Beschluss
OVG 9 S 22.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0117.9S22.18.00
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Leitsätze
1. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Trink- und Schmutzwasserbescheid ist nach § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 VwGO nur dann anzuordnen, wenn an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ernstliche Zweifel bestehen oder die Vollziehung des Bescheides für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. (Rn.4)
2. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides liegen vor, wenn eine überschlägige Prüfung ergibt, dass der Bescheid mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist; die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen dabei dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.(Rn.4)
Eine unbillige Härte in diesem Sinne liegt vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabepflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer - etwa durch eine spätere Rückzahlung - wieder gut zu machen sind.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 15. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.307,28 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Trink- und Schmutzwasserbescheid ist nach § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 VwGO nur dann anzuordnen, wenn an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ernstliche Zweifel bestehen oder die Vollziehung des Bescheides für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. (Rn.4) 2. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides liegen vor, wenn eine überschlägige Prüfung ergibt, dass der Bescheid mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist; die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen dabei dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.(Rn.4) Eine unbillige Härte in diesem Sinne liegt vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabepflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer - etwa durch eine spätere Rückzahlung - wieder gut zu machen sind.(Rn.8) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 15. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.307,28 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Gebührenbescheid für Trink- und Schmutzwasser des Antragsgegners vom 1. Dezember 2017. Er hält den Bescheid für rechtswidrig, weil dieser für den Zeitraum 16. Oktober 2016 bis 7. November 2016 einen Frischwasserverbrauch von 990 m3 für ein Hausgrundstück mit sechs Mietparteien ausweise, der völlig unrealistisch sei. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2018 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, gemessen am Prüfungsmaßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bestünden nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheides. Zwar greife hier nicht der in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit des von einem Wasserzähler angegebenen Verbrauchs. Denn der bis zum 7. November 2016 im Haus des Antragstellers eingebaute Zähler habe seine Eichgültigkeit bereits im Jahr 2015, d. h. noch vor dem streitigen Zeitraum verloren. Gleichwohl sei der vom Wasserzähler angezeigte Verbrauchsstand als Indiz für den tatsächlichen Verbrauch zu betrachten. Ob der Zähler fehlerhaft gemessen habe, könne aufgrund der summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht geklärt werden. Zwar sei der exorbitant hohe Wasserverbrauch von 990 m3 in drei Wochen als Indiz für die Fehlerhaftigkeit nicht von der Hand zu weisen; auch sei der Antragsgegner für den Verbrauch beweisbelastet, wenn – wie hier – Umstände gegeben seien, die Zweifel an der Richtigkeit der Anzeige des Wasserzählers begründeten. Allerdings habe der Antragsteller mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 gegenüber dem Antragsgegner dargelegt, der „hohe Verbrauch resultier[e] von einer mutwilligen Aktion eines mittlerweile ausgezogenen Mieters.“ Damit habe der Antragsteller selbst in den Raum gestellt, dass ein überhöhter Verbrauch tatsächlich stattgefunden habe. Dass der Antragsteller diese schriftlich getätigte Aussage nunmehr bestreite, sei unbeachtlich. Damit sei ein Erfolg der Klage nicht mehr überwiegend wahrscheinlich, die Erfolgsaussichten stellten sich vielmehr als offen dar. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss vom 15. Oktober 2018 am 26. Oktober 2018 Beschwerde eingelegt und diese am 15. November 2018 begründet. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben keinen Anlass zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Sie sind nichtgeeignet, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern (zum Prüfungsmaßstab vgl. Beschluss des Senats vom 5. November 2012 - OVG 9 S 62.12 -, juris). Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Trink- bzw. Schmutzwassergebührenbescheid nach § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 VwGO nur dann anzuordnen sei, wenn an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ernstliche Zweifel bestünden oder die Vollziehung des Bescheides für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende Interessen gebotene Härte zur Folge habe. Das Verwaltungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides nur dann vorlägen, wenn eine überschlägige Prüfung ergebe, dass der Bescheid mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sei; die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen bleibe dabei dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Diese Annahmen sind entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu beanstanden, sondern entsprechen der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa Beschluss vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 -, juris). Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller ferner, das Verwaltungsgericht habe nicht alle Gründe berücksichtigt, die er gegen die Richtigkeit der Verbrauchszahl angeführt habe. Die Gerichte sind gem. Art. 103 Abs. 1 GG gehalten, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und ernstlich in Betracht zu ziehen; davon ist bei schriftsätzlichem Vortrag jedoch in der Regel auszugehen. Dagegen sind sie nicht verpflichtet, sich in ihrer Entscheidung mit jedem vorgetragenen Argument im Einzelnen auseinanderzusetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 -, juris Rn. 43 f.; BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98-, juris Rn. 15). Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht schon auf der Grundlage der im angegriffenen Beschluss ausdrücklich genannten Einwände des Antragstellers zu dem Ergebnis gelangt ist, dass hier kein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit des angezeigten Verbrauchs gelte und der Antragsgegner für den Verbrauch beweisbelastet sei. Dass das Verwaltungsgericht angesichts des weiteren Vorbringens des Antragstellers (etwa zur unterbliebenen Prüfung des Zählers oder zur Verantwortlichkeit für den Ablauf der Eichgültigkeit) noch weitergehende rechtliche Schlussfolgerungen im Eilverfahren hätte ziehen müssen, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Dies gilt auch für den Vortrag des Antragstellers, er habe die Leitungsrohre im Haus überprüfen lassen. Als Erklärung für einen Durchfluss in dem hier in Rede stehenden Umfang kommt nicht nur ein Rohrbruch in Betracht. Der in Streit stehende Wasserverbrauch kann beispielsweise auch durch einen oder mehrere über längere Zeit geöffnete Wasserhähne verursacht worden sein, zumal nach Aktenlage der Verbrauch im Zeitraum 1. Januar 2016 bis 15. Oktober 2016 und damit auch der Zählerstand zum 16. Oktober 2016 geschätzt worden sind (vgl. die Angaben im Bescheid des Antragsgegners vom 2. Dezember 2016, Bl. 20 VV). Der hohe Wasserverbrauch muss demnach nicht bzw. nicht allein zwischen dem 16. Oktober 2016 und dem 7. November 2016 entstanden sein, sondern kann sich auch auf den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 7. November 2016 beziehen. Fehl geht auch die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe nicht angemessen berücksichtigt, dass es sich bei seinem Schreiben vom 5. Dezember 2017 um einen Schreibfehler gehandelt habe und es statt „eines“ tatsächlich „keines Mieters“ hätte heißen sollen. Abgesehen davon, dass der Antragsteller erstinstanzlich keinen Schreibfehler geltend gemacht hatte, erscheint sein diesbezüglicher Vortrag in der Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar. Dass der Antragsteller ausgerechnet in dieser Form, d. h. unter Angabe eines ganz bestimmten Mieterverhaltens, ein Mieterverschulden ausschließen wollte, vermag nicht zu überzeugen. Außerdem verwundert es, wenn mit Klage und Eilantrag zwar andere, vom Kläger persönlich verfasste Schreiben vorgelegt worden sind, aber nicht dessen Widerspruchsschreiben vom 5. Dezember 2017. Nach dem Vorstehenden begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht – ausgehend vom eingeschränkten Prüfungsrahmen des Eilverfahrens – die abschließende Klärung der Fehlerhaftigkeit des Wasserzählers dem Hauptsacheverfahren überlassen und dessen Ausgang als offen angesehen hat. Soweit sich der Antragsteller schließlich darauf beruft, dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge habe (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO), rechtfertigt auch dies nicht die Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Eine unbillige Härte in diesem Sinne liegt vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabenpflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer – etwa durch eine spätere Rückzahlung – wieder gut zu machen sind (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 30. November 2011 - OVG 9 S 27.10 -, juris Rn. 6). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nichts dargetan. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).