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Beschluss

OVG 9 N 217.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0222.9N217.13.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Oktober 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.032,60 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Oktober 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.032,60 EUR festgesetzt. I. Mit seinem Berufungszulassungsantrag wendet sich der Kläger weiterhin gegen einen Schmutzwassergebührenbescheid. Der Kläger war Eigentümer eines Grundstücks in K..., das mit einem vermieteten Wohngebäude und einem vom Kläger selbst genutzten Stallgebäude bebaut war. Der Kläger, ein Kunstmaler, wollte das Stallgebäude in ein Atelier umgestalten. Die Frischwasserleitung lief von der Hauptleitung in der Straße in das Wohngebäude. Dort befanden sich zwei Wasserzähler: Der Hauptzähler (Z 1) und ein Zwischenzähler am Leitungsabzweig zum Stallgebäude (Z 2). Die Frischwasserleitung zum Stallgebäude verlief unterirdisch bis zu einem Zählerschacht. Dort befand sich ein weiterer Zwischenzähler (Z 3). Im Stallgebäude gab es eine - nach Angaben des Klägers nicht angeschlossene - Dusche sowie ein an die Frischwasserleitung angeschlossenes WC und ein an die Frischwasserleitung angeschlossenes Handwaschbecken. WC und Handwaschbecken waren auch mit der öffentlichen Schmutzwasserkanalisation verbunden. Von April 2005 bis April 2006 wurden auf dem Grundstück 59 m³ Frischwasser bezogen, von April 2006 bis April 2007 64 m³, von April 2007 bis April 2008 54 m³. Mit dem hier noch angegriffenen Schmutzwassergebührenbescheid vom 3. Juni 2010 setzte der Beklagte den Kläger für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 26. April 2010 auf der Grundlage eines Frischwasserbezuges von insgesamt 1.194 m³ gegenüber dem Kläger eine Schmutzwassermengengebühr von 5.193,90 Euro sowie darüber hinaus eine Schmutzwassergrundgebühr von 128,70 Euro fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2011 zurück. Mit Urteil vom 23. Oktober 2013 hat das Verwaltungsgericht die gegen die Gebührenfestsetzung erhobene Klage abgewiesen. Unter anderem mit Blick auf das zwischen den Beteiligten zum Frischwasserentgelt ergangene Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 11. Januar 2012 (29 C 157/11) sei davon auszugehen, dass auf dem Grundstück in der Zeit vom 1. April 2009 bis zum 26. April 2010 insgesamt 1.194 m³ Frischwasser bezogen worden seien. Der Kläger habe nicht durch einen geeichten und zugelassenen Zwischenzähler den Nachweis erbracht, dass ein Teil des bezogenen Frischwassers auf dem Grundstück verbraucht und deshalb nicht in die öffentliche Schmutzwasserkanalisation gelangt sei. Er habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass es infolge eines hinter dem Hauptzähler (Z 1) liegenden Lecks an einer Stelle ausgetreten sei, von wo aus es in das Erdreich versickert und deshalb nicht in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet worden sei. Das Gericht habe nicht die hinreichende Überzeugung gewinnen können, dass überwiegende in Betracht kommende Ursache des Frischwasserbezuges ein vom Kläger behaupteter Rohrbruch zwischen den Zwischenzählern Z 2 und Z 3 gewesen sei. Das Urteil ist dem Kläger am 13. November 2013 zugegangen. Er hat am 2. Dezember 2013 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag erstmals am 13. Januar 2014 begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen. 1. Die Darlegungen des Zulassungsantrages wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Zulassungsantrag hat keinen tragenden Rechtssatz und auch keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils schlüssig angegriffen. a) Der Zulassungsantrag bestreitet, dass auf dem Grundstück des Klägers in der die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 26. April 2010 insgesamt 1.194 m³ Frischwasser bezogen worden seien. Er geht von einem Fehler des Hauptzählers (Z 1) aus, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass dieser noch geeicht gewesen ist und eine Befundprüfung durch eine staatlich anerkannte Befundprüfung keine Beanstandungen ergeben hat. Das greift nicht. Ein geeichter Wasserzähler erbringt den Beweis des ersten Anscheins für die angezeigte Durchflussmenge, wenn eine äußere und innere Befundprüfung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle keine Hinweise auf eine Fehlfunktion ergeben hat (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 2. Oktober 2015 - OVG 9 N 172.13 -, juris, Rn. 8). Eine ungewöhnlich hohe Durchflussmenge genügt nicht zur Erschütterung des Anscheinsbeweises (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 9. März 2015 - 5 A 762/12 -, juris, Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2014 - OVG 9 N 45.13 -, juris, Rn. 8). Ein ungewöhnlich hoher Durchfluss kann vorkommen, namentlich durch einen Rohrbruch hinter dem Zähler oder durch eine Fehlfunktion von Wasserhähnen oder Toilettenspülungen. Auch das verursacht einen Frischwasserbezug. Im Übrigen wird die hohe Durchflussmenge vorliegend durch den Zwischenzähler (Z 2) im Wesentlichen bestätigt. Dass zwei hintereinander angeordnete Wasserzähler beide - und noch dazu gleichermaßen - falsch anzeigen, ist indessen extrem unwahrscheinlich. b) Der Zulassungsantrag macht geltend, es sei jedenfalls offen, ob das Frischwasser, das den Hauptzähler (Z 1) und den ersten Zwischenzähler (Z 2) passiert habe, über die normale Benutzungsmenge hinaus in die Schmutzwasserkanalisation gelangt sei. Denn es sei wenigstens ebenso gut möglich, dass es infolge eines Rohrbruchs auf der unterirdischen Leitungsstrecke zwischen dem Wohngebäude und dem Stallgebäude oder infolge eines Rohrbruchs im Zählerschacht des Stallgebäudes oder infolge von Rohrbrüchen an beiden Stellen aus dem häuslichen Leitungsnetz ausgetreten und im Erdreich versickert sei. Der insoweit unklare Sachverhalt gehe zu Lasten des Beklagten. Die materielle Beweislast für den Umfang der Inanspruchnahme der Schmutzwasserkanalisation liege nach allgemeinen Grundsätzen beim Beklagten, weil dieser den Gebührenanspruch geltend mache. Das greift ebenfalls nicht. Im Zuge der Bemessung der Schmutzwassermengengebühr ist, wenn die betreffende Gebührensatzung insoweit - wie hier - den sogenannten modifizierten Frischwassermaßstab vorsieht, nicht direkt auf allgemeine Beweislastregeln zurückzugreifen. Vielmehr sind Ausgangspunkt der rechtlichen Bewertung die Regelungen zum modifizierten Frischwassermaßstab und die in diesem Rahmen vorgesehene Beweislastverteilung. Mit dem modifizierten Frischwassermaßstab trifft der Satzungsgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität eine typisierende Regelung, die von der Überlegung getragen ist, dass die Menge des auf dem Grundstück bezogenen (oder gewonnenen) Frischwassers geeignet ist, den Umfang der Inanspruchnahme der Schmutzwasserentsorgung im Sinne eines hinreichenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes (§ 6 Abs. 4 Satz 2 KAG) angemessen abzubilden. Die modifizierte Frischwassermaßstab ist prinzipiell zulässig, insbesondere mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, juris, Rn. 11 ff.). Allerdings muss die Gebührensatzung die Möglichkeit vorsehen, Wassermengen abzusetzen, die nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Kanalisation eingeleitet worden sind (BVerwG, a. a. O., Rn. 16). Eine diesbezügliche Regelung enthält § 3 Abs. 5 der Schmutzwassergebührensatzung vom 16. Dezember 2002. Die Frage, welche Beweisanforderungen insoweit im Einzelnen gestellt werden dürfen, ist letztlich in Abwägung der erhebungstechnischen Vorteile einer möglichst weitgehenden Gebührenbemessung nach dem Frischwasserbezug mit den Interessen des Grundstückseigentümers an einer möglichst „gerechten“ Erfassung seiner tatsächlichen Entsorgungsmenge zu beantworten. Dabei geht zu Lasten des Grundstückseigentümers, dass das, was auf seinem Grundstück hinter dem Wasserzähler passiert, in seiner Sphäre liegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2014 - OVG 9 N 188.12 -, juris, Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 30. Juli 2012 - 9 A 2799/10 -, juris, Rn. 13). Geht es um einen ungeplanten „Wasserverlust“ infolge eines Rohbruchs, wäre es einerseits überzogen, einen Nachweis der Absetzmenge durch eine geeichte Messeinrichtung zu verlangen. Insoweit sind entsprechende Satzungsregelungen einschränkend auszulegen. Angesichts des Umstandes, dass das Geschehen hinter dem Frischwasserzähler in der Sphäre des Grundstückseigentümers liegt, ist aber andererseits zu verlangen, dass der Grundstückseigentümer das Vorhandensein eines Rohrbruchs dartut und belegt, mit dem sich - schlüssig - der Verbleib einer erheblichen Frischwassermenge außerhalb der Kanalisation erklären lässt. Der Grundstückseigentümer muss einen Geschehensablauf aufzeigen, der dazu führt, dass der hohe Frischwasserbezug mutmaßlich nicht zu einer entsprechenden Abwassermenge geführt hat (vgl. auch OVG Münster, a. a. O., Rn. 7 und 13). Das hat der Kläger hier nicht getan. Sein diesbezügliches Vorbringen ist wechselnd und nicht schlüssig. Namentlich gibt er keine plausible Erklärung dafür, aus welchem Leck das Wasser wohin geflossen sein soll. Mit seinem fristgerechten Zulassungsvorbringen (Schriftsatz vom 12. Januar 2014) hat der Kläger behauptet, das zwischen dem 1. April 2009 und 26. April 2010 bezogene Frischwasser sei praktisch vollständig infolge eines zunächst unentdeckten Rohrbruchs in Gestalt einer bloßen Perforation im Zählerschacht des Stallgebäudes im Erdreich versickert. Der Rohrbruch sei erst am 12. April 2012 entdeckt und beseitigt worden (a. a. O., S. 3). Im Zählerschacht habe sich „vor“ dem Rohrbruch und vor dem Zähler Nr. 3 ein Absperrventil befunden. Dieses habe der Kläger kurz vor Weihnachten 2009 aus Angst vor einem Frostschaden geschlossen und danach nur noch sporadisch etwa 2 Tage pro Monat geöffnet. Der „Wasserverbrauch“ sei seit April 2010 wieder normal gewesen (a. a. O., S. 4). Von dieser Darstellung ist der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2017 abgerückt. Das Schreiben ist durch eine gerichtliche Nachfrage zu den mit dem Zulassungsantrag behaupteten Tatsachen veranlasst gewesen. Solche Tatsachen sind unter Umständen glaubhaft zu machen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, Rn. 208 zu § 124a VwGO). Trotz der Nachfrage konnte der Zulassungsantrag nicht plausibel beschreiben, wo sich das Absperrventil „vor“ dem Rohrbruch und vor dem Zähler Z 3 befunden haben soll, dessen Schließung den Wasserverlust nach Weihnachten 2009 (praktisch völlig) beendet haben soll. Stattdessen hat der Kläger im Schriftsatz vom 15. Dezember 2017 nunmehr einen anderen Rohrbruch als „maßgeblich“ für den Wasserverlust angegeben, nämlich einen Rohrbruch im Erdreich zwischen dem Wohngebäude und dem Stallgebäude. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2018 hat der Kläger schließlich geltend gemacht, Frischwasser sei infolge eines Rohrbruchs im Zählerschacht und eines Rohrbruchs zwischen Wohngebäude und Stallgebäude im Erdreich versickert. Abgesehen davon, dass es im Schriftsatz vom 12. Januar 2014 (S. 4) noch heißt, ein weiterer Schaden am Rohrsystem zwischen Zähler Nr. 2 und 3 [also auf der Strecke zwischen Wohn- und Stallgebäude] habe nicht ermittelt werden können, bleibt bei allem die Frage offen, warum der Wasserverlust im April 2010 geendet haben sollte, wenn die beiden angeblich ursächlichen Rohrbrüche auch danach noch unentdeckt (und demzufolge nicht repariert) gewesen sein sollen und der Kläger auch nicht dartun kann, durch Absperrung welchen Ventils sie seinerzeit ihre Bedeutung weitgehend verloren haben sollen. 2. Die Rechtsache weist mit Blick auf das Vorstehende auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 3. Der Rechtssache kommt mit Blick auf die Darlegungen des Zulassungsantrages keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren, dass es bei Bemessung der Schmutzwassermengengebühr nach dem modifizierten Frischwassermaßstab Sache des Grundstückseigentümers ist, darzutun und zu belegen, dass und warum das bezogene Frischwasser in erheblichem Umfang nicht in die Kanalisation gelangt ist. Das ist im Grundsatz schon in der „Logik“ des modifizierten Frischwassermaßstabes angelegt. Was insoweit im Einzelnen zu tun ist, lässt sich nicht für alle Fallgestaltungen einheitlich beantworten. Macht der Grundstückseigentümer geltend, das bezogene Frischwasser sei infolge eines Rohrbruchs in erheblichem Umfang nicht in die Kanalisation gelangt, muss er das Vorhandensein des Rohrbruchs dartun und hinreichend belegen; überdies muss der Rohrbruch nach dem Umständen geeignet sein, Ursache für die behaupteten Folgen zu sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG; sie folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung und geht davon aus, dass der Kläger gegen die „normale“ Gebührenfestsetzung keine Einwände hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).