Beschluss
OVG 9 N 40.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0702.9N40.18.00
20Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Genossenschaften sind im Kern Selbsthilfeeinrichtungen (vgl. § 1 GenG). Sie sind danach grundsätzlich nicht materiell Teil des Staates, auch wenn sie Fördermittel oder Steuerbegünstigungen erhalten.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. März 2018 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.243,81 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Genossenschaften sind im Kern Selbsthilfeeinrichtungen (vgl. § 1 GenG). Sie sind danach grundsätzlich nicht materiell Teil des Staates, auch wenn sie Fördermittel oder Steuerbegünstigungen erhalten.(Rn.11) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. März 2018 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.243,81 EUR festgesetzt. I. Der Beklagte, Verbandsvorsteher eines Wasserverbandes („Zweckverband“), zog die Klägerseite mit Beitragsbescheid vom 12. Januar 20111GA 5GA 5 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 20132GA 8GA 8 zu einem Schmutzwasserbeitrag heran (Flurstück 2563Grundbuch: GA 143 ffGrundbuch: GA 143 ff; 10.243,81 Euro). Mit dem angegriffenen Urteil vom 16. März 2018 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben. Das Urteil ist dem Beklagten am 5. April 2018 zugegangen.4GA 22GA 22 Er hat am 11. Mai 2018 die Zulassung der Berufung beantragt5GA 224GA 224 und seinen Zulassungsantrag erstmals am 30. Mai 2018 begründet.6GA 251GA 251 II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das fristgerechte Zulassungsvorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) gibt keinen Anlass zur Zulassung der Berufung. 1. Das Verwaltungsgericht hat den Beitragsbescheid mit dem Argument aufgehoben, es fehle dem Bescheid an einer tragfähigen satzungsrechtlichen Grundlage, weil § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. aus Vertrauensschutzgründen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris). Im Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) sei mit Blick auf § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung des OVG Frankfurt (Oder) keine Beitragserhebung mehr möglich gewesen. Seinerzeit habe bereits die Lage einer „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ bestanden. Diese Argumentation unterliegt angesichts des fristgerechten Zulassungsvorbringens keinen ernsthaften Richtigkeitszweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) In mehreren, insbesondere dem Beklagten bekannten Entscheidungen hat der Senat schon deutlich gemacht, dass der Beklagte in Bezug auf Grundstücke im Altgebiet des Zweckverbandes, für die bereits in den 1990er Jahren eine Anschlussmöglichkeit bestand, gegen den vom Verwaltungsgericht bejahten Vertrauensschutz nicht einwenden kann, dass der Zweckverband überhaupt erst mit Bestandskraft des auf der Grundlage des Stabilisierungsgesetzes - StabG - vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) erlassenen Stabilisierungsbescheides vom 11. Dezember 2000 wirksam entstanden sei (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 8 ff.), dass der Zweckverband zum 1. Januar 2005 den bis dahin selbstständigen Wasser- und Abwasserzweckverband S... eingegliedert und in diesem Zusammenhang auch die Kläranlage R... und eine kleinere Ortskläranlage übernommen und danach erstmals über eigene Reinigungskapazitäten verfügt habe (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 12 ff.), dass der Zweckverband vor dem 1. Februar 2004 nicht die Absicht gehabt habe, sogenannte Altanschließergrundstücke zu veranlagen (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 17 ff.) und dass das Wissen um die fehlerhafte Gründung der Zweckverbände der Bildung von Vertrauen entgegen gestanden habe (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 20). Hieran hält der Senat fest und verweist insoweit auf seine bekannte Rechtsprechung. b) Der Beklagte meint, vorliegend habe vor dem 1. Januar 2000 keine Lage „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ bestanden, weil zunächst wegen § 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG a. F. der Ablauf der Festsetzungsfrist und sodann wegen § 12 Abs. 3 KAG in der seit dem 13. April 1999 geltenden a.F. sogar der Anlauf der Festsetzungsfrist gehemmt gewesen sei. Das greift nicht. aa) Der Beklagte macht geltend, bis zur Eintragung der Klägerin als Grundstückseigentümerin am 28. April 1999 habe es keinen bescheidungsfähigen, bürgerlich-rechtlichen Grundstückseigentümer gegeben. Der Beitragsgegenstand sei zu DDR-Zeiten ohne Rücksicht auf die grundbuchlichen Verhältnisse im komplexen Wohnungsbau bebaut worden. Restitutions- und Bodensonderungsverfahren seien parallel gelaufen. Die bis zur Eintragung der Klägerin im alten Grundbuchblatt 3415 aufscheinende Eintragung der „B...“ als Eigentümerin sei unrichtig gewesen, weil es sich um eine Firma gehandelt habe, die vor 1945 existiert habe. Das greift nicht. Das Beitragsgrundstück Flurstück 256 ist ausweislich der bei der Gerichtsakte befindlichen Grundbuchauszüge am 28. April 1999 in das Grundbuchblatt 3427 übertragen worden (Nr. 7). Als Eigentümerin ist bei Neufassung der Abteilung I am 10. Oktober 2000 - ohne Eigentumsveränderung - die Klägerin eingetragen worden. Sie war im Zusammenhang mit der Übertragung des Grundstücks auf Blatt 3427 am 28. April 1999 als Eigentümerin eingetragen worden. Zuvor war das Grundstück unter Nr. 11 auf Grundbuchblatt 3415 eingetragen. Die Eintragung erfolgte am 25. Juni 1998, und zwar infolge der Teilung der zuvor eingetragenen Grundstücke Nr. 1 und 2 auf Ersuchen der Bodensonderungsbehörde vom 17. April 1998. Schon damit war die flächenmäßige Bereinigung der durch den Wohnungsbau geschaffenen Situation erfolgt. Als Eigentümerin war ohne Eigentumswechsel am 25. Juni 1998 d... eingetragen worden. Die Behauptung, dass diese rechtlich nicht existent und die Grundbucheintragung insoweit unrichtig gewesen wäre, ist unzutreffend; das gilt nicht nur mit Blick auf die im Jahr 1998 erfolgte Eintragung, sondern auch angesichts des Umstandes, dass eine Umfirmierung der GmbH ausweislich des Grundbuchblatts noch im Jahr 2006 eingetragen worden ist. bb) Der Zulassungsantrag macht geltend, dem Beklagten sei kein „Hätte-bekannt-sein-Können“ im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 4 KAG a. F. entgegen zu halten, weil im Land bis in das Jahr 2001 hinein die einhellige, von der Rechtsprechung untersetzte Rechtsauffassung gegolten habe, dass Altanschließergrundstücke nicht zu Anschlussbeiträgen herangezogen werden dürften. Das ist unsubstantiiert. Es mag bei den Gemeinden und Zweckverbänden eine entsprechende Auffassung verbreitet gewesen sein. Der Zulassungsantrag präsentiert indessen keine einzige Gerichtsentscheidung, die das gestützt hätte. Das ist auch nicht entbehrlich, weil die entsprechende Rechtsprechung gerichtsbekannt wäre. Im Gegenteil: Eine entsprechende Entscheidung ist dem Senat nicht bekannt, namentlich auch in der Zeit seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris, nicht an den Senat herangetragen worden. c) Der Beklagte macht geltend, die Klägerin als Wohnungsbaugenossenschaft e. G. könne sich, weil sie Aufgaben der Daseinsvorsorge erfülle, nicht auf verfassungsrechtlich fundierten Vertrauensschutz gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG zum 1. Februar 2004 berufen. Das greift nicht. Die vom Zulassungsantrag angeführten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 2. November 2015 - 1 BvR 1530/15 und 1 BvR 1531/15 -, juris (betreffend Energieversorgungsunternehmen) und 3. November 2015 - 1 BvR 1766/15, 1 BvR 1783/15 und 1 BvR 1815/15 -, juris, (Wohnungsbauunternehmen), vom 2. Oktober 1995 - 1 BvR 1357/94 -, juris (Baugenossenschaft als Ausgeber von Reichsheimstätten), vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 ff., juris („Sasbach“) und vom 7. Juni 1977 - 1 BvR 108/73 u. a. -, BVerfGE 45, 63, juris, („Stadtwerke Hameln“) hatten die Frage der Verfassungsbeschwerde- oder Grundrechtsfähigkeit der jeweiligen Beschwerdeführerinnen zum Gegenstand; zum Vertrauensschutz gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. lässt sich ihnen nichts entnehmen. Unbeschadet des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 -, juris, besteht im Übrigen kein Grund, hinsichtlich des vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris, angenommenen Vertrauensschutzes gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Abstriche zu machen, soweit juristische Personen betroffen sind, denen Grundrechtsfähigkeit zukommt. Eingetragene Genossenschaften sind prinzipiell grundrechtsfähig (vgl. Schulte, in: Lang/Weimüller, Genossenschaftsgesetz, 36. Auflage, Rn.1 zu § 17 GenG). Die Grundrechtsfähigkeit wird auch Wohnungsbaugenossenschaften nicht abgesprochen (vgl. etwa OVG Magdeburg, Urteil vom 21. Februar 2017 - 4 KA 168/14 -, juris, Rn. 2, 46; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 CN 1/12 -, juris, Rn. 3, 17; BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 1999 - 1 BvR 2132/93 -, juris, Rn. 8 und 16). Diese sind - wie alle eingetragenen Genossenschaften - im Kern Selbsthilfeeinrichtungen (vgl. § 1 GenG; vgl. weiter Kluth, LKV 2017, 337, 338). Sie sind danach grundsätzlich nicht materiell Teil des Staates, auch wenn sie Fördermittel oder Steuerbegünstigungen erhalten. 2. Mit Blick auf das Vorstehende weist die Rechtssache auch keine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); die vom Zulassungsantrag angesprochenen Fragen können - wie geschehen - ohne weiteres im Zulassungsverfahren geklärt werden. 3. Eine entscheidungserhebliche Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Im Urteil vom 26. November 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris, Rn. 66 f., hat sich der erkennende Senat zu einer Fassung des § 12 Abs. 3 KAG verhalten, die zeitlich hier nicht einschlägig ist. Was die übrigen angesprochenen Senatsbeschlüsse angeht, hat der erkennende Senat zwar ausgesprochen, dass dem Beitragsgläubiger eine Berufung auf die Hemmungsregelungen des § 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG a. F. und § 12 Abs. 3 KAG a. F. selbst bei fehlenden Bemühungen um Kenntnis des Beitragsschuldners nicht für den Zeitraum versagt werden kann, in dem der Beitragsschuldner objektiv nicht feststellbar gewesen ist (vgl. etwa Beschluss vom 3. Mai 2018 - OVG 9 N 47.17 -, juris, Rn. 23). Soweit das Verwaltungsgericht davon abgewichen ist, ist das vorliegend indessen nicht entscheidungserheblich, weil eine objektive Feststellbarkeit eines Beitragsschuldners in Gestalt einer juristischen Person seit 25. Juni 1998 gegeben gewesen ist. 1 4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsantrag wirft dem Verwaltungsgericht eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) vor. Er legt aber nicht dar, dass sich die vermisste Beiziehung historischer Grundbuchblätter vom eigenen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts aufgedrängt hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).