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Beschluss

OVG 9 N 118.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0513.9N118.16.00
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Leitsätze
1. Mit dem Begriff des nicht feststellbaren Beitragspflichtigen im Sinne § 12 Abs. 3 Satz 1 KAG BB hat der Landesgesetzgeber den Zweck verfolgt, den Gemeinden und Zweckverbänden eine rechtssichere Beitragserhebung zu ermöglichen.(Rn.9) 2. Die Hemmungswirkung des § 171 Abs. 3 a AO 1977 ist personell auf den Rechtsbehelfsführer beschränkt.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. August 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 2.295,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit dem Begriff des nicht feststellbaren Beitragspflichtigen im Sinne § 12 Abs. 3 Satz 1 KAG BB hat der Landesgesetzgeber den Zweck verfolgt, den Gemeinden und Zweckverbänden eine rechtssichere Beitragserhebung zu ermöglichen.(Rn.9) 2. Die Hemmungswirkung des § 171 Abs. 3 a AO 1977 ist personell auf den Rechtsbehelfsführer beschränkt.(Rn.12) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. August 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 2.295,00 EUR festgesetzt. I. Mit Urteil vom 3. August 2016 hat das Verwaltungsgericht u. a. vier Bescheide aufgehoben, mit denen die Kläger für die Flurstücke 342, 341, 340 und 339 (Hausnummern 2a, 4, 6 und 8) zur Kostenerstattung für die Herstellung von insgesamt vier Schmutzwassergrundstücksanschlüssen herangezogen wurden (je Anschluss 1.147,50 Euro). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, Kostenersatz für die Herstellung der vier Grundstücksanschlüsse dürfe wegen eingetretener Festsetzungsverjährung nicht erhoben werden. Die vier Anschlüsse seien bereits 2002 betriebsfertig hergestellt worden. Die Festsetzung der Kostenersatzansprüche durch Bescheide aus dem Jahr 2009 sei nicht mehr innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist erfolgt. Die Festsetzungsfrist sei auch nicht nach § 12 Abs. 3 KAG alter und neuer Fassung gehemmt gewesen. Der Erstattungspflichtige sei trotz eines laufenden vermögensrechtlichen Verfahrens feststellbar gewesen. In den Jahren 2002 und danach sei die Gemeinde S... als Grundstückseigentümerin im Grundbuch eingetragen gewesen. Durch die Kläger wären zudem lediglich Kosten für einen einzigen Grundstücksanschluss zu ersetzen gewesen. Nur eines der vier - ein Buchgrundstück bildenden - Flurstücke sei mit einem Gebäude bebaut gewesen, bei dem potentiell Abwasser habe anfallen können (Flurstück 340 - Hausnummer 6). Auch sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass mehrere Anschlüsse beantragt oder jedenfalls mit Wissen und Wollen der Grundstückseigentümerin hergestellt worden seien. Das Urteil ist dem Beklagten am 9. September 2016 zugegangen. Er hat am 7. Oktober 2016 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag erstmals am 9. November 2016 begründet. II. 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bezieht sich - ausdrücklich - allein auf die Kostenerstattungsbescheide hinsichtlich der Flurstücke 340 und 339 (Hausnummern 6 und 8). 2. Insoweit gibt das fristgerechte Zulassungsvorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) keinen Anlass zur Zulassung der Berufung. a) Die Darlegungen des Zulassungsantrages wecken keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). aa) In Bezug auf den Grundstücksanschluss auf dem mit einem Wohnhaus bebauten Flurstück 340 (Hausnummer 6) ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Herstellungskosten erstattungsfähig waren, der Kostenersatzanspruch bei Bescheiderlass aber schon verjährt gewesen ist (§ 10 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 169 ff. AO). Hiergegen beruft sich der Zulassungsantrag zunächst auf die Hemmungsregelung des § 12 Abs. 3 KAG in der bis zum 31. Januar 2004 und der anschließend seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung. Er macht geltend, der Ersatzpflichtige sei ungeachtet der Grundbucheintragung der Gemeinde S... als Eigentümerin im Sinne des § 12 Abs. 3 KAG nicht feststellbar gewesen, weil der Zweckverband im Oktober 2003 von der Gemeinde darüber unterrichtet worden sei, dass die Liegenschaft Hausnummer 2a bis 8 mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 11. September 2003 auf die JCC Inc. zurückübertragen worden sei. Danach sei die Eintragung der Gemeinde unrichtig und die Gemeinde nicht mehr heranziehbar gewesen. Wer stattdessen Eigentümer geworden sei, habe der Beklagte nicht gewusst, weil der angesprochene Widerspruchsbescheid nicht bestandskräftig gewesen sei. Das greift nicht. Der Landesgesetzgeber hat den Begriff des nicht feststellbaren Beitragspflichtigen im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 KAG - hier also den Begriff des nicht feststellbaren Kostenersatzpflichtigen - mit Wirkung vom 1. Februar 2004 durch Einfügung des § 12 Abs. 3 Satz 2 KAG dahin konkretisiert, dass Nichtfeststellbarkeit vorliegt, wenn entweder das Grundbuch „Eigentum des Volkes“ aufweist (Nr. 1) oder der Aufenthalt des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers dem Gläubiger unbekannt ist (Nr. 2) oder der Gläubiger über die Person oder den Aufenthalt des Erben des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers keine Kenntnis hat (Nr. 3). Damit wurde der Zweck verfolgt, den Gemeinden und Zweckverbänden eine rechtssichere Beitragserhebung zu ermöglichen. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 3/6324, Einzelbegründung zur Änderung des § 12 KAG heißt es (Hervorhebung nur hier): „Die Änderung führt zu mehr Rechtssicherheit bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden. Die Maßgeblichkeit des Grundbuchs wird in den Vordergrund gestellt. Dies gilt auch für die Fälle, in denen z. B. über vermögensrechtliche Ansprüche in einem Verfahren nach dem Vermögensgesetz noch nicht bestandskräftig entschieden wurde. Die Gemeinden und Gemeindeverbände müssen sich vom Bucheigentümer nicht auf den Abschluss des vermögensrechtlichen Verfahrens verweisen lassen, auch wenn dieses unter Umständen zu einer Änderung des Eigentumsrechts am abgabebelasteten Grundstück führt.“ Bei Eintragung einer - wie hier - „greifbaren“ natürlichen oder juristischen Person als Grundstückseigentümerin änderte danach weder die Anhängigkeit eines behördlichen Rückübertragungsverfahrens noch der Erlass eines noch nicht bestandskräftigen Rückübertragungsbescheides etwas daran, dass der eingetragene Eigentümer zum Ersatz der Grundstücksanschlusskosten herangezogen werden konnte. Das ist auch deshalb einleuchtend, weil das Eigentum frühestens mit Bestandskraft eines Rückübertragungsbescheides übergegangen ist (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 18a Nr. 1 VermG), und zwar - anders als der Zulassungsantrag meint - nur ex nunc (vgl. Redecker/Hirtschulz, in: Fieberg/Reichenbach, VermG, Rn. 10a zu § 34 VermG, Stand März 2006, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 14. März 1997 - V ZR 129/95 -, juris, Rn. 7 ff.). Danach hat es jedenfalls ab dem 1. Februar 2004 aus § 12 Abs. 3 KAG keine Anlaufhemmung mehr gegeben, so dass die vierjährige Festsetzungsfrist in Ansehung dieser Bestimmung jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2008 abgelaufen war. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob und unter welchen Umständen eine - infolge bestandskräftigen Rückübertragungsbescheides gegebene - Unrichtigkeit des Grundbuchs zur Hemmung nach § 12 Abs. 3 KAG a. u. n. F. führen konnte. Soweit der Zulassungsantrag überdies eine Hemmung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 171 Abs. 3a AO annimmt, weil die Gemeinde sich im Jahr 2003 mit einem Widerspruch dagegen gewandt hatte, auf den Kostenersatz in Anspruch genommen zu werden, übersieht er schon, dass die Hemmungswirkung des § 171 Abs. 3 a AO personell auf den Rechtsbehelfsführer beschränkt ist (vgl. Banniza, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Rn. 59 zu § 171 AO, Stand April 2018; Kruse, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Rn. 30 zu § 171 AO, Stand, Januar 2012). bb) Hinsichtlich des Grundstücksanschlusses auf dem Flurstück 3§) (Hausnummer 8) weckt das Zulassungsvorbringen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Zwar konnte der Kostenersatzanspruch vor Bescheiderlass im Jahr 2009 nicht festsetzungsverjährt sein, soweit er bis dahin überhaupt noch nicht entstanden gewesen ist. Indessen macht der Zulassungsantrag gerade geltend, dass der Anspruch spätestens 2003 entstanden sei, was das Verwaltungsgericht verkannt habe; damit muss der Zulassungsantrag sich indessen aus den unter aa) genannten Gründen Festsetzungsverjährung entgegen halten lassen. b) Angesichts des Vorstehenden ist weder eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Rechtssache erkennbar. Vor dem Hintergrund der jedenfalls anzunehmenden Festsetzungsverjährung ist auch kein Verfahrensfehler erkennbar, der der Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts unterliegt und auf dem das Urteil beruhen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).