Beschluss
OVG 9 N 77.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0701.9N77.18.00
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Leitsätze
1. Ein Grundstückseigentümer, der bereits über einen privatrechtlichen Baukostenzuschuss zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten einer leitungsgebundenen Anlage beitragen hat und später in Bezug auf dasselbe Grundstück auch noch einen Anschlussbeitrag leisten soll, kommt danach insgesamt auf einen größeren finanziellen Beitrag zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten als jemand, der nur einen Anschlussbeitrag zahlt; ersterer zahlt dem Grunde nach „doppelt“.(Rn.13)
2. Das lässt sich nicht allein dadurch vermeiden, dass gezahlte Baukostenzuschüsse auf der Aufwandsseite der Beitragskalkulation als Abzugsposten angesetzt werden.(Rn.13)
3. Sollen die Baukostenzuschusszahler schon auf der Satzungsebene entlastet werden, so muss die Satzung ihre Grundstücke schon tatbestandlich von der Beitragspflicht ausnehmen, womit die Grundstücke dann auch auf der Flächenseite der Kalkulation ausgeblendet werden müssen.(Rn.13)
4. Bedenklich ist die Annahme, dass der Grundsatz der Einmaligkeit des Baukostenzuschusses einer nachfolgenden Beitragserhebung entgegenstehen soll, obwohl mit der Umstellung von einem privatrechtlichen auf ein öffentlich-rechtliches Refinanzierungsregime gerade eine rechtlich neue Anlage entstanden sein soll.(Rn.15)
5. Dürfen Grundstückseigentümer in einem Eingliederungsgebiet zu Beiträgen in Bezug auf die für sie neue Anlage des aufnehmenden Zweckverbands herangezogen werden, so bedeutet das nicht, dass sie den Schutz des Gleichheitssatzes (in Gestalt der Abgabengerechtigkeit) und des Äquivalenzprinzips verloren hätten.(Rn.16)
6. Es sind zu ihren Gunsten - wie im Falle der Bildung eines Zweckverbandes durch mehrere Gemeinden mit bisher jeweils unterschiedlichen Finanzierungsmodellen - verschiedene praktikable Lösungen zulässig.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Juli 2018 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 2.045,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Grundstückseigentümer, der bereits über einen privatrechtlichen Baukostenzuschuss zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten einer leitungsgebundenen Anlage beitragen hat und später in Bezug auf dasselbe Grundstück auch noch einen Anschlussbeitrag leisten soll, kommt danach insgesamt auf einen größeren finanziellen Beitrag zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten als jemand, der nur einen Anschlussbeitrag zahlt; ersterer zahlt dem Grunde nach „doppelt“.(Rn.13) 2. Das lässt sich nicht allein dadurch vermeiden, dass gezahlte Baukostenzuschüsse auf der Aufwandsseite der Beitragskalkulation als Abzugsposten angesetzt werden.(Rn.13) 3. Sollen die Baukostenzuschusszahler schon auf der Satzungsebene entlastet werden, so muss die Satzung ihre Grundstücke schon tatbestandlich von der Beitragspflicht ausnehmen, womit die Grundstücke dann auch auf der Flächenseite der Kalkulation ausgeblendet werden müssen.(Rn.13) 4. Bedenklich ist die Annahme, dass der Grundsatz der Einmaligkeit des Baukostenzuschusses einer nachfolgenden Beitragserhebung entgegenstehen soll, obwohl mit der Umstellung von einem privatrechtlichen auf ein öffentlich-rechtliches Refinanzierungsregime gerade eine rechtlich neue Anlage entstanden sein soll.(Rn.15) 5. Dürfen Grundstückseigentümer in einem Eingliederungsgebiet zu Beiträgen in Bezug auf die für sie neue Anlage des aufnehmenden Zweckverbands herangezogen werden, so bedeutet das nicht, dass sie den Schutz des Gleichheitssatzes (in Gestalt der Abgabengerechtigkeit) und des Äquivalenzprinzips verloren hätten.(Rn.16) 6. Es sind zu ihren Gunsten - wie im Falle der Bildung eines Zweckverbandes durch mehrere Gemeinden mit bisher jeweils unterschiedlichen Finanzierungsmodellen - verschiedene praktikable Lösungen zulässig.(Rn.16) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Juli 2018 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 2.045,00 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über einen Schmutzwasserbeitrag. Am 17. Oktober 1995 ist Herr K. als Eigentümer der Flurstücke Gemarkung R..., Flur 2..., Flurstücke 9... und 9..., in das Grundbuch eingetragen worden (Grundbuchblatt 2098). Jedes Flurstück war im Grundbuch unter einer gesonderten laufenden Grundstücks-Nummer verzeichnet. Als Lage gab das Grundbuch lediglich die Hausnummer 2... an. Im Jahr 2000 stellte der Verbandsvorsteher des W... gegenüber Herrn K. zwei Rechnungen für Baukostenzuschüsse in Bezug auf die Verlegung der Hauptleitung Abwasser in der Straße aus (jeweils 4.040 DM). Eine Rechnung enthält die Hausnummer-Angabe „2...“ (zugeordnet dem Buchgrundstück mit der Flurstücksnummer 9...), die zweite Rechnung die Hausnummer-Angabe „2...“. Der W... wurde zum 1. Januar 2005 in den W... eingegliedert. Der W... (im Folgenden: Zweckverband) erließ im Jahr 2005 zum 1. Januar 2006 u. a. eine das gesamte Verbandsgebiet betreffende Schmutzwasserentsorgungssatzung und eine ebenfalls das gesamte Verbandsgebiet betreffende Schmutzwasserbeitragssatzung. Im Jahr 2009 und 2019 erließ er weitere Schmutzwasserbeitragssatzungen, jeweils mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2006. Das Eigentum an den Flurstücken 9..., 9... und 9... ging infolge Zuschlagbeschlusses des Amtsgerichts vom 9. November 2006 auf Herrn R. ...über, die Eintragung erfolgte am 1. Februar 2007. Herr R. ließ (nur) das Flurstück 9... am 20. Juli 2007 an die Kläger auf. Diese wurden am 29. September 2007 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen, wobei das Grundstück auf ein gesondertes Grundbuchblatt übertragen wurde (Grundbuchblatt 2913). Es hat die Hausnummer „3...“. Der W... (im Folgenden: Zweckverband) erstellte im Jahr 2008 einen Grundstücksanschluss für das Buchgrundstück Flurstück 9..., Hausnummer 3.... Mit Bescheid vom 13. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2008 zog der beklagte Verbandsvorsteher des Zweckverbandes die Kläger zu einem Schmutzwasserbeitrag vom 2.045 Euro heran. Den Widerspruch der Kläger wies er mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2008 zurück. Die am 19. Januar 2009 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Juli 2018 abgewiesen. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ist das Urteil den Klägern am 8. August 2018 zugegangen. Sie haben am 10. September 2018 (Montag) die Zulassung der Berufung beantragt und ihren Zulassungsantrag erstmals am 8. Oktober 2018 begründet. II. Der Zulassungsantrag der Kläger ist unbegründet. Das maßgebliche Zulassungsvorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) gibt keinen Anlass zu einer Zulassung der Berufung. 1. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Das Verwaltungsgericht ist von der Wirksamkeit der rückwirkend auf den 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Schmutzwasserbeitragssatzung des Zweckverbandes vom 2. Dezember 2009 ausgegangen. Insbesondere sei der Beitragssatz von 8,18 Euro nicht zu beanstanden. Der Zulassungsantrag hält dem entgegen, in der Kalkulation seien die Einnahmen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes S... aus Baukostenzuschüssen, die der Zulassungsantrag einmal auf etwa 3.500.000 DM und einmal auf 2.000.000 DM schätzt, nicht gesondert ausgewiesen. Diese Einnahmen könnten indessen nicht einfach in der Kalkulation „verschwinden“ und als sonstige Zuschüsse eingestuft werden. Sie seien keine Zuschüsse. Vielmehr müssten sie bei der Beitragskalkulation auf der Aufwendungsseite als Abzugsposten angesetzt werden, um eine teilweise Doppelfinanzierung der Anlage zu vermeiden. Zur Begründung nimmt der Zulassungsantrag insbesondere auf ein Urteil des OVG Greifswald vom 24. April 2013 - 4 K 1/10 -, juris, Bezug. Das greift nicht. Ein Grundstückseigentümer, der bereits über einen privatrechtlichen Baukostenzuschuss zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten einer leitungsgebundenen Anlage beitragen hat und später in Bezug auf dasselbe Grundstück auch noch einen Anschlussbeitrag leisten soll, kommt danach insgesamt auf einen größeren finanziellen Beitrag zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten als jemand, der nur einen Anschlussbeitrag zahlt; ersterer zahlt dem Grunde nach „doppelt“. Das lässt sich nicht allein dadurch vermeiden, dass gezahlte Baukostenzuschüsse auf der Aufwandsseite der Beitragskalkulation als Abzugsposten angesetzt werden. Denn das würde für sich genommen nur den Beitragssatz für alle Grundstückseigentümer senken, also nicht gerade den Baukostenzuschusszahlern zu Gute kommen und an ihrer „Doppelbelastung“ nichts ändern. Sollen die Baukostenzuschusszahler schon auf der Satzungsebene entlastet werden, so muss die Satzung ihre Grundstücke schon tatbestandlich von der Beitragspflicht ausnehmen, womit die Grundstücke dann auch auf der Flächenseite der Kalkulation ausgeblendet werden müssen. Von der Notwendigkeit einer solchen „satzungsrechtlich-kalkulatorischen Lösung“ ist das OVG Greifswald in seinem Urteil vom 24. April 2013 - 4 K 1/10 -, juris, in einem Fall ausgegangen, in dem ein Zweckverband im Jahr 1992 zunächst eine Refinanzierung seiner Wasserversorgungsanlage durch privatrechtliche Benutzungsentgelte und Baukostenzuschüsse geregelt und zum 25. August 2001 - durch Außerkraftsetzungen der privatrechtlichen Entgeltregelungen und In-Kraft-Setzen von Beitrags- und Gebührenregelungen - eine Umstellung auf eine öffentlich-rechtliches Refinanzierungsregime vorgenommen hatte (vgl. a. a. O., Rn. 3, 8, 9). Im Zuge der Beitragskalkulation mussten nach Ansicht des OVG Greifswald nicht nur gezahlte, sondern sogar nur entstandene Baukostenzuschüsse auf der Aufwandsseite als Abzugsposten angesetzt und die betreffenden Grundstücke auf der Flächenseite der Kalkulation ausgeblendet werden (a. a. O., Rn. 58 ff., Rn. 63 ff.). Eine Entlastung der Baukostenzuschusszahler durch Anrechnung der gezahlten Baukostenzuschüsse auf den Anschlussbeitrag hat das OVG Greifswald demgegenüber nicht für ausreichend gehalten (a. a. O., Rn. 58). Die Anrechnung von Baukostenzuschüssen erst in der Heranziehungsphase beseitige (erstens) schon prinzipiell keine kalkulatorische Aufwandsüberdeckung. Darüber hinaus müsse man ohnehin auch die privatrechtlichen Benutzungsentgelte als Abzugsposten ansetzen, soweit die Anschaffungs- und Herstellungskosten durch sie bereits gedeckt seien. Schließlich stehe das Prinzip der Einmaligkeit des Baukostenzuschusses (BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 23/11 -, juris, Rn. 21) auch einer späteren Erhebung eines Anschlussbeitrages entgegen (a. a. O. Rn. 58, 63). Diese Überlegungen wecken Bedenken hinsichtlich der Annahme, dass der Grundsatz der Einmaligkeit des Baukostenzuschusses einer nachfolgenden Beitragserhebung entgegenstehen soll, obwohl mit der Umstellung von einem privatrechtlichen auf öffentlich-rechtliches Refinanzierungsregime gerade eine rechtlich neue Anlage entstanden sein soll (vgl. a. a. O., Rn. 55 f.). Das erscheint inkonsequent (kritisch auch: Aussprung, in: Aussprung u. a., KAG M-V, Anm. 2.2.2 zu § 9 KAG MV, Stand Nov. 2015). Insoweit wäre möglicherweise zunächst näher zu untersuchen, ob die rechtliche Identität der Schmutzwasseranlage eines Zweckverbandes bei einer bloßen Umstellung des Refinanzierungsregimes nicht gewahrt bleibt. Das kann hier aber ebenso offen bleiben wie überhaupt die Frage, ob der vom OVG Greifswald für den dort entschiedenen Fall gefundenen Lösung zu folgen wäre. Nicht übertragbar sind die Überlegungen des OVG Greifswald nämlich auf einen Fall, in dem - wie vorliegend - zwei rechtlich verschiedene Anlagen zweier Zweckverbände im Zuge der Eingliederung des einen Zweckverbandes in den anderen zu einer Anlage zusammengeführt werden. Diese Zusammenführung stellt sich hier so dar, dass die Anlage des aufnehmenden Zweckverbands um den technischen Bestand der Anlage des eingegliederten Zweckverbandes S...erweitert worden ist, mithin rechtlich als solche fortbesteht, während die Anlage des eingegliederten Zweckverbandes im Zuge der Eingliederung rechtlich untergegangen ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris, Rn. 12 ff. ). Für die Grundstücke im Eingliederungsgebiet sind danach im Zuge der Eingliederung Anschlussmöglichkeiten an die erweiterte Anlage des aufnehmenden Zweckverbandes entstanden, d. h. an eine Anlage, die als solche rechtlich nicht mit der Anlage identisch ist, an die die Grundstücke vorher anschließbar gewesen sind. Dementsprechend konnte insoweit - unbeschadet der Frage einer früheren Beitrags- oder Baukostenzuschusserhebung - auch eine (neue) Beitragspflicht entstehen. Denn der Anschlussbeitrag - und auch das Prinzip der Einmaligkeit des Beitrages - sind anlagebezogen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris, Rn. 14). Das ist im Übrigen keine Neuerfindung aus Anlass des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris, sondern beitragsrechtlich lange anerkannt (vgl. zum Ganzen mit weiteren Nachweisen: OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris, Rn. 14). Dürfen die Grundstückseigentümer im Eingliederungsgebiet zu Beiträgen in Bezug auf die für sie neue Anlage des aufnehmenden Zweckverbands herangezogen werden, so bedeutet das nicht, dass sie den Schutz des Gleichheitssatzes (in Gestalt der Abgabengerechtigkeit) und des Äquivalenzprinzips verloren hätten (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris, Rn. 15, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5.06 -, juris, Rn. 10). Es kann hier offen bleiben, ob dieser Schutz dadurch hätte gewährt werden müssen, dass ihre Grundstücke tatbestandlich (und kalkulatorisch) von der Beitragspflicht ausgenommen wurden. Jedenfalls musste dies nicht geschehen. Vielmehr sind - wie im Falle der Bildung eines Zweckverbandes durch mehrere Gemeinden mit bisher jeweils unterschiedlichen Finanzierungsmodellen - verschiedene praktikable Lösungen zulässig (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5/06 -, juris, Rn. 9). Dazu zählt auch eine Anrechnungslösung, bei der gezahlte Baukostenzuschüsse im Wege einer Billigkeitsentscheidung auf die neu entstandenen Beiträge angerechnet werden. Dem steht nicht der Gedanke entgegen, dass bei einer Kalkulation des Beitrages auch die bis zum Satzungserlass über Gebühren und zivilrechtliche Entgelte bereits eingenommenen Anteile zur Anlagenfinanzierung als Abzugskapital anzusetzen sind. Denn das besagt nichts zum rechtlich notwendigen Umgang etwa mit Baukostenzuschüssen. Ebenso wenig steht einer Anrechnungslösung der Gedanke entgegen, dass sich durch eine Anrechnung der (gezahlten) Baukostenzuschüsse erst im (Beitrags-)Heranziehungsverfahren eine kalkulatorische Kostenüberdeckung „prinzipiell“ nicht vermeiden lasse. Derartigen prinzipiellen Erwägungen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 24. April 2013 - 4 K 1/10 -, juris, Rn. 58) kommt kein entscheidendes Gewicht zu, wenn im Lichte einer - rechtlich notwendigen - Anrechnung von Baukostenzuschüssen auf den Beitrag davon auszugehen ist, dass die Beitragserhebung in Wirklichkeit nicht zu einer Kostenüberdeckung führt. b) Dass der Grundsatz der Einmaligkeit des Baukostenzuschusses der Beitragserhebung schon wegen mangelnder rechtlicher Anlagenidentität vorliegend nicht entgegensteht, wurde unter a) bereits ausgeführt. c) Das Verwaltungsgericht hat den Einwand der Kläger zurückgewiesen, Flurstück 9...sei (schon vom Voreigentümer der Kläger) durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung lastenfrei erworben worden. Mit diesem Einwand können sich die Kläger in der Tat nicht gegen die Beitragserhebung wehren. Mit dem Zuschlag geht entgegen der Auffassung des Zulassungsantrages nicht die sachliche Beitragspflicht, sondern nur die auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last unter, d. h. das wegen des Beitrages kraft öffentlichen Rechts bestehende Grundpfandrecht, das von der sachlichen Beitragspflicht zu unterscheiden ist. Dementsprechend hindert der Zuschlag nicht die Verwirklichung der persönlichen Beitragspflicht durch Erlass eines Beitragsbescheides. Das hat der Senat bereits entschieden (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. April 2011 - OVG 9 B 21.09 -, juris, Rn. 28; ebenso schon: OVG Magdeburg, Beschluss vom 13. Februar 2008 - 4 M 232/07 -, juris, Rn. 5) und wird in der Literatur geteilt (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage, § 27, Rn. 3). Soweit der Zulassungsantrag dem bestimmte Gerichtsentscheidungen entgegenhält, ergibt sich daraus nichts anderes. Die vom Zulassungsantrag angeführten äußern sich nicht einmal ansatzweise zu einem zuschlagbedingten Erlöschen der sachlichen Beitragspflicht, sondern verhalten sich ausschließlich zur öffentlichen Last als solcher (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 27. April 2018 - 1 L 498/16 -, juris, Rn. 7; OVG Bautzen, Beschluss vom 18. März 2014 - 5 A 651/12 -, juris, Rn. 10; OVG Bautzen, Beschluss vom 7. März 2013 - 5 A 278/10 -, juris, Rn. 15; VG Dresden, Urteil vom 9. Februar 2010 - 2 K 203/09 -, juris, Rn. 18 ff.; BVerwG, Urteil vom 7. September 1984 - 8 C 30.82 -, juris, Rn. 15 ff.). d) Soweit der Zulassungsantrag weiter den Einwand erheben sollte, der Beklagte dürfe von den Klägern keinen Anschlussbeitrag erheben, nachdem er dies auch bei mindestens 150 anderen, in Wahrheit aber bei noch viel mehr Grundstückseigentümern im Gebiet des ehemaligen W...unterlassen habe, setzen sie sich nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, dass es an hinreichenden tatsächlichen Umständen für einen flächendeckenden Beitragsverzicht fehle, die Kläger keinen konkreten nachprüfbaren Fall benannt hätten, der Beklagte einen entsprechenden Verzicht bestritten habe, es aus anderen Verfahren gerichtsbekannt sei, dass der Beklagte auch im Gebiet des ehemaligen W...Anschlussbeiträge festgesetzt habe und die Kläger keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hätten. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Beklagte regelmäßig gezahlte Baukostenzuschüsse auf den Anschlussbeitrag angerechnet habe. Das könnte zu dem Anschein eines Beitragsverzichts geführt haben. e) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Kläger keinen Anspruch auf Anrechnung eines vom Vorvoreigentümer gezahlten Baukostenzuschusses im Wege einer Billigkeitsentscheidung hätten. Dabei hat das Verwaltungsgericht offen gelassen, ob der Baukostenzuschuss im Jahr 2000 für alle drei Flurstücke 9... und 9... in Rechnung gestellt worden sei. Selbst wenn das unter dem Blickwinkel der Annahme eines Grundstücks im wirtschaftlichen Sinne zu bejahen sein sollte, sei damit nicht dargelegt, dass die Erhebung des strittigen Anschlussbeitrages gegen das Gebot der Doppelbelastung verstoße. Der im Wege einer Rechnungserteilung geltend gemachte Baukostenzuschuss sei kein Beitrag im Sinne des § 8 KAG, dessen Zahlung jede weitere Beitragsveranlagung verbiete. Der Baukostenzuschuss sei vom W...als privatrechtliches Entgelt erhoben worden und werde den grundlegenden Anforderungen an einen Beitrag nach § 8 KAG nicht gerecht, weil er als Pauschalbetrag je anzuschließendem Grundstück ausgestaltet gewesen sei, was nicht mit dem beitragsrechtlichen Vorteilsprinzip vereinbar sei. Mit der Baukostenzuschusserhebung habe der W... das geltende Recht verletzt, das eine Baukostenzuschusserhebung in § 8 Abs. 9 KAG bewusst nur für Anlagen zur Versorgung vorgesehen habe. Es könne nicht angenommen werden, dass es sich bei dem auf zivilrechtlicher Grundlage durch Rechnung geltend gemachten Baukostenzuschuss in Wahrheit um einen Beitrag gehandelt habe. Es habe sich insbesondere nicht um eine Fehlbezeichnung, sondern um eine vollständig andere Konstruktion gehandelt. Der Zulassungsantrag hält dem entgegen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsnatur der Zahlung im Jahr 2000 nicht offen lassen dürfen. Es habe sich nicht um rechtmäßig geforderten Baukostenzuschuss gehandelt. Baukostenzuschüsse für Abwasseranlagen seien nicht zulässig gewesen. Im Übrigen sei nicht einmal ein entsprechender Vertrag geschlossen worden. Es habe sich offensichtlich auch nicht um eine Gebühr oder deren zivilrechtliches Äquivalent gehandelt. Deshalb müsse es ein Beitrag gewesen sein. Der Wasser- und Abwasserzweckverband Strausberg Süd-Ost habe diesen Beitrag hoheitlich mit Bescheiden erhoben, die als Rechnungen deklariert worden sein. Der Beitrag, der zu dem Grundstück mit der Hausnummer 29 erhoben worden sei, habe sich auf die gesamte, seinerzeit - nur - unter der Hausnummer 2... geführte Einheit aus den Flurstücken 9... (heute Hausnummer 3...), 9... (heute Hausnummer 3...) und 9... (heute noch Hausnummer 2...) bezogen. Es habe sich um eine einheitlich genutzte Immobilie gehandelt. Das Grundstück sei wirtschaftlich, grundbuchmäßig und postalisch nicht aufgeteilt gewesen. Es habe einheitliches Eigentum vorgelegen, eingetragen auf einem Grundbuchblatt. Die Flurstücke seien gemeinsam eingezäunt gewesen, einheitlich als Hausgrundstück genutzt und im Übrigen später auch gemeinsam versteigert worden. Es fehle jeder Beleg dafür, dass sich der „Baukostenzuschuss“ nur auf das mit dem Wohnhaus bebaute Flurstück bezogen habe. Nach § 4 Abs. 1 der Anlage zu den allgemeinen Entsorgungs- und Entgeltbedingungen des W...vom 24. Januar 1996 (im Folgenden: „Anlage Entgelt“) habe der Zweckverband von den Anschlussnehmern zur anteiligen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage einen Baukostenzuschuss erhoben. Nach § 4 Abs. 2 „Anlage Entgelt“ habe der Baukostenzuschuss für dieselbe Maßnahme nur einmal verlangt werden können. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 „Anlage Entgelt“ in der Ursprungsfassung sei der Zuschuss bei eingeschossiger Wohnbebauung als Pauschalbetrag in Höhe von 3.627 DM brutto je anzuschließendem Grundstück erhoben worden. Zwar habe § 4 Abs. 6 „Anlage Entgelt“ vorgesehen, dass bei Neubebauung bereits erschlossener Grundstücke der Anschluss an die Trinkwasserver- bzw. Abwasserentsorgung separat zu beantragen sei (Satz 1) und dass bei Neubebauung von Grundstücken, die eine Grundstücksteilung nach sich zögen und dem Inhalt der Absätze 3, 4 und 5 entsprächen, der Baukostenzuschuss nach diesen Regelungen berechnet und erhoben werde (Satz 2). Diese Regelung sei indessen nicht mehr zum Tragen gekommen, weil die Teilung und Neubebauung erst nach der Eingliederung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes S...st erfolgt sei. Das greift nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsnatur des im Jahr 2000 in Rechnung gestellten Baukostenzuschusses nicht offen gelassen. Es hat die Baukostenzuschussforderung vielmehr klar und eindeutig als rechtswidrige zivilrechtliche Forderung angesehen und eine Einordnung als Beitrag abgelehnt. Dem ist zuzustimmen. Eine Einordnung als Beitrag kann nicht - wie vom Zulassungsantrag gewollt - sozusagen nach dem „Ausschlussprinzip“ erfolgen, sondern würde die Feststellung voraussetzen, dass unter Verwendung einer bloßen Falschbezeichnung in Wahrheit eine hoheitliche Beitragserhebung gewollt gewesen sei. Das hat das Verwaltungsgericht mit Recht verneint. § 12 der Abwasserbeseitigungssatzung vom 24. Januar 1996 hat besagt, dass der Zweckverband für die Inanspruchnahme seiner öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage Entgelte nach seinen allgemeinen Entsorgungs- und Entgeltbedingungen für die Abwasserbeseitigung als privatrechtliche Entgelte erhob. Konsequenterweise hat er über den Baukostenzuschuss ausdrücklich auch nur eine Rechnung gestellt. Was den angeblich fehlenden Vertragsschluss angeht, übergeht der Zulassungsantrag § 1 „Anlage Entgelt“. Danach schloss der Zweckverband mit dem Eigentümer, dem Erbbauberechtigten o. ä. zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten einen privatrechtlichen Vertrag (Absatz 1). Der Vertrag über die Entsorgung eines Grundstücks kam zustande, wenn der Anschlussnehmer auf einem besonderen […] Vordruck die Entsorgung eines Grundstücks beantragte und der Zweckverband diesen Antrag annahm (Absatz 2 Satz 1). Der Vertrag kam auch dadurch zustande, dass die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage durch Einleitung von Abwasser in Anspruch genommen wurde (Absatz 4 Satz 1). Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob die Flurstücke ein „Grundstück im wirtschaftlichen Sinne“ gewesen und sich deshalb der Anschluss und der Baukostenzuschuss auf alle Flurstücke bezogen habe. Dies ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich gewesen, weil der Baukostenzuschuss kein Beitrag im Sinne des § 8 KAG gewesen sei, der jede weitere Beitragsveranlagung verbiete. Mit der dadurch zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Annahme, nur ein Beitrag im Sinne des § 8 KAG hindere eine (weitere) Beitragserhebung, setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Soweit der Zulassungsantrag geltend macht, jedenfalls eine (anteilige) Anrechnung des Baukostenzuschusses auf den Beitrag für das Grundstück Flurstück 9... sei geboten, geht der Zulassungsantrag selbst davon aus, dass eine anteilige Anrechnung des im Jahr 2000 gestellten Baukostenzuschusses auf den Beitrag für das Flurstück 927 nur gefordert werden kann, wenn sich der Baukostenzuschuss auf die Gesamtheit der Flurstücke 9... und 9... bezogen hat. Das kann indessen nicht daraus abgeleitet werden, dass die Flurstücke seinerzeit ein Buchgrundstück gewesen wären. Denn sie sind - entgegen der Auffassung des Zulassungsantrages - jedenfalls seit 1995 selbstständige Buchgrundstücke gewesen, nachdem sie jeweils unter einer gesonderten laufenden Grundstücksnummer im Bestandsverzeichnis eingetragen gewesen sind (vgl. zum Buchgrundstücksbegriff: Kohler, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, Vor § 873 BGB, Rn 3). Soweit der Zulassungsantrag den Baukostenzuschuss unter dem Blickwinkel einer einheitlichen tatsächlichen Nutzung (Wohnhaus mit gärtnerischer Nutzung) auf der Gesamtheit der Flurstücke 9..., 9... und 9... zuordnet, wäre zunächst einmal zu klären, was unter einem „Grundstück“ im Sinne des § 4 „Anlage Entgelt“ zu verstehen ist. Ein Rückgriff auf den „wirtschaftlichen“ Grundstücksbegriff ist nicht selbstverständlich. Im Beitragsrecht des Landes Brandenburg ergibt er sich aus § 8 KAG (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 35.15 -, juris, Rn. 56), wobei zwei Buchgrundstücke nicht allein schon deshalb zu einem Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne verklammert werden, weil sie tatsächlich einen Hausgarten bilden (vgl. a. a. O., Rn 58). Dem ist hier aber nicht weiter nachzugehen. Wenn man davon ausgeht, dass - erstens - „Grundstück“ im Sinne des § 4 „Anlage Entgelt“ das „Grundstück im wirtschaftlichen Sinne“ ist und - zweitens - die Flurstücke 9... und 9... ein solches Grundstück im wirtschaftlichen Sinne gewesen sind, so ergibt sich daraus, dass der im Jahr 2000 gezahlte Baukostenzuschuss nach § 4 Abs. 3 Satz 1 „Anlage Entgelt“ zwar als Pauschalbetrag in Bezug auf diese Einheit erhoben worden ist. Zugleich konnte aber im Falle einer Neubebauung und Grundstücksteilung (mithin also bei Teilung des Grundstücks im wirtschaftlichen Sinne) ein weiterer Baukostenzuschuss verlangt werden (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 2 „Anlage Entgelt“). Soweit ein entsprechender Fall bereits vor der Eingliederung des ... in den Zweckverband eingetreten ist, muss die Anrechnung der gezahlten Baukostenzuschüsse auf einen späteren Anschlussbeitrag den Interessen sowohl des Eigentümers des abgeteilten Teils als auch den Interessen des Eigentümers des ursprünglichen Grundstücks im wirtschaftlichen Sinne gerecht werden. Insoweit drängt sich auf, den zuerst gezahlten Baukostenzuschuss allein dem Eigentümer des ursprünglichen Grundstücks im wirtschaftlichen Sinne zu Gute kommen zu lassen und den später zusätzlich gezahlten Baukostenzuschuss nur dem Eigentümer des später abgetrennten Teils. Es erscheint nicht unbillig, entsprechend vorzugehen, wenn die Teilung - wie hier - erst nach der Eingliederung erfolgt ist, also den tatsächlich gezahlten Baukostenzuschuss allein dem Eigentümer „gutzuschreiben“, dem ursprünglich das gesamte Grundstück im wirtschaftlichen Sinne gehört hat. 2. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die sich stellenden Fragen lassen sich, wie unter 1) geschehen, ohne weiteres im Zulassungsverfahren beantworten. 3. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen wäre (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, ob ein aufnehmender Zweckverband die Baukostenzuschüsse, die ein eingegliederter Zweckverband vor der Eingliederung eingenommen hat, in der Kalkulation seines Beitragssatzes als Abzugskapital aufnehmen muss, ist für die vorliegende Fallkonstellation auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens dahin zu beantworten, dass keine Ausweisung als Abzugskapital erfolgen muss, soweit der Zweckverband auf andere Weise dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und dem Äquivalenzprinzip Rechnung trägt. Die Frage, ob nach Erlöschen einer beitragsbedingten öffentlichen Last durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren noch eine persönliche Beitragspflicht gegenüber dem Erwerber zur Entstehung gebracht werden kann, bedarf ebenfalls keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie ist in der Rechtsprechung des Senats im bejahenden Sinne geklärt. Einen weiteren Klärungsbedarf zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. 4. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Berufung wegen Divergenz zuzulassen wäre (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil in Anwendung der gleichen Rechtsvorschrift einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat, als das Gericht, von dessen Entscheidung abgewichen worden sein soll. Wie ausgeführt, hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. September 1984 - 8 C 30.82 -, juris, allein zum Erlöschen der öffentlichen Last als solcher verhalten. 5. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Berufung wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen wäre (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Zulassungsantrag spricht allein eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) an, ohne näher darzulegen, welche Sachaufklärung das Verwaltungsgericht unterlassen hat, obwohl sie sich dem Verwaltungsgericht von dessen eigenem Rechtstandpunkt hätte aufdrängen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).