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Beschluss

OVG 9 N 146.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0426.9N146.16.00
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Leitsätze
1. Zweckverbände können sich nicht einerseits für die Wirksamkeit ihrer Bildung auf das - materiell rückwirkende - Stabilisierungsgesetz berufen und zugleich geltend machen, sie seien auch aus heutiger Sicht bis zum Erlass des Stabilisierungsgesetzes nicht zur wirksamen „Definition“ einer Anlage in der Lage gewesen. Das käme einer Teilausblendung der Rückwirkung des Gesetzes gleich.(Rn.16) 2. Hat wegen des Eintritts „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ Vertrauensschutz gegenüber der Änderung des § 8 Abs 7 S 2 KAG (juris: KAG BB) bestanden, so greift dieser nicht mehr, wenn es um eine Beitragserhebung in Bezug auf eine rechtlich andere Anlage geht. Dazu muss allerdings die Lebensgeschichte der ersten Anlage, an die das Grundstück anschließbar gewesen ist, abgebrochen sein und stattdessen die Lebensgeschichte einer zweiten Anlage begonnen haben.(Rn.20) 3. Tatsächliche Veränderungen führen beitragsrechtlich nur zur Entstehung einer neuen Anlage, soweit das Beitragsrecht ihnen diesbezügliche Bedeutung beimisst. Ist einmal mit der Herstellung der Anlage begonnen worden, gehört begrifflich alles zur Herstellung, was als Teil ihrer Herstellung geplant ist. Auch eine der Herstellung nachfolgende Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung berührt rechtlich nicht die Anlagenidentität, sondern führt nur dazu, dass in Bezug auf die als solche fortbestehende Anlage (auch) ein Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Verbesserungsbeitrag erhoben werden kann (§ 8 Abs 2 S 1 KAG).(Rn.21) 4. Im Zeitpunkt der Änderung des § 8 Abs 7 S 2 KAG (juris: KAG BB) konnten die „Altanschließer“ davon ausgehen, nicht mehr zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werden zu können, wenn der Zweckverband nur früh genug einen ersten Satzungsgebungsversuch unternommen hatte, und zwar unabhängig davon, ob die erste Satzung ihre Grundstücke mutmaßlich erfasst hatte oder nicht.(Rn.27) 5. Am Vertrauensschutz in Bezug auf eine eingetretene „hypothetische Festsetzungsverjährung“ ändert es schließlich für keinen Grundstückseigentümer etwas, dass es vor Erlass des Stabilisierungsgesetzes, möglicherweise auch auf Grund ministerieller Publikationen irgendwann einmal sozusagen „Gemeingut“ geworden sein mag, dass die Zweckverbände im Wesentlichen fehlerhaft gebildet worden und deshalb zu rechtmäßigem Handeln überhaupt nicht in der Lage waren, und dass die Zweckverbände dies sogar zum Anlass genommen haben mögen, zeitweilig weder neue Satzungen noch neue Beitragsbescheide zu erlassen.(Rn.28)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17. November 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 843,84 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zweckverbände können sich nicht einerseits für die Wirksamkeit ihrer Bildung auf das - materiell rückwirkende - Stabilisierungsgesetz berufen und zugleich geltend machen, sie seien auch aus heutiger Sicht bis zum Erlass des Stabilisierungsgesetzes nicht zur wirksamen „Definition“ einer Anlage in der Lage gewesen. Das käme einer Teilausblendung der Rückwirkung des Gesetzes gleich.(Rn.16) 2. Hat wegen des Eintritts „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ Vertrauensschutz gegenüber der Änderung des § 8 Abs 7 S 2 KAG (juris: KAG BB) bestanden, so greift dieser nicht mehr, wenn es um eine Beitragserhebung in Bezug auf eine rechtlich andere Anlage geht. Dazu muss allerdings die Lebensgeschichte der ersten Anlage, an die das Grundstück anschließbar gewesen ist, abgebrochen sein und stattdessen die Lebensgeschichte einer zweiten Anlage begonnen haben.(Rn.20) 3. Tatsächliche Veränderungen führen beitragsrechtlich nur zur Entstehung einer neuen Anlage, soweit das Beitragsrecht ihnen diesbezügliche Bedeutung beimisst. Ist einmal mit der Herstellung der Anlage begonnen worden, gehört begrifflich alles zur Herstellung, was als Teil ihrer Herstellung geplant ist. Auch eine der Herstellung nachfolgende Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung berührt rechtlich nicht die Anlagenidentität, sondern führt nur dazu, dass in Bezug auf die als solche fortbestehende Anlage (auch) ein Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Verbesserungsbeitrag erhoben werden kann (§ 8 Abs 2 S 1 KAG).(Rn.21) 4. Im Zeitpunkt der Änderung des § 8 Abs 7 S 2 KAG (juris: KAG BB) konnten die „Altanschließer“ davon ausgehen, nicht mehr zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werden zu können, wenn der Zweckverband nur früh genug einen ersten Satzungsgebungsversuch unternommen hatte, und zwar unabhängig davon, ob die erste Satzung ihre Grundstücke mutmaßlich erfasst hatte oder nicht.(Rn.27) 5. Am Vertrauensschutz in Bezug auf eine eingetretene „hypothetische Festsetzungsverjährung“ ändert es schließlich für keinen Grundstückseigentümer etwas, dass es vor Erlass des Stabilisierungsgesetzes, möglicherweise auch auf Grund ministerieller Publikationen irgendwann einmal sozusagen „Gemeingut“ geworden sein mag, dass die Zweckverbände im Wesentlichen fehlerhaft gebildet worden und deshalb zu rechtmäßigem Handeln überhaupt nicht in der Lage waren, und dass die Zweckverbände dies sogar zum Anlass genommen haben mögen, zeitweilig weder neue Satzungen noch neue Beitragsbescheide zu erlassen.(Rn.28) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17. November 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 843,84 EUR festgesetzt. I. Die Klägerseite wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Trinkwasserbeitrag. Beklagt ist der Verbandsvorsteher des versorgenden Zweckverbandes. Der Zweckverband gilt ausweislich der im Feststellungsbescheid vom 26. Juni 2000 getroffenen Feststellungen des Landrates des Landkreises Dahme-Spreewald nach den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (Stabilisierungsgesetz - ZwVerbStabG -) vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) als am 1. Mai 1994 entstanden. Die Gemeinde, in deren Gebiet sich das klägerische Grundstück befindet, ist dem Zweckverband 1994 – nach seiner Gründung – beigetreten. Die erste Wasserversorgungsabgabensatzung des Zweckverbandes wurde am 17. November 1994 beschlossen und am 22. Dezember 1994 öffentlich bekannt gemacht. Sie sollte einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten. Mit Wirkung zum 1. Dezember 1998 wurde am 16. Oktober 1997 die 2. Änderungssatzung zu der Wasserversorgungsabgabensatzung beschlossen. § 7 Abs. 3 dieser Satzung erhielt mit der Änderung folgende - hier auszugsweise wiedergegebene - Fassung: „Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden konnten, entsteht die Anschlussbeitragspflicht mit dem Inkrafttreten der Satzung. Das gleiche gilt für Grundstücke, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits angeschlossen waren. [...] Diese Regelung gilt nur für solche Grundstücke, die ab dem 27. Juni 1991 angeschlossen werden konnten oder angeschlossen wurden.“ Nach Annahme des Verwaltungsgerichts bestand für das Grundstück schon vor dem Jahr 2000 „mindestens“ eine rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit an die verbandliche Anlage. Mit Bescheid vom 22. September 2011 erhob der Beklagte von der Klägerseite einen Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 843,84 Euro. Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Urteil vom 17. November 2016 aufgehoben. Eine Heranziehung der Klägerseite zu dem Anschlussbeitrag sei nicht mehr möglich, weil § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. vorliegend keine Anwendung finde. Vielmehr sei weiter § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. anzuwenden. Danach scheide indessen eine Veranlagung (erst) im Jahre 2011 aus. Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstoße in Fällen, in denen Beiträge [im Zeitpunkt der Gesetzesänderung] nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr hätten erhoben werden können, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot mit der Folge, dass insoweit die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. weiter maßgeblich sei. Hier liege ein solcher Fall vor. Im Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) habe der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. wegen „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ nicht mehr erhoben werden können. Falls das Grundstück bereits vor Erlass der ersten Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch – hier der Wasserversorgungsabgabensatzung vom 17. November 1994 – (rechtlich gesichert) anschließbar (oder tatsächlich angeschlossen) gewesen sein sollte, dann wäre das in dieser ersten Beitragssatzung geregelte Datum des Inkrafttretens am 23. Dezember 1994 maßgeblich. Falls das Grundstück aber erst später über eine entsprechende Anschlussmöglichkeit verfügt hätte, wäre auf diesen Zeitpunkt der erstmaligen (rechtlich gesicherten) Inanspruchnahmemöglichkeit als Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht abzustellen. Um nicht in Konflikt mit der hypothetischen Festsetzungsverjährung zu kommen, hätte - bei unterstellter erstmaliger Inanspruchnahmemöglichkeit (erst) im Jahre 1999 - spätestens bis zum Ablauf des Jahres 2003 ein erster Beitragsbescheid erlassen worden sein müssen. Das sei aber nicht geschehen. Der Beklagte könne nicht erfolgreich einwenden, dass die 2. Änderungssatzung vom 16. Oktober 1997 zur Wasserversorgungsabgabensatzung vom 17. November 1994 im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. einen späteren Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für sog. „Altanschließergrundstücke“ geregelt habe. Unabhängig von dem Umstand, dass die 2. Änderungssatzung nicht rückwirkend auf den 23. Dezember 1994, sondern erst mit Wirkung zum 1. Januar 1998 habe in Kraft treten sollen, sei ihr ein entsprechender Regelungsgehalt nicht zu entnehmen. Sie habe nicht vorgesehen, dass die Beitragspflicht in Bezug auf „altangeschlossene“ Grundstücke „später“ entstehe, sondern dass sie überhaupt nicht entstehe. Das sei überdies unwirksam, weil es dem Gebot der gleichmäßigen und gerechten Beteiligung aller durch die Anschlussmöglichkeit bevorteilten Grundstücke zuwiderlaufe. Das Argument, die Bürger genössen wegen der in der 2. Änderungssatzung enthaltenen Regelung, dass „Altanschließergrundstücke“ der Beitragspflicht nicht unterlägen, auch keinen Vertrauensschutz in eine eingetretene (hypothetische) Festsetzungsverjährung, überzeuge nicht. Abgesehen davon, dass eine Deutung näherläge, wonach die Bürger auf Grund dieser Regelung Vertrauen darauf hätten bilden könnten, gar nicht zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, könne ein Einrichtungsträger aus einer solchen unwirksamen Regelung keinen Vorteil für sich herleiten. Maßgebend für die Bildung von Vertrauen im Sinne der maßgeblichen bundesverfassungsrechtlichen Rechtsprechung sei das Kommunalabgabengesetz in seiner alten Fassung und nicht das (leerlaufende bzw.) unwirksame Satzungswerk des Zweckverbandes. Der Zweckverband sei bereits seit dem 1. Mai 1994 existent gewesen. Dies ergebe sich aus den Feststellungen in dem Feststellungsbescheid des Landrates des Landkreises Dahme-Spreewald vom 26. Juni 2000. Der Beklagte könne dagegen nicht erfolgreich argumentieren, die Frischwasserversorgungsanlage sei infolge von Fehlern bei der Verbandsgründung erst im Jahr 2000 existent gewesen. Die Wasserversorgungsabgabensatzung vom 17. November 1994 setze die Existenz einer solchen Anlage bereits voraus. Auch habe der Zweckverband damals die Aufgabe der Trinkwasserversorgung im Bereich der ehemaligen Gemeinde Großziethen faktisch wahrgenommen. Soweit ersichtlich habe er sich auch nicht gehindert gesehen, vor Erlass des Feststellungsbescheides Trinkwassergebühren- und -beitragsbescheide zu erlassen. Die jetzige und die zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bestehende Anlage seien mit der damaligen Anlage identisch, so dass die in den 90er Jahren erstmals gegebene Vorteilslage später nicht noch einmal neu entstanden sei. Dies gelte unabhängig davon, dass die Einrichtung infolge von Gemeindebeitritten nach Verbandsgründung in den 90er Jahren, aber auch in den Jahren nach 2000 umfangreiche Erweiterungen erfahren habe und daher auch Beitragsneukalkulationen notwendig geworden seien. Ob die Bürger in Anbetracht der fehlerhaften Gründung des Zweckverbandes, auf die sie möglicherweise mittels einer Broschüre des Ministeriums des Innern von Mai 1999 hingewiesen worden seien, bis zu seiner Stabilisierung mit Fest-stellungsbescheid vom 26. Juni 2000 von der fehlenden Möglichkeit einer rechtmäßigen Beitragserhebung hätten ausgehen können oder nicht, sei ohne Belang. Für den Eintritt der sog. „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ und die Bildung eines entsprechenden Vertrauens in diese verwirklichte Rechtsposition komme es gerade nicht darauf an, dass ein Einrichtungsträger in den 1990er Jahren rechtmäßige Beitragsbescheide habe erlassen können bzw. erlassen habe. Voraussetzung für den Erwerb der geschützten Rechtsposition sei zwar [u. a.] die Existenz des Einrichtungsträgers und der konkret in Rede stehenden Einrichtung in den 1990er Jahren gewesen; diese könne aber auch rückwirkend durch Feststellungsbescheid nach dem Stabilisierungsgesetz festgestellt werden. Der Beklagte hat am 12. Dezember 2016 die Zulassung der Berufung gegen das ihm am 24. November 2016 zugestellte Urteil beantragt und den Antrag sogleich begründet. II. Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen. Die Darlegungen des Zulassungsantrages wecken nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Zulassungsantrag hat keinen tragenden Rechtssatz und auch keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils schlüssig angegriffen. 1. Der Beklagte vertritt die Ansicht, dass die öffentliche Einrichtung erst nach der Feststellung der rückwirkenden Gründung des Zweckverbandes im Juni 2000 habe wirksam entstehen können. Dementsprechend habe die sachliche Beitragspflicht auch in Ansehung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht auf einen Zeitpunkt vor dem Jahr 2000 zur Entstehung gebracht werden müssen und sei deshalb auch nicht schon am 1. Februar 2004 „hypothetisch“ verjährt gewesen. Der Zeitraum zwischen der (zunächst unwirksamen) Verbandsgründung und dem Erlass des Feststellungsbescheides vom 26. Juni 2000 sei lediglich als „vorverbandliche Gründungsphase“ aufzufassen, in welcher der Zweckverband gewissermaßen wie eine „GmbH in Gründung“ bzw. „Vor-GmbH“ gehandelt habe. Dieser provisorische und rechtlich ungesicherte Status habe den Zweckverband allenfalls dazu legitimiert, seine Aufgaben „faktisch“ zu erfüllen, ihn aber nicht in die Lage versetzt, eine öffentliche Einrichtung „rechtswirksam zu definieren“. Das überzeugt nicht. Mit dem Stabilisierungsgesetz sollte eine umfassende „Stabilisierung“ fehlerhaft gegründeter Wasser- und Abwasserzweckverbände bewirkt werden. Der Landesgesetzgeber wollte Rechtsicherheit u. a. für die „bisherige“ Tätigkeit der Wasser- und Abwasserzweckverbände schaffen (vgl. LT-Drs. 2/5171, Vorblatt, Buchstabe B; s. dazu auch bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris Rn. 17). Aus Sicht des Landesgesetzgebers hat drin-gender Handlungsbedarf bestanden, weil sich die „Geschäftsgrundlage und die finanzielle Basis der Zweckverbände“ nach Entscheidungen des OVG Frankfurt (Oder) und einer damit im Zusammenhang stehenden „zunehmenden Verweigerungshaltung sowohl von Verbandsmitgliedern als auch von Abgabenschuldnern“ in einem „Erosionsprozess“ befanden, „der die ordnungsgemäße Wasser-versorgung und Abwasserbeseitigung, die Funktionsfähigkeit der gemeindlichen Ebene sowie den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen gefährdete“ (LT-Drs. 2/5171, Vorblatt, Buchstabe A). Das Stabilisierungsgesetz sollte es den Zweckverbänden ermöglichen, rechtmäßige Abgabenbescheide zu erlassen und „der zunehmenden Tendenz, Zahlungsaufforderungen der Zweckverbände nicht Folge zu leisten“ entgegenzuwirken; es sei deshalb „unumgänglich, die vorhandenen Strukturen im besonders sensiblen Bereich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung durch eine umfassende gesetzliche Regelung zu legitimieren“. Es sollte gerade auch „für die Vergangenheit“ eine rechtliche Grundlage für die Aufgabenwahrnehmung der Zweckverbände geschaffen werden, und zwar durch Legitimierung eines Zustandes, „von dessen Bestehen aufgrund des tatsächlichen Verhaltens und des geschaffenen Rechtsscheins sowohl die Verbandsmitglieder als auch diejenigen ausgegangen sind, die rechtliche Beziehungen mit den fehlerhaft gegründeten Zweckverbänden aufgenommen haben“ (LT-Drs. 2/5171, Begründung, Teil A, Allgemeiner Teil). Um die beschriebene Zielvorstellung zu verwirklichen, hat sich der Landesgesetzgeber des Mittels der gesetzlichen Fiktion bedient. Derartige gesetzliche Anordnungen dienen dazu, zwei ungleiche Tatbestände gleichzustellen, um zu einer bestimmten erwünschten Rechtsfolge zu gelangen (vgl. Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, 6. Aufl. 2011, Rn. 132a). Mit dem Stabilisierungsgesetz unterstellt der Landesgesetzgeber, dass die fehlerhaft gebildeten Wasser- und Abwasserzweckverbände rückwirkend an einem aus der Verbandshistorie abgeleiteten Gründungsdatum entstanden sind (vgl. dazu § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZwVerbStabG) und seit diesem Zeitpunkt rechtswirksam handeln konnten. Diese Fiktion führt vorliegend nach dem auch für den Senat verbindlichen Feststellungsbescheid vom 26. Juni 2000 dazu, dass der Zweckverband als am 1. Mai 1994 gegründet gilt und ihm die tatsächlichen Maßnahmen als eigene zuzurechnen sind, die er vor seiner „Stabilisierung“ hinsichtlich Herstellung, Betrieb, Nutzungszugang und Abgabenerhebung in Bezug auf seine zentrale Trinkwasserversorgungsanlage ergriffen hat. Diese Maßnahmen sind überdies dem Einwand entzogen, sie seien wegen der Gründungsfehler rechtswidrig oder gar unwirksam (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris Rn. 17). Alles andere wäre mit Inhalt und Zweck des Stabilisierungsgesetzes nicht vereinbar. Namentlich können sich Zweckverbände nicht einerseits für die Wirksamkeit ihrer Bildung auf das - materiell rückwirkende - Stabilisierungsgesetz berufen und zugleich geltend machen, sie seien auch aus heutiger Sicht bis zum Erlass des Stabilisierungsgesetzes nicht zur wirksamen „Definition“ einer Anlage in der Lage gewesen. Das käme einer Teilausblendung der Rückwirkung des Gesetzes gleich. 2. Der Beklagte vertritt die Ansicht, dass die Beitritte zahlreicher Gemeinden nach Verbandsgründung und die damit einhergehende Integration von Versorgungseinrichtungen eines Teils dieser Gebietskörperschaften in die Wasserversorgungseinrichtung die öffentliche Einrichtung in einer Weise verändert hätten, dass die Anlage, auf die sich die in Rede stehende Beitragserhebung beziehe, nicht mehr mit der Anlage identisch sei, die in den neunziger Jahren bestanden habe. Auch damit dringt der Beklagte nicht durch. Richtig ist, dass der Anschlussbeitrag nicht nur maßnahme- und grundstücksbezogen, sondern auch anlagebezogen ist. Deshalb hindern weder eine erfolgte Beitragserhebung noch eine eingetretene Beitragsverjährung die Entstehung einer neuen, sich auf eine andere Anlage beziehenden Herstellungsbeitragspflicht. Das ist keine „Neuerfindung“ aus Anlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/15 - (juris), sondern beitragsrechtlich lange anerkannt (vgl. etwa OVG Weimar, Be-schluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO - 101 -, juris, Rn. 38; VGH München, Urteil vom 14. April 2011 - 20 BV 11.133 -, juris, Rn. 34; Urteil vom 19. Mai 2010 - 20 N 09.3077 -, juris, Rn. 42; Beschluss vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris, Rn. 27). Ist die Festsetzungsverjährung anlagenbezogen, so gilt dies denknotwendig auch für die an die Regelungen über die Festsetzungsverjährung anknüpfende „hypothetische Festsetzungsverjährung“, auf die sich der vom Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) angenommene Vertrauensschutz stützt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16). Hat also wegen des Eintritts „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ Vertrauensschutz gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bestanden, so greift dieser nicht mehr, wenn es nunmehr um eine Beitragserhebung in Bezug auf eine rechtlich andere Anlage geht. Dazu muss allerdings die Lebensgeschichte der ersten Anlage, an die das Grundstück anschließbar gewesen ist, abgebrochen sein und stattdessen die Lebensgeschichte einer zweiten Anlage begonnen haben. Das setzt bestimmte Veränderungen voraus. Eine leitungsgebundene Ver- oder Entsorgungsanlage ist ein Bestand zumindest technischer Mittel, der von einem bestimmten Aufgabenträger dem Zweck der leitungsgebundenen Ver- oder Entsorgung gewidmet ist. Die Anlage unterliegt vom Herstellungsbeginn an Veränderungen; es gehört zum Wesen der Anlage, dass sie wächst, technisch verbessert und erneuert wird und dass überdies zwischenzeitlich Umplanungen erfolgen. Unter beitragsrechtlichem Blickwinkel ist nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beantworten, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreitet. Tatsächliche Veränderungen führen beitragsrechtlich nur zur Entstehung einer neuen Anlage, soweit das Beitragsrecht ihnen diesbezügliche Bedeutung beimisst. Ist einmal mit der Herstellung der Anlage begonnen worden, gehört begrifflich alles zur Herstellung, was als Teil ihrer Herstellung geplant ist. Auch eine der Herstellung nachfolgende Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung berührt rechtlich nicht die Anlagenidentität, sondern führt nur dazu, dass in Bezug auf die als solche fortbestehende Anlage (auch) ein Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Verbesserungsbeitrag erhoben werden kann (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Der Gesetzgeber geht insoweit selbst davon aus, dass die Anlage als solche nicht als etwas Statisches, sondern als etwas Veränderliches zu verstehen ist. Nur Maßnahmen, die nicht als Teil der einmal begonnenen Herstellung der Anlage und auch nicht als deren Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung einzuordnen sind, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke eine sozusagen „zweite“ Herstellungsbeitragspflicht auslösen (s. zu alledem bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 18). Namentlich die räumliche Erweiterung einer bestehenden Anlage führt nicht zur Herstellung einer rechtlich neuen Anlage, und zwar ungeachtet der Frage, ob sie von Anfang an oder erst später geplant worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rn. 19). Die Lebensgeschichte einer Anlage endet danach im Wesentlichen nur dann, wenn der entsprechende technische Bestand in eine schon bestehende oder nunmehr neugeschaffene andere Anlage rechtlich einbezogen wird. Die insoweit notwendige Abgrenzung zur identitätswahrenden räumlichen Erweiterung der bisherigen Anlage hat den Schutzzweck des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung im Blick zu behalten. Zwar verlieren Grundstückseigentümer, die schon einen Beitrag in Bezug auf eine Anlage gezahlt haben, durch das Aufgehen dieser Anlage in einer rechtlich anderen Anlage ohnehin nicht den Schutz des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips, sondern können ggf. einen Belastungsausgleich verlangen, wenn es um die Abgabenerhebung bezüglich der anderen Anlage geht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5.06 -, juris, Rn. 10). Dieser Belastungsausgleich muss andererseits aber gerade nicht „centgenau“, sondern nur im Rahmen eines praktikablen Verfahrens erfolgen (vgl. BVerwG a. a. O., Rn. 9), bietet also geringeren Schutz als der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Vor diesem Hintergrund muss sichergestellt sein, dass nicht gleichsam durch einen „Federstrich“ neue Anlagen mit neuen Herstellungsbeitragspflichten geschaffen werden können. Das insoweit notwendige Ernstnehmen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung schließt es ein, nur dann von der Schaffung einer gänzlich neuen Anlage (statt der bloßen Erweiterung einer bestehenden Anlage) auszugehen, wenn nach der Verkehrsauffassung gerade auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung und der vom Gesetzgeber schon berücksichtigten Veränderbarkeit einer als solchen fortbestehenden Anlage unzweifelhaft eine neue Anlage entstanden ist. Dazu müssen so gewichtige Umstände für die Schaffung einer gänzlich neuen Anlage sprechen, dass sich ein verständiger Grundstückseigentümer billigerweise nicht der Erkenntnis verschließen kann, dass „seine“ bisherige Anlage nicht nur erweitert worden, sondern in einer rechtlich neuen Anlage aufgegangen ist. Wird der technische Bestand bislang rechtlich verschiedener Anlagen zusammengeführt, so gehört zu den maßgeblichen Umständen auch das, was auf Rechtsträgerebene geschieht. Gibt es dort ein Beitrittsgebiet, liegt es nach der Verkehrsauffassung nahe, dass es auf der Anlagenebene auch ein „Erweiterungsgebiet“ gibt (so schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 20). Allenfalls ausnahmsweise kann etwas anderes gelten. Gemessen hieran bezieht sich die angegriffene Beitragserhebung (Bescheid vom 22. September 2011) auf eine Anlage, die zwar gegenüber der bei Verbandsgründung vorhandenen Anlage erhebliche Veränderungen erfahren hat, aber als solche beitragsrechtlich mit der verbandlichen Anlage identisch ist, hinsichtlich derer schon im Jahr 1994 bzw. 1999 eine Anschlussmöglichkeit für das Beitragsgrundstück bestanden hat. Insoweit ist es von vornherein unerheblich, dass die ehemaligen Mitgliedsgemeinden des Wasser- und Abwasserverbandes Alt-Schadow dem Zweckverband beitreten sind und dessen Versorgungsanlage „mitgebracht“ haben; diese Anlage wird vom Zweckverband nach wie vor als gesonderte Versorgungsanlage betrieben (vgl. § 1 Abs. 1 Buchst. a) der Wasserversorgungssatzung vom 2. Dezember 2010). Auch im Übrigen beruft sich der Beklagte für einen zwischenzeitlichen Abbruch der „Lebensgeschichte“ der Verbandsanlage allein auf eine ganze Reihe von Verbandsbeitritten und die damit einhergegangenen Veränderungen. Dabei macht er selbst nicht geltend, dass schon ein einzelner der genannten Beitritte zu einem Bruch in der Anlagenkontinuität geführt habe, sondern stellt auf die Auswirkungen ab, die die Verbandsbeitritte in der Summe gehabt haben. Insoweit betont er: Der Einwohneranteil der dem Zweckverband nach dem Jahr 2000 beigetretenen Gemeinden an der Gesamteinwohnerzahl im Verbandsgebiet betrage 21,7 % (Stand 31. Dezember 2015). Insbesondere mit dem Beitritt der Stadt Königs Wusterhausen hinsichtlich ihres Ortsteils Zeesen und dem Beitritt der Gemeinde Heidesee sei es zu einer erheblichen technischen Erweiterung der technischen Anlagen des Zweckverbandes gekommen. Der Anteil der beitragspflichtigen Flächen, der sich auf „oben genannte“ Beitrittsgemeinden beziehe, mache 27,2 % aus. Die von Beitrittsgemeinden eingebrachten technischen Anlagen seien zu einem großen Teil bereits finanziert gewesen, was sich spürbar beitragssenkend ausgewirkt habe. Es hätten aber auch Teile der Beitrittsgemeinden neu erschlossen werden müssen. Das Versorgungskonzept und die Investitionsplanung hätten angepasst werden müssen. Dies greift nicht. Dabei kann offen bleiben, welche Folgen ein Verbandsbeitritt im Einzelnen haben muss, damit nicht mehr bloß von einer räumlichen Erweiterung der bisherigen verbandlichen Anlage, sondern - ausnahmsweise - von der Herstellung einer gänzlich neuen verbandlichen Anlage ausgegangen werden muss. Denn jedenfalls kann eine Reihe von Verbandsbeitritten insoweit nur dann einer Gesamtbewertung unterzogen werden, wenn sie nach der Verkehrsauffassung als zusammenhängender Vorgang anzusehen ist. Andernfalls ist jeder Beitritt für sich zu betrachten. Sind die Folgen eines Verbandsbeitritts - wie regelmäßig - nicht so gewichtig, dass sie die Annahme tragen, nunmehr sei insgesamt eine rechtlich neue Anlage entstanden, so können sie insbesondere auch nicht mehr als Argument dafür herangezogen werden, dass jedenfalls zusammen mit einem weiteren oder mit mehreren weiteren Verbandsbeitritten die Schwelle zur Herstellung einer gänzlich neuen Anlage überschritten worden sei. Im Gegenteil: Verändert sich die verbandliche Anlage infolge eines Verbandsbeitritts, so ist der dadurch geschaffene Bestand das, woran sich das Gewicht der Auswirkungen des nächsten Verbandsbeitritts seinerseits messen lassen muss, wenn geprüft wird, ob nunmehr eine gänzlich neue Anlage geschaffen worden ist. So liegt es auch hier. Denn es besteht kein Anhalt dafür, dass die vom Beklagten angeführten Verbandsbeitritte, die sich über 14 Jahre erstreckt haben, als ein Gesamtvorgang anzusehen wären. 3. Der Beklagte vertritt die Ansicht, dass die „Altanschließer“ gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine bereits eingetretene „hypothetische Festsetzungsverjährung“ anführen könnten, weil sie aus mehreren Gründen nicht hätten davon ausgehen können, dass hinsichtlich ihrer Grundstücke überhaupt eine Festsetzungsfrist habe laufen können. Auch damit dringt der Beklagte nicht durch. Diese Argumentation würde vorliegend von vornherein nicht greifen, soweit das Grundstück kein Altanschließergrundstück sein sollte. Im Übrigen gilt Folgendes: (Bestimmte) Gemeinden und Zweckverbände, aber auch (bestimmte) mit der Kommunalaufsicht befasste Stellen mögen bis in die frühen 2000er Jahre der Auffassung gewesen sein, dass „Altanschließer“ nicht zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werden durften. Dies mag auch gegenüber Bürgern kommuniziert worden sein. Deshalb mögen diese ihrerseits davon ausgegangen sein, dass sie von Anschlussbeitragssatzungen „nicht gemeint“ waren, erst recht, soweit die Satzungen Entsprechendes auch ausdrücklich geregelt haben (was der Beklagte hier im Hinblick auf die zum 1. Dezember 1998 in Kraft getretene 2. Änderungssatzung zur Wasserabgabensatzung vom 17. November 1994 geltend macht). Danach mögen „Altanschließer“ u. U. einigen Grund zu der Annahme gehabt haben, dass in Bezug auf ihre Grundstücke mangels Beitragspflicht auch keine Beitragsfestsetzungsfrist lief. Unbeschadet dessen konnten sie im Zeitpunkt der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (1. Februar 2004) darauf vertrauen, wegen eingetretener „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ nicht (mehr) zu Anschlussbeiträgen herangezogen zu werden, soweit die Gemeinde oder der Zweckverband nur früh genug eine erste (wenn auch unwirksame) Anschlussbeitragssatzung erlassen hatte. Das OVG Frankfurt (Oder) hatte § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. inzwischen mit Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, dahin ausgelegt, dass im Falle eines wegen Rechtsfehlern erfolglosen früheren Satzungsgebungsversuchs die Beitragspflicht in Bezug auf bestimmte Grundstücke nur durch eine wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden konnte, die auf das Inkrafttretensdatum der früheren Satzung (oder einen in dieser Satzung geregelten späteren Zeitpunkt) zurückwirkte (a.a.O., Rn. 43). Diese Auslegung galt auch für die Fälle, in denen ursprünglich nicht die Absicht bestanden hatte, „Altanschließer“ zu Beiträgen heranzuziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 29 ff.). Überdies hatte das OVG Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 -, MittStGB Bbg 2002, 126, klargestellt, dass auch Altanschließer zu Anschlussbeiträgen herangezogen werden konnten (und aus Gleichheitsgründen auch mussten). Danach konnten im Zeitpunkt der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG auch die „Altanschließer“ davon ausgehen, nicht mehr zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werden zu können, wenn der Zweckverband nur früh genug einen ersten Satzungsgebungsversuch unternommen hatte, und zwar unabhängig davon, ob die erste Satzung ihre Grundstücke mutmaßlich erfasst hatte oder nicht (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris Rn. 34). Am Vertrauensschutz in Bezug auf eine eingetretene „hypothetische Festsetzungsverjährung“ ändert es schließlich für keinen Grundstückseigentümer etwas, dass es vor Erlass des Stabilisierungsgesetzes, möglicherweise auch auf Grund ministerieller Publikationen irgendwann einmal sozusagen „Gemeingut“ geworden sein mag, dass die Zweckverbände im Wesentlichen fehlerhaft gebildet worden und deshalb zu rechtmäßigem Handeln überhaupt nicht in der Lage waren, und dass die Zweckverbände dies sogar zum Anlass genommen haben mögen, zeitweilig weder neue Satzungen noch neue Beitragsbescheide zu erlassen. Die fehlerhaften Zweckverbandsgründungen hat der Landesgesetzgeber - wie ausgeführt - schon vor 2004 durch das Stabilisierungsgesetz rückwirkend überwunden, so dass im Zeitpunkt der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG kein Zweifel daran bestehen konnte, dass der Eintritt einer „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ auch unter diesem Blickwinkel nicht verneint werden konnte. Insbesondere hat der Landesgesetzgeber die Zweckverbandsstabilisierung nicht mit verjährungshemmenden Regelungen flankiert (vgl. auch hierzu den OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 33). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).