Beschluss
OVG 9 N 52.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0504.9N52.17.00
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Leitsätze
1. Nach § 8 Abs 7 S 3 und 4 KAG (juris: KAG BB, Fassung: 1995-07-01) lief die Festsetzungsfrist nicht ab, solange der Beitragspflichtige nicht feststellbar war; sie endete frühestens drei Monate, nachdem die Ungewissheit über den Beitragspflichtigen beseitigt war oder hätte beseitigt sein können.(Rn.5)
2. § 12 Abs 3 KAG (juris: KAG BB, Fassung: 1999-04-13) sah für den Fall der Nichtfeststellbarkeit des Beitragspflichtigen vor, dass die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres begann, in dem der Beitragspflichtige bekannt geworden war.(Rn.5)
3. Beide Hemmungsregelungen sind nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck dahin auszulegen, dass der Beitragspflichtige „nicht feststellbar“ war, wenn dem Grundbuch nicht zu entnehmen war, wem das Grundstück gehörte (es sei denn, der Beitragsgläubiger kannte den Eigentümer) und dass die Festsetzungsfrist jedenfalls nicht ablief (§ 8 Abs 7 S 3 und 4 KAG, (juris: KAG BB, Fassungen: 1995-07-01 und 1999-04-13)) oder nicht anlief (§ 12 Abs 3 KAG (juris: KAG BB, Fassungen: 1995-07-01 und 1999-04-13)), bevor der Eigentümer dem Grundbuch zu entnehmen war (es sei denn, der Beitragsgläubiger kannte den Eigentümer).(Rn.5)
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Februar 2017 wird auf den Antrag des Beklagten zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 8 Abs 7 S 3 und 4 KAG (juris: KAG BB, Fassung: 1995-07-01) lief die Festsetzungsfrist nicht ab, solange der Beitragspflichtige nicht feststellbar war; sie endete frühestens drei Monate, nachdem die Ungewissheit über den Beitragspflichtigen beseitigt war oder hätte beseitigt sein können.(Rn.5) 2. § 12 Abs 3 KAG (juris: KAG BB, Fassung: 1999-04-13) sah für den Fall der Nichtfeststellbarkeit des Beitragspflichtigen vor, dass die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres begann, in dem der Beitragspflichtige bekannt geworden war.(Rn.5) 3. Beide Hemmungsregelungen sind nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck dahin auszulegen, dass der Beitragspflichtige „nicht feststellbar“ war, wenn dem Grundbuch nicht zu entnehmen war, wem das Grundstück gehörte (es sei denn, der Beitragsgläubiger kannte den Eigentümer) und dass die Festsetzungsfrist jedenfalls nicht ablief (§ 8 Abs 7 S 3 und 4 KAG, (juris: KAG BB, Fassungen: 1995-07-01 und 1999-04-13)) oder nicht anlief (§ 12 Abs 3 KAG (juris: KAG BB, Fassungen: 1995-07-01 und 1999-04-13)), bevor der Eigentümer dem Grundbuch zu entnehmen war (es sei denn, der Beitragsgläubiger kannte den Eigentümer).(Rn.5) Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Februar 2017 wird auf den Antrag des Beklagten zugelassen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Februar 2017, dem beklagten Verbandsvorsteher zugegangen am 27. Februar 2017, einen Schmutzwasserbeitragsbescheid des Beklagten mit dem Argument aufgehoben, die Beitragserhebung im Jahr 2011 sei unzulässig, weil § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden neuen Fassung vorliegend aus Vertrauensschutzgründen nicht gelte (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961, 1 BvR 3051/14 -, juris). Der Schmutzwasserbeitrag für das Grundstück sei bereits vor dem 1. Februar 2004 „hypothetisch festsetzungsverjährt“ gewesen. Mit seinem am 28. Februar 2017 eingegangenen und am 26. April 2017 begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Beklagte unter anderem darauf hingewiesen, dass die wirtschaftliche Einheit, auf die sich die Beitragserhebung beziehe, erst durch den Hinzuerwerb des Flurstücks 296 durch den Kläger im Jahr 2003 entstanden sei. Überdies sei für das hinzuerworbene Flurstück bis zum Jahr 2001 „Eigentum des Volkes“ im Grundbuch eingetragen gewesen. Mit diesem Vorbringen hat der Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geweckt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), und zwar im Hinblick auf die zeitliche Komponente der vorliegend vom Verwaltungsgericht angenommenen „hypothetischen Festsetzungsverjährung“. Ein Anschlussbeitrag ist bereits vor dem 1. Februar 2014 „hypothetisch festsetzungsverjährt“ gewesen, wenn - erstens - § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung des OVG Frankfurt (Oder) (vgl. u. a. Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.Ne -, juris) für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht eine rückwirkende Satzung erfordert hat und wenn - zweitens - für den (hypothetischen) Fall des Erlasses einer solchen Satzung davon auszugehen gewesen ist, dass der Beitrag noch vor dem 1. Februar 2004 festsetzungsverjährt gewesen wäre. Dabei sind auch die seinerzeit geltenden Regelungen über die Hemmung der Festsetzungsverjährung mit in den Blick zu nehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 9). Insoweit gilt hier Folgendes: Wenn erst durch die Hinzuerwerb des Flurstücks 296 im Jahr 2003 ein aus den Flurstücken 297 und 296 bestehendes Grundstück im Sinne des § 8 KAG als Beitragsobjekt gebildet worden sein sollte (wozu eine rechtliche Verklammerung der Flurstücke erforderlich ist) kann der diesbezügliche Beitrag schon deshalb nicht vor dem 1. Februar 2004 „hypothetisch festsetzungsverjährt“ gewesen sein, weil die Festsetzungsverjährungsfrist 4 Jahre beträgt (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG). Indessen dürfte die „hypothetische Festsetzungsfrist“ am 1. Februar 2004 auch nicht abgelaufen sein, wenn das Flurstück 296 für sich betrachtet würde. Dem dürfte entgegenstehen, dass für dieses Flurstück bis zum Jahr 2001 noch „Eigentum des Volkes“ im Grundbuch eingetragen war. Das dürfte ausreichen, um die Anlaufhemmung des § 12 Abs. 3 KAG in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden (alten) Fassung auszulösen. Nach § 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG in der vom 1. Juli 1995 bis zum 12. April 1999 geltenden alten Fassung lief die Festsetzungsfrist nicht ab, solange der Beitragspflichtige nicht feststellbar war; sie endete frühestens drei Monate, nachdem die Ungewissheit über den Beitragspflichtigen beseitigt war oder hätte beseitigt sein können. Diese Vorschrift ist auf Antrag der SPD-Fraktion in das Gesetz eingefügt worden. Im entsprechenden Änderungsantrag wurde der Fall angesprochen, dass kein Eigentümer oder Erbbauberechtigter im Grundbuch eingetragen war (AProt 2/144, Anlage 2; vgl. auch LT-Drs. 2/738, S. 7: ungeklärte Vermögensverhältnisse“). § 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG a. F. ist ab dem 13. April 1999 durch die bis zum 31. Januar 2004 geltende alte Fassung des § 12 Abs. 3 KAG ersetzt worden. Diese Bestimmung sah für den Fall der Nichtfeststellbarkeit des Beitragspflichtigen vor, dass die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres begann, in dem der Beitragspflichtige bekannt geworden war. Beide Hemmungsregelungen sind nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck dahin auszulegen, dass der Beitragspflichtige „nicht feststellbar“ war, wenn dem Grundbuch nicht zu entnehmen war, wem das Grundstück gehörte (es sei denn, der Beitragsgläubiger kannte den Eigentümer). Beide Vorschriften sind weiter dahin auszulegen, dass die Festsetzungsfrist jedenfalls nicht ablief (§ 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG a. F.) oder nicht anlief (§ 12 Abs. 3 KAG a. F), bevor der Eigentümer dem Grundbuch zu entnehmen war (wiederum es sei denn, der Beitragsgläubiger kannte den Eigentümer). Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber in dem angegriffenen Urteil sinngemäß davon ausgeht, dass § 12 Abs. 3 KAG a. F. nach seinem Sinn und Zweck den Anlauf der Festsetzungsfrist selbst für die Zeit einer Eintragung von „Eigentum des Volkes“ im Grundbuch nur dann gehemmt hat, wenn vom Beitragsgläubiger ein nachvollziehbarer Versuch der Ermittlung des Beitragspflichtigen unternommen worden sei, weist der Beklagte zurecht darauf hin, dass in dieser Zeit eine Beitragserhebung nicht möglich gewesen ist, es sei denn, der Beklagte hätte versucht, den Eigentümer durch Recherchen jenseits des Grundbuchs zu ermitteln. Letzteres wollte der Gesetzgeber dem Beitragsgläubiger ersichtlich nicht zumuten. Vor diesem Hintergrund ist indessen kein Grund für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene einschränkende Auslegung erkennbar. Es ergibt keinen Sinn, die Anlaufhemmung von einer Grundbuchrecherche abhängig zu machen, soweit diese ohnehin erfolglos gewesen wäre. Anders liegt es erst für die Zeit nach Feststellbarkeit des Beitragspflichtigen anhand des Grundbuchs. Für diese Zeit kann der Anlauf der Festsetzungsfrist nicht beliebig lang durch bloße Unkenntnis des Beitragsgläubigers von der Person des Beitragsschuldners abhängen (vgl. hierzu schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 10). Nähere Ausführungen hierzu bedarf es indessen vorliegend wegen des Eintragungszeitpunkts erst im Jahr 2001 nicht. Von dort an gerechnet konnte bis zum 1. Februar 2004 ohnehin keine Festsetzungsverjährung mehr eintreten.