Beschluss
OVG 9 N 1.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0426.9N1.17.00
18Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zweckverbände können sich nicht einerseits für die Wirksamkeit ihrer Bildung auf das - materiell rückwirkende - Stabilisierungsgesetz berufen und zugleich geltend machen, sie seien auch aus heutiger Sicht bis zum Erlass des Stabilisierungsgesetzes nicht zur wirksamen „Definition“ einer Anlage in der Lage gewesen. Das käme einer Teilausblendung der Rückwirkung des Gesetzes gleich.(Rn.11)
2. Hat wegen des Eintritts „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ Vertrauensschutz gegenüber der Änderung des § 8 Abs 7 S 2 KAG (juris: KAG BB) bestanden, so greift dieser nicht mehr, wenn es um eine Beitragserhebung in Bezug auf eine rechtlich andere Anlage geht. Dazu muss allerdings die Lebensgeschichte der ersten Anlage, an die das Grundstück anschließbar gewesen ist, abgebrochen sein und stattdessen die Lebensgeschichte einer zweiten Anlage begonnen haben.(Rn.14)
3. Tatsächliche Veränderungen führen beitragsrechtlich nur zur Entstehung einer neuen Anlage, soweit das Beitragsrecht ihnen diesbezügliche Bedeutung beimisst. Ist einmal mit der Herstellung der Anlage begonnen worden, gehört begrifflich alles zur Herstellung, was als Teil ihrer Herstellung geplant ist. Auch eine der Herstellung nachfolgende Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung berührt rechtlich nicht die Anlagenidentität, sondern führt nur dazu, dass in Bezug auf die als solche fortbestehende Anlage (auch) ein Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Verbesserungsbeitrag erhoben werden kann (§ 8 Abs 2 S 1 KAG).(Rn.16)
4. Im Zeitpunkt der Änderung des § 8 Abs 7 S 2 KAG (juris: KAG BB) konnten die „Altanschließer“ davon ausgehen, nicht mehr zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werden zu können, wenn der Zweckverband nur früh genug einen ersten Satzungsgebungsversuch unternommen hatte, und zwar unabhängig davon, ob die erste Satzung ihre Grundstücke mutmaßlich erfasst hatte oder nicht.(Rn.19)
5. Am Vertrauensschutz in Bezug auf eine eingetretene „hypothetische Festsetzungsverjährung“ ändert es schließlich für keinen Grundstückseigentümer etwas, dass es vor Erlass des Stabilisierungsgesetzes, möglicherweise auch auf Grund ministerieller Publikationen irgendwann einmal sozusagen „Gemeingut“ geworden sein mag, dass die Zweckverbände im Wesentlichen fehlerhaft gebildet worden und deshalb zu rechtmäßigem Handeln überhaupt nicht in der Lage waren, und dass die Zweckverbände dies sogar zum Anlass genommen haben mögen, zeitweilig weder neue Satzungen noch neue Beitragsbescheide zu erlassen.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. November 2016 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 6.979,18 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zweckverbände können sich nicht einerseits für die Wirksamkeit ihrer Bildung auf das - materiell rückwirkende - Stabilisierungsgesetz berufen und zugleich geltend machen, sie seien auch aus heutiger Sicht bis zum Erlass des Stabilisierungsgesetzes nicht zur wirksamen „Definition“ einer Anlage in der Lage gewesen. Das käme einer Teilausblendung der Rückwirkung des Gesetzes gleich.(Rn.11) 2. Hat wegen des Eintritts „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ Vertrauensschutz gegenüber der Änderung des § 8 Abs 7 S 2 KAG (juris: KAG BB) bestanden, so greift dieser nicht mehr, wenn es um eine Beitragserhebung in Bezug auf eine rechtlich andere Anlage geht. Dazu muss allerdings die Lebensgeschichte der ersten Anlage, an die das Grundstück anschließbar gewesen ist, abgebrochen sein und stattdessen die Lebensgeschichte einer zweiten Anlage begonnen haben.(Rn.14) 3. Tatsächliche Veränderungen führen beitragsrechtlich nur zur Entstehung einer neuen Anlage, soweit das Beitragsrecht ihnen diesbezügliche Bedeutung beimisst. Ist einmal mit der Herstellung der Anlage begonnen worden, gehört begrifflich alles zur Herstellung, was als Teil ihrer Herstellung geplant ist. Auch eine der Herstellung nachfolgende Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung berührt rechtlich nicht die Anlagenidentität, sondern führt nur dazu, dass in Bezug auf die als solche fortbestehende Anlage (auch) ein Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Verbesserungsbeitrag erhoben werden kann (§ 8 Abs 2 S 1 KAG).(Rn.16) 4. Im Zeitpunkt der Änderung des § 8 Abs 7 S 2 KAG (juris: KAG BB) konnten die „Altanschließer“ davon ausgehen, nicht mehr zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werden zu können, wenn der Zweckverband nur früh genug einen ersten Satzungsgebungsversuch unternommen hatte, und zwar unabhängig davon, ob die erste Satzung ihre Grundstücke mutmaßlich erfasst hatte oder nicht.(Rn.19) 5. Am Vertrauensschutz in Bezug auf eine eingetretene „hypothetische Festsetzungsverjährung“ ändert es schließlich für keinen Grundstückseigentümer etwas, dass es vor Erlass des Stabilisierungsgesetzes, möglicherweise auch auf Grund ministerieller Publikationen irgendwann einmal sozusagen „Gemeingut“ geworden sein mag, dass die Zweckverbände im Wesentlichen fehlerhaft gebildet worden und deshalb zu rechtmäßigem Handeln überhaupt nicht in der Lage waren, und dass die Zweckverbände dies sogar zum Anlass genommen haben mögen, zeitweilig weder neue Satzungen noch neue Beitragsbescheide zu erlassen.(Rn.20) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. November 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 6.979,18 EUR festgesetzt. I. Die Klägerseite wendet sich gegen einen Schmutzwasserbeitragsbescheid. Beklagter ist der Verbandsvorsteher eines Zweckverbandes. Der Zweckverband gilt ausweislich eines Feststellungsbescheides des Landrates des Landkreises M... vom 11. Dezember 2000 nach dem Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (Stabilisierungsgesetz - ZVerbStabG -) vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) als am 3. April 1992 entstanden. Seine erste Abwasserbeseitigungsabgabensatzung erließ er unter dem 14. Oktober 1992. Zum 1. Januar 2005 gliederte der Zweckverband den bis dahin selbstständigen Wasser- und Abwasserzweckverband S..., bestehend aus den Gemeinden G... und R..., ein. Das Beitragsgrundstück liegt im Gründungsgebiet des Zweckverbandes. Es wurde bereits vor 1990 zentral entsorgt. Das Grundbuch wies bis zum 12. September 1995 „Eigentum des Volkes“ aus. Am 12. September 1995 wurde eine „Krankenhaus […] GmbH i. G.“ als Eigentümerin eingetragen. Die Klägerseite hat das Grundstück später erworben. Mit Bescheid vom 12. Mai 2011 zog der Beklagte sie zu einem Schmutzwasserbeitrag von 6.979,18 Euro heran. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2013 zurück. Mit Urteil vom 23. November 2016 hat das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid aufgehoben. Eine Veranlagung erst im Jahr 2011 scheide mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - (juris) aus. Es sei weiterhin § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. anwendbar. Die Klägerseite genieße Vertrauensschutz gegenüber der Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. Im Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) habe in Bezug auf das Beitragsgrundstück bereits die Lage einer „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ bestanden. Die Beitragspflicht für das Grundstück habe wegen § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) (grundlegend: Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29.98.NE -, juris, Rn. 43 ff.) nur durch eine wirksame, bis in das Jahr 1992 zurückwirkende Satzung zur Entstehung gebracht werden können. Bei deren rückwirkenden Erlass würde indessen schon vor dem 1. Februar 2004 Festsetzungsverjährung eingetreten sein. Der Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung. II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das fristgerechte Zulassungsvorbringen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) gibt keinen Anlass zur Zulassung der Berufung. 1. Die fristgerechten Darlegungen des Beklagten wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Seine Argumente stehen der Annahme des Eintritts „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ schon vor dem 1. Februar 2004 nicht entgegen. a) Der Beklagte macht - sinngemäß - geltend, die vierjährige Festsetzungsfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 AO sei am 1. Februar 2004 noch nicht abgelaufen gewesen, weil der Zweckverband erst mit der am 1. März 2001 eingetretenen Bestandskraft des Feststellungsbescheides vom 11. Dezember 2000 in rechtlich beachtlicher Form wirksam und rechtsfähig gegründet worden sei. Das greift nicht. Mit dem Stabilisierungsgesetz sollte eine umfassende „Stabilisierung“ fehlerhaft gegründeter Wasser- und Abwasserzweckverbände bewirkt werden. Der Landesgesetzgeber wollte Rechtssicherheit u. a. für die „bisherige“ Tätigkeit der Wasser- und Abwasserzweckverbände schaffen (vgl. LT-Drs. 2/5171, Vorblatt, Buchstabe B; s. dazu auch bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris Rn. 17). Aus Sicht des Landesgesetzgebers hat dringender Handlungsbedarf bestanden, weil sich die „Geschäftsgrundlage und die finanzielle Basis der Zweckverbände“ nach Entscheidungen des OVG Frankfurt (Oder) und einer damit im Zusammenhang stehenden „zunehmenden Verweigerungshaltung sowohl von Verbandsmitgliedern als auch von Abgabenschuldnern“ in einem „Erosionsprozess“ befanden, „der die ordnungsgemäße Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, die Funktionsfähigkeit der gemeindlichen Ebene sowie den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen gefährdete“ (LT-Drs. 2/5171, Vorblatt, Buchstabe A). Das Stabilisierungsgesetz sollte es den Zweckverbänden ermöglichen, rechtmäßige Abgabenbescheide zu erlassen und „der zunehmenden Tendenz, Zahlungsaufforderungen der Zweckverbände nicht Folge zu leisten“ entgegenzuwirken; es sei deshalb „unumgänglich, die vorhandenen Strukturen im besonders sensiblen Bereich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung durch eine umfassende gesetzliche Regelung zu legitimieren“. Es sollte gerade auch „für die Vergangenheit“ eine rechtliche Grundlage für die Aufgabenwahrnehmung der Zweckverbände geschaffen werden, und zwar durch Legitimierung eines Zustandes, „von dessen Bestehen aufgrund des tatsächlichen Verhaltens und des geschaffenen Rechtsscheins sowohl die Verbandsmitglieder als auch diejenigen ausgegangen sind, die rechtliche Beziehungen mit den fehlerhaft gegründeten Zweckverbänden aufgenommen haben“ (LT-Drs. 2/5171, Begründung, Teil A, Allgemeiner Teil). Um die beschriebene Zielvorstellung zu verwirklichen, hat sich der Landesgesetzgeber des Mittels der gesetzlichen Fiktion bedient. Derartige gesetzliche Anordnungen dienen dazu, zwei ungleiche Tatbestände gleichzustellen, um zu einer bestimmten erwünschten Rechtsfolge zu gelangen (vgl. Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, 6. Aufl. 2011, Rn. 132a). Mit dem Stabilisierungsgesetz unterstellt der Landesgesetzgeber, dass die fehlerhaft gebildeten Wasser- und Abwasserzweckverbände rückwirkend an einem aus der Verbandshistorie abgeleiteten Gründungsdatum entstanden sind (vgl. dazu § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZwVerbStabG) und seit diesem Zeitpunkt rechtswirksam handeln konnten. Diese Fiktion führt vorliegend nach dem auch für den Senat verbindlichen Feststellungsbescheid vom 11. Dezember 2000 dazu, dass der Zweckverband als am 3. April 1992 gegründet gilt und ihm die tatsächlichen Maßnahmen als eigene zuzurechnen sind, die er vor seiner „Stabilisierung“ hinsichtlich Herstellung, Betrieb, Nutzungszugang und Abgabenerhebung in Bezug auf seine zentrale Trinkwasserversorgungsanlage ergriffen hat. Diese Maßnahmen sind überdies dem Einwand entzogen, sie seien wegen der Gründungsfehler rechtswidrig oder gar unwirksam (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris Rn. 17). Alles andere wäre mit Inhalt und Zweck des Stabilisierungsgesetzes nicht vereinbar. Namentlich können sich Zweckverbände nicht einerseits für die Wirksamkeit ihrer Bildung auf das - materiell rückwirkende - Stabilisierungsgesetz berufen und zugleich geltend machen, sie seien auch aus heutiger Sicht bis zum Erlass des Stabilisierungsgesetzes nicht zur wirksamen „Definition“ einer Anlage in der Lage gewesen. Das käme einer Teilausblendung der Rückwirkung des Gesetzes gleich. b) Der Zulassungsantrag macht geltend, mit der zum 1. Januar 2005 erfolgten Eingliederung des bis dahin selbstständigen Wasser- und Abwasserzweckverbandes S... sei nach dem „Gesamtanlagenprinzip“ im gesamten seit 1. Januar 2005 vorhandenen Verbandsgebiet eine gänzlich neue leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigungsanlage entstanden, die rechtlich nicht mehr mit der bis dahin bestehenden Anlage des Zweckverbandes identisch gewesen sei. Es sei ein komplett eigener Aufgabenträger mit bis dahin eigenem Abwasserbeseitigungskonzept eingegliedert worden, der mit mehr als 10% an Fläche und Einwohnerzahl zum vergrößerten Zweckverband beigetragen habe. Zudem habe der Zweckverband mit der Eingliederung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes S... auch die Kläranlage R... und eine kleinere Ortskläranlage übernommen und damit erstmals über eigene Kläranlagen verfügt. Ausdruck der Schaffung einer rechtlich neuen Schmutzwasserbeseitigungsanlage sei der Umstand, dass der Zweckverband nicht nur sein Abwasserbeseitigungskonzept überarbeitet, sondern auch seine Schmutzwasserbeseitigungssatzung, seine Schmutzwassergebührensatzung und seine Schmutzwasserbeitragssatzung zum 1. Januar 2006 neugefasst habe. Auch damit dringt der Beklagte nicht durch. Richtig ist, dass der Anschlussbeitrag nicht nur maßnahme- und grundstücksbezogen, sondern auch anlagebezogen ist. Deshalb hindern weder eine erfolgte Beitragserhebung noch eine eingetretene Beitragsverjährung die Entstehung einer neuen, sich auf eine andere Anlage beziehenden Herstellungsbeitragspflicht. Das ist keine „Neuerfindung“ aus Anlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/15 - (juris), sondern beitragsrechtlich lange anerkannt (vgl. etwa OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO - 101 -, juris, Rn. 38; VGH München, Urteil vom 14. April 2011 - 20 BV 11.133 -, juris, Rn. 34; Urteil vom 19. Mai 2010 - 20 N 09.3077 -, juris, Rn. 42; Beschluss vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris, Rn. 27). Ist die Festsetzungsverjährung anlagenbezogen, so gilt dies denknotwendig auch für die an die Regelungen über die Festsetzungsverjährung anknüpfende „hypothetische Festsetzungsverjährung“, auf die sich der vom Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) angenommene Vertrauensschutz stützt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16). Hat also wegen des Eintritts „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ Vertrauensschutz gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bestanden, so greift dieser nicht mehr, wenn es nunmehr um eine Beitragserhebung in Bezug auf eine rechtlich andere Anlage geht. Dazu muss allerdings die Lebensgeschichte der ersten Anlage, an die das Grundstück anschließbar gewesen ist, abgebrochen sein und stattdessen die Lebensgeschichte einer zweiten Anlage begonnen haben. Das setzt bestimmte Veränderungen voraus. Eine leitungsgebundene Ver- oder Entsorgungsanlage ist ein Bestand zumindest technischer Mittel, der von einem bestimmten Aufgabenträger dem Zweck der leitungsgebundenen Ver- oder Entsorgung gewidmet ist. Die Anlage unterliegt vom Herstellungsbeginn an Veränderungen; es gehört zum Wesen der Anlage, dass sie wächst, technisch verbessert und erneuert wird und dass überdies zwischenzeitlich Umplanungen erfolgen. Unter beitragsrechtlichem Blickwinkel ist nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beantworten, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreitet. Tatsächliche Veränderungen führen beitragsrechtlich nur zur Entstehung einer neuen Anlage, soweit das Beitragsrecht ihnen diesbezügliche Bedeutung beimisst. Ist einmal mit der Herstellung der Anlage begonnen worden, gehört begrifflich alles zur Herstellung, was als Teil ihrer Herstellung geplant ist. Auch eine der Herstellung nachfolgende Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung berührt rechtlich nicht die Anlagenidentität, sondern führt nur dazu, dass in Bezug auf die als solche fortbestehende Anlage (auch) ein Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Verbesserungsbeitrag erhoben werden kann (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Der Gesetzgeber geht insoweit selbst davon aus, dass die Anlage als solche nicht als etwas Statisches, sondern als etwas Veränderliches zu verstehen ist. Nur Maßnahmen, die nicht als Teil der einmal begonnen Herstellung der Anlage und auch nicht als deren Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung einzuordnen sind, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke eine sozusagen „zweite“ Herstellungsbeitragspflicht auslösen (s. zu alledem bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 18). Namentlich die räumliche Erweiterung einer bestehenden Anlage führt nicht zur Herstellung einer rechtlich neuen Anlage, und zwar ungeachtet der Frage, ob sie von Anfang an oder erst später geplant worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rn. 19). Die Lebensgeschichte einer Anlage endet danach im Wesentlichen nur dann, wenn der entsprechende technische Bestand in eine schon bestehende oder nunmehr neugeschaffene andere Anlage rechtlich einbezogen wird. Die insoweit notwendige Abgrenzung zur - identitätswahrenden - räumlichen Erweiterung der bisherigen Anlage hat den Schutzzweck des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung im Blick zu behalten. Zwar verlieren Grundstückseigentümer, die schon einen Beitrag in Bezug auf eine Anlage gezahlt haben, durch das Aufgehen dieser Anlage in einer rechtlich anderen Anlage ohnehin nicht den Schutz des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips, sondern können ggf. einen Belastungsausgleich verlangen, wenn es um die Abgabenerhebung bezüglich der anderen Anlage geht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5.06 -, juris, Rn. 10). Dieser Belastungsausgleich muss andererseits aber gerade nicht „centgenau“, sondern nur im Rahmen eines praktikablen Verfahrens erfolgen (vgl. BVerwG a. a. O., Rn. 9), bietet also geringeren Schutz als der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Vor diesem Hintergrund muss sichergestellt sein, dass nicht gleichsam durch einen „Federstrich“ neue Anlagen mit neuen Herstellungsbeitragspflichten geschaffen werden können. Das insoweit notwendige Ernstnehmen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung schließt es ein, nur dann von der Schaffung einer gänzlich neuen Anlage (statt der bloßen Erweiterung einer bestehenden Anlage) auszugehen, wenn nach der Verkehrsauffassung - gerade auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung und der vom Gesetzgeber schon berücksichtigten Veränderbarkeit einer als solchen fortbestehenden Anlage - unzweifelhaft eine neue Anlage entstanden ist. Dazu müssen so gewichtige Umstände für die Schaffung einer gänzlich neuen Anlage sprechen, dass sich ein verständiger Grundstückseigentümer billigerweise nicht der Erkenntnis verschließen kann, dass „seine“ bisherige Anlage nicht nur erweitert worden, sondern in einer rechtlich neuen Anlage aufgegangen ist. Wird der technische Bestand bislang rechtlich verschiedener Anlagen zusammengeführt, so gehört zu den maßgeblichen Umständen auch das, was auf Rechtsträgerebene geschieht. Gibt es dort ein Beitrittsgebiet, liegt es nach der Verkehrsauffassung nahe, dass es auf der Anlagenebene auch ein „Erweiterungsgebiet“ gibt (so schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 20). Allenfalls ausnahmsweise kann etwas anderes gelten. Gemessen daran ist hier mit der nach § 22 b GKG Bbg in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194, 201) erfolgten Eingliederung des Zweckverbandes S...- auch mit Blick auf das Gesamtanlagenprinzip - keine neue leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigungsanlage im gesamten Verbandsgebiet entstanden. Auf Rechtsträgerebene hat keine Fusion von Zweckverbänden stattgefunden, sondern nur eine Eingliederung eines Zweckverbandes in einen als solchen fortbestehenden anderen Zweckverband, was letztlich nur eine „Abkürzung“ für die Auflösung des eingegliederten Zweckverbandes und den Beitritt seiner beiden Mitglieder zum aufnehmenden Zweckverband dargestellt hat. Es hat ein „Eingliederungsgebiet“, also eine Art „Beitrittsgebiet“ gegeben, was nahegelegt hat, dass es hinsichtlich der bisher schon bestehenden Anlage des Zweckverbandes ein Erweiterungsgebiet gegeben hat. (so schon OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rn. 21). Die vom Zulassungsantrag angeführten Umstände haben auch nicht ausnahmsweise etwas anderes ergeben. Soweit sich das Verbandsgebiet um mehr als 10 % vergrößert und die Anzahl der „Einwohner“ um mehr als 10 % angestiegen sein soll, sind das keine Werte, die für sich genommen bei einem verständigen Grundstückseigentümer im Altgebiet des Verbandes die Erkenntnis begründen mussten, dass nunmehr verbandsweit eine neue Anlage entstanden sei. Das gleiche gilt für das Hinzukommen der Kläranlage R... und einer kleineren Ortskläranlage. Hat ein Zweckverband seine leitungsgebundene Schmutzwasserentsorgung zunächst in der Weise gestaltet, dass er sein Kanalnetz mit einer Überleitung zur Kläranlage eines anderen versehen hat, wo die Reinigung gegen ein Entgelt erfolgte, und sich später entschieden, eine eigene Kläranlage zu schaffen, so liegt in deren Schaffung für die bis dahin anschließbaren Grundstücke zwar möglicherweise eine Verbesserung, die die Erhebung eines Verbesserungsbeitrages rechtfertigt. Ein zweiter Herstellungsbeitrag entsteht insoweit aber nicht. Erst recht entsteht er nicht, wenn es nicht einmal um eine Verbesserung geht. Anders liegt es auch nicht, wenn die Kläranlage durch die Eingliederung eines Zweckverbandes „hinzugewonnen“ wird. Die Änderung des Abwasserbeseitigungskonzepts, der Neuerlass der Abwasserbeseitigungssatzung und der Neuerlass der Gebühren- und Beitragssatzungen tragen für sich genommen ebenfalls nicht die Annahme der Herstellung einer rechtlich neuen Anlage. Ob ein Zweckverband im Zuge des Beitritts von Gemeinden oder der Eingliederung eines anderen Zweckverbandes sein Abwasserbeseitigungs- sowie sein Abwassergebühren- und -beitragsrecht nur ändert oder gänzlich neu erlässt, ist eine praktische Frage. Das gewählte Vorgehen als solches besagt nichts zur Frage der Anlagenidentität, zumal wenn - wie hier - ohnehin von der Unwirksamkeit des bisherigen Satzungsrechts auszugehen gewesen ist. Auch alle vom Beklagten aufgeführten Umstände zusammen geben nichts Durchgreifendes dafür her, dass nicht nur die bisherige Anlage des Zweckverbandes um Teile in den Gemeinden G... und R... erweitert worden, sondern in Bezug auf das gesamte Verbandsgebiet eine rechtlich neue Anlage geschaffen worden ist. c) Der Beklagte macht geltend, der Zweckverband habe bis in das Jahr 2005 hinein, nämlich bis zum Erlass der zum 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Schmutzwasserbeitragssatzung 2005 überhaupt nicht die Absicht gehabt und verlautbart, Schmutzwasserbeiträge in Bezug auf solche Grundstücke zu erheben, für die vor Verbandsgründung eine Anschlussmöglichkeit an eine leitungsgebundene Entsorgung bestanden habe. Mit Blick hierauf hätten die Eigentümer solcher Grundstücke auch nicht darauf vertrauen können, dass vor dem 1. Februar 2004 bereits die Situation einer „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ eingetreten sei. Ein entsprechendes Vertrauen habe darüber hinaus allen gefehlt, deren Grundstücke die Anschlussmöglichkeit vor dem 1. März 2001 erhalten hätten, d. h. dem Tag der Bestandskraft des Feststellungsbescheides des Landkreises Märkisch-Oderland vom 11. Dezember 2000. Denn bis dahin hätten sie mangels wirksamer Verbandsgründung nicht von einer wirksamen Begründung sachlicher Beitragspflichten und damit auch vom Ablauf einer Festsetzungsfrist ausgehen können. Das greift nicht. (Bestimmte) Gemeinden und Zweckverbände, aber auch (bestimmte) mit der Kommunalaufsicht befasste Stellen mögen bis in die frühen 2000er Jahre der Auffassung gewesen sein, dass „Altanschließer“ nicht zu einen Anschlussbeitrag herangezogen werden durften. Dies mag auch gegenüber Bürgern kommuniziert worden sein. Deshalb mögen diese ihrerseits davon ausgegangen sein, dass sie von Anschlussbeitragssatzungen „nicht gemeint“ waren, erst recht, soweit die Satzungen Entsprechendes auch ausdrücklich geregelt haben (was hier indessen nicht der Fall sein dürfte). Danach mögen „Altanschließer“ u. U. einigen Grund zu der Annahme gehabt haben, dass in Bezug auf ihre Grundstücke mangels Beitragspflicht auch keine Beitragsfestsetzungsfrist lief. Unbeschadet dessen konnten sie im Zeitpunkt der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (1. Februar 2004) darauf vertrauen, wegen eingetretener „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ nicht (mehr) zu Anschlussbeiträgen herangezogen zu werden, soweit die Gemeinde oder der Zweckverband nur früh genug eine erste (wenn auch unwirksame) Anschlussbeitragssatzung erlassen hatte. Das OVG Frankfurt (Oder) hatte § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. inzwischen mit Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, dahin ausgelegt, dass im Falle eines wegen Rechtsfehlern erfolglosen früheren Satzungsgebungsversuchs die Beitragspflicht in Bezug auf bestimmte Grundstücke nur durch eine wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden konnte, die auf das Inkrafttretensdatum der früheren Satzung (oder einen in dieser Satzung geregelten späteren Zeitpunkt) zurückwirkte (a.a.O., Rn. 43). Diese Auslegung „galt“ auch für die Fälle, in denen ursprünglich nicht die Absicht bestanden hatte, „Altanschließer“ zu Beiträgen heranzuziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 29 ff.). Überdies hatte das OVG Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 -, MittStGB Bbg 2002, 126, klargestellt, dass auch „Altanschließer“ zu Anschlussbeiträgen herangezogen werden konnten (und aus Gleichheitsgründen auch mussten). Danach konnten im Zeitpunkt der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG auch die „Altanschließer“ davon ausgehen, nicht mehr zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werden zu können, wenn der Zweckverband nur früh genug einen ersten Satzungsgebungsversuch unternommen hatte, und zwar unabhängig davon, ob die erste Satzung ihre Grundstücke mutmaßlich erfasst hatte oder nicht (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris Rn. 34). Am Vertrauensschutz in Bezug auf eine eingetretene „hypothetische Festsetzungsverjährung“ ändert es schließlich für keinen Grundstückseigentümer etwas, dass es vor Erlass des Stabilisierungsgesetzes, möglicherweise auch auf Grund ministerieller Publikationen irgendwann einmal sozusagen „Gemeingut“ geworden sein mag, dass die Zweckverbände im Wesentlichen fehlerhaft gebildet worden und deshalb zu rechtmäßigem Handeln überhaupt nicht in der Lage waren, und dass die Zweckverbände dies sogar zum Anlass genommen haben mögen, zeitweilig weder neue Satzungen noch neue Beitragsbescheide zu erlassen. Die fehlerhaften Zweckverbandsgründungen hat der Landesgesetzgeber - wie ausgeführt - schon vor 2004 durch das Stabilisierungsgesetz rückwirkend überwunden, so dass im Zeitpunkt der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG kein Zweifel daran bestehen konnte, dass der Eintritt einer „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ auch unter diesem Blickwinkel nicht verneint werden konnte. Insbesondere hat der Landesgesetzgeber die Zweckverbandsstabilisierung nicht mit verjährungshemmenden Regelungen flankiert (vgl. auch hierzu den OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 33). d) Der Beklagte macht geltend, für das Beitragsgrundstück greife der Schutz einer „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ vor dem 1. Februar 2004 wegen des „hypothetischen“ Eingreifens der Verjährungshemmung nicht. Erst im September 1995, d. h. nach dem Inkrafttreten der Hemmungsregelung des § 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG am 1. Juli 1995 sei mit der „Krankenhaus […] GmbH i. G.“ ein greifbarer Grundstückseigentümer eingetragen worden. Indessen könne dem Zweckverband angesichts der damaligen Geschäftslage der Grundbuchämter und der Vielzahl der von ihm zu bearbeitenden Veranlagungsfälle nicht vorgeworfen werden, den Eigentümer nicht bis zum Ablauf des Jahres 1998 ermittelt zu haben, zumal auch erst im Jahr 1994 der Anlagenbestand der MWA GmbH i. L. übernommen oder übertragen worden sei, und zwar nur mit allgemeinen Leitungsbeschreibungen und Lageplänen, die nicht mit dem „nachwendischen“ Katasterbestand in Übereinstimmung gestanden hätten. Im Jahr 1999 (also bei noch wirkender Hemmung nach § 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG a. F.) sei sodann die Regelung über Hemmung nach § 12 Abs. 3 KAG a. F. in Kraft getreten. Danach sei die Festsetzungsfrist nunmehr bis zu dem Zeitpunkt gehemmt gewesen, in dem der Beklagte positive Kenntnis von der Person des Grundstückseigentümers gehabt habe. Hierdurch sei der Eintritt der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ vor dem 1. Februar 2004 ausgeschlossen gewesen. Das greift auch dann nicht, wenn die Frage der (zeitlichen) Stimmigkeit des Vorbringens ausgeblendet wird. Dem Beklagten ist allerdings darin beizupflichten, dass bei der Prüfung, ob im Zeitpunkt der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG noch eine Beitragserhebung möglich gewesen wäre, auch die Hemmungsregelungen des § 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG a. F. und des § 12 Abs. 3 KAG a. F. zu berücksichtigen sind. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 - (juris) auf das Zusammenspiel von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. und Festsetzungsverjährung abgestellt (a. a. O., Rn. 52 ff., Rn. 64). Der Beschluss gibt nichts dafür her, insoweit die Verjährungshemmung auszublenden. Dafür besteht auch kein Grund; wenn es um das Vertrauen in eine bestimmte Gesetzeslage geht, ist diese insgesamt zu betrachten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, Rn. 9). Indessen darf die Hemmungsregelung des § 12 Abs. 3 KAG a. F. nicht überdehnt werden. Nach § 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG in der vom 1. Juli 1995 bis zum 12. April 1999 geltenden alten Fassung lief die Festsetzungsfrist nicht ab, solange der Beitragspflichtige nicht feststellbar war; sie endete frühestens drei Monate, nachdem die Ungewissheit über den Beitragspflichtigen beseitigt war oder hätte beseitigt sein können. Diese Vorschrift ist auf Antrag der SPD-Fraktion in das Gesetz eingefügt worden. Im entsprechenden Änderungsantrag wurde der Fall angesprochen, dass kein Eigentümer oder Erbbauberechtigter im Grundbuch eingetragen war (AProt 2/144, Anlage 2; vgl. auch LT-Drs. 2/738, S. 7: ungeklärte Vermögensverhältnisse“). § 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG a. F. ist ab dem 13. April 1999 durch die bis zum 31. Januar 2004 geltende alte Fassung des § 12 Abs. 3 KAG ersetzt worden. Diese Bestimmung sah für den Fall der Nichtfeststellbarkeit des Beitragspflichtigen vor, dass die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres begann, in dem der Beitragspflichtige bekannt geworden war. Beide Hemmungsregelungen sind nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck dahin auszulegen, dass der Beitragspflichtige „nicht feststellbar“ war, wenn dem Grundbuch nicht zu entnehmen war, wem das Grundstück gehörte (es sei denn, der Beitragsgläubiger kannte den Eigentümer). Beide Vorschriften sind weiter dahin auszulegen, dass die Festsetzungsfrist jedenfalls nicht ablief (§ 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG a. F.) oder nicht anlief (§ 12 Abs. 3 KAG a. F), bevor der Eigentümer dem Grundbuch zu entnehmen war (wiederum es sei denn, der Beitragsgläubiger kannte den Eigentümer). Ist der Beitragspflichtige „feststellbar geworden“, d. h. war der Grundstückseigentümer inzwischen dem Grundbuch zu entnehmen, war der Anlauf der Festsetzungsfrist nach § 12 Abs. 3 KAG a. F. überdies grundsätzlich noch so lange gehemmt, bis der Beitragsgläubiger positive Kenntnis von Eigentümer erlangte. Das ergibt sich aus der Formulierung „bekannt geworden ist“, mit der sich der Gesetzgeber gerade von der in § 8 Abs. 7 Satz 4 KAG a. F. verwendeten Formulierung „[die Ungewissheit] hätte beseitigt sein können“ abgesetzt hat. Allerdings darf insoweit nicht der Zweck des § 12 Abs. 3 KAG a. F aus dem Blick geraten, Ermittlungsschwierigkeiten Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber wollte zwar eine praxisfreundliche Regelung, es ist aber nicht davon auszugehen, dass er dem Beitragsgläubiger für den Fall, dass der Eigentümer inzwischen aus dem Grundbuch ersichtlich war, noch einen sozusagen beliebig langen Aufschub des Anlaufs der Festsetzungsfrist zubilligen wollte, solange der Beitragsgläubiger nur keine positive Kenntnis über den Beitragspflichtigen erlangt hatte. Dementsprechend ist § 12 Abs. 3 KAG a. F. einschränkend dahin auszulegen, dass der Anlauf der Festsetzungsfrist nicht mehr gehemmt war, wenn erstens der Beitragspflichtige anhand des Grundbuchs feststellbar geworden war und zweitens der Beitragsgläubiger nur deshalb keine positive Kenntnis über die Person des Beitragspflichtigen erlangt hat, weil er sich nicht um Kenntniserlangung bemüht hatte und dies bei wertender Betrachtung keinerlei Zusammenhang mit den ursprünglichen Ermittlungsschwierigkeiten aufwies (vgl. hierzu schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 10). So hat es hier gelegen, wo der Verband sich erklärtermaßen bis in das Jahr 2005 hinein überhaupt nicht um die Veranlagung von „Altanschließergrundstücken“ gekümmert hat. 2. Aus den fristgerechten Darlegungen des Beklagten ergibt sich auch keine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der vorliegende Fall wirft Fragen zum Vertrauensschutz gegenüber der Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. unter dem Blickwinkel der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ auf, und zwar im Hinblick auf die Auswirkungen fehlerhafter Verbandsgründungen, auf die verjährungsrechtlichen Folgen der Eingliederung eines Zweckverbandes in einen anderen Zweckverband für die Grundstückseigentümer im Altgebiet des aufnehmenden Verbandes, auf die zunächst fehlende Absicht der „Altanschließerveranlagung“ und auf die Reichweite der Verjährungshemmung. Diese Fragen lassen sich indessen - wie unter 1) geschehen - ohne weiteres im Berufungszulassungsverfahren klären. Dabei ist unerfindlich, mit welcher Berechtigung der Beklagte aus dem Urteil des VG Cottbus vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 - (juris), etwas anderes herleiten will. Was die konkrete Grundbuchsituation bezüglich des Beitragsgrundstücks angeht, besteht hinsichtlich der soeben angesprochen Hemmung der Verjährung keine besondere Schwierigkeit, weil der Zweckverband Grundstücke dieser Art bis in das Jahr 2005 hinein zunächst ohnehin nicht veranlagen wollte. Was der Beklagte meint, wenn er andeutet, die Klägerseite - eine natürliche Person - habe das Grundstück für Zwecke der Daseinsvorsorge genutzt, erschließt sich dem Senat nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).