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Beschluss

OVG 9 N 152.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1016.9N152.17.00
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Leitsätze
1. Es ist fraglich, ob seinerzeit der Übergang von der Eintragung „Eigentum des Volkes“ zur Eintragung einer juristischen Person als Grundstückseigentümer überhaupt mit einem meldepflichtigen Eigentumsübergang einherging.(Rn.8) 2. § 12 Abs 3 KAG a. F. (juris: KAG BB) bot auch bei Vorhandensein einer satzungsrechtlichen Meldepflicht für Eigentumswechsel keine Grundlage dafür, dass die Gemeinde oder der Zweckverband sich in entsprechenden Fällen verjährungsrechtlich sozusagen solange zurücklehnen konnte, bis ein Eigentumswechsel angezeigt worden war. § 12 Abs. 3 KAG a. F. (juris: KAG BB) sollte die Gemeinden und Zweckverbände - wie die Vorgängervorschrift des § 8 Abs 7 S 3 und 4 KAG a. F. (juris: KAG BB) - davor schützen, dass die Festsetzungsfrist infolge von Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Beitragspflichtigen verstrich.(Rn.8) 3. Ein Anschlussbeitrag in Bezug auf ein Grundstück ist schon vor dem 1. Februar 2004 „hypothetisch“ festsetzungsverjährt gewesen, wenn einerseits die Beitragspflicht für das Grundstück nach § 8 Abs 7 S 2 KAG a. F. (juris: KAG BB) nur durch eine wirksame rückwirkende Satzung zur Entstehung gebracht werden konnte und andererseits für den hypothetischen Fall des Erlasses einer solchen Satzung anzunehmen war, dass sogleich mit Satzungserlass Festsetzungsverjährung eintreten würde. Der genaue Inhalt der wirksamen rückwirkenden Satzung ist für die Figur der „hypothetischen“ Festsetzungsverjährung unerheblich.(Rn.11) 4. „Durchbrochen“ wird die Lage der „hypothetischen“ Festsetzungsverjährung nur, wenn nach allgemeinen Regeln trotz des Prinzips der Einmaligkeit der Beitragserhebung eine „zweite“ Beitragserhebung zulässig ist, wenn also ein Beitrag erhoben wird, der sich auf eine Anlage bezieht, die rechtlich als solche nicht mit der Anlage identisch ist, auf die sich der hypothetisch festsetzungsverjährte Beitrag bezogen hat, oder wenn sich hinsichtlich des Grundstücks als Beitragsobjekt Änderungen ergeben, die eine „weitere“ Beitragserhebung rechtfertigen. Änderungen im Beitragsmaßstab oder hinsichtlich der baulichen Ausnutzbarkeit einer seinerzeit schon das Beitragsobjekt bildenden Fläche zählen nicht dazu.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Mai 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 18.088,03 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist fraglich, ob seinerzeit der Übergang von der Eintragung „Eigentum des Volkes“ zur Eintragung einer juristischen Person als Grundstückseigentümer überhaupt mit einem meldepflichtigen Eigentumsübergang einherging.(Rn.8) 2. § 12 Abs 3 KAG a. F. (juris: KAG BB) bot auch bei Vorhandensein einer satzungsrechtlichen Meldepflicht für Eigentumswechsel keine Grundlage dafür, dass die Gemeinde oder der Zweckverband sich in entsprechenden Fällen verjährungsrechtlich sozusagen solange zurücklehnen konnte, bis ein Eigentumswechsel angezeigt worden war. § 12 Abs. 3 KAG a. F. (juris: KAG BB) sollte die Gemeinden und Zweckverbände - wie die Vorgängervorschrift des § 8 Abs 7 S 3 und 4 KAG a. F. (juris: KAG BB) - davor schützen, dass die Festsetzungsfrist infolge von Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Beitragspflichtigen verstrich.(Rn.8) 3. Ein Anschlussbeitrag in Bezug auf ein Grundstück ist schon vor dem 1. Februar 2004 „hypothetisch“ festsetzungsverjährt gewesen, wenn einerseits die Beitragspflicht für das Grundstück nach § 8 Abs 7 S 2 KAG a. F. (juris: KAG BB) nur durch eine wirksame rückwirkende Satzung zur Entstehung gebracht werden konnte und andererseits für den hypothetischen Fall des Erlasses einer solchen Satzung anzunehmen war, dass sogleich mit Satzungserlass Festsetzungsverjährung eintreten würde. Der genaue Inhalt der wirksamen rückwirkenden Satzung ist für die Figur der „hypothetischen“ Festsetzungsverjährung unerheblich.(Rn.11) 4. „Durchbrochen“ wird die Lage der „hypothetischen“ Festsetzungsverjährung nur, wenn nach allgemeinen Regeln trotz des Prinzips der Einmaligkeit der Beitragserhebung eine „zweite“ Beitragserhebung zulässig ist, wenn also ein Beitrag erhoben wird, der sich auf eine Anlage bezieht, die rechtlich als solche nicht mit der Anlage identisch ist, auf die sich der hypothetisch festsetzungsverjährte Beitrag bezogen hat, oder wenn sich hinsichtlich des Grundstücks als Beitragsobjekt Änderungen ergeben, die eine „weitere“ Beitragserhebung rechtfertigen. Änderungen im Beitragsmaßstab oder hinsichtlich der baulichen Ausnutzbarkeit einer seinerzeit schon das Beitragsobjekt bildenden Fläche zählen nicht dazu.(Rn.11) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Mai 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 18.088,03 EUR festgesetzt. I. Der Beklagte, Verbandsvorsteher eines Wasserverbandes („Zweckverband“), zog die Klägerseite mit drei Beitragsbescheiden vom 14. April 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. März 2013 zu Schmutzwasserbeiträgen heran (Flurstück 162: 4.378,35 Euro; Flurstück 155: 2.032,73 Euro; Flurstücke 157 und 156: 11.676,95 Euro; Summe: 18.088,03 Euro). Mit dem angegriffenen Urteil vom 12. Mai 2017 hat das Verwaltungsgericht die Bescheide aufgehoben. Das Urteil ist dem Beklagten am 8. Juni 2017 zugegangen. Er hat am 14. Juni 2017 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag erstmals am 7. August 2017 begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das fristgerechte Zulassungsvorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) gibt keinen Anlass zur Zulassung der Berufung. 1. Das Verwaltungsgericht hat den Beitragsbescheid mit dem Argument aufgehoben, es fehle dem Bescheid an einer tragfähigen satzungsrechtlichen Grundlage, weil § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. aus Vertrauensschutzgründen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris). Im Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) sei mit Blick auf § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung des OVG Frankfurt (Oder) keine Beitragserhebung mehr möglich gewesen. Seinerzeit habe bereits die Lage einer „hypothetischen Festsetzungsverjährung bestanden“. Diese Argumentation unterliegt angesichts des fristgerechten Zulassungsvorbringens weder ernsthaften Richtigkeitszweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache insoweit besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. a) In mehreren, insbesondere dem Beklagten bekannten Entscheidungen hat der Senat schon deutlich gemacht, dass der Beklagte in Bezug auf Grundstücke im Altgebiet des Zweckverbandes, für die bereits in den 1990er Jahren eine Anschlussmöglichkeit bestand, gegen den vom Verwaltungsgericht bejahten Vertrauensschutz nicht einwenden kann, dass der Zweckverband überhaupt erst mit Bestandskraft des auf der Grundlage des Stabilisierungsgesetzes - StabG - vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) erlassenen Stabilisierungsbescheides vom 11. Dezember 2000 wirksam entstanden sei (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 8 ff.), dass der Zweckverband zum 1. Januar 2005 den bis dahin selbstständigen Wasser- und Abwasserzweckverbandes S... eingegliedert und in diesem Zusammenhang auch die Kläranlage R... und eine kleinere Ortskläranlage übernommen und danach erstmals über eigene Reinigungskapazitäten verfügt habe (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 12 ff.), dass der Zweckverband vor dem 1. Februar 2004 nicht die Absicht gehabt habe, sogenannte Altanschließergrundstücke zu veranlagen (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 17 ff.) und dass das Wissen um die fehlerhafte Gründung der Zweckverbände der Bildung von Vertrauen entgegen gestanden habe (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 20). Hieran hält der Senat fest und verweist insoweit auf seine bekannte Rechtsprechung. b) Der Beklagte macht geltend, vorliegend sei im Zeitpunkt der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG am 1. Februar 2004 eine Beitragserhebung nach alter Rechtslage noch möglich gewesen, weil die Festsetzungsfrist auch im (hypothetischen) Fall des rückwirkenden Erlasses einer Beitragssatzung noch nicht abgelaufen gewesen wäre. Zwar sei nach vorheriger Eintragung von „Eigentum des Volkes“ im Jahr 1996 die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin der Flurstücke 162, 156 und 157 in das Grundbuch eingetragen worden und im Januar 1997 die S... mbH als Eigentümerin des Flurstücks 155. Gleichwohl sei zunächst der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 8 Abs. 7 Satz 3 und 3 KAG a. F. und - nach dessen Inkrafttreten am 13. April 1999 - sogar der Anlauf der Festsetzungsfrist nach § 12 Abs. 3 KAG a. F. gehemmt gewesen. Schon die damaligen Beitragssatzungen hätten für den Fall des Eigentumswechsels eine Anzeigepflicht des bisherigen und des neuen Grundstückseigentümers gegenüber dem Zweckverband vorgesehen. Diese sei nicht erfüllt worden. Die Verletzung der entsprechenden Mitwirkungspflicht bewirke ein Entfallen der Ermittlungspflicht und eine Beweislastumkehr (BFH, Urteil vom 9. Juni 2005 - IX R 75.03 -, BFH/NV 2005, 1765, juris) mit der Folge, dass der Zweckverband nicht gehalten gewesen sei, eigene Ermittlungen zur Person des Beitragspflichtigen anzustellen. Im Übrigen sei es schon praktisch unmöglich gewesen, vor dem Inkrafttreten des § 12 Abs. 3 KAG a. F. im Jahr 1999 anhand des Grundbuchs Kenntnis von den Eigentumseintragungen im Jahr 1996 und 1997 zu erlangen. Deshalb sei zunächst der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG a. F. mangels „Kennen-Könnens“ gehemmt gewesen. Mit dem Inkrafttreten des § 12 Abs. 3 KAG a. F. sei sodann sogar der Anlauf der Festsetzungsfrist bis zur positiven Kenntnis des Zweckverbandes vom Beitragsschuldner gehemmt gewesen. Das greift nicht. Die Argumentation des Zulassungsantrages zur Anzeigepflicht läuft darauf hinaus, dass nach § 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG a. F. der Ablauf der Festsetzungsfrist und seit dem Inkrafttreten des § 12 Abs. 3 KAG a. F. sogar der Anlauf der Festsetzungsfrist so lange gehemmt sein sollte, bis der Veräußerer oder der Erwerber einen Eigentumswechsel angezeigt hatte. Es ist jedoch schon fraglich, ob der hier in Rede stehende Übergang von der Eintragung „Eigentum des Volkes“ zur Eintragung einer juristischen Person als Grundstückseigentümer überhaupt mit einem meldepflichtigen Eigentumsübergang einhergegangen ist. Vor allem aber geben § 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG a. f. und § 12 Abs. 3 KAG a. F. nichts für eine Abhängigkeit des Ablaufs oder des Anlaufs der Festsetzungsfrist von der Anzeige eines Eigentumswechsels her. Das gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Satzungsgeber eine Anzeigepflicht für Eigentumswechsel vorgesehen hatte. Die Ablaufhemmung des § 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG a. F. endete drei Monate, nachdem die Ungewissheit über den Beitragspflichtigen beseitigt war oder hätte beseitigt sein können (§ 8 Abs. 7 Satz 4 KAG a. F.). Der Moment des „Hätte-beseitigt-sein-könnens“ konnte auch eintreten, wenn eine Meldung über einen Eigentumswechsel unterblieben war. Nach § 12 Abs. 3 KAG a. F. begann die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitragspflichtige bekannt geworden war. Auch das Bekanntwerden des Beitragspflichtigen konnte eintreten, ohne dass eine Anzeige über einen Eigentumswechsel erfolgt war. Darüber hinaus bot § 12 Abs. 3 KAG a. F. auch bei Vorhandensein einer satzungsrechtlichen Meldepflicht für Eigentumswechsel keine Grundlage dafür, dass die Gemeinde oder der Zweckverband sich in entsprechenden Fällen verjährungsrechtlich sozusagen solange zurücklehnen konnte, bis ein Eigentumswechsel angezeigt worden war. § 12 Abs. 3 KAG a. F. sollte die Gemeinden und Zweckverbände - wie die Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG a. F. - davor schützen, dass die Festsetzungsfrist infolge von Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Beitragspflichtigen verstrich. Ausgangspunkt ist jeweils die Nichtfeststellbarkeit des Beitragspflichtigen gewesen. Solange diese gegeben war, war die Gemeinde oder der Zweckverband vor einem Ab- oder Anlauf der Festsetzungsfrist geschützt. Wurde der Beitragspflichtige später anhand des Grundbuchs feststellbar, so währte der Schutz der Gemeinde oder des Zweckverbandes vor einer Verjährung nach dem Wortlaut (§ 8 Abs. 7 Satz 4 KAG a. F.: „hätte beseitigt sein können“) oder jedenfalls nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung (§ 12 Abs. 3 KAG a. F.) nicht beliebig lange weiter. Zwar hat § 12 Abs. 3 KAG a. F. dem Wortlaut nach für den Beginn der Festsetzungsfrist auf positive Kenntnis von der Person des Beitragspflichtigen abgestellt. Die vor einem Fristanlauf schützende Unkenntnis musste nach Sinn und Zweck der Bestimmung aber noch einen Zusammenhang mit den ursprünglichen Ermittlungsschwierigkeiten aufweisen. Der Anlauf der Festsetzungsfrist ist nicht mehr gehemmt gewesen, wenn erstens der Grundstückseigentümer anhand des Grundbuches feststellbar geworden war und zweitens Gemeinde oder Zweckverband nur deshalb keine Kenntnis von der Person des Grundstückseigentümers hatten, weil sie sich nicht um Kenntniserlangung bemüht hatte und dies bei wertender Betrachtung keinerlei Zusammenhang mit den ursprünglichen Ermittlungsschwierigkeiten aufwies (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 4. Mai 2018 - OVG 9 N 52.17 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 3. Mai 2018 - OVG 9 N 47.17 -, juris, Rn. 24). Insoweit konnten sie sich nach Sinn und Zweck des § 12 Abs. 3 KAG a. F. auch keine (weitere) Erleichterung durch Regelung einer Meldepflicht für Eigentumswechsel verschaffen. Der Beklagte kann sich auch nicht auf eine (angebliche) praktische Unmöglichkeit berufen, die schon 1996 und 1997 eingetragenen Grundstückseigentümer anhand des Grundbuchs zu ermitteln, nachdem er erklärtermaßen ohnehin keine Veranlagung von „Altanschließergrundstücken“ beabsichtigt hatte (vgl. wiederum OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. Mai 2018 - OVG 9 N 47.17 -, juris, Rn. 24, 25). c) Der Beklagte macht mit Schriftsatz vom 15. August 2018 und ergänzend mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2018 unter Berufung auf den Beschluss des Senats vom 6. Juni 2018 - OVG 9 S 5.18 -, juris, noch geltend: Ein Beitrag könne vor dem 1. Februar 2004 nur nach Maßgabe des seinerzeitigen - unwirksamen - Satzungsrechts „hypothetisch“ festsetzungsverjährt sein, d. h. auch nur in dem Umfang, wie nach dem seinerzeitigen Satzungsrecht vorgesehen. Soweit spätere Entwicklungen des Grundstücks und seiner Bebaubarkeit zu einem höheren Beitrag führen würden, stehe der Erhebung des Erhöhungsbetrages kein Vertrauensschutz entgegen. Das gleiche gelte, soweit wegen eines geänderten Beitragsmaßstabes ein höherer Beitrag erhoben werden dürfe; auch insoweit dürfe jedenfalls der Erhöhungsbetrag noch erhoben werden. Dieses Vorbringen ist hier schon deshalb unbeachtlich, weil es erst nach Ablauf der Frist für die Begründung des Zulassungsantrages (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfolgt ist. Unbeschadet dessen klingt in dem Vorbringen ein grundlegendes Fehlverständnis der Figur der „hypothetischen“ Festsetzungsverjährung an. Ein Anschlussbeitrag in Bezug auf ein Grundstück ist schon vor dem 1. Februar 2004 „hypothetisch“ festsetzungsverjährt gewesen, wenn einerseits die Beitragspflicht für das Grundstück nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. (in der Auslegung des OVG Frankfurt [Oder]) nur durch eine wirksame rückwirkende Satzung zur Entstehung gebracht werden konnte und andererseits für den hypothetischen Fall des Erlasses einer solchen Satzung anzunehmen war, dass sogleich mit Satzungserlass Festsetzungsverjährung eintreten würde. Der genaue Inhalt der wirksamen rückwirkenden Satzung ist für die Figur der „hypothetischen“ Festsetzungsverjährung unerheblich. Deshalb lässt sich der „hypothetisch“ festsetzungsverjährte Beitrag auch nicht mit der Folge beziffern, dass er betragsmäßig begrenzt wäre. „Durchbrochen“ wird die Lage der „hypothetischen“ Festsetzungsverjährung nur, wenn nach allgemeinen Regeln trotz des Prinzips der Einmaligkeit der Beitragserhebung eine „zweite“ Beitragserhebung zulässig ist, wenn also ein Beitrag erhoben wird, der sich auf eine Anlage bezieht, die rechtlich als solche nicht mit der Anlage identisch ist, auf die sich der hypothetisch festsetzungsverjährte Beitrag bezogen hat, oder wenn sich hinsichtlich des Grundstücks als Beitragsobjekt Änderungen ergeben, die eine „weitere“ Beitragserhebung rechtfertigen. Änderungen im Beitragsmaßstab oder hinsichtlich der baulichen Ausnutzbarkeit einer seinerzeit schon das Beitragsobjekt bildenden Fläche zählen nicht dazu. Aus OVG Bln-Bbg, Beschluss 6. Juni 2018 - VG 9 S 5.18 -, juris, ergibt sich nichts anderes. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).