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Beschluss

OVG 9 S 23.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0110.9S23.18.00
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Leitsätze
1. Erfährt ein Bürger keine Reaktion seitens der Behörde auf ein von ihm verfasstes Widerspruchsschreiben, besteht für ihn bei Anwendung der ihm zumutbaren äußersten Sorgfalt Anlass, innerhalb der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO bei der Behörde wegen der ausbleibenden Reaktion auf sein Widerspruchsschreiben nachzufragen. (Rn.6) 2. Die Erfahrung, dass Postsendungen verloren gehen können, beschränkt sich keineswegs auf juristisch vorgebildete Personen.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. November 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.097,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfährt ein Bürger keine Reaktion seitens der Behörde auf ein von ihm verfasstes Widerspruchsschreiben, besteht für ihn bei Anwendung der ihm zumutbaren äußersten Sorgfalt Anlass, innerhalb der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO bei der Behörde wegen der ausbleibenden Reaktion auf sein Widerspruchsschreiben nachzufragen. (Rn.6) 2. Die Erfahrung, dass Postsendungen verloren gehen können, beschränkt sich keineswegs auf juristisch vorgebildete Personen.(Rn.6) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. November 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.097,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Schmutzwasserbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 26. Oktober 2015. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 5. November 2018 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der dem Antragsteller am 27. Oktober 2015 zugestellte Beitragsbescheid sei nach summarischer Prüfung bestandskräftig geworden. Der Antragsteller habe den ihm obliegenden Nachweis über den rechtzeitigen Zugang eines Widerspruchsschreibens nicht erbracht. Der nach dem Vortrag des Antragstellers am 3. November 2015 verfasste und am Folgetag auf den Postweg gebrachte Widerspruch befinde sich nicht im Verwaltungsvorgang und sei dem Antragsgegner nach dessen Angaben erstmalig mit der Klageschrift vom 16. Juli 2018 zugegangen. Wiedereinsetzung könne dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil der im September 2018 angebrachte Wiedereinsetzungsantrag außerhalb der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt worden und der Antragsteller nicht infolge höherer Gewalt gehindert gewesen sei, den Wiedereinsetzungsantrag binnen eines Jahres zu stellen. Darüber hinaus sei der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auch deshalb abzulehnen, weil an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides keine ernstlichen Zweifel bestünden. Gegen den ihm am 9. November 2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 22. November 2018 Beschwerde eingelegt und diese am 6. Dezember 2018 begründet. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben keinen Anlass zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Sie sind nichtgeeignet, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern (zum Prüfungsmaßstab vgl. etwa Beschluss des Senats vom 5. November 2012 - OVG 9 S 62.12 -). Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Eilrechtsschutzantrags – selbständig tragend – auf die sinngemäße Erwägung gestützt, dass vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO hier schon deshalb nicht gewährt werden könne, weil der angegriffene Bescheid nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens in Bestandskraft erwachsen sei und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Rechtsbehelfsfrist nicht in Betracht komme. Das Beschwerdevorbringen vermag insoweit keine Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses zu begründen. Dies gilt zunächst für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller als Widerspruchsführer das Risiko des rechtzeitigen Zugangs des Rechtsbehelfs trage, ihm der Nachweis über den (rechtzeitigen) Zugang des Widerspruchsschreibens obliege und die Absendung des Widerspruchs auf dem Postweg noch keinen Nachweis für dessen Zugang beim Antragsgegner erbringe (in diesem Sinne auch VGH Mannheim, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 S 1516/14 -, juris Rn. 48 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Oktober 2005 - 3 Nc 37/05 -, juris Rn. 8; OVG Weimar, Beschluss vom 7. Februar 2011 - 2 ZKO 621/09 -, juris Rn. 7; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 70 Rn. 6). Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht im Widerspruch zum Beschluss des BVerfG vom 11. Januar 1991 (- 1 BvR 1435/89 -, juris). Diese Entscheidung verhält sich nicht zu der Frage, wer für den fristwahrenden Zugang eines Rechtsbehelfs beweispflichtig ist, sondern allein dazu, dass eine Verzögerung oder ein Unterbleiben der Briefbeförderung im Rahmen der Vorschriften über die Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht als Verschulden angerechnet werden darf (vgl. a. a. O., Rn. 18 ff.). Für die vom Antragsteller angenommene „sekundäre Darlegungs- und Beweislast“ des Antragsgegners ist nach dem – keinen Bedenken unterliegenden – Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts kein Raum, so dass die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung ins Leere gehen. Ohne Erfolg macht der Antragsteller weiter geltend, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 3 VwGO die Anforderungen zur Erlangung einer Wiedereinsetzung überspannt habe. Das Verwaltungsgericht hat den Begriff der höheren Gewalt i. S. dieser Vorschrift in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgelegt. Danach ist unter höherer Gewalt ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe – also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung – zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 51/05 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35.96 -, juris Rn. 53). Die Beschwerdebegründung vermag auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, für den Antragsteller hätte vorliegend bei Anwendung der ihm danach zumutbaren äußersten Sorgfalt Anlass bestanden, innerhalb der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO beim Antragsgegner wegen der ausbleibenden Reaktion auf sein Widerspruchsschreiben nachzufragen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass es auch unter normalen Postverhältnissen immer wieder vorkommt, dass abgeschickte Briefe den Empfänger nicht erreichen. Aus diesem Grund gehen Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend davon aus, dass es bei zur Post gegebenen Briefen keinen Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung gibt (vgl. OVG Weimar, a. a. O., Rn. 9; BGH, Urteil vom 24. April 1996 - VIII ZR 150/95 -, juris Rn. 18; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 78. Auflage 2019, § 130 Rn. 21). Entgegen dem Beschwerdevorbringen beschränkt sich die Erfahrung, dass Postsendungen verloren gehen können, keineswegs auf juristisch vorgebildete Personen. Dass der Antragsteller, der nach seinen Angaben bei der tätig ist und darüber hinaus in den Sommermonaten als Einzelunternehmer Transportarbeiten durchführt, unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände gleichwohl gehindert gewesen sein könnte, die Möglichkeit eines Verlustes der Postsendung zu erkennen, ist weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Dementsprechend durfte er sich nach dem vorgenannten strengen Maßstab nicht darauf verlassen, dass die ausbleibende Reaktion des Antragsgegners auf einer langen Bearbeitungsdauer oder sonstigen in der Sphäre des Antragsgegners liegenden Gründen beruhte. Angesichts der nicht ausschließbaren Möglichkeit des Nichtzugangs eines Briefes hätte es – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen – die vom Antragsteller zu erwartende und ihm zumutbare Sorgfalt vielmehr erfordert, sich vor Ablauf der Jahresfrist um eine Eingangsbestätigung des Antragsgegners zu bemühen oder sich jedenfalls nach dem Stand der Angelegenheit zu erkundigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 - 6 C 70.78 -, juris Rn. 29). Anders als der Antragsteller meint, ergibt sich auch insoweit nichts Abweichendes aus dem Beschluss des BVerfG vom 11. Januar 1991. Die in der Beschwerdebegründung angeführten Ausführungen des BVerfG beziehen sich nicht auf § 60 Abs. 3 VwGO, sondern auf § 56 Abs. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die § 60 Abs. 1 und 2 VwGO entsprechen, sowie insbesondere auf die Prüfung des Verschuldens im Rahmen der Wiedereinsetzungsvorschriften. Sie sind für den vorliegenden Fall schon deshalb unergiebig, weil der Begriff der höheren Gewalt in § 60 Abs. 3 VwGO enger ist als der Begriff „ohne Verschulden“ in § 60 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 51/05 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35.96 -, juris Rn. 53). Vermag die Beschwerde somit den ersten, selbständig tragenden Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts (Bestandskraft des angegriffenen Beitragsbescheids) nicht zu erschüttern, dann bedarf das Beschwerdevorbringen zum zweiten Begründungsstrang, es bestünden an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides keine ernstlichen Zweifel, keiner näheren Erörterung mehr. Der Vollständigkeit halber sei jedoch angemerkt, dass es dem Antragsteller auch insoweit nicht gelingt, die Begründung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Die von der Beschwerde allein angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG begründen keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des Senats setzt der nach den Entscheidungen des BVerfG vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 u. a. - bestehende Vertrauensschutz auf die bis zum Inkrafttreten des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. am 1. Februar 2004 geltende Rechtslage voraus, dass die Anschlussmöglichkeit bis Ende 1999 geschaffen worden war (vgl. etwa Beschluss vom 20. Dezember 2016 - OVG 9 S 27.16 -, juris). Da das Verwaltungsgericht nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens davon ausgegangen ist, dass die Vorteilslage „im nahen zeitlichen Vorfeld der Anschlussaufforderung vom 1. November 2004 entstanden sein dürfte“ (S. 6 des Beschlussabdrucks), steht der Beschluss vom 5. November 2018 ersichtlich in Übereinstimmung mit der genannten Senatsrechtsprechung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).