Beschluss
OVG 9 S 1.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0410.9S1.19.00
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Leitsätze
1. Hat ein Bescheid seinen Adressaten tatsächlich erreicht, ist es unschädlich, dass der Bescheid nicht mit der richtigen Anschrift versehen war.(Rn.6)
2. Zur öffentlichen Aufgabe der Schmutzwasserentsorgung dürfte grundsätzlich auch die weitere Entsorgung von Grundstücken gehören, die schon zu DDR-Zeiten leitungsmäßig erschlossen waren.(Rn.9)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 29. November 2018 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Dezember 2015 und den Widerspruchbescheid vom 29. November 2017 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 17.397,18 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat ein Bescheid seinen Adressaten tatsächlich erreicht, ist es unschädlich, dass der Bescheid nicht mit der richtigen Anschrift versehen war.(Rn.6) 2. Zur öffentlichen Aufgabe der Schmutzwasserentsorgung dürfte grundsätzlich auch die weitere Entsorgung von Grundstücken gehören, die schon zu DDR-Zeiten leitungsmäßig erschlossen waren.(Rn.9) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 29. November 2018 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Dezember 2015 und den Widerspruchbescheid vom 29. November 2017 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 17.397,18 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin erstrebt Eilrechtsschutz gegen einen Schmutzwasserbeitragsbescheid. Das veranlagte Grundstück besteht aus den in der Gemarkung, Flur 1..., gelegenen Flurstücken und hat eine Fläche von insgesamt 21.478 Quadratmetern. Die Anschrift lautet F... 11e, 1.... Die Antragstellerin ist Eigentümerin beider Flurstücke. Das Grundstück nutzt sie für ihren Baubetrieb. Vorhanden sind Sanitär- und Umkleideräume. Der – Zweckverband – gilt ab dem 7. Dezember 1991 als entstanden. Die Gemeinde K... gehört zu seinen Gründungsmitgliedern. Der Verbandsvorsteher des Zweckverbands erhob mit Bescheid vom 23. Dezember 2015 von der Antragstellerin einen Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 69.588,78 Euro. Die Anschrift der Antragstellerin gab er mit „F... 11“ an. Die Antragstellerin erhob gegen den Bescheid Widerspruch, den der Verbandsvorsteher durch Bescheid vom 29. November 2017 zurückwies. Gegen den Bescheid und den Widerspruchbescheid hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Cottbus Klage – VG 4 K 3048/17 – erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheids hat der Antragsgegner abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag der Antragstellerin durch Beschluss vom 29. November 2018 zurückgewiesen. Der Beschluss ist der Antragstellerin am 10. Dezember 2018 zugestellt worden. Am 14. Dezember 2018 hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben und sie begründet. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Aus dem fristgerechten Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO), in dem die Antragstellerin darauf verwiesen hat, dass ihr Grundstück bereits in der DDR an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen gewesen sei, ergibt sich, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids in Gestalt des Widerspruchbescheids bestehen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO) und der erstinstanzliche Beschluss deswegen zu ändern ist. Die Beitragserhebung kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf § 8 KAG in Verbindung mit der Schmutzwasserbeitragssatzung des Zweckverbands vom 4. September 2014, die nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts die Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids bildet (BA S. 5), gestützt werden. Der Bescheid ist der Antragstellerin allerdings bekannt gegeben worden. Er war an sie gerichtet und hat sie trotz fehlerhafter Adressierung nach ihren Angaben Anfang Januar 2016 erreicht (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 124 Abs. 1 Satz 1 AO). Es ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine tatsächliche Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Satzung ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten (§ 16), sodass die vierjährige Verjährungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2, § 170 Abs. 1 AO), die erst Ende 2017 abgelaufen sein könnte, eingehalten ist. Die zeitliche Obergrenze nach § 19 Abs. 1 KAG ist ebenfalls gewahrt. Der angefochtene Bescheid hat ausweislich des Zustellungsversuchs, der laut der Postzustellungsurkunde am 30. Dezember 2015 erfolgt ist, noch im Jahr 2015 den Zweckverband verlassen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO). § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO gilt auch bei förmlicher Zustellung (vgl. Rüsken, in: Klein, AO, 14. Aufl., 2018, § 169 Rn. 37). Anders als die Antragstellerin meint, ist es unschädlich, dass der Bescheid nicht mit der richtigen Anschrift versehen war, da er sie erreicht hat (vgl. BFH, Urteil vom 28. Januar 2004 – II R 21/01 –, juris, Rn. 9). Die Auffassung, dass eine Falschadressierung die Anwendung des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO hindere (BFH, Urteil vom 20. Oktober 1996 – II R 70/94 –, juris, Rn. 13), hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 28. Januar 2004 – II R 21/01 –, juris, Rn. 10) für den Fall aufgegeben, dass der Bescheid dem Empfänger – wie hier – zugeht. Die Antragstellerin durfte dennoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Beitrag für die Herstellung der Schmutzwasserentsorgungsanlage des Zweckverbands nicht mehr herangezogen werden. Die sachliche Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294) – n.F. – sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung. Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. dürfte im Hinblick auf das Beitragsgrundstück aber nicht im Einklang mit dem rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbot stehen. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (– 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 –, juris, Rn. 39) verstößt die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. in Fällen, in denen Beiträge schon nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der zuvor geltenden Fassung vom 27. Juni 1991 (GVBl, S. 200) – a.F. – nicht mehr hätten erhoben werden können, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn ein potenziell beitragspflichtiger Grundstückseigentümer nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. in der Auslegung, die die Vorschrift durch das Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) (Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE –, juris, Rn. 43 ff.) erfahren hat, aufgrund eines unwirksamen ersten Satzungsversuchs des zuständigen Einrichtungsträgers darauf vertrauen konnte, dass ein weiterer, nunmehr wirksamer Satzungsversuch zwar die Beitragspflicht zur Entstehung bringen würde, diese aber im gleichen Moment verjährt wäre. Das trifft – wegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 AO – auf Satzungen zu, die spätestens im Jahre 1999 erlassen worden sind beziehungsweise bestimmten, dass die sachliche Beitragspflicht spätestens im Jahre 1999 entstehen sollte, wobei die satzungsmäßige Vorteilslage ebenfalls spätestens im Jahre 1999 gegeben sein musste, sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 –, juris, Rn. 29 ff.). Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass für das Beitragsgrundstück bereits vor Ablauf des Jahres 1999 die satzungsmäßige Vorteilslage durch eine rechtlich gesicherte Möglichkeit des Anschlusses an die Schmutzwasserentsorgungsanlage des Zweckverbands bestanden hat. Nach den Darlegungen der Antragstellerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen ist bereits zu DDR-Zeiten das 1986 auf dem Beitragsgrundstück als Sozial- und Funktionsbau errichtete Gebäude über eine über das Gelände des früheren Kombinats verlaufende Schmutzwasserleitung an den 1963 in der G...straße gebauten Abwasserkanal angeschlossen worden. Bis zur Neusetzung eines Schachtes in der G...straße im Jahr 2006 dürfte ein tatsächlicher Anschluss über die entsprechende Leitung ununterbrochen bestanden haben. Der Antragsgegner tritt der Feststellung, dass das auf dem Beitragsgrundstück anfallende Schmutzwasser auf die beschriebene Weise über den Kanal in der G...straße abgeführt wird, nicht mehr entgegen. Die entsprechende Anschlusssituation dürfte – bezogen auf das Kombinat – zumindest mit Duldung des ehemaligen VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung – WAB – Potsdam bestanden haben, wodurch die rechtliche Verfestigung des Anschlusses zu DDR-Zeiten gegeben gewesen sein dürfte. In diese vorgefundene Entsorgungssituation dürfte der Zweckverband mit der Übernahme des Schmutzwasserkanals in der G...straße eingetreten sein. Ihrer verbandsseitigen Fortführung dürfte nicht entgegengestanden haben, dass die Leitung in der G...straße – nach Verbandsangaben – ihrerseits in eine Leitung gemündet haben soll, die der Verband als „privat“ bezeichnet hat. Nach den Darlegungen der Antragstellerin, von denen auch der Antragsgegner ausgeht, wurde das Schmutzwasser aus dem Abwasserkanal in der G...straße über die in der Kolonie M... verlaufenden Leitungen zur Pumpstation im G...weg geführt. Hiernach spricht Überwiegendes dafür, dass der Zweckverband auch diese Leitungen betrieben hat. Hiermit dürfte bereits in den Neunzigerjahren kraft Gesetzes zu seinen Gunsten eine persönliche Dienstbarkeit an den Grundstücken bestanden haben (§ 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 GBBerG i.V.m. § 1 Abs. 1 SachenR-DV) und damit auch insoweit eine rechtliche Sicherung des Anschlusses. Der Verband dürfte auch gehalten gewesen sein, die Entsorgung für alle bislang auf diese Weise erschlossenen Grundstücke fortzuführen, und zwar unabhängig von einer späteren Parzellierung. Zur öffentlichen Aufgabe der Schmutzwasserentsorgung – die mit dessen Gründung auf den Verband übergegangen ist – dürfte grundsätzlich auch die weitere Entsorgung von Grundstücken gehört haben, die schon zu DDR-Zeiten leitungsmäßig erschlossen waren. Anderenfalls wäre die bauliche Nutzung der Grundstücke in Frage gestellt worden. Der Umstand, dass es sich beim Beitragsgrundstück im Hinblick auf die Entsorgung über den Kanal in der G...straße – nach der Parzellierung – um ein Hinterliegergrundstück handelt, dürfte der Annahme, dass die Anschlussmöglichkeit gesichert war, nicht entgegenstehen. Eine Sicherung der Anschlussmöglichkeit dürfte durch § 44 Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz vom 28. Juni 1996 (GVBl. I S. 226) – BbgNRG – vermittelt worden sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 – OVG 9 B 22.09 –, juris, Rn. 51). Gemäß § 44 Abs. 1 BbgNRG müssen der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks dulden, dass durch ihr Grundstück der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des (nach § 2 Abs. 1 BbgNRG angrenzenden) Nachbargrundstücks auf eigene Kosten Versorgungs- und Abwasserleitungen hindurchführen, wenn das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, der Anschluss an das Versorgungs- und Entwässerungsnetz anders nicht möglich und die damit verbundene Beeinträchtigung nicht erheblich ist. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 BbgNRG beschränkt sich die Pflicht auf das Dulden eines Anschlusses, wenn das betroffene Grundstück bereits angeschlossen ist und die Kapazität der vorhandenen Leitung für einen Anschluss ausreicht. Diese Voraussetzungen dürften erfüllt gewesen sein. Die Fortführung der baulichen Nutzung des Beitragsgrundstücks dürfte Bestandsschutz genießen. Der bestehende Anschluss an die Abwasseranlage ist Bestandteil der Grundstückserschließung. Der Anschluss an das Entwässerungsnetz dürfte auch nicht anders möglich sein, als durch die Inanspruchnahme der Nachbargrundstücke. Im Straßenabschnitt, an den das Beitragsgrundstück an den F... grenzt, verläuft kein Abwasserkanal. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke durch die seit langem vorhandene Leitung erheblich ist. Dem Zweckverband war nach dessen Angaben zwar bisher unbekannt, dass das Beitragsgrundstück über das der G...straße am nächsten gelegene Flurstück an den Schmutzwasserkanal angeschlossen ist, doch dürfte dem Verband klar gewesen sein, dass das ehemalige Kombinatsgelände angeschlossen war. Damit musste sich auch aufdrängen, dass insoweit – nach Parzellierung – „Hinterliegerfragen“ entstanden. Der Feststellung, dass das Beitragsgrundstück bereits vor Ende 1999 an die Anlage des Zweckverbands angeschlossen war, dürfte auch nicht entgegenstehen, dass der Zweckverband nach Angaben des Antragsgegners 2001 eine Verbindungsleitung von der G...straße zur K...-Straße gebaut hat, über die seither das gesamte Gebiet, in dem sich das Beitragsgrundstück befindet, entsorgt wird und dass er für den Anschluss an den Kanal in der G...straße 2006 einen Schacht errichtet hat. Entsprechende Umgestaltungen sind nicht ansatzweise geeignet, etwas am Fortbestand der Anschlussmöglichkeit an die betreffende Anlage zu ändern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2018 – OVG 9 N 89.16 –, juris, Rn. 21). Des Weiteren hat der Zweckverband nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts (BA S. 7) mit der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 17. November 1994 eine wenn auch unwirksame Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch erlassen. Zum Zeitpunkt der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG dürfte die Festsetzungsverjährung von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Satzung 1994 in Kraft treten sollte, bereits abgelaufen und die hypothetische Festsetzungsverjährung der Beitragspflicht hinsichtlich des in Rede stehenden Grundstücks eingetreten sein. Auf den Inhalt des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 8. April 2019 kommt es nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG. Bei der Streitwertbemessung ist nach der Bedeutung der Sache in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel des in der Hauptsache anzunehmenden Streitwerts zugrunde zu legen (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2013, vgl. W.-R. Schenke/Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., 2017, § 164 Rn. 14). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).