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Beschluss

OVG 9 A 10.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0813.9A10.17.00
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Leitsätze
1. Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen bleibt der aus tatsächlich gezahlten Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht.(Rn.16) (Rn.18) 2. Ist die konkrete Ausgestaltung der Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler nicht nachvollziehbar, hat dies die Nichtigkeit dieser Regelungen zur Folge.(Rn.15) (Rn.25)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Nrn. 1 und 3 des Artikels 1 der 3. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserableitung- und –behandlung des Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes Oderaue – Gebührensatzung (GSAw) – vom 6. Dezember 2016 unwirksam sind. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen bleibt der aus tatsächlich gezahlten Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht.(Rn.16) (Rn.18) 2. Ist die konkrete Ausgestaltung der Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler nicht nachvollziehbar, hat dies die Nichtigkeit dieser Regelungen zur Folge.(Rn.15) (Rn.25) Es wird festgestellt, dass die Nrn. 1 und 3 des Artikels 1 der 3. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserableitung- und –behandlung des Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes Oderaue – Gebührensatzung (GSAw) – vom 6. Dezember 2016 unwirksam sind. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. I. Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen eine Änderung der Gebührensatzung des Antragsgegners für die Abwasserableitung und –behandlung, wonach Beitragszahler und Nichtbeitragszahler eine unterschiedlich hohe Mengengebühr für Schmutzwasser zu entrichten haben (sog. gespaltene Gebührensätze). Nach § 1 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserableitung und –behandlung des Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes Oderaue – Gebührensatzung (GSAw) – vom 17. September 2012 betreibt der Antragsgegner Einrichtungen und Anlagen der Schmutz- und Regenwasserableitung und –behandlung als eine einheitliche zentrale öffentliche Einrichtung (Abwasseranlage) für den räumlichen Wirkungs- und Geltungsbereich des Entsorgungsgebiets der zentralen öffentlichen Abwasseranlage mit Ausnahme des Industriegebiets am Oder-Spree-Kanal gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 lit a) der Entwässerungssatzung des Antragsgegners in der jeweils gültigen Fassung. Nach § 1 Abs. 2 GSAw erhebt der Antragsgegner nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme sowie Grundgebühren für die Vorhaltung der einheitlichen zentralen öffentlichen Anlagen und Einrichtungen der Schmutz- und Regenwasserableitung und –behandlung für die zentrale öffentliche Abwasseranlage. Die Mengengebühr Schmutzwasser betrug nach § 5 Abs. 1 GSAw ab dem 1. Januar 2011 2,70 €/m³ bzw. nach der am 8. Dezember 2014 beschlossenen 2. Änderungssatzung zur GSAw ab dem 1. Januar 2015 2,40 €/m³. Am 6. Dezember 2016 beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners die 3. Änderungssatzung zur GSAw. Gemäß Art. 1 der 3. Änderungssatzung wurde die GSAw u. a. wie folgt geändert: 1. Der § 5 (Gebührensätze) wird in Abs. 1 wie folgt neu gefasst: (1) Die Mengengebühr Schmutzwasser beträgt: ab 01.01.2017 2,32 €/m³ 2.[….] 3. In § 5 (Gebührensätze) wird ein neuer Absatz 5 wie folgt eingefügt: Für Grundstücke, die gem. § 3 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserableitung und -behandlung des TAZV Oderaue - Beitragssatzung - (nachfolgend als BS bezeichnet) der sachlichen Beitragspflicht für den Abwasserbeitrag gemäß §§ 1 Abs. 2 und 2 BS unterliegen und für die zum Stichtag kein Abwasserbeitrag in Höhe der Beitragsberechnungsvorschriften nach § 4 BS an den TAZV gezahlt wurde, wird für die Dauer des kalkulatorischen Auflösungszeitraums der Abwasserbeiträge i.S.d. § 6 Abs. 2 S. 5 BbgKAG ein Zuschlag zur Mengengebühr Schmutzwasser nach Abs. 1 erhoben. In den Fällen, in denen ein Beitragsbescheid durch den TAZV nach Ablauf der Festsetzungsfrist oder wegen Eintritts eines Erhebungsverbotes wieder aufgehoben und der Abwasserbeitrag erstattet bzw. zurückgezahlt wurde und in denen eine erneute Festsetzung nicht möglich ist, wird ebenfalls der Zuschlag nach Satz 1 erhoben. Die Erhebung des Zuschlages nach Satz 1 erfolgt auch bei Beitragsbescheiden, die nicht mehr vollstreckt werden dürfen. Stichtag ist der 1. Januar jeden Jahres, beginnend mit dem 01.01.2017. Der Zuschlag beträgt 0,91 €/m³. Wurde der Abwasserbeitrag i.S.v. Satz 1 nur teilweise gezahlt oder sonst entrichtet, wird der Zuschlagsbetrag nach Satz 5 anteilig nach dem Zahlungsstand (d.h. unter Berücksichtigung der erfolgten Teilzahlungen) zum Stichtag erhoben; dies gilt auch bei Ratenzahlungen, unvollständigen Beitreibungen (Eintritt eines Vollstreckungsverbotes nach freiwilliger und/oder erzwungener Teilzahlung) oder bei teilweiser Erstattung (Rückzahlung) durch den Verband. Der Zuschlagsbetrag nach Satz 5 wird für diese Fälle der nur teilweisen Zahlung im Verhältnis der Beitragsgesamtforderung zum Zahlungsstand (Gesamtbetrag aller Teilzahlungen zum Stichtag) erhoben; dazu wird die Differenz des Abwasserbeitrages (Betrag in Höhe der Beitragsberechnungsvorschriften nach § 4 BS) zum Zahlungsstand ermittelt und ins Verhältnis zum Gebührenzuschlagsbetrag nach Satz 5 und dem Abwasserbeitrag gesetzt. Dies ergibt folgende Berechnungsformel: X Abwasserbeitrag (Betrag in Höhe der Berechnungsvorschrift nach § 4 BS, in €) Y Zahlungsstand (Gesamtbetrag aller Teilzahlungen zum Stichtag, in €) Z Zuschlagsbetrag gem. Satz 5 (in €/m³) A anteiliger Zuschlag (in €/m³) A= (X-Y) x Z/X Der sonach ermittelte anteilige Zuschlagsbetrag (je m³) wird auf den nächsten vollen Cent (je m³) abgerundet. Die 3. Änderungssatzung ist am 23. Dezember 2016 im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree bekanntgemacht worden und trat gemäß ihrem Artikel 2 am 1. Januar 2017 in Kraft. Die Antragstellerin ist eine Wohnungsbaugenossenschaft. Sie hat am 18. Dezember 2017 einen Normenkontrollantrag gegen die 3. Änderungssatzung gestellt, soweit sie Regelungen zur Mengengebühr Schmutzwasser trifft. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Erhebung eines „Zuschlags“ für diejenigen, die im Ergebnis ohne Beitragszahlung geblieben seien, weil sie sich auf ihre gesetzlichen Rechte, nämlich die Festsetzungsverjährung oder Vollstreckungsverbote nach BVerfGG berufen hätten, sei rechtswidrig. Sie verletze das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 GG), das Rechtsstaatsgebot und die Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG). Die angegriffene Änderungssatzung sei eine unmittelbare Reaktion auf die Rechtsprechung des BVerfG und die rechtmäßige Ausübung der Einrede der Festsetzungsverjährung durch die betroffenen Anschlussnehmer. Der Antragsgegner habe auch keinen Gebührenabschlag für Beitragszahler geregelt, sondern vielmehr einen Gebührenaufschlag für diejenigen, die sich zu Recht auf Festsetzungsverjährung berufen hätten. Stattdessen einheitliche Gebührensätze zu regeln, würde nicht dem Gleichheitssatz widersprechen. Auch die Beitragszahler, deren Bescheide rechts- oder bestandskräftig geworden seien, hätten sich erfolgreich zur Wehr setzen können. Wer seine verfassungsrechtlichen Rechte nicht durchsetze, könne sich auch nicht auf eine Ungleichbehandlung oder eine Doppelbelastung berufen. Darüber hinaus sei der mit der angegriffenen Änderungssatzung eingefügte § 5 Abs. 5 GSAw in einem Maße unklar, dass er als unwirksam anzusehen sei. So sei beispielsweise nicht ersichtlich, was gelten soll, wenn in Wohnungseigentümergemeinschaften einzelne Eigentümer Beiträge aufgrund bestandskräftiger Bescheid bezahlt, andere hingegen entweder nicht bezahlt oder aber die Beitragsbescheide erfolgreich angefochten hätten. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die am 6. Dezember 2016 beschlossene 3. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserableitung und –behandlung des Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes Oderaue für unwirksam zu erklären, soweit sie in Artikel 1 Nrn. 1 und 3 Regelungen zur Mengengebühr Schmutzwasser trifft. Der Antragsgegner beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Mit dem eingefügten § 5 Abs. 5 GSAw werde dem Umstand Rechnung getragen, dass es durch (Teil-)Anfechtungen, Teil- und Ratenzahlungen sowie durch nicht oder nur teilweise erfolgreiche Vollstreckungen zu Ausfällen bei der Einziehung der Beitragsforderungen gekommen sei. Die Neuregelung bewirke, dass bei den Gebührenpflichtigen mit Beitragszahlung beitragsfinanziertes Abzugskapital berücksichtigt werde, während bei den Gebührenpflichtigen ohne Beitragszahlung kein beitragsfinanziertes Abzugskapital angesetzt werde. Damit werde weder die Rechtsprechung des BVerfG noch die des erkennenden Senats umgangen. Der Antragsgegner erhebe den Zuschlag nicht für die Abgabenbeträge, die sich aus dem Ausfall der Beitragszahlungen ergeben hätten, vielmehr werde allein das aus wirksamen Beitragszahlungen gebildete Abzugskapital egalisiert. Dieses werde allein von den Beitragszahlern aufgebracht, so dass auch nur diese daran partizipieren sollten. Dass unterschiedliche Beitragszahlungen im Rahmen der Gebührenerhebung zu berücksichtigen seien, entspreche § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG, und zwar auch in den Fällen, in denen die Nichtzahlung auf ein Erhebungsverbot aus Vertrauensschutzgründen nach dem Beschluss des BVerfG vom 12. November 2015 zurückgehe. Ob der danach gebotene Ausgleich als „Zuschlag für Nichtbeitragszahler“ oder als „Abschlag für Beitragszahler“ bezeichnet werde, mache rechtlich, wirtschaftlich und vorteilsbezogen keinen Unterschied. Es handle sich also entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht um eine zusätzlich Gebühr, wenn bei fehlender Beitragszahlung die Gebührenminderung des Abzugskapitals nicht gewährt werde. Die Antragstellerin könne nicht ernsthaft erwarten, einerseits keine Beiträge zu zahlen, andererseits aber von der Minderungswirkung des beitragsfinanzierten Abzugskapitals zu profitieren. Die von der Antragstellerin behaupteten Unklarheiten bestünden nicht, die Satzungsregelung sei eindeutig. Sei bis zum maßgeblichen Stichtag, gleich aus welchem Grund, keine Beitragszahlung erfolgt, falle der normierte Zuschlag an. Sei demgegenüber kassenwirksam gezahlt worden, falle in der betreffenden Gebührenerhebungsperiode kein solcher Zuschlag an, und zwar unabhängig davon, in welchem Stand sich das Abgabenerhebungsverfahren befinde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Satzungsvorgänge und Kalkulationsunterlagen Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz VwGO); die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 VwGO zulässig. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin zahlreicher Grundstücke im Verbandsgebiet gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 GSAw Gebührenschuldner und damit antragsbefugt. Der Antrag wurde zudem innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die angegriffene Änderungssatzung wurde am 23. Dezember 2016 bekanntgemacht, der Normenkontrollantrag ist am 18. Dezember 2017 bei Gericht eingegangen. Der Antrag ist auch begründet. Zwar begegnet es – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken, dass mit der angegriffenen 3. Änderungssatzung hinsichtlich der Höhe der Gebührensätze danach unterschieden wird, ob für ein Grundstück ein Beitrag nach der maßgeblichen Beitragssatzung des Antragsgegners entrichtet wurde oder nicht (1.). Die konkrete Ausgestaltung der Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler ist allerdings anhand der vom Antragsgegner vorgelegten Kalkulationsunterlagen nicht nachvollziehbar, was die Nichtigkeit dieser Regelungen zur Folge hat (2.). 1. Nach § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG bleibt bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Damit soll gewährleistet werden, dass die Abgabenpflichtigen in ihrer Gesamtheit auch bei einer Zusammenschau von Beitrags- und Gebührenerhebung finanziell nicht mehr zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten beitragen als überhaupt angefallen ist. Die Vorschrift stellt den „gebührenrechtlichen Pfeiler“ des Verbotes der Doppelbelastung dar (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22.09 -, juris Rn. 44 f.). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats wird damit - im Zusammenwirken mit dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit - weiter sichergestellt, dass innerhalb des Kreises der Gebührenpflichtigen eine gewisse Binnengerechtigkeit geschaffen wird. Bestehen zwischen einzelnen Gruppen von Gebührenpflichtigen erhebliche Unterschiede, was die Belastung mit Anschlussbeiträgen angeht, so etwa dahin, dass bestimmte Gebührenzahler auch Beitragszahler sind, andere Gebührenzahler indessen nicht, so muss dem (wenn nicht die bereits erhobenen Beiträge zurückgezahlt werden), auf der Gebührenseite dadurch Rechnung getragen werden, dass entweder gespaltene Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler vorgesehen werden oder dass die Beitragszahler auf der Gebührenseite anderweitig, spätestens in Form von Billigkeitsmaßnahmen entlastet werden. Auf diese Weise wird auf der Gebührenseite eine gewisse "Gruppengerechtigkeit" geschaffen, und zwar dahin, dass das nur von einigen aufgebrachte Beitragsvolumen nicht allen Gebührenzahlern, sondern nur der Gruppe von Gebührenzahlern zu Gute kommt, die auch Beiträge gezahlt hat. Damit wird vermieden, dass diese Gruppe zu einem Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten doppelt beiträgt, während die andere Gruppe (nämlich die Nichtbeitragszahler) sich an diesem Kostenteil überhaupt nicht beteiligt (vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22.09 -, a. a. O., Rn. 45, und vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris Rn. 36 ff.; ferner OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01-, juris 37 ff.). Anzuknüpfen ist dabei nach Wortlaut und Regelungszweck des § 6 Abs. 2 Satz 5 allein an die tatsächlich gezahlten Beiträge. Auch ein etwaiges Vertrauen eines nicht beitragsbelasteten Nutzers darauf, zu einem Beitrag nicht mehr herangezogen werden zu können, rechtfertigt es nicht, diesen gleich einem beitragsbelasteten Nutzer zu behandeln (Urteil vom 6. Juni 2007, a. a. O., Rn. 37; vgl. ferner VGH Mannheim, Urteil vom 27. Januar 2000 - 2 S 1621/97 -, juris Rn. 28 f.). Nichts anderes gilt für diejenigen Nutzer, die infolge des Beschlusses des BVerfG vom 12. November 2015 nicht mehr zu einem Beitrag herangezogen werden können, weil sie sich auf eine hypothetische Festsetzungsverjährung berufen können. Dies geht – ebenso wie bei „echt“ verjährten Anschlussbeiträgen – nicht mit dem Recht einher, ganz oder teilweise von Benutzungsgebühren verschont zu werden. Auch besteht kein Anspruch, im Rahmen der Gebührenerhebung kalkulatorisch von dem Beitragsaufkommen zu profitieren, das andere Grundstückseigentümer aufgebracht haben; letzteres verstieße im Gegenteil zu deren Lasten gegen das Verbot der Doppelbelastung, gegen den landesrechtlichen Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Freiheit, von einem Anschlussbeitrag verschont zu bleiben, weil schon einmal eine „hypothetische“ oder „echte“ Festsetzungsverjährung eingetreten ist, geht darüber hinaus auch nicht mit dem Recht einher, gebührenrechtlich zu Lasten des allgemeinen Haushalts verlangen zu können, dass der „hypothetisch“ oder „echt“ verjährte, aber nicht gezahlte Beitrag im Rahmen der Gebührenkalkulation fiktiv wie aufgebrachtes Abzugskapital behandelt wird. Das verjährungsbedingte Recht auf Nichtzahlung des Beitrags umfasst nicht das Recht, gebührenseitig wie jemand behandelt zu werden, der einen Beitrag gezahlt hat. Was nicht gezahlt worden ist, muss auch nicht zurückgezahlt werden. Ebenso wenig muss es gebührenrechtlich angerechnet werden (vgl. Beschluss vom 29. August 2017 - OVG 9 S 20.16 -, juris Rn. 11, m. w. N.). Die Einführung gespaltener Gebührensätze stellt daher keine Umgehung der Entscheidung des BVerfG vom 12. November 2015 dar, so dass es – entgegen der Antragstellerin – ohne Belang ist, ob die streitgegenständliche Änderungssatzung eine Reaktion auf diese Rechtsprechung darstellt. 2. Will der Einrichtungsträger dem Gebot der gleichgewichtigen Kostenbelastung im Wege gespaltener Gebührensätze Rechnung tragen, dann muss er einen ermäßigten Gebührensatz für die beitragsbelasteten Nutzer festlegen. Dabei darf die Gemeinde bzw. der Verband im Ergebnis nicht besser stehen als bei einem einheitlichen Gebührensatz. Für den angestrebten Ausgleich der von den beitragsbelasteten Nutzern erbrachten wirtschaftlichen Anteile an den Anschaffungs- und Herstellungskosten bedeutet dies, dass die durch die Beiträge erlangte Entlastung beim Investitionsaufwand im Rahmen der Kalkulation durch eine Reduzierung der kalkulatorischen Kosten, soweit nach § 6 Abs. 2 Satz 5 und 6 KAG für ihre Ermittlung Beiträge als Abzugskapital von Bedeutung sind, zu erfassen und über die Festsetzung des ermäßigten Gebührensatzes in vollem Umfang an die beitragsbelasteten Nutzer weiterzugeben sind (vgl. Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, a. a. O., Rn. 39). Das von den (verbliebenen) Beitragszahlern aufgebrachte tatsächliche Beitragsaufkommen hat – nur – zu deren Gunsten, nicht aber zu Gunsten der Nichtbeitragszahler gebührenmindernd als Abzugskapital in die Gebührenkalkulation einzugehen. Im Ergebnis hat also ein Gebührenabschlag für Beitragszahler zu erfolgen, kein Gebührenaufschlag für Nichtbeitragszahler. Zur Berechnung des Gebührensatzes sind die ansatzfähigen Kosten durch die ansatzfähigen Maßstabseinheiten zu teilen. Daraus folgt, dass bei der Ermittlung des ermäßigten Gebührensatzes für die Beitragszahler nur die ansatzfähigen Kosten und nur die Maßstabseinheiten anzusetzen sind, die gerade auf den Kreis der Beitragszahler entfallen. Anderenfalls werden die mit den Beiträgen erlangten wirtschaftlichen Vorteile nicht vollständig an die Gruppe der Beitragszahler weitergegeben und diese in diesem Umfang unzulässigerweise doppelt belastet (vgl. hierzu bereits Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, a. a. O., Rn. 40). Was das methodisch im Einzelnen bedeutet, namentlich, wenn Grund- und Mengengebühren erhoben werden, braucht vorliegend nicht abschließend geklärt zu werden. Denn jedenfalls kann nicht so vorgegangen werden, wie der Antragsgegner es getan hat. Der Antragsgegner hat eine Kalkulation vorgelegt, in der – gleichsam grundlegend - zunächst die Mengengebühr für die Beitragszahler kalkuliert wird (2,32 €/m³), d.h. eine Mengengebühr unter Berücksichtigung des beitragsfinanzierten Abzugskapitals (S. 3 – 5). Sodann hat er – gleichsam ergänzend – einen Zuschlag für die Nichtbeitragszahler ermittelt (0,91 €/m³). Die Berechnung des Zuschlages (S. 6) nimmt dabei lediglich Positionen in den Blick, die überhaupt von beitragsfinanzierten Abzugskapital berührt werden. Das mag ein prinzipiell zulässiges Vorgehen sein, wenn sich belegen lässt, dass sich im Ergebnis für die Nichtbeitragszahler die gleiche Gebühr ergibt, wie sie anfiele, wenn es überhaupt kein beitragsfinanziertes Abzugskapital gäbe und wenn weiter anzunehmen wäre, dass nach der Berechnung nur die Beitragszahler vom beitragsfinanzierten Abzugskapital profitieren, und zwar in voller Höhe. So ist es vorliegend indessen nicht. Zum einen werden in der Zuschlagsberechnung (S. 6) Positionen angesetzt, die teilweise schon im Ausgangspunkt nicht mit den entsprechenden Positionen in der Kalkulation der Gebühr für die Beitragszahler korrespondieren. Eine Begründung für diese Abweichungen enthält der Kalkulationsbericht nicht. Auch der auf entsprechende Hinweise des Senats erfolgten Stellungnahme des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 9. August 2019 lässt sich insoweit keine nachvollziehbare Erläuterung entnehmen. Die vorgelegte Kalkulation erscheint damit insgesamt nicht plausibel und ermöglicht insbesondere nicht die Aussage, dass die festgelegten Gebührensätze die ansatzfähigen Kosten nicht überschreiten und das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG beachtet worden ist. Dies geht zu Lasten des Antragsgegners. Der Einrichtungsträger muss im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO) spätestens im Gerichtsverfahren eine nachvollziehbare und fehlerfreie Kalkulation oder entsprechende Ergänzungen einer schon bestehenden Kalkulation vorlegen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, a. a. O., Rn. 66; OVG Magdeburg, Urteil vom 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, juris Rn. 26, 36; Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2019, § 6, Rn. 124). Unbeschadet des Vorstehenden lässt die Kalkulation jedenfalls erkennen, dass der niedrigere Gebührensatz für die Beitragszahler nicht in Übereinstimmung mit der oben dargestellten Rechtsprechung des Senats ermittelt worden ist. Der Antragsgegner hat zwar im Rahmen der Berechnung auf Seite 6 der Kalkulation die Beiträge bei den Beitragszahlern zutreffend als Abzugskapital in Ansatz gebracht. Er hat aber ersichtlich weder die ansatzfähigen Kosten noch die Maßstabseinheiten den Beitragszahlern verhältnismäßig zugeordnet. So entspricht der angesetzte Divisor (1.710.000 m³) der Abwassermenge, die vom Antragsgegner insgesamt für das Jahr 2017 prognostiziert wurde (vgl. S. 5 des Kalkulationsberichts). Im Ergebnis hat der Antragsgegner die Gruppe der Beitragszahler so behandelt, als ob alle Gebührenpflichtigen auch Beitragszahler wären. Dies verstößt gegen den Grundsatz, dass die durch das Beitragsaufkommen bewirkte Minderung der Gebühren vollständig an die Beitragszahler weiterzugeben ist. Dieser Grundsatz ist entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 9. August 2019 auch dann zu beachten, wenn die Beitragszahlung in einem Verbandsgebiet nach wie vor den Regelfall darstellt. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang aber noch darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner ausweislich des „Erfolgsplans 2017“ Umsatzerlöse aus dem „Zuschlag zur Mengengebühr 0,91 €/m³“ i. H. v. 233.870,00 Euro prognostizierte, was einer dem Zuschlag unterliegenden Abwassermenge von 257.000 m³ entspricht. Dies sind immerhin rund 15% der für 2017 erwarteten Abwassermenge und damit, anders als dies im Schriftsatz des Antragsgegners vom 9. August 2019 anklingt, jedenfalls keine zu vernachlässigende Größenordnung. Damit sind die das Schmutzwasser betreffenden Gebührensatzregelungen in der angegriffenen Änderungssatzung insgesamt für unwirksam zu erklären. Selbst wenn man zugunsten des Antragsgegners unterstellen würde, dass nur der Gebührensatz für die Beitragszahler fehlerhaft ermittelt worden ist, käme die Annahme einer Teilnichtigkeit hier schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht angenommen werden kann, dass der Antragsgegner die Satzung auch ohne diesen fehlerhaften Teil erlassen hätte, d. h. ohne Regelung einer verminderten Gebühr für die Beitragszahler (vgl. Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2017 - OVG 9 N 109.14 -, juris Rn. 24). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.