Beschluss
OVG 9 N 137.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0213.9N137.16.00
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Leitsätze
1. Übereinstimmende Hauptsacheerledigungserklärungen beenden die Rechtshängigkeit der Klage grundsätzlich unmittelbar und führen damit ohne Weiteres zur Bestandskraft eines angegriffenen Verwaltungsakts; ein Einstellungsbeschluss des Gerichts hat insoweit nur deklaratorische Bedeutung.(Rn.10)
2. Der Widerruf einer Prozesserklärung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne des § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 580 ZPO vorliegt.(Rn.7)
Übertragen auf den Fall einer Hauptsacheerledigungserklärung muss danach gerade deren Abgabe auf ein inzwischen rechtkräftig aufgehobenes Urteil "gegründet" gewesen sein. Das ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der Erklärende davon ausgehen musste, das Gericht werde sich einer in einem anderen Urteil vertretenen Rechtsauffassung - ohne an diese rechtlich gebunden zu sein - nur anschließen.(Rn.8)
3. Die Regelung des § 79 Abs. 2 BVerfGG, nach der die Nichtigerklärung, Unvereinbarkeitserklärung oder verfassungskonforme Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift unanfechtbare Akte der öffentlichen Gewalt grundsätzlich unberührt lässt, hat Vorrang vor dem Restitutionsrecht des Zivilprozessrechts, insbesondere dem § 580 Nr. 6 ZPO.(Rn.9)
4. Der Widerruf einer Prozesserklärung kommt auch dann in Betracht, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten. Dies kann ausnahmsweise dann der Fall sein, wenn die Prozesserklärung durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck oder unzutreffende Belehrung bzw. Empfehlung durch das Gericht herbeigeführt worden ist.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. September 2016 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 3.901,58 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Übereinstimmende Hauptsacheerledigungserklärungen beenden die Rechtshängigkeit der Klage grundsätzlich unmittelbar und führen damit ohne Weiteres zur Bestandskraft eines angegriffenen Verwaltungsakts; ein Einstellungsbeschluss des Gerichts hat insoweit nur deklaratorische Bedeutung.(Rn.10) 2. Der Widerruf einer Prozesserklärung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne des § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 580 ZPO vorliegt.(Rn.7) Übertragen auf den Fall einer Hauptsacheerledigungserklärung muss danach gerade deren Abgabe auf ein inzwischen rechtkräftig aufgehobenes Urteil "gegründet" gewesen sein. Das ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der Erklärende davon ausgehen musste, das Gericht werde sich einer in einem anderen Urteil vertretenen Rechtsauffassung - ohne an diese rechtlich gebunden zu sein - nur anschließen.(Rn.8) 3. Die Regelung des § 79 Abs. 2 BVerfGG, nach der die Nichtigerklärung, Unvereinbarkeitserklärung oder verfassungskonforme Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift unanfechtbare Akte der öffentlichen Gewalt grundsätzlich unberührt lässt, hat Vorrang vor dem Restitutionsrecht des Zivilprozessrechts, insbesondere dem § 580 Nr. 6 ZPO.(Rn.9) 4. Der Widerruf einer Prozesserklärung kommt auch dann in Betracht, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten. Dies kann ausnahmsweise dann der Fall sein, wenn die Prozesserklärung durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck oder unzutreffende Belehrung bzw. Empfehlung durch das Gericht herbeigeführt worden ist.(Rn.10) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. September 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 3.901,58 EUR festgesetzt. I. Der Beklagte zog die Kläger mit Bescheid vom 24. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2012 zu einem Schmutzwasserbeitrag i. H. v. 3.901,58 Euro heran. Die Kläger erhoben hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam (VG 8 K 6/13), das am 14. Oktober 2015 einen Erörterungstermin vor dem Berichterstatter durchführte. Ausweislich des Terminsprotokolls wurden insbesondere Fragen der Kalkulation des Beitragssatzes und deren Überprüfungstiefe erörtert; ferner wies der Berichterstatter auf Entscheidungen der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts zur Gültigkeit des Satzungsrechts des Beklagten hin. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2015 erklärten die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, der Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 24. November 2015 an. Mit Schriftsatz vom 15. März 2016 widerriefen die Kläger ihre Erledigungserklärung und beantragten die Fortsetzung des Verfahrens. Dies begründeten sie damit, dass nach den zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris) sowie des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil des Senats vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris) der streitgegenständliche Bescheid aufzuheben gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 7. September 2016 den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens abgelehnt und festgestellt, dass das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet worden ist. Das Urteil ist den Klägern am 14. Oktober 2016 zugestellt worden. Sie haben am 14. November 2016 die Zulassung der Berufung beantragt und ihren Zulassungsantrag am 14. Dezember 2016 begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Danach ist die Berufung nicht zuzulassen. 1. Die Darlegungen des Zulassungsantrages wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Zulassungsantrag hat keinen tragenden Rechtssatz und auch keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils schlüssig angegriffen. a) Soweit die Kläger vorbringen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass ihre Erledigungserklärung von einem Restitutionsgrund gemäß § 580 Nr. 6 ZPO betroffen gewesen sei, geht dies fehl. Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Widerruf einer Prozesserklärung in Betracht kommt, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne des § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 580 ZPO vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 - 4 B 75.98 -, juris Rn. 3). Das verhilft den Klägern indessen hier nicht zum Erfolg. aa) Der allein in Betracht kommende Zulassungsgrund des § 580 Nr. 6 ZPO setzt bei unmittelbarer Anwendung voraus, dass das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist. Übertragen auf den Fall einer Hauptsacheerledigungserklärung muss danach gerade deren Abgabe auf ein inzwischen rechtskräftig aufgehobenes Urteil „gegründet“ gewesen sein. Das ist hier nicht der Fall gewesen. Dabei kann offen bleiben, wann genau eine Hauptsacheerledigungserklärung auf ein Urteil „gründet“. Jedenfalls reicht dafür nicht, dass der Erklärende annehmen musste, das Gericht werde sich einer in einem anderen Urteil vertretenen Rechtsauffassung - ohne an diese rechtlich gebunden zu sein - nur anschließen. Denn es stellt unstrittig keinen Restitutionsgrund im Sinne des § 580 Nr. 6 ZPO dar, wenn sich ein Gericht in seinem Urteil der in einem anderen Urteil vertretenen Rechtsauffassung - ohne daran gebunden zu sein - nur angeschlossen hat und dieses andere Urteil nunmehr aufgehoben wird (vgl. Musielak, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Auflage, § 580 Rn. 12). bb) Unbeschadet dessen ergibt sich aus § 79 Abs. 2 BVerfGG, dass die Nichtigerklärung, Teilnichtigerklärung, Unvereinbarkeitserklärung oder verfassungskonforme Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift unanfechtbare Akte der öffentlichen Gewalt grundsätzlich unberührt lassen. § 79 Abs. 2 BVerfGG begrenzt die Rechtsfolgen derartiger Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit. Diese Regelung hat Vorrang vor dem Restitutionsrecht der Zivilprozessordnung, insbesondere dem § 580 Nr. 6 ZPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 2723/06 -, NJW 2007, 1802; BGH, Urteil vom 26. April 2006 - IV ZR 26/05 -, NJW 2006, 2856). Hätte das Verwaltungsgericht vorliegend in Gestalt eines Urteils zu Lasten der Kläger entschieden und hätten die Kläger das Urteil rechtskräftig werden lassen, so hätten die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris) keinen Restitutionsgrund dargestellt. Die Kläger müssen nicht deshalb besser gestellt werden, weil sie es - auf Grund eigener Entscheidung - gar nicht erst zu einem Urteil haben kommen lassen. b) Auch der Vortrag der Kläger, sie hätten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht an ihrer Erledigungserklärung festgehalten werden dürfen, begründet keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung. Allerdings kann der Widerruf einer Prozesserklärung auch dann in Betracht kommen, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 - 4 B 75.98 -, juris Rn. 3). Dies kann ausnahmsweise dann der Fall sein, wenn die Prozesserklärung durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck oder unzutreffende Belehrung bzw. Empfehlung durch das Gericht herbeigeführt worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage, Vor § 40 Rn. 15, m. w. N.). Das greift hier indessen nicht. Dabei kann offen bleiben, ob sich der Berichterstatter in dem Erörterungstermin überhaupt zu den Fragen verhalten hat, die später Gegenstand der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 waren, und ob er insoweit namentlich auf die anderslautende Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. grundlegend Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 - juris Rn 54, des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, juris) und des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (Beschluss vom 21. September 2012 - 46/11 -, juris)) Bezug genommen hat. Weiter kann offen bleiben, ob jeder (objektive) Fehler, der dem Gericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Hinweis- und Erörterungspflicht (§§ 86 Abs. 3, 104 Abs. 1 VwGO) unterläuft, dazu führt, dass eine - immerhin eigenverantwortlich abgegebene - Hauptsacheerledigungserklärung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben widerruflich wird. Denn jedenfalls kann es insoweit nicht genügen, wenn sich eine Belehrung oder Empfehlung des Gerichts später deshalb als objektiv unzutreffend erweist, weil das Bundesverfassungsgericht im Nachhinein eine gesetzliche Vorschrift als ganz oder teilweise nichtig, als unanwendbar oder als verfassungskonform auszulegen ansieht und die Empfehlung oder Belehrung auf dem Norminhalt beruht, den das Bundesverfassungsgericht auf diese Weise verworfen hat. Auch insoweit kommt § 79 Abs. 2 BVerfGG zum Tragen. Übereinstimmende Hauptsacheerledigungserklärungen beenden die Rechtshängigkeit der Klage unmittelbar und führen damit unmittelbar zur Bestandskraft des angegriffenen Verwaltungsakts; der (hier nicht erfolgte) Einstellungsbeschluss des Gerichts hat nur deklaratorische Bedeutung (vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, § 161 VwGO Rn. 66 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage, § 161 Rn. 15). Bestandskräftige Verwaltungsakte bleiben indessen - wie schon ausgeführt - nach oder analog § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG von einer (Teil-)Nichtigerklärung, Unvereinbarkeitserklärung oder verfassungskonformen Auslegung eines Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht unberührt. Diese Wertentscheidung des Gesetzgebers kann nicht durch den Gedanken von Treu und Glauben überspielt werden. c) Schließlich können die Kläger auch nichts für sich daraus herleiten, dass der Beklagte zwischenzeitlich hinsichtlich weiterer Grundstücke der Kläger (noch nicht bestandskräftige) Beitragsbescheide aufgehoben hat. Der unterschiedliche Ausgang der betreffenden Verfahren ist eine Folge der abgegebenen Erledigungserklärung, besagt aber nichts darüber, ob diese prozessuale Entscheidung der Kläger auf sachwidrigen Umständen im oben genannten Sinn beruhte. Nur in diesem Fall käme - wie dargelegt - ein Widerruf der Erledigungserklärung in Betracht. Wenn Beteiligte - wie hier - bestimmte Verfahren aus Kostengründen vorziehen, erwächst daraus kein Anspruch, eine spätere bessere Erkenntnis auch auf die vorgezogenen, aber schon abgeschlossenen Verfahren zu erstrecken. 2. Die Rechtssache weist mit Blick auf die Darlegungen im Zulassungsantrag auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Solche Schwierigkeiten bestehen dann, wenn die Richtigkeit einer tragenden Tatsachenfeststellung oder einer tragenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im Berufungszulassungsverfahren als offen anzusehen ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die von der Klägerseite angesprochenen Fragen lassen sich - wie unter 1. ausgeführt - ohne weiteres im Berufungszulassungsverfahren klären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).