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Beschluss

OVG 9 N 126.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0124.9N126.16.00
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Leitsätze
1. Voraussetzung für die Entstehung eines Säumniszuschlags nach § 12 Abs 1 Nr 5 Buchst b KAG (juris: KAG BB) i. V. m. § 240 Abs 1 S 1 AO (juris: AO 1977) ist allein, dass die Abgabe wirksam festgesetzt und dass auf diese trotz Fälligkeit nicht geleistet wurde.(Rn.5) 2. Darüber hinaus bestimmt § 240 Abs 1 S 4 AO (juris: AO 1977) ausdrücklich, dass bereits verwirkte Säumniszuschläge von einer späteren Änderung oder Aufhebung des Beitragsbescheids unberührt bleiben.(Rn.5) 3. Es besteht mithin keine unmittelbare Abhängigkeit zwischen Abgabe und Säumniszuschlägen, die bei einem Erfolg im Hauptsacheverfahren gegen den Abgabenbescheid immer zugleich die verwirkten Säumniszuschläge entfallen ließe.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 9. September 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.285,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung für die Entstehung eines Säumniszuschlags nach § 12 Abs 1 Nr 5 Buchst b KAG (juris: KAG BB) i. V. m. § 240 Abs 1 S 1 AO (juris: AO 1977) ist allein, dass die Abgabe wirksam festgesetzt und dass auf diese trotz Fälligkeit nicht geleistet wurde.(Rn.5) 2. Darüber hinaus bestimmt § 240 Abs 1 S 4 AO (juris: AO 1977) ausdrücklich, dass bereits verwirkte Säumniszuschläge von einer späteren Änderung oder Aufhebung des Beitragsbescheids unberührt bleiben.(Rn.5) 3. Es besteht mithin keine unmittelbare Abhängigkeit zwischen Abgabe und Säumniszuschlägen, die bei einem Erfolg im Hauptsacheverfahren gegen den Abgabenbescheid immer zugleich die verwirkten Säumniszuschläge entfallen ließe.(Rn.5) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 9. September 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.285,00 EUR festgesetzt. I. Der Beklagte zog die Klägerin mit Bescheid vom 25. Juni 2013 zu einem Schmutzwasserbeitrag i. H. v. 12.840,10 Euro heran. Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage beim Verwaltungsgericht Cottbus (VG 6 K 542/14) haben die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte die Beitragsforderung mit Teilrücknahmebescheid vom 9. September 2015 auf 8.895,25 Euro reduziert hatte. Im vorliegenden Verfahren wendet sich die Klägerin gegen Mahngebühren (5,00 Euro) und die Erhebung von Säumniszuschlägen (1.280,00 Euro), die der Beklagte wegen der Nichtbegleichung der Beitragsforderung für den Zeitraum Oktober 2013 bis Juli 2014 geltend macht. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin auch hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht Cottbus erhoben, das die Klage mit Urteil vom 9. September 2016 abgewiesen hat. Das Urteil ist der Klägerin am 27. September 2016 zugestellt worden. Sie hat am 27. Oktober 2016 die Zulassung der Berufung beantragt und ihren Zulassungsantrag am 28. November 2016 (Montag) begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das fristgerechte Zulassungsvorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) gibt keinen Anlass zur Zulassung der Berufung. Der Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Klägerin benennt schon keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe. Selbst wenn man insoweit annimmt, dass sich ihr Vorbringen noch hinreichend deutlich dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)zuordnen lässt, erfüllt der Zulassungsantrag jedenfalls nicht die Mindestvoraussetzungen für eine ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes. Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163) und dadurch Anlass besteht, an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung zweifeln.Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darzulegen, hat sich der Antragsteller mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung im Einzelnen auseinandersetzen und zu erläutern, aus welchen Gründen er sie für unrichtig hält. Er muss die tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen benennen, gegen die er sich wendet, sowie die Gründe aufzeigen, aus denen sie aus seiner Sicht ernstlichen Zweifeln unterliegen (vgl. Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2. Auflage 2016, § 124a Rn. 46, m. w. N.). Eine solche konkrete Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil lässt das Zulassungsvorbringen der Klägerin vermissen. Es beschränkt sich im Wesentlichen auf den Vortrag, die streitigen Säumniszuschläge seien von ihr wegen der Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Bescheide nicht zu begleichen und sie hätte hinsichtlich der Möglichkeit eines Erlasses der Säumniszuschläge nicht auf ein gesondertes Verfahren nach den Billigkeitsvorschriften der Abgabenordnung verwiesen werden dürfen. Auf diese Fragen ist das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausführlich eingegangen (S. 8 ff. EA). Mit diesen Darlegungen setzt sich die Klägerin nicht näher auseinander. Die pauschale Behauptung, die angegriffene Entscheidung sei unrichtig, genügt den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aber ebenso wenig wie der bloße Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen (vgl. Kuhlmann, a. a. O.). Ungeachtet dessen ist das Antragsvorbringen der Klägerin, das den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis begrenzt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), auch nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Das Argument, die Säumniszuschläge für die Zeit vom Oktober 2013 bis Juli 2014 seien wegen rückwirkend entfallener Druckmittelfunktion nicht zu begleichen, nachdem der zugrunde liegende Beitragsbescheid nach dem Beschluss des BVerfG vom 12. November 2015 verfassungswidrig sei, greift nicht. Voraussetzung für die Entstehung des Säumniszuschlags nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG i. V. m. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO ist allein, dass die Abgabe wirksam festgesetzt und dass auf diese trotz Fälligkeit nicht geleistet wurde. Darüber hinaus bestimmt § 240 Abs. 1 Satz 4 AO ausdrücklich, dass bereits verwirkte Säumniszuschläge von einer späteren Änderung oder Aufhebung des Beitragsbescheids unberührt bleiben. Daraus folgt, dass keine unmittelbare Abhängigkeit zwischen Abgabe und Säumniszuschlägen besteht, die bei einem Erfolg im Hauptsacheverfahren gegen den Abgabenbescheid immer zugleich die verwirkten Säumniszuschläge entfallen ließe. Vielmehr bleiben die entstandenen Säumniszuschläge unberührt und können grundsätzlich auch dann erhoben werden, wenn sich die Beitragserhebung später als unrechtmäßig erweist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 N 71.10 -, juris Rn. 14 ff.). Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellen würde, dass die Beitragserhebung unter Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. vorliegend gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstieß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris), folgte daraus nach den vorgenannten Grundsätzen gerade nicht, dass die streitgegenständlichen Säumniszuschläge nicht entstanden sind. Die Annahme einer Unwirksamkeit des gegenüber der Klägerin ergangenen Beitragsbescheids wäre schon unvereinbar mit dem in § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG geregelten Unberührtbleiben bestandskräftiger Entscheidungen. Diese Regelung findet entsprechende Anwendung, wenn - wie im Beschluss des BVerfG vom 12. November 2015 geschehen - in einem stattgebenden Kammerbeschluss nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eine verfassungskonforme Auslegung einer Norm vorgenommen wird (vgl. Beschluss des Senats vom 11. September 2018 - OVG 9 S 10.18 -, juris Rn. 9). Das Vorbringen der Klägerin zu einem möglichen Erlass der Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen begründet ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der Abweisung der hier vorliegenden Anfechtungsklage. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen, dass über Erlassanträge grundsätzlich in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden ist (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 30. April 2003 - XI B 175/02 -, juris Rn. 5 ff.; BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 - 8 B 50.95 -, juris Rn. 4). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn das Erlassermessen offensichtlich auf Null reduziert ist (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Juli 2017 - OVG 9 N 178.13 -, juris Rn. 9). Dass hier zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 8. August 2014) ein solcher Ausnahmefall vorgelegen haben könnte, ist weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).