Beschluss
OVG 9 A 1.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0910.9A1.18.00
9Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Untergang von Grundstücksanschlüssen wird nicht durch Bestimmungen bewirkt, nach denen der Grundstücksanschluss nicht Bestandteil der öffentlichen Schmutzwasseranlage ist, sondern diese an der Abzweigstelle des Grundstücksanschlusskanals endet. Denn dahingehende Regelungen ändern nichts an der tatsächlichen oder rechtlichen Existenz der Grundstücksanschlüsse.(Rn.40)
2. Die Eigentumsverhältnisse sind insbesondere grundsätzlich unabhängig davon zu beurteilen, wer die Herstellungs-, Unterhaltungs-, Erneuerungsarbeiten usw. ausführt, wer die insoweit anfallenden Kosten trägt und ob die Grundstücksanschlüsse Teil der öffentlichen Einrichtung gemäß § 10 Abs 3 KAG (juris: KAG BB) sind, so dass die hierfür anfallenden Kosten über Beiträge und Gebühren/Entgelte zu finanzieren sind.(Rn.42)
3. Wenn der Schmutzwasserentsorgung dienende Grundstücksanschlüsse in einem Grundstück des Entsorgers verlegt sind, sind sie zivilrechtlich regelmäßig wesentliche Bestandteile (§ 94 BGB) dieses Grundstücks. Sind sie in einem fremden Grundstück verlegt, sind sie regelmäßig als bloße Scheinbestandteile des fremden Grundstücks bewegliche Sachen (§ 95 BGB), und zwar in der Regel Zubehör (§ 97 BGB) des Betriebsgrundstücks des Entsorgers.(Rn.44)
4. Geht die Entsorgungsaufgabe auf einen anderen über und benötigt dieser die Grundstücksanschlüsse weiterhin für die Erfüllung der Entsorgungsaufgabe, so führt das nicht automatisch zu einem Übergang des Eigentums an den neuen Entsorger.(Rn.45)
5. Geht die Entsorgungsaufgabe auf einen anderen über und benötigt dieser die (oder jedenfalls bestimmte) Grundstücksanschlüsse nicht für die Wahrnehmung der Entsorgungsaufgabe, so führt auch dies nicht automatisch zu einem Eigentumswechsel auf einen anderen.(Rn.46)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Untergang von Grundstücksanschlüssen wird nicht durch Bestimmungen bewirkt, nach denen der Grundstücksanschluss nicht Bestandteil der öffentlichen Schmutzwasseranlage ist, sondern diese an der Abzweigstelle des Grundstücksanschlusskanals endet. Denn dahingehende Regelungen ändern nichts an der tatsächlichen oder rechtlichen Existenz der Grundstücksanschlüsse.(Rn.40) 2. Die Eigentumsverhältnisse sind insbesondere grundsätzlich unabhängig davon zu beurteilen, wer die Herstellungs-, Unterhaltungs-, Erneuerungsarbeiten usw. ausführt, wer die insoweit anfallenden Kosten trägt und ob die Grundstücksanschlüsse Teil der öffentlichen Einrichtung gemäß § 10 Abs 3 KAG (juris: KAG BB) sind, so dass die hierfür anfallenden Kosten über Beiträge und Gebühren/Entgelte zu finanzieren sind.(Rn.42) 3. Wenn der Schmutzwasserentsorgung dienende Grundstücksanschlüsse in einem Grundstück des Entsorgers verlegt sind, sind sie zivilrechtlich regelmäßig wesentliche Bestandteile (§ 94 BGB) dieses Grundstücks. Sind sie in einem fremden Grundstück verlegt, sind sie regelmäßig als bloße Scheinbestandteile des fremden Grundstücks bewegliche Sachen (§ 95 BGB), und zwar in der Regel Zubehör (§ 97 BGB) des Betriebsgrundstücks des Entsorgers.(Rn.44) 4. Geht die Entsorgungsaufgabe auf einen anderen über und benötigt dieser die Grundstücksanschlüsse weiterhin für die Erfüllung der Entsorgungsaufgabe, so führt das nicht automatisch zu einem Übergang des Eigentums an den neuen Entsorger.(Rn.45) 5. Geht die Entsorgungsaufgabe auf einen anderen über und benötigt dieser die (oder jedenfalls bestimmte) Grundstücksanschlüsse nicht für die Wahrnehmung der Entsorgungsaufgabe, so führt auch dies nicht automatisch zu einem Eigentumswechsel auf einen anderen.(Rn.46) Der Normenkontrollantrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin zu 1) ist eine amtsangehörige Gemeinde, der Antragsteller zu 2) das Amt. Der Antragsgegner ist ein Zweckverband. Die Antragsteller greifen die am 25. Februar 2015 beschlossene 4. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Antragsgegners vom 2. Dezember 2009 an. Ursprünglich nahm der Antragsteller zu 2) (das Amt) die Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung für seine amtsangehörigen Gemeinden wahr. In seiner Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 25. September 2007 (Schmutzwasserbeseitigungssatzung Amt 2007 - SBS Amt 2007 -) war dabei u. a. geregelt, dass er eine selbstständige zentrale Anlage zur Schmutzwasserbeseitigung betrieb (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a SBS Amt 2007) und der Grundstücksanschluss zur zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage gehöre (§ 2 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe c SBS Amt 2007). Schon der Ursprungsfassung der am 2. Dezember 2009 beschlossenen Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Antragsgegners (Schmutzwasserbeseitigungssatzung 2009 - SBS 2009 -) lag demgegenüber ein anderes Modell zu Grunde: Sie sah für beide vom Antragsgegner betriebenen, rechtlich selbstständigen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SBS 2009) vor, dass der Grundstücksanschluss - im Fall der Freispiegelentwässerung: der Anschlusskanal vom öffentlichen Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze -nicht Bestandteil der öffentlichen Schmutzwasseranlage sei (§ 2 Abs. 5 Satz 1, 3 und 4 SBS 2009), sondern lediglich ein Herstellungs- Erneuerungs-, Änderungs- und Beseitigungsvorbehalt zu Gunsten des Antragsgegners bestand (§ 10 Abs. 3 Satz 1 SBS 2009). Die am 17. November 2010 beschlossene 1. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeseitigungssatzung 2009 des Antragsgegners (1. Änderungssatzung - 1. ÄndS -) sah eine Änderung dahin vor, dass der Antragsgegner nunmehr drei rechtlich selbstständiger Einrichtungen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung betrieb (§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SBS 2009 i. d. F. d. 1 ÄndS). Zu den Grundstücksanschlüssen wurde nichts geändert. Die amtsangehörigen Gemeinden des Antragstellers zu 2), der Antragsteller zu 2) selbst und der Antragsgegner kamen darin überein, dass der Antragsgegner die Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung auch in den Gemeinden des Amtes übernehmen sollte. Die amtsangehörigen Gemeinden, der Antragsteller zu 2) und der Antragsgegner schlossen deshalb am 12. Oktober 2012 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über den Beitritt der amtsangehörigen Gemeinden des Antragstellers zu 2) zum Antragsgegner (Beitrittsvertrag - BV -). Danach sollten die Beitrittsgemeinden mit Wirkung vom 1. Januar 2013 dem Antragsgegner beitreten, und zwar u. a. für den Bereich der Abwasserbeseitigung (§ 1 Satz 1 BV). Soweit der Antragsteller zu 2) bislang die Abwasserbeseitigung wahrgenommen habe, sollte die Aufgabe mit Wirkung vom 31. Dezember 2012, 24.00 Uhr, auf die jeweiligen Beitrittsgemeinden zurückfallen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BV). Die diesbezüglichen Rechte des Antragstellers zu 2) sollten zugleich enden (§ 2 Abs. 1 Satz 3 BV). Die Aufgabe sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2013, 00.01 Uhr auf den Antragsgegner übergehen (§ 2 Abs. 1 Satz 4 BV). Die vom Antragsteller zu 2) erlassene Schmutzwasserbeseitigungssatzung Amt vom 25. September 2007, zuletzt geändert am 11. August 2010, die vom Antragsteller zu 2) erlassene Anschlussbeitragssatzung Amt vom 25. September 2007 und die vom Antragsteller zu 2) erlassene Schmutzwassergebührensatzung Amt vom 25. September 2007, zuletzt geändert am 11. August 2010, sollten hinsichtlich der rechtlich selbstständigen öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung für das Gebiet der Beitrittsgemeinden als Satzungsrecht des Antragsgegners so lange wirksam bleiben, bis diese durch gesonderte Satzungen des Antragsgegners ersetzt würden (§ 2 Abs. 2 Satz 3 BV). Durch die Beitrittsgemeinden und den Antragsteller zu 2) sollten die im Gebiet der Beitrittsgemeinden belegenen wasserwirtschaftlichen Anlagen nach Maßgabe des Beitrittsvertrages kostenfrei auf den Antragsgegner übertragen werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BV). Die Beitrittsgemeinden und der Antragsteller zu 2) sollten dem Antragsgegner das Eigentum an diesen Anlagen frei von Rechten Dritter verschaffen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BV). Die einzelnen zu übertragenen Anlagenteile (Anlagenverzeichnis), sowie die zu übernehmenden Verbindlichkeiten einschließlich der Zuordnung der Verbindlichkeit zur jeweiligen Anlage sollten sich aus Anlage 3a zum Beitrittsvertrag ergeben (§ 4 Abs. 1 Satz 3 BV). Soweit wasserwirtschaftliche Anlagen mit Belegenheit im Gebiet der Beitrittsgemeinden nicht in der Anlage 3a enthalten seien, sollten diese bei den bisherigen Anlageninhabern verbleiben und nicht auf den Antragsgegner übertragen werden (§ 4 Abs. 1 Satz 5 BV). Diese wasserwirtschaftlichen Anlagen würden in der Anlage 3b zum Beitrittsvertrag benannt, einschließlich der diesen Anlagen im Einzelnen zugeordneten Verbindlichkeiten (§ 4 Abs. 1 Satz 6 BV). Bei Zweifeln über die Zuordnung von wasserwirtschaftlichen Anlagen sei die Anlage 3a zum Beitrittsvertrag maßgebend (§ 4 Abs. 1 Satz 7 BV). Die Vertragsparteien würden die Übertragung von Anlagen mit einer gemeinsamen technischen Abnahme vollziehen und feststellen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BV). In Anlage 3a BV (zu übernehmendes Anlagevermögen) heißt es zum Bereich Abwasser: „Kläranlage D... und Pumpwerke sowie Schmutzwasserkanäle in D...und ..., Kläranlage G... mit Schmutzwasserkanalnetz, Kläranlage J... mit Schmutzwasserkanalnetz, Fahrzeuge, Maschinen, Werkzeuge, Kanalnetz und Pumpwerke G....“ Weiter heißt es in Anlage 3a BV: Übernommen werden alle Anlagen, die für die Ver- und Entsorgung notwendig sind.“ Noch vor dem Beitritt, nämlich am 11. Dezember 2012 beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners eine 2. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 25. September 2009 (2. Änderungssatzung - 2. ÄndS -). Danach sollte die Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 25. September 2009 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 dahin geändert werden, dass der Antragsgegner vier rechtlich selbstständige öffentliche Einrichtungen zur zentralen Schmutzwasserentsorgung betreibe, darunter u. a. die öffentliche zentrale Schmutzwasseranlage für das zum 1. Januar 2013 dem Antragsgegner beigetretene Gebiet des Antragstellers zu 2) (§ 1 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe d SBS 2009 i. d. F. d. 2. ÄndS). Für die Ausgestaltung und die Bedingungen der Schmutzwasserentsorgung in den vier genannten Einrichtungen sollten die Bestimmungen der SBS 2009 gelten, soweit nicht durch gesonderte Satzung für das jeweilige selbstständige Anlagengebiet spezielle Regelungen getroffen würden (§ 1 Abs. 1 Satz 5 SBS 2009 i. d. F. d. 2. ÄndS). Am 11. Dezember 2012 beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners weiter eine Schmutzwassergebührensatzung, die am 1. Januar 2013 in Kraft treten sollte (Schmutzwassergebührensatzung 2013 - SW-GebS 2013 -). Auch danach sollte der Antragsgegner vier rechtlich selbstständige öffentliche Einrichtungen zu zentralen Schmutzwasserentsorgung betreiben (1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGebS 2013). Er sollte insoweit Schmutzwassergebühren erheben (§ 1 Abs. 2 SGebS 2013). Die Erhebung von Kostenerstattungen für die Herstellung, Erneuerung, Änderung und Beseitigung der Grundstücksanschlüsse an die öffentlichen zentralen Schmutzwasseranlagen sollte nach Maßgabe einer gesonderten Satzung erfolgen (§ 1 Abs. 4 SGebS 2013). Am 11. Dezember 2012 beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners eine Schmutzwasserkostenerstattungssatzung, die zum 1. Januar 2013 in Kraft treten sollte (Schmutzwasserkostenerstattungssatzung 2013 - SW-KES 2013 -). Auch danach sollte der Antragsgegner vier rechtlich selbstständige öffentliche Einrichtungen zu zentralen Schmutzwasserentsorgung betreiben (1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SW-KES 2013). Er sollte insoweit nach Maßgabe der Satzung Kostenerstattungen für die Herstellung, Erneuerung, Änderung, Beseitigung und Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse an die öffentlichen zentralen Schmutzwasseranlagen erheben (§ 1 Abs. 2 SW-KES 2013). Am 25. Februar 2015 beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners die hier angegriffene 4. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 25. September 2009 (4. Änderungssatzung - 4. ÄndS -). Artikel 1 der 4. Änderungssatzung hat folgenden Wortlaut: „Art. 1 […] 1. § 2 Abs. 5 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung wird wie folgt neu gefasst: „(5) Der Grundstücksanschluss ist (auch im Falle einer vor dem Grundstück liegenden Druck- oder Vakuumentwässerung) der Anschlusskanal vom öffentlichen Hauptkanal (bzw. der Hauptdruckleitung oder Vakuumhauptleitung) vor dem Grundstück bis zur Grundstücksgrenze. Der Grundstücksanschluss ist nicht Bestandteil der öffentlichen Schmutzwasseranlage. Die öffentliche zentrale Schmutzwasseranlage endet an der Abzweigstelle des Grundstücksanschlusskanals. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, den Anschluss des Grundstücks an dem bis zur Grundstücksgrenze hergestellten Grundstücksanschluss vorzunehmen und die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück sowie den Anschluss des jeweiligen Grundstücks bis zu seiner Grundstücksgrenze nach den jeweils geltenden anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der DIN 1986, und den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten zu errichten und zu betreiben. Bei der Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage hat der Grundstückseigentümer die technischen Vorgaben des SWAZ zu erfüllen, insbesondere bei Vakuum- und Druckentwässerung die Herstellung und Unterhaltung des Grundstücksanschlusses ausschließlich durch sachkundige Spezialunternehmen durchführen zu lassen. Die Kosten für die Herstellung und Unterhaltung, insbesondere für die Versorgung dieser Systeme mit Elektroenergie, trägt der Grundstückseigentümer.“ 2. § 10 Abs. 3 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung wird wie folgt neu gefasst: „(3) Der SWAZ lässt den Anschlusskanal bis zur Grundstücksgrenze herstellen, erneuern, ändern und beseitigen. Der Grundstückseigentümer trägt dafür die Kosten. Er ist verpflichtet, die Herstellung, Erneuerung, Änderung oder Beseitigung des Grundstücksanschlusses zu dulden. Dem SWAZ und seinen Beauftragten ist zur Herstellung, Erneuerung, Änderung oder Beseitigung des Grundstücksanschlusses nach Anmeldung ungehindert Zutritt zum Grundstück zu gewähren.“ 3. § 12 Abs. 2 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung wird wie folgt neu gefasst: „(2) Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen, Revisionsschächte, Rückstausicherungen, Schmutzwasserhebe- und -behandlungsanlagen sowie Grundstückspumpstationen müssen jederzeit für den SWAZ und seine Beauftragten zugänglich sein. Revisionsöffnungen und Schachtdeckel sind nicht zu verdecken oder zu verschütten.“ Die 4. Änderungssatzung wurde am 26. Februar 2015 ausgefertigt und im S...vom 14. März 2015 bekannt gemacht. Dies geschah im S...selbst und nicht im beigefügten Amtsblatt für den Landkreis S.... Die Antragsteller haben am 11. März 2016 Normenkontrollantrag erhoben und machen geltend: Die Antragstellerin zu 1) (Gemeinde) sei beim Beschluss der 4. Änderungssatzung nicht in der Verbandsversammlung vertreten gewesen. Die 4. Änderungssatzung verletze die Antragstellerin zu 1) und den Antragsteller zu 2) (Amt) in ihren Rechten. Die Antragstellerin zu 1) sei durch die 4. Änderungssatzung bereits in ihrer Eigenschaft als Verbandsmitglied des Antragsgegners in ihren Rechten betroffen. Darüber hinaus seien die Antragsteller durch die 4. Änderungssatzung in ihren Rechten aus dem Beitrittsvertrag und jedenfalls der Antragsteller zu 2) in seinem Eigentumsrecht verletzt. Die Erhebung des Normenkontrollantrages werde weder durch die Schiedsklausel in § 17 des Beitrittsvertrages noch durch die eventuelle Möglichkeit beschränkt, Rechte aus dem Beitrittsvertrag durch eine Leistungsklage geltend zu machen. Beidem stehe schon die Fristgebundenheit des Normenkontrollantrages entgegen. Die 4. Änderungssatzung sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Sie sei im nichtamtlichen Teil des S... vom 14. März 2015 zwischen dem Sport- und Veranstaltungskalender, präsentiert von der S..., und dem normalen Nachrichten-/Gewerbeteil abgedruckt worden und nicht im beigelegten Amtsblatt. Die fehlerhafte Bekanntmachung hätten die Antragsteller mit Schreiben vom 10. und 11. März 2016 auch gerügt, was der Antragsgegner mit Schreiben vom 15. März 2016 ausdrücklich bestätigt habe. Die 4. Änderungssatzung bewirke, dass die im Beitrittsvertrag vereinbarte Fortgeltung der Schmutzwasserbeseitigungssatzung Amt 2007 ende und nunmehr die Schmutzwasserbeseitigungssatzung 2009 des Antragsgegners (auch für das Beitrittsgebiet) in Kraft treten solle. Anders als zuvor seien die Grundstücksanschlüsse nach Erlass der 4. Änderungssatzung auch im Beitrittsgebiet nicht mehr Teil der öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage. Sie gingen ersatzlos unter. Der Antragsteller zu 2) habe damit keine Möglichkeit mehr, auf die Grundstücksanschlüsse einzuwirken. Er werde insoweit - auch durch Entwidmung - in seinem Eigentum verletzt. Zudem stehe die 4. Änderungssatzung im Widerspruch zu den Pflichten des Antragsgegners aus dem Beitrittsvertrag. Im Beitrittsvertrag sei vereinbart worden, dass der Antragsgegner berechtigt und verpflichtet sei, alle betriebsnotwendigen Anlagen zu übernehmen. Nach der Anlage 3a zum Beitrittsvertrag und der Schmutzwasserbeseitigungssatzung Amt sei klar, dass die Grundstücksanschlüsse einerseits den Schmutzwasserkanälen zuzuordnen und andererseits betriebsnotwendige Anlagen seien, weil sie für die Entsorgung unentbehrlich seien. Der Antragsgegner habe sich indessen geweigert, die Grundstücksanschlüsse im Zuge des Beitritts zu übernehmen. Er halte sie - unzutreffend - nicht für betriebsnotwendig. Mit der durch die 4. Änderungssatzung bewirkten Ausklammerung der Grundstücksanschlüsse aus der öffentlichen Anlage blieben die Grundstücksanschlüsse im Vermögen des Antragstellers zu 2), bis dieser den Übernahmeanspruch gerichtlich durchgesetzt habe. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die am 25. Februar 2015 beschlossene 4. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Antragsgegners vom 25. September 2009 für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Er hält den Normenkontrollantrag für unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz VwGO); die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. 1. Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BbgVwGG statthaft, denn es handelt sich bei der 4. Änderungssatzung einer im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift. Die Antragsteller haben den Normenkontrollantrag auch binnen der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Bei dem für beide Antragsteller einheitlich formulierten Normenkontrollantrag handelt es sich der Sache nach um die Geltendmachung jeweils eigenständiger Anträge mehrerer Antragsteller in einem Verfahren. Die Zulässigkeit dieser subjektiven Antragshäufung als einfache Streitgenossenschaft ergibt sich aus § 64 VwGO analog in Verbindung mit § 60 ZPO. 2. Indessen fehlt es den Antragstellern an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). a) Die Antragssteller sind nicht nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 VwGO als Behörden antragsbefugt. Zwar sind die Antragstellerin zu 1) als Gemeinde und der Antragsteller zu 2) als Amt nicht nur Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Satz 3, § 133 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf) und damit juristische Personen, sondern auch Behörden. Behörden sind nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 VwGO im Normenkontrollverfahren antragsbefugt, ohne geltend machen zu müssen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ihre Antragsbefugnis setzt indessen voraus, dass sie die angegriffene Rechtsvorschrift bei ihrer behördlichen Tätigkeit zu beachten haben (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 16. Juni 2014 - OVG 10 A 8.10 -, juris, Rn. 90; BVerwG, Urteil vom 26. September 2015 - 7 CN 1.14 -, juris, Rn. 18; Beschluss vom 15. März 1989 - 4 NB 10.88 -, juris, Rn. 14). Das haben die Antragsteller in Bezug auf die 4. Änderungssatzung nicht geltend gemacht. Es ist auch sonst nicht ersichtlich. b) Die Antragsteller sind auch nicht nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 VwGO antragsbefugt. Sie können nicht geltend machen, durch die 4. Änderungssatzung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit der hinreichend substantiierte Vortrag von Tatsachen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass der Antragsteller durch die angegriffenen Regelungen oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt ist oder in absehbarer Zeit verletzt zu wird (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. Dezember 2016 - OVG 10 A 15.12 -, juris, Rn. 32) Daran fehlt es hier. Die Verletzung der Rechte der Antragsteller durch die 4. Änderungssatzung ist vielmehr offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise möglich. Der Vortrag der Antragsteller zur Rechtsverletzung ist in sich widersprüchlich. Die Antragsteller rügen einerseits, die 4. Änderungssatzung verletzte jedenfalls das Eigentum des Antragstellers zu 2) an den Grundstücksanschlüssen im Beitrittsgebiet dadurch, dass sie den Untergang der Grundstücksanschlüsse bewirke. Die Antragsteller rügen andererseits, dass der Antragsgegner diese Grundstücksanschlüsse mit der 4. Änderungssatzung - unter Verletzung des Beitrittsvertrages - nicht in sein Eigentum übernommen, sondern gerade in ihrem Vermögen belassen habe. Diese Rügen stellen sich gegenseitig in Frage. Ungeachtet dessen geben sie auch bei isolierter Betrachtung nichts für eine Möglichkeit der Rechtsverletzung her. aa) Eine durch die 4. Änderungssatzung bewirkte Verletzung der Antragsteller - namentlich des Antragstellers zu 2) - in grundrechtlich geschütztem Eigentum an Grundstücksanschlüssen im Beitrittsgebiet (Art. 14 GG) ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Antragsteller nicht grundrechtsfähig sind. bb) Auch eine durch die 4. Änderungssatzung bewirkte Verletzung der Antragsteller - namentlich des Antragstellers zu 2) - in zivilrechtlich geschütztem Eigentum (§ 903 BGB) an Grundstücksanschlüssen im Beitrittsgebiet ist ausgeschlossen. (1) Anders als die Antragsteller meinen, haben die Regelungen des § 2 Abs. 5 Satz 2 und 3 SBS 2009 i. d. F. d. 4 ÄndS nicht den Untergang der Grundstücksanschlüsse bewirkt. Nach diesen Bestimmungen ist der Grundstücksanschluss nicht Bestandteil der öffentlichen Schmutzwasseranlage. Diese endet [vielmehr] an der Abzweigstelle des Grundstücksanschlusskanals. Diese Regelungen ändern nichts an der tatsächlichen oder rechtlichen Existenz der Grundstücksanschlüsse. Letzteres zeigt u. a. die Schmutzwasserbeseitigungssatzung 2009 in der Fassung der 4. Änderungssatzung selbst, in dem sie eingehende Regelungen zu den Grundstücksanschlüssen, namentlich zu deren Herstellung, Erneuerung, Änderung und Beseitigung enthält (vgl. § 10 Abs. 3 SBS 2009 i. d. F. d. 4. ÄndS). (2) Die 4. Änderungssatzung hat auch nicht bewirkt, dass die Antragsteller - namentlich der Antragsteller zu 2) - zivilrechtliches Eigentum an Grundstücksanschlüssen im Beitrittsgebiet durch Übergang auf einen anderen verloren haben. Wer zivilrechtlich Eigentümer des Grundstücksanschlusses ist, richtet sich ausschließlich nach dem bürgerlichen Recht. Die Eigentumsverhältnisse sind insbesondere grundsätzlich unabhängig davon zu beurteilen, wer die Herstellungs-, Unterhaltungs-, Erneuerungsarbeiten usw. ausführt, wer die insoweit anfallenden Kosten trägt und ob die Grundstücksanschlüsse Teil der öffentlichen Einrichtung gemäß § 10 Abs. 3 KAG sind, so dass die hierfür anfallenden Kosten über Beiträge und Gebühren/Entgelte zu finanzieren sind (vgl. m. w. N.: Kluge, in: Becker, KAG Bbg, Rn. 13 zu § 10 KAG, Stand September 2017). Aus den maßgeblichen zivilrechtlichen Regelungen in Bezug auf das Eigentum an Grundstücksanschlüssen ergibt sich hier, dass die angegriffene 4. Änderungssatzung keinen Eigentumswechsel bewirkt hat. Wenn der Schmutzwasserentsorgung dienende Grundstücksanschlüsse in einem Grundstück des Entsorgers verlegt sind, sind sie zivilrechtlich regelmäßig wesentliche Bestandteile (§ 94 BGB) dieses Grundstücks. Sind sie in einem fremden Grundstück verlegt, sind sie regelmäßig als bloße Scheinbestandteile des fremden Grundstücks bewegliche Sachen (§ 95 BGB), und zwar in der Regel Zubehör (§ 97 BGB) des Betriebsgrundstücks des Entsorgers (vgl. hierzu m. w. N.: Kluge, a. a. O.). Geht die Entsorgungsaufgabe auf einen anderen über und benötigt dieser die Grundstücksanschlüsse weiterhin für die Erfüllung der Entsorgungsaufgabe, so führt das nicht automatisch zu einem Übergang des Eigentums an den neuen Entsorger. Weiter benötigte Grundstücksanschlüsse, die in einem Grundstück des bisherigen Entsorgers verlegt worden und deshalb wesentlicher Bestandteil dieses Grundstücks geworden sind, müssen vielmehr entweder mit dem Grundstück übereignet oder rechtlich verselbstständigt und dann nach den Regeln für die Übereignung beweglicher Sachen übereignet werden. Für Letzteres bedarf es einer Einigung des bisherigen Entsorgers mit dem neuen Entsorger, dass der Grundstücksanschluss als rechtlich selbstständig gewordene bewegliche Sache in dessen Eigentum übergehen soll (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 - V ZR 35/05 -, juris, Rn. 17). Weiter benötigte Grundstücksanschlüsse, die nicht in einem Grundstück des bisherigen Entsorgers verlegt waren, sondern diesem als bewegliche Sachen gehört haben, müssen ohnehin nach den Regelungen für die Übertragung des Eigentums an beweglicher Sachen an den neuen Entsorger übereignet werden, wobei gegebenenfalls § 926 BGB greift. Geht die Entsorgungsaufgabe auf einen anderen über und benötigt dieser die (oder jedenfalls bestimmte) Grundstücksanschlüsse nicht für die Wahrnehmung der Entsorgungsaufgabe, so führt auch dies nicht automatisch zu einem Eigentumswechsel auf einen anderen. Namentlich werden nicht mehr benötigte Grundstücksanschlüsse, die nicht in einem Grundstück des bisherigen Entsorgers verlegt worden sind und diesem deshalb als bewegliche Sachen gehören, durch die entsprechende Änderung ihres praktischen Zwecks nicht automatisch wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, in dem sie verlegt sind und damit Eigentum des Grundstückseigentümers. Ein Scheinbestandteil eines Grundstücks wird bei späterer Änderung seines praktischen Zwecks nicht von selbst zum wesentlichen Bestandteil des Grundstücks; durch die Änderung des praktischen Zwecks wird er nicht automatisch zu etwas, das nunmehr dauerhaft im Grundstück verbleiben soll. Vielmehr müssen sich der Eigentümer des Scheinbestandteils und der Grundstückseigentümer über den Eigentumsübergang (zusätzlich) rechtsgeschäftlich einigen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2012 - V ZV 35/05 -, juris, Rn. 16; Urteil vom 31. Oktober 1986 - V ZR 168/85 -, juris, Rn. 20; Stresemann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, Rn. 13 zu § 95 BGB; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 18. Auflage, Rn. 4 zu § 95). Eine Entwidmung berührt das Eigentum ebenfalls nicht. Gemessen daran konnte die 4. Änderungssatzung keinen Eigentumswechsel hinsichtlich der Grundstücksanschlüsse im Beitrittsgebiet bewirken. Eine Satzung ersetzt nicht die dingliche Einigung. Die 4. Änderungssatzung würde im Übrigen auch dann nicht zu einem Eigentumswechsel an den Grundstücksanschlüssen geführt haben, wenn man entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Änderung der praktischen Zweckbestimmung des Scheinbestandteils dafür ausreichen lassen würde, dass der bisherige Scheinbestandteil wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird (Nachweise dazu bei Stresemann a. a. O., Ellenberger a. a. O.). Zum einen ist es schon fraglich, ob es überhaupt etwas am Vorliegen der Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 BGB ändert, wenn eine Satzung zwar einerseits nunmehr bestimmt, dass die Grundstücksanschlüsse nicht (mehr) zur öffentlichen zentralen Schmutzwasseranlage gehören, aber andererseits - wie hier in § 10 Abs. 3 Satz 1 SBS 2009 - regelt, dass der Entsorger die Lage der Grundstücksanschlüsse festlegt, sie herstellt, unterhält, ändert und beseitigt, also zusammengefasst die Verantwortung für und die Herrschaft über die Grundstücksanschlüsse behält. Zum anderen hat der Antragsgegner - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht erst mit der 4. Änderungssatzung, sondern schon vorher satzungsmäßig bestimmt, dass die Grundstücksanschlüsse im Beitrittsgebiet nicht (mehr) zur öffentlichen Einrichtung gehörten, nämlich schon mit der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen 2. Änderungssatzung zur SBS 2009. Mit der 2. Änderungssatzung ist der Anwendungsbereich der Schmutzwasserbeseitigungssatzung 2009 zum 1. Januar 2013 auf das Beitrittsgebiet ausgedehnt worden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe d SBS 2009 i. d. F. d. 2. ÄndS). Schon damit sind die Grundstücksanschlüsse im Beitrittsgebiet nicht mehr Teil der öffentlichen Einrichtung gewesen (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 3 und 4 SBS 2009 i. d. F. d. 1. ÄndS). Das hat sich auch in der am 11. Dezember 2012 beschlossenen Schmutzwassergebührensatzung 2013 sowie in der am gleichen Tage beschlossenen Schmutzwasserkostenerstattungssatzung 2013 niedergeschlagen vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe d, Abs. 4, SWGebS 2013; § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe d, § 2 SW-KES 2013). Dem kann auch nicht § 2 Abs. 2 Satz 2 BV entgegen gehalten werden. Darin ist zwar vorgesehen gewesen, dass die Schmutzwasserbeseitigungssatzung Amt 2007 hinsichtlich der rechtlich selbstständigen öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung für das Gebiet der Beitrittsgemeinden als Satzungsrecht des Antragsgegners solange wirksam bleiben sollte, bis sie durch eine gesonderte Satzung des Antragsgegners ersetzt wurde. Das ist bei verständiger Würdigung indessen dahin auszulegen gewesen, dass die vorläufige Weitergeltung der Schmutzwasserbeseitigungssatzung Amt 2007 auch durch eine ausdrückliche Ausdehnung des Geltungsbereichs der Schmutzwasserbeseitigungssatzung 2009 beendet werden konnte. Eine entsprechende Regelung hat der Antragsgegner indessen gerade in Gestalt der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen 2. Änderungssatzung getroffen. Wenn es also eine satzungsbedingte Eigentumsverschiebung bei den Grundstücksanschlüssen im Beitrittsgebiet gegeben haben sollte, wäre diese nicht erst durch die 4. Änderungssatzung bewirkt worden. cc) Die 4. Änderungssatzung verletzt die Antragsteller auch nicht in einem beitrittsvertraglichen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner die Grundstücksanschlüsse im Beitrittsgebiet in sein Eigentum übernimmt. Dabei kann offen bleiben, ob den Antragstellern aus § 4 BV in Verbindung mit Anlage 3 a BV überhaupt ein entsprechender Anspruch zusteht. Ein vertraglicher Übernahmeanspruch muss - wie gezeigt - durch dingliche Übertragungsakte erfüllt werden. Die dafür von „Übernehmerseite“ notwendigen Erklärungen müssen nicht gerade in Satzungsform abgegeben werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die in der SBS 2009 i. d. F. der 4. ÄndS getroffenen Regelungen zur (Nicht-)Zugehörigkeit der Grundstücksanschlüsse zur öffentlichen Anlage ein rechtliches Hindernis dafür darstellen würden, einen etwaigen vertraglichen Übernahmeanspruch durchzusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.