVG Münster vom 1. April 2003 sei (mit Blick auf den konkret entschiedenen Fall) dahin zu verstehen, dass eine in der Straße verlegte Hauptleitung ein (seitlich) an der Straße anliegendes Grundstück immer dann erschließe, wenn sie den Bereich der Straße erreiche, der durch eine gedachte Verlängerung der Grundstücksgrenzen in die Straße hinein abgegrenzt werde. Das trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat den Inhalt des Urteils des OVG Münster vom 1. April 2003 richtig wiedergegeben. In dem Urteil nimmt das OVG Münster zunächst an, dass die Hauptleitung das Grundstück an einer Grenze gewissermaßen noch berühren müsse (a.a.O., Rn. 12), womit für den Regelfall der an einer durchgängig kanalisierbaren Straße liegende Grundstücke gemeint sei, dass die Hauptleitung „zumindest“ eine gedachte Linie berühren müsse, die ihren Ausgangspunkt an einer der Schnittstellen zwischen Grundstücksgrenze und Straße habe und mit der Hauptleitung einen rechten Winkel bilde (a. a. O. Rn. 14). Diese Linie bezeichnet das OVG Münster ausdrücklich als „Grenzlinie“. Von einer gedanklichen Verlängerung der (seitlichen) Grundstücksgrenzen in die Straße hinein ist keine Rede. Wäre sie als „Grenzlinie“ gemeint gewesen, hätte das OVG Münster das deutlich einfacher und klarer zum Ausdruck bringen können als durch die gewählte Formel. Der Zulassungsantrag macht geltend, das Beitragsgrundstück sei auch bei wörtlichem Verständnis der vom OVG Münster im Urteil vom 1. April 2003 geprägte Formel durch die Hauptleitung erschlossen. Insoweit verweist er auf eine Zeichnung, aus der sich das indessen gerade nicht ergibt. Der Zulassungsantrag macht sinngemäß geltend, für ein Erschlossensein des Grundstücks im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Wasserversorgungssatzung vom 23. November 2011 reiche es aus, wenn die Hauptleitung „bis auf die Höhe des Grundstücks“ geführt sei. Das soll wiederum dann der Fall sein, wenn sie eine der in die Straße weitergedachten seitlichen Grundstücksgrenzen berührt. Das greift nicht. Zwar geht inzwischen auch das OVG Münster davon aus, dass eine in einer Straße verlegte Hauptleitung ein an die Straße anliegendes Grundstück erschließt, wenn sie „bis in dessen Höhe herangeführt“ ist (vgl. Beschluss vom 26. Mai 2014 - 15 B 516/14 -, juris, Rn. 6). Das bedeutet aus Sicht des OVG Münster indessen keine Verringerung der Anforderungen für das Erschlossensein. Das OVG Münster geht im Urteil vom 26. Mai 2014, a. a. O., davon aus, dass die Hauptleitung regelmäßig nur dann bis in Höhe des Grundstücks geführt ist, wenn die schon im Urteil vom 1. April 2003 aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt sind. Auch soweit man dem nicht folgen wollte, würde das hier nichts ändern. Dabei kann offen bleiben, ob die vom OVG Münster geprägte „Grenzlinienformel“ für alle Fallgestaltungen zu einleuchtenden Ergebnissen führt. Denn jedenfalls würde es nicht zu einleuchtenderen Ergebnissen führen, würde man das „auf die Höhe des Grundstücks führen“ dahin verstehen, dass die in der Straße liegende Hauptleitung lediglich in den Bereich der Straße geführt werden müsse, der von den gedanklichen Verlängerungen der seitlichen Grundstücksgrenzen umfasst ist. Der vorliegende Fall verdeutlicht das. Die hier in den Blick zu nehmende linke seitliche Grundstücksgrenze trifft nicht rechtwinklig auf die Straße, sondern bildet mit der Grenze zwischen Grundstück und Straße einen spitzen Winkel. Ihre gedankliche Verlängerung in die Straße umfasst damit linksseitig einen Straßenbereich, den deutlich vor dem Bereich liegt, der bei lebensnaher Betrachtung noch „als auf Höhe des Grundstücks liegend“ anzusehen ist. Denn darunter wird letztlich ein Bereich verstanden, der sich auch mit dem Begriff „vor dem Grundstück“ oder „vor der gemeinsamen Grenze zwischen Grundstück und Straße liegend“ umschreiben lässt (vgl. hierzu auch Becker, in Becker u. a., KAG, Rn. 341 zu § 8 KAG). Soweit der Zulassungsantrag schließlich meint, für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht seien die Regelungen der Wasserversorgungsatzung gänzlich unerheblich, namentlich komme es nicht auf das Erschlossensein des Grundstücks im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 der Wasserversorgungssatzung vom 23. März 2011 an, trifft auch dies nicht zu. Die für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht notwendige Anschlussmöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG ist nur gegeben, wenn das Grundstück praktisch anschließbar ist und ein Anschlussrecht besteht. Dieses Anschlussrecht regelt die Ver- oder Entsorgungssatzung. Setzt diese für das Bestehen des Anschlussrechts ein „Erschlossensein“ des Grundstücks durch die leitungsgebundene Anlage voraus, müssen die Anforderungen des Erschlossenseins im Sinne der Ver- oder Entsorgungssatzung gegeben sein, damit die Beitragspflicht entstehen kann. So liegt es hier nach der Wasserversorgungssatzung vom 23. November 2011. Deren vom Verwaltungsgericht angenommene zeitliche Anwendbarkeit stellt der Zulassungsantrag nicht in Abrede. 2. Die Rechtsache weist mit Blick auf die Darlegungen des Zulassungsantrages auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die insoweit angesprochenen Fragen sind entweder nicht entscheidungserheblich oder - wie unter 1) geschehen, ohne weiteres auch im Berufungszulassungsverfahren zu beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).