Beschluss
OVG 9 M 1.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0205.9M1.18.00
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Leitsätze
1. Eine Verbesserung im Sinn des § 8 Abs. 2 S. 1 KAG (juris: KAG BB) liegt vor, wenn die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption in irgendeiner Hinsicht (z.B. räumliche Ausdehnung, funktionale Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) vorteilhaft verändert wird.(Rn.2)
2. Eine Verbesserung des Unterbaus bewirkt eine bessere Abwicklung des Verkehrs, weil Frostaufbrüche vermieden werden und der Verkehr nicht mehr durch mögliche Aufwölbungen der Decke und notwendige Instandsetzungsarbeiten gefährdet oder behindert wird.(Rn.2)
3. Die Erforderlichkeit der Kosten ist indiziert, wenn der Auftrag dem billigsten Bieter der Ausschreibung erteilt wird.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verbesserung im Sinn des § 8 Abs. 2 S. 1 KAG (juris: KAG BB) liegt vor, wenn die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption in irgendeiner Hinsicht (z.B. räumliche Ausdehnung, funktionale Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) vorteilhaft verändert wird.(Rn.2) 2. Eine Verbesserung des Unterbaus bewirkt eine bessere Abwicklung des Verkehrs, weil Frostaufbrüche vermieden werden und der Verkehr nicht mehr durch mögliche Aufwölbungen der Decke und notwendige Instandsetzungsarbeiten gefährdet oder behindert wird.(Rn.2) 3. Die Erforderlichkeit der Kosten ist indiziert, wenn der Auftrag dem billigsten Bieter der Ausschreibung erteilt wird.(Rn.5) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO, ist nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend gilt Folgendes: Das Vorbringen des Antragstellers greift nicht, die Baumaßnahme habe für ihn keine Verbesserung bewirkt, weil die Straße im Bereich seines Grundstücks vor dem Ausbau asphaltiert gewesen sei. Ob eine Ausbaumaßnahme eine Verbesserung im Sinn des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG zur Folge hat, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, und nicht etwa nach der Auffassung des Beitragspflichtigen. Eine Verbesserung liegt vor, wenn die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption in irgendeiner Hinsicht (z.B. räumliche Ausdehnung, funktionale Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) vorteilhaft verändert wird. Maßgebend ist, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Funktion (z.B. Trennsystem) auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher. Dies ist regelmäßig bezogen auf jede Teileinrichtung zu prüfen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2007 – OVG 9 N 148.05 -, juris Rn. 7 ff; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 32 Rn. 38 ff. m.w.N. zur übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung), und zwar in Bezug auf die gesamte Anlage oder den gesamten abgerechneten Abschnitt. Hier war die in dem Einmündungsbereich der L... Straße/Am W... liegende Teilstrecke, vor der auch das Grundstück des Antragstellers liegt, zwar bereits vor dem Ausbau asphaltiert. Jedoch wurde der Asphalt nach dem durch die Beiakte 1 (Blatt 3, 4, 17, 23 f.) bestätigten Vorbringen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 26. Juli 2017 aufgenommen, um die Strecke erstmals mit einem frostsicheren Unterbau zu versehen. Diese Verbesserung des Unterbaus bewirkt eine bessere Abwicklung des Verkehrs, weil Frostaufbrüche vermieden werden und der Verkehr nicht mehr durch mögliche Aufwölbungen der Decke und notwendige Instandsetzungsarbeiten gefährdet oder behindert wird (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge a.a.O., § 32 Rn. 47, 61 f.). Auf der übrigen Teilstrecke war die Fahrbahn ganz überwiegend nur mit einer Schotterschicht versehen oder gänzlich unbefestigt, so dass die neue Asphaltierung auch auf dieser Strecke (zumindest) eine verkehrstechnische Verbesserung bewirkte. Darüber hinaus spricht alles dafür, dass auch die übrigen der Beitragserhebung zugrundeliegenden Maßnahmen jedenfalls zu einer Verbesserung der Anlage geführt haben. Denn unter Zugrundelegung der Dokumentation des Antragsgegners über den vor dem Ausbau bestehenden Zustand (Beiakte 1, Blatt 3 bis 13) war der Gehweg verschlissen und die Oberflächenentwässerung unzureichend bzw. defekt. Durch die Beseitigung dieser Mängel sind die durch die Straße erschlossenen Grundstücke leichter und sicherer zu erreichen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat dies zur Folge, dass der Ausbau sich (auch) für ihn wirtschaftlich vorteilhaft im Sinn des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG auswirkt. Denn er kann sein Grundstück leichter und sicherer erreichen (s. zu diesem Gesichtspunkt: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge a.a.O., § 32 Rn. 39; § 29 Rn. 17). Das gegen die Erforderlichkeit des umlagefähigen Aufwandes gerichtete Vorbringen des Antragstellers begründet keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Seine Rüge, bei der vor Erlass des Widerspruchsbescheides genommenen Akteneinsicht in die Beitragsakten hätten nicht für alle Rechnungen Aufträge vorgelegen, wird im Klageverfahren voraussichtlich nicht durchschlagen. Der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 26. Juli 2017 ausgeführt, dass alle umgelegten Kosten von der Gemeinde beauftragt worden seien und hierzu unter Angabe von Blattzahlen auf den Verwaltungsvorgang verwiesen (Beiakte 1, Bl. 36, 49 bis 84, 111 bis 142, 157 bis 170). In diesem Teil des Verwaltungsvorgangs sind der Auftrag an das den Bau ausführende Unternehmen, weitere Angebote und Aufträge sowie Nachträge dokumentiert, deren Erforderlichkeit sich teilweise erst während der Baumaßnahmen ergab. Auf der Grundlage der gleichfalls in der Akte enthaltenen Schlussrechnung wurde eine die umlagefähigen Kosten aufschlüsselnde Aufstellung gefertigt, welche die einzelnen Rechnungen nach Datum und Betrag enthält. Mit alledem setzt sich der anwaltlich vertretene Antragsteller nicht auseinander; für welche im umlagefähigen Aufwand enthaltenen Kosten keine Aufträge aktenkundig sein sollen, wird nicht vorgetragen (s. zu dem Erfordernis, auch im PKH-Verfahren substantiierte Einwände gegen die Kalkulation zu erheben: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2015 – OVG 9 M 5.15 -, juris Rn. 7 ff.). Zudem hat der Antragsgegner nach Seite 4 des Widerspruchsbescheides die bei der vormaligen Akteneinsicht festgestellte Unvollständigkeit der Beitragsakten zwischenzeitlich behoben und eine ergänzenden Akteneinsicht unter Angabe des Ortes, der Zeit sowie des Namens und der Telefonnummer eines Ansprechpartners angeboten. Der Antragsteller hat dennoch nicht einmal angedeutet, dass er dieses Angebot angenommen habe und die Akten bei erneuter Einsicht weiterhin unvollständig gewesen wären. Unabhängig davon wurde nach Aktenlage der Auftrag dem billigsten Bieter der Ausschreibung erteilt. Dies indiziert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erforderlichkeit der Kosten (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 – 9 C 11.11 -, juris Rn. 26). Hinzu kommt, dass der der Beitragserhebung zugrunde liegende Gesamtaufwand in Höhe von 360.881 EUR lediglich um ca. 4.800 EUR über dem Kostenrahmen liegt, welcher in dem Ausbaubeschluss vom 25. November 2013 mit 356.100 EUR beziffert ist. Auch dies spricht dafür, dass die der Beitragserhebung zugrunde gelegten Kosten erforderlich waren, zumal da der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid und in seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2017 zu Recht darauf hinweist, dass während einer Baumaßnahme üblicherweise Mehrkosten entstehen, die auf unvorhergesehene Ereignisse zurückzuführen sind, die während der Bauausführung auftreten. Anders als der Antragsteller meint, lässt sich auch die Berechnung zur Ermittlung der in dem angefochtenen Bescheid aufgeführten „Summe Maßstabswerte aller Grundstücke in Einheiten“ den Beitragsakten entnehmen. Aus dem Plan des Abrechnungsgebietes und den davorgehefteten Tabellen (Beiakte 2, Blatt 148 – 152) ergeben sich die einbezogenen Grundstücke im wirtschaftlichen Sinn (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG), ihre Zuordnung zum Innen- oder Außenbereich und ihre jeweilige Fläche (vgl. § 5 Abs. 3 der Satzung), die nach § 5 Abs. 6 der Satzung maßgebliche Vollgeschosszahl, eine etwaige gewerbliche Nutzung im Sinn des § 5 Abs. 7 der Satzung sowie eine etwaige Lage an mehreren Anlagen (vgl. § 5 Abs. 10 der Satzung). In der Auswertung dieser Unterlagen „Nachweis Grundstücke Stand: 09.05.2017 (BAU 7)“ (Beiakte 2, Blatt 170) sind die einzelnen Grundstücke mit der beitragsfähigen Fläche und dem „Maßstabswert“ sowie sich die hieraus ergebenden Summen aufgeführt. Schließlich wird die genaue Vorgehensweise bei der Berechnung der „Maßstabswerte“ sogar in einem Vermerk erläutert (Beiakte 2, Blatt 153). Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Abgrenzung zwischen Innenbereich und Außenbereich auch nicht bezogen auf die Grundstücke 327 und 412 willkürlich, sondern entsprechend §§ 34, 35 BauGB am Bebauungszusammenhang ausgerichtet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).