OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 9 N 25.15, OVG 9 N 34.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1113.9N25.15.00
13Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Grundstücke, auf denen planfeststellungspflichtige Vorhaben betrieben werden, sind wegen § 38 BauGB einer Zuordnung zum unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder zum Außenbereich (§ 35 BauGB) entzogen.(Rn.14) 2. Das bedeutet aber nicht, dass sie kein Bauland im (anschluss-)beitragsrechtlichen Sinne sind.(Rn.14) 3. Soweit eine Anschlussbeitragssatzung vorsieht, dass der Anschlussbeitragspflicht Grundstücke unterliegen, die an eine zentrale Ver- oder Entsorgung angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen oder eine bauliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen, ist damit eine Beitragserhebung in Bezug auf Grundstücke mit planfestgestellter Nutzung nicht schon begrifflich ausgeschlossen, sondern im Gegenteil mitgemeint.(Rn.14) 4. Durch eine Anschlussmöglichkeit sind jedenfalls solche - dem Straßenbahnbetrieb dienende - Grundstücke in einer eine Beitragserhebung rechtfertigenden Weise bevorteilt, auf denen sich die Verwaltung des Straßenbahnbetriebes befindet, Sozialräume für die Bediensteten der Straßenbahn vorhanden sind oder Werkstattbetrieb stattfindet.(Rn.15)
Tenor
In dem Verfahren OVG 9 N 25.15: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. März 2015 (VG 5 K 1097/12) wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 3.603,29 EUR festgesetzt. In dem Verfahren OVG 9 N 34.15: Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. März 2015 (VG 5 K 221/12) zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundstücke, auf denen planfeststellungspflichtige Vorhaben betrieben werden, sind wegen § 38 BauGB einer Zuordnung zum unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder zum Außenbereich (§ 35 BauGB) entzogen.(Rn.14) 2. Das bedeutet aber nicht, dass sie kein Bauland im (anschluss-)beitragsrechtlichen Sinne sind.(Rn.14) 3. Soweit eine Anschlussbeitragssatzung vorsieht, dass der Anschlussbeitragspflicht Grundstücke unterliegen, die an eine zentrale Ver- oder Entsorgung angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen oder eine bauliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen, ist damit eine Beitragserhebung in Bezug auf Grundstücke mit planfestgestellter Nutzung nicht schon begrifflich ausgeschlossen, sondern im Gegenteil mitgemeint.(Rn.14) 4. Durch eine Anschlussmöglichkeit sind jedenfalls solche - dem Straßenbahnbetrieb dienende - Grundstücke in einer eine Beitragserhebung rechtfertigenden Weise bevorteilt, auf denen sich die Verwaltung des Straßenbahnbetriebes befindet, Sozialräume für die Bediensteten der Straßenbahn vorhanden sind oder Werkstattbetrieb stattfindet.(Rn.15) In dem Verfahren OVG 9 N 25.15: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. März 2015 (VG 5 K 1097/12) wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 3.603,29 EUR festgesetzt. In dem Verfahren OVG 9 N 34.15: Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. März 2015 (VG 5 K 221/12) zugelassen. I. Die klagende GmbH betreibt eine Straßenbahn. Der Beklagte ist Verbandsvorsteher eines Wasser- und Abwasserzweckverbandes. Die Beteiligten streiten über zwei Schmutzwasserbeitragsbescheide. Mit Beitragsbescheid vom 24. März 2011 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Schmutzwasserbeitrag von 29.075,81 Euro für ein Grundstück (Dorfstraße 15) heran, das aus den Flurstücken 61, 62, 189, 417, 418 und 419 bestehen sollte (Gesamtfläche: 14.218 m²). Als Nutzungsfaktor setzte er 0,25 an (1 Vollgeschoss). Die Klägerin erhob am 26. April 2011 Widerspruch. Mit Änderungsbescheid vom 25. Oktober 2011 änderte der Beklagte den Beitragsbescheid vom 24. März 2011 dahin, dass der Beitrag nunmehr für ein Grundstück bestehend aus den Flurstücken [neu] 59/1, 61, 62, 189, 418 und 419 festgesetzt werde, während die Festsetzung in Bezug auf das Flurstück 417 aufgehoben wurde. Die neue Gesamtfläche betrug 15.900 m², was zu einem Beitrag von 32.515,50 Euro führte. Auf dem Beitragsgrundstück des Beitragsbescheides vom 24. März 2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 25. Oktober 2011 befinden sich eine Abstellhalle, eine Wartungshalle und eine Waschhalle für Straßenbahnen, ein Sozial- und Verwaltungsgebäude, ein Trafohaus, Lager und Abstellflächen. Zudem gibt es dort eine Wendeschleife, die nach Annahme des Verwaltungsgerichts (u. a.) dann genutzt wird, wenn die Straßenbahn nicht alle Haltestellen bedient, sondern (in Randzeiten) verkürzt fährt. Ebenfalls unter dem 25. Oktober 2011 erließ der Beklagte einen gesonderten Beitragsbescheid für ein Grundstück, das nur aus dem Flurstück 417 besteht (1.762 m²; Nutzungsfaktor 0,25 - 1 Vollgeschoss, 3.603,29 Euro). Das Flurstück 417 ist durch das Flurstück 63, das nicht im Eigentum der Klägerin steht, von den übrigen in Rede stehenden Flurstücken getrennt. Auf dem Flurstück 417 befindet sich eine Abstellhalle für Straßenbahnen. Die Klägerin erhob auch gegen den Beitragsbescheid vom 25. Oktober 2011 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheiden vom 17. September 2012 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 24. März 2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 25. Oktober 2011 und gegen den Beitragsbescheid vom 25. Oktober 2012 zurück. OVG 9 N 34.15 Gegen den Beitragsbescheid vom 24. März 2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 25. Oktober 2011 (Flurstücke 59/1, 61, 62, 189, 418 und 419) hat die Klägerin bereits am 25. Februar 2012 Untätigkeitsklage erhoben (VG 5 K 221/12). Auf diese Klage hin hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. März 2015 den Beitragsbescheid vom 24. März 2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 25. Oktober 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2012 aufgehoben. Das Urteil ist dem Beklagten am 8. April 2015 zugegangen. Der Beklagte hat am 10. April 2015 Berufungszulassung beantragt und seinen Zulassungsantrag erstmals am 8. Juni 2015 begründet (OVG 9 N 34.15). OVG 9 N 25.15 Gegen den Beitragsbescheid vom 25. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2012 (Flurstück 417) hat die Klägerin am 6. Oktober 2012 Klage erhoben (VG 5 K 1097/12). Diese Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. März 2015 abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 10. April 2015 zugegangen. Sie hat am 6. Mai 2015 Berufungszulassung beantragt und ihren Zulassungsantrag erstmals am 8. Juni 2015 begründet (OVG 9 N 25.15). II. 1. Der Zulassungsantrag in dem Verfahren OVG 9 N 35.15 ist begründet (Beitragsbescheid vom 24. März 2011 in der Gestalt von Änderungsbescheid und Widerspruchsbescheid; Flurstücke 59/1, 61, 62, 189, 418 und 419). Aus dem Zulassungsvorbringen des Beklagten ergibt sich, dass die Rechtssache besondere Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das betrifft die Frage, welche beitragsrechtlichen und prozessualen Folgerungen sich aus dem Vorhandensein der Wendeschleife ergeben. 2. Der Zulassungsantrag in dem Verfahren OVG 9 N 25.15 ist unbegründet (Beitragsbescheid vom 25. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides; Flurstück 417). a) Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin macht im Kern geltend, das Flurstück 417 zähle entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht wegen einer Innenbereichslage zum Bauland. Auf ihm befänden sich Betriebsanlagen einer Straßenbahn, die dem Fachplanungsrecht nach § 28 PBefG unterlägen. Dadurch sei das Flurstück in Ansehung des Urteils des BVerwG vom 11. Dezember 1987 - 8 C 85.86 -, BVerwGE 78, 321 ff., juris, einer Zuordnung zum unbeplanten Innenbereich (und zum Außenbereich) entzogen. Darüber hinaus befinde sich auf dem Flurstück 417 eine nicht beitragspflichtige, ausschließlich dem öffentlichen Verkehr dienende Anlage in Gestalt eines Schienenanschlusses und einer Abstellhalle. Es sei verfehlt, die Zugänglichkeit oder gar freie Betretbarkeit von dem ÖPNV dienenden Grundstücken zur Voraussetzung ihrer öffentlichen Zweckdienlichkeit zu machen. Der öffentliche Zweck des Flurstücks 417 folge aus seiner Notwendigkeit für die Beförderungsleistung. Zu den Betriebsanlagen einer (der Daseinsvorsorge dienenden) Straßenbahn gehörten auch Grundstücke mit Gleisen und Hallen. Auch aus dem Urteil des BFH vom 21. April 2001 - II R 19/98 -, juris, könne nicht abgeleitet werden, ein Grundstück diene nicht dem öffentlichen Verkehr, wenn es nicht (öffentlich) zugänglich sei. Das greift nicht. Zwar dürfte mit Blick auf das Urteil des BVerwG vom 11. Dezember 1987 - 8 C 85.86 -, BVerwGE 78, 321 ff., juris, Rn. 25, davon auszugehen sein, das Grundstücke, auf denen planfeststellungspflichtige Vorhaben betrieben werden, wegen § 38 BauGB einer Zuordnung zum unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder zum Außenbereich (§ 35 BauGB) entzogen sind. Das bedeutet aber nicht, dass sie kein Bauland im (hier: anschluss-)beitragsrechtlichen Sinne sind. In dem genannten Urteil hat das BVerwG zum Erschließungsbeitragsrecht angenommen, dass sich der Baulandbegriff des § 133 Abs. 1 BBauG nicht auf Grundstücke beschränke, deren Nutzung zur planerischen Disposition der Gemeinde stehe, sondern grundsätzlich (zusätzlich) sowohl auch Grundstücke erfasse, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung durch förmliche Planfeststellung festgesetzt worden sei (§ 133 Abs. 1 Satz 1 BBauG), als überdies noch Grundstücke, die mit planfeststellungsbedürftigen Anlagen bebaut oder gewerblich genutzt werden dürften, ohne das ein entsprechendes Verfahren bereits wirksam abgeschlossen sei (§ 133 Abs. 1 Satz 2 BBauG). Diese Überlegung ist ohne weiteres auf das Anschlussbeitragsrecht übertragbar. Soweit eine Anschlussbeitragssatzung vorsieht, dass der Anschlussbeitragspflicht Grundstücke unterliegen, die an eine zentrale Ver- oder Entsorgung angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen oder eine bauliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen (hier: § 3 Abs. 1 Buchstabe a und b SBS 2009), ist damit eine Beitragserhebung in Bezug auf Grundstücke mit planfestgestellter Nutzung (von der der Zulassungsantrag hier ausgeht) nicht schon begrifflich ausgeschlossen, sondern im Gegenteil mitgemeint. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Grundstück nicht allein deshalb von der Anschlussbeitragserhebung auszunehmen ist, weil es (irgendwelchen) öffentlichen Zwecken, namentlich Zwecken der Daseinsvorsorge dient (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Januar 2018 - OVG 9 N 48.15 -, juris. Rn. 10 ff.). Allerdings werden „Verkehrsanlagen“ durch die bloße Möglichkeit des Anschlusses an eine zentrale Wasserver- oder Schmutzwasserentsorgung grundsätzlich nicht in einer Weise wirtschaftlich (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG) bevorteilt, dass die Erhebung eines Anschlussbeitrages gerechtfertigt wäre. Das gilt auch für Anlagen, die für den schienengebundenen Verkehr (wie etwa den Straßenbahnverkehr) vorgesehen sind. Auch das bedeutet indessen nicht, dass - wie der Zulassungsantrag sinngemäß meint - alle Grundstücke beitragsfrei sein müssten, auf denen sich Anlagen befinden, die (in irgendeiner Weise) dem Straßenbahnbetrieb dienen. Vielmehr ist der Kreis der beitragsfreien „Verkehrsanlagen“ enger zu ziehen. Insoweit ist nach dem Ansatz zu unterscheiden, den das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Dezember 1987 - 8 C 85.86 -, BVerwGE 78, 321 ff., juris, aufgezeigt hat. Damit ist allerdings nicht gemeint, die dort (juris, a.a.O., Rn. 27) konkret angestellte gegenständliche Unterscheidung zwischen einerseits Bahnhof, Bahnsteigen und Verladerampen und andererseits Schienenweg (oder Schienengelände) auf das Anschlussbeitragsrecht zu übertragen. Vielmehr ist die Unterscheidung anhand des vorgreiflichen Gedankens des Bundesverwaltungsgerichts danach vorzunehmen, dass die dem Verkehr irgendwie „dienenden“ Anlagen danach bewertet werden müssen, ob für sie unter dem Blickwinkel des Nutzens der Inanspruchnahmemöglichkeit eine Beitragsfähigkeit gerechtfertigt ist oder nicht (vgl. zu diesem Gedanken: a. a. O., Rn. 27 a. E., Rn. 23). Insoweit liegt auf der Hand, dass durch eine Anschlussmöglichkeit jedenfalls solche - dem Straßenbahnbetrieb dienende - Grundstücke in einer eine Beitragserhebung rechtfertigenden Weise bevorteilt sind, auf denen sich die Verwaltung des Straßenbahnbetriebes befindet, Sozialräume für die Bediensteten der Straßenbahn vorhanden sind oder Werkstattbetrieb stattfindet. Das ist für das Flurstück 417 zu bejahen. In der dortigen Abstellhalle werden nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten u. a. historische Fahrzeuge abgestellt und hergerichtet und gepflegt (vgl. insbesondere den Schriftsatz des Kläger-Bevollmächtigten vom 3. Februar 2012 im Eilverfahren VG 5 L 405/11 nebst anliegender eidesstattlicher Versicherung). b) Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). aa) Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam angesprochene Fragen, - ob Grundstücke der Straßenbahn und auch solche, auf denen sich (wie auf Flurstück 417) Gleise befinden, nicht dem öffentlichen Verkehr dienende Anlagen sind, wenn oder weil sie nicht von der Öffentlichkeit respektive wenn sie nur von Bediensteten der Straßenbahn betreten werden können, - ob auf Grundstücke der Straßenbahn und auch solche, auf denen sich (wie auf Flurstück 417) Gleise befinden, die von der Judikatur für die Heranziehung von Eisenbahnbetriebsgrundstücken entwickelten Grundsätze übertragen werden können und - ob eine Genehmigung nach preußischem Eisenbahnrecht als Planfeststellung nach § 28 PBefG gilt, bedürfen keiner Klärung in dem angestrebten Berufungsverfahren. Soweit sie sich im vorliegenden Fall überhaupt stellen, sind sie ohne weiteres wie unter 2a) zu beantworten. c) Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Berufung wegen Divergenz zuzulassen wäre (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Der Zulassungsantrag legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz aufgestellt, hat, der von einem Rechtssatz abweichen würde, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschriften in seinem Urteil vom 11. Dezember 1987 (- 8 C 85.86 -, BVerwGE 78, 321 ff., juris) aufgestellt hat. Unbeschadet dessen legt der Zulassungsantrag nicht dar, dass eine etwaige Abweichung entscheidungserheblich wäre. d) Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Berufung wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen wäre (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Zulassungsantrag macht zwar einen Gehörsverstoß geltend, legt aber nicht dar, dass das Verwaltungsgericht der Klägerin Vorbringen abgeschnitten oder Vorbringen der Klägerin übergangen hätte. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Nur bei Vorliegen deutlich gegenteiliger Anhaltspunkte ist ein Gehörs verstoß anzunehmen. Solche Anhaltspunkte legt der Zulassungsantrag nicht dar. Vielmehr betreibt er letztlich Urteilskritik in Gestalt einer Verfahrensrüge. Die Kostenentscheidung in Bezug auf das Verfahren OVG 9 N 25.15 folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung im Verfahren OVG 9 N 25.15 beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.