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Beschluss

OVG 9 S 5.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0606.9S5.18.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 21. März 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.495,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 21. März 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.495,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines gegen einen Schmutzwasseranschlussbescheid gerichteten Widerspruchs. Er ist Eigentümer des in der Gemeinde K...L..., Ortsteil G..., liegenden Flurstücks 116 der Flur 1 der Gemarkung G.... Die Gemeinde Kloster Lehnin entstand im April 2002 durch Zusammenschluss mehrerer Gemeinden, u.a. der Gemeinde G.... Sie trat (u.a.) mit ihrem Ortsteil G... zum Januar 2009 dem Wasser- und Abwasserzweckverband W...-H... bei. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. September 2017 erhob der Verband für eine Teilfläche von 1.375 qm des insgesamt 2.423 großen Flurstücks von dem Antragsteller einen Beitrag in Höhe von 5.981,25 EUR. Die Antragsgegnerin vermutet, dass das gesamte Flurstück „erstmalig“ 1994 über eine Anschlussmöglichkeit verfügt habe. Die nunmehrige Veranlagung der Teilfläche begründet sie damit, dass insoweit die sachliche Beitragspflicht erst im Jahr 2016, und zwar mit Inkrafttreten der von der Gemeinde K...L... nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erlassenen Ergänzungssatzung für den Bereich „Dorfanger/M... Landstraße“ in Ortsteil G... am 16. Dezember 2016 entstanden sei. Die bis zu diesem Zeitpunkt unbebaute Teilfläche habe ursprünglich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) gelegen und sei erst mit der Ergänzungssatzung in den Innenbereich nach § 34 BauGB einbezogen worden. Das Verwaltungsgericht hat den daraufhin gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen den Bescheid eingelegten Widerspruchs abgelehnt. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben keinen Anlass zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung des Maßstabes des § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO erkannt, dass es bestenfalls offen sei, ob sich der Beitragsbescheid im Widerspruchsverfahren als rechtswidrig erweisen werde. Rechtsgrundlage sei § 8 KAG i.V.m. der Abwasserbeitragssatzung des Verbandes vom 6. Dezember 2012 für das Gebiet der Gemeinde K...mit den Orteiteilen E..., G..., L..., M..., N... und R... (ABS 2012). Es bestünden jedenfalls keine überwiegenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beitragserhebung sich nicht auf diese Satzung stützen könne. Insbesondere ergäben sich solche Anhaltspunkte nicht aus dem von dem Antragsteller geltend gemachten Einwand, im Zeitpunkt der Heranziehung sei die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 169 ff. AO) bereits abgelaufen gewesen. Denn es bestünden zumindest gleich gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Teilfläche bis zum Inkrafttreten der Ergänzungssatzung im Jahr 2016 im Außenbereich gelegen habe. Anknüpfungspunkt für die Erwägungen des Verwaltungsgerichts ist augenscheinlich § 2 Abs. 1 Buchst. b der ABS 2012. Nach dieser Regelung entsteht die den Lauf der Verjährung auslösende sachliche Beitragspflicht für Außenbereichsgrundstücke nur dann, wenn diese tatsächlich so baulich, gewerblich oder in vergleichbarer sonstiger Weise genutzt werden, dass Abwasser anfällt oder anfallen kann. Sofern die Teilfläche bis 2016 im Außenbereich gelegen hat, wie das Verwaltungsgericht meint, wäre sie auch als selbständiges Grundstück im wirtschaftlichen Sinn nach § 2 Abs. 2 der ABS 2012 anzusehen (s. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2018 – OVG 9 N 2.15 -, nicht veröffentlicht unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 20. Februar 2008 – OVG 9 S 26.07 -, juris Rn. 6). Ausweislich Seite 3 der Begründung der Ergänzungssatzung war die streitgegenständliche Teilfläche des Flurstücks 116 jedenfalls bis zum Inkrafttreten der Satzung zudem unbebaut. Denn die Satzung wurde deshalb erlassen, weil der Antragsteller (u.a.) die auf dem Flurstück bereits vorhandene Bebauung ergänzen wollte. All dies wird mit der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Vielmehr wendet sich der Antragsteller allein gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die Teilfläche bis zum Jahr 2016 im Außenbereich gelegen habe. Er macht geltend, die Teilfläche habe bereits bei Entstehen der Anschlussmöglichkeit im Jahr 1994 mit der Folge im Innenbereich gelegen, dass der Beitragserhebung durch den Verband im Jahr 2017 der Einwand der Festsetzungsverjährung entgegenstehe. Mit diesem Vorbringen werden die maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat als Anhaltspunkt für die von ihm vorgenommene Zuordnung der Teilfläche zum Außenbereich zunächst die von der vormals selbständigen Gemeinde G... im Jahr 2000 nach (u.a.) nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 des Baugesetzbuches a.F. beschlossene Satzung (in ihrer Ursprungsfassung) herangezogen. Nach dieser Klarstellungssatzung lag die Teilfläche im Außenbereich. Das Verwaltungsgericht hat ferner aus der Bindungswirkung einer solchen Satzung (s. hierzu: BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 - 4 CN 2/10 - juris Rn. 14, 19; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 17 Rn. 42 a.E. m.w.N.) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberveraltungsgerichts Bautzen (Beschluss vom 5. September 2016 – 5 B 121/16 -, juris Rn. 8 ff.) den Rückschluss gezogen, dass derartige Satzungen auch durch die Gerichte im Regelfall nicht näher zu überprüfen seien, wenn es, wie hier, um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gehe. Das Beschwerdevorbringen geht auf diese Erwägungen nicht ein. Vielmehr macht der Antragsteller geltend, angesichts der Anschlussmöglichkeit im Jahr 1994 könne die erst 2001 in Kraft getretene Klarstellungssatzung schon in zeitlicher Hinsicht nicht einschlägig sein. Das greift nicht. Das Bestehen einer – etwaigen - Anschlussmöglichkeit im Jahr 1994 führte selbst bei einer Lage des beitragspflichtigen Grundstücks im Innenbereich nicht gleichermaßen automatisch dazu, dass vier Jahre später eine (ggf. hypothetische) Festsetzungsverjährung eingetreten wäre, die der strittigen Beitragserhebung entgegenstünde (s. insbesondere zur Anlagenbezogenheit des Beitrags: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 – OVG 9 N 1.17 -, juris Rn. 14). Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht die Klarstellungssatzung – zutreffend - jedenfalls als ein gewichtiges Indiz für die Außenbereichslage der hier in Rede stehenden Grundstücksfläche angesehen und die Einschätzung der Gemeinde G... bei der klarstellenden Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich als nicht offenkundig fehlerhaft bewertet. Das gegen diese eigenständige Würdigung der örtlichen Verhältnisse gerichtete Vorbringen des Antragstellers begründet keine überwiegenden Anhaltspunkte dafür, dass die Teilfläche schon vor Inkrafttreten der Ergänzungssatzung der Gemeinde K...L... im Jahr 2016 im Innenbereich gelegen hätte. Ob ein Grundstück oder eine Teilfläche hiervon innerhalb des Bebauungszusammenhangs liegt, richtet sich danach, ob die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dies ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. Hierbei endet der Bebauungszusammenhang regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 4 B 28.15 -, juris 5 ff.). Nach den im Verwaltungsvorgang enthaltenen und von beiden Beteiligten eingereichten Unterlagen endete der letzte Baukörper auf dem Flurstück 116 jedenfalls bis zum Inkrafttreten der Ergänzungssatzung genau an der Grenze zu der veranlagten unbebauten und ein regelmäßiges Rechteck bildenden Teilfläche. Das westlich des Flurstücks 116 gelegene, bebaute Flurstück 117 grenzt an die Straße „D...“ an. Nach Süden grenzt die Teilfläche zu etwa einem Drittel an die M... Landstraße und zu etwa Zweidritteln an die bebauten Flurstücke 115 und (teilweise) 114. Östlich und nördlich der Teilfläche schließen sich, wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, Acker und Grünflächen als Freiraum an. Angesichts dieser örtlichen Verhältnisse, des Zuschnitts und der Größe der Teilfläche spricht Einiges dafür, dass die Teilfläche als Bestandteil der hinter dem Bebauungszusammenhang liegenden Freiraum (Acker und Grünflachen) anzusehen ist. Jedenfalls ist es allenfalls eine offene, der Klärung im Hauptsacheverfahren vorzubehaltende Frage, ob sie noch dem Bebauungszusammenhang angehören kann. Hieran ändert der Hinweis des Antragstellers nichts, dass auf den umgebenden Flurstücken eine der Ortstypik entsprechende, auch in ihrer Tiefe unterschiedliche Bebauung vorhanden ist. Diese Umstände sind zwar in die Gesamtwürdigung einzustellen. Angesichts des Zuschnitts, der Größe und dem unmittelbaren Angrenzen der Teilfläche an den Außenbereich reichen sie jedoch nicht aus, um die Teilfläche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Innenbereich zuzuordnen. Die von dem Antragsteller für erforderlich gehaltene Parallelverschiebung der Straßenkante hinter die Linie der Bebauung auf den Flurstücken 114 und 116 ist nicht maßgeblich; die Beurteilung richtet sich gerade nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).