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Urteil

OVG 9 A 5.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0813.9A5.17.00
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Leitsätze
1. Wird ein Zählermaßstab gewählt, dann ist den wesentlichen Unterschieden bei der Nennleistung der Wasserzähler durch eine Gebührenstaffelung Rechnung zu tragen, die die Höhe der Gebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung, d. h. der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung, in eine zumindest annähernde Beziehung setzt, so dass neben den Anforderungen des Äquivalenzprinzips vor allem denen des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG genügt ist.(Rn.31) 2. Gegen eine Gebührenregelung, die hinsichtlich der Höhe der Gebührensätze danach unterscheidet, ob für ein Grundstück ein Beitrag nach der maßgeblichen Beitragssatzung entrichtet wurde oder nicht, bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken.(Rn.35) (Rn.40)
Tenor
§ 3 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wasserversorgung des Zweckverbandes Wasser/Abwasser vom 19. Dezember 2016 wird für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Zählermaßstab gewählt, dann ist den wesentlichen Unterschieden bei der Nennleistung der Wasserzähler durch eine Gebührenstaffelung Rechnung zu tragen, die die Höhe der Gebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung, d. h. der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung, in eine zumindest annähernde Beziehung setzt, so dass neben den Anforderungen des Äquivalenzprinzips vor allem denen des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG genügt ist.(Rn.31) 2. Gegen eine Gebührenregelung, die hinsichtlich der Höhe der Gebührensätze danach unterscheidet, ob für ein Grundstück ein Beitrag nach der maßgeblichen Beitragssatzung entrichtet wurde oder nicht, bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken.(Rn.35) (Rn.40) § 3 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wasserversorgung des Zweckverbandes Wasser/Abwasser vom 19. Dezember 2016 wird für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Anträge sind nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die Antragsteller waren bis Mitte 2018 Eigentümer eines im Verbandsgebiet des Antragsgegners belegenen Grundstücks. Damit sind sie gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TGS und § 4 Abs. 1 Satz 1 SGS Gebührenschuldner und antragsbefugt. Hinsichtlich der Veranlagungsjahre 2017 und 2018 verfügen sie auch über das erforderliche Interesse an der Prüfung der angegriffenen Satzungsvorschriften. Die Normenkontrollanträge haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Soweit sich der Antrag gegen § 3 Abs. 2 TGS richtet, ist er auch begründet. Die in dieser Vorschrift getroffene Regelung der Grundgebühren verstößt gegen höherrangiges Recht und ist daher unwirksam. Eine Grundgebühr ist nach § 6 Abs. 4 Satz 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) neben der Verbrauchsgebühr zulässig. Sie ist nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu bemessen, der sich üblicherweise an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientiert. Dem Satzungsgeber kommt dabei ein weites Ermessen zu. Er muss nicht den zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anwenden und darf bei der Bemessung der Grundgebühr auch die Praktikabilität des Gebührenmaßstabs berücksichtigen. Allerdings muss die Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung durch den Gebührenpflichtigen in eine, wenn auch nur annähernde Beziehung gesetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, juris Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris Rn. 15). Bei dem vorliegend in § 3 Abs. 2 TGS festgelegten Zählermaßstab - Gebührenstaffelung nach der Größe des Nenndurchflusses des verwendeten Wasserzählers - handelt es sich um einen grundsätzlich zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. etwa OVG Bbg, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78.00.NE -, juris Rn. 97; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris Rn. 32). Dem Zählermaßstab liegt die sachgerechte Annahme zugrunde, dass sich mit steigender Nennleistung des Wasserzählers auch die vorzuhaltende und abrufbare Leistung, nämlich die Höchstlastkapazität der Wasserversorgungseinrichtung, erhöht und damit zugleich der Umfang der gewährten und in Anspruch genommenen Vorhalteleistungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, juris Rn. 5). Wird - wie hier - ein Zählermaßstab gewählt, dann ist den wesentlichen Unterschieden bei der Nennleistung der Wasserzähler durch eine Gebührenstaffelung Rechnung zu tragen, die die Höhe der Gebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung, d. h. der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung, in eine zumindest annähernde Beziehung setzt, so dass neben den Anforderungen des Äquivalenzprinzips vor allem denen des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG genügt ist. Dementsprechend müssen die Gebührensätze für unterschiedlich große Wasserzähler im Wesentlichen gleichmäßig entsprechend dem Anstieg der Nennleistungen der verschieden großen Wasserzähler steigen (vgl. OVG Bbg, Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, juris Rn. 50; OVG Weimar, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 4 N 595/94 -, juris Rn. 98 f.). Von der dadurch vorgegebenen linearen Staffelung der Gebührensätze für unterschiedlich große Wasserzähler darf nur abgewichen werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist. Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner hier nicht in hinreichendem Maß Rechnung getragen. Die Grundgebühren sind nur im Verhältnis Qn 2,5 (neu: Q3 4) zu Qn 10 (neu: Q3 16) linear gestaffelt worden, indem die für den kleinsten Wasserzähler mit einem Nenndurchfluss von Qn 2,5 zu entrichtende Grundgebühr mit einem arbeitsleistungsbezogenen Steigerungsfaktor von 4 multipliziert worden ist. Demgegenüber ist hinsichtlich des Zählers Qn 6 (neu: Q3 10) der Steigerungsfaktor 2 angewandt worden (= Verdoppelung der Gebühr für Qn 2,5), obwohl der arbeitsleitungsbezogene Steigerungsfaktor rechnerisch 2,4 (6 / 2,5) beträgt. Eine nachvollziehbare Begründung für diese Abweichung von einer linearen Staffelung hat der Antragsgegner trotz gerichtlicher Aufforderung nicht benannt. Soweit er anführt, Zähler mit der Größe Qn 5 würden nicht mehr angeboten und nach seinen Erfahrungen erreiche der durchschnittliche Wasserverbrauch der Grundstücke mit einem Zähler Qn 6 nicht das 2,4fache des durchschnittlichen Verbrauchs der Grundstücke mit einem Zähler Qn 2,5, reicht dies zur Rechtfertigung der gewählten Gebührenstaffelung nicht aus. Schon angesichts der oben genannten Variabilität des Wasserbezugs bei einem Zähler Qn 2,5 (Versorgung von einer bis zu 30 Wohneinheiten) müsste durch entsprechendes Zahlenmaterial konkretisiert und belegt werden, das sich in seinem Verbandsgebiet die tatsächliche Ausnutzung der gebotenen Vorhalteleistung bei der Zählergröße Qn 6 signifikant von der anderer Zählergrößen unterscheidet. Dies ist nicht ansatzweise erfolgt. Unbeachtlich ist ferner der Hinweis des Antragsgegners, die Zahl der Grundstücke mit einem Zähler Qn 6 sei recht klein (ausweislich des Kalkulationsberichts liegt der Anteil dieser Zähler bei etwa 3,35 %). Sollte der Antragsgegner damit meinen, dass sich die in Rede stehende Staffelung der Gebührensätze nach den Grundsätzen der Typengerechtigkeit bzw. der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigen lässt, ist dies unzutreffend. Es sind keine nennenswerten Schwierigkeiten verwaltungspraktischer Art zu erkennen, die Grundgebühr für die Zähler Qn 6 nach dem Faktor 2,4 zu berechnen. Schon deshalb greifen die vorgenannte Grundsätze hier nicht (vgl. etwa Kluge, in: Becker (u. a.), KAG Bbg, Stand: Juni 2019, § 6, Rn. 298 f., 303 f.). Nichts anderes gilt schließlich für den Vortrag des Antragsgegners, der Faktor 2,0 sei gewählt worden, um die Steigerung zu vereinfachen und um für die Grundstaffelung der Beitragszahler glatte Beträge zu erhalten. Abgesehen davon, dass der Senat weder diese Erklärung (5,00 Euro x 2,4 würde „glatt“ 12,00 Euro ergeben) noch das Ziel runder Beträge für die Beitragszahler nachvollziehen kann (denn für die zahlenmäßig deutlich größere Gruppe der Nichtbeitragszahler ergeben sich bei den Zählergrößen Qn 2,5, Qn 6 und Qn 10 durchweg „krumme“ Beträge), sind solche zahlenästhetische Gründe von vornherein nicht geeignet, die Bevorteilung der Grundstücke mit einem Zähler der Nenngröße Qn 6 in einem durchaus erheblichen Umfang (die Gebührenersparnis beträgt immerhin rund 17%) zu rechtfertigen. Die Nichtigkeit der Gebührensätze für die Grundgebühr erfasst auch die Gebührensätze für die Verbrauchsgebühr und führt zur Gesamtnichtigkeit der TGS, da dieser damit ein Teil des nach § 2 Abs. 1 KAG erforderlichen Mindestinhalts fehlt. 2. Unbegründet ist der Normenkontrollantrag, soweit er sich gegen § 3 Abs. 2 SGS richtet. a. Diese Vorschrift sieht für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung eine (nur nach Beitragszahler und Nichtbeitragszahler differenzierte) Grundgebühr vor, die je angeschlossenem Grundstück zu entrichten ist. Eine solche Einheitsgebühr je Grundstück ist auch für den Bereich der leitungsgebundenen Abwasserentsorgung nicht grundsätzlich unzulässig (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Juni 2006 - OVG 9 N 175.05 -, S. 3 ff. EA). Eine einheitliche Grundgebühr unter Anknüpfung an das angeschlossene Grundstück ist etwa dann zulässig, wenn die Verhältnisse der angeschlossenen Grundstücke im Wesentlichen gleich (homogen) sind und die Zahl der Grundstücke, deren Abwasserentsorgung atypisch hohe oder niedrige Kosten verursacht, so gering ist, dass sie typisierend und pauschalierend vernachlässigt werden kann (vgl. Beschluss vom 8. Juni 2006, a. a. O.). Unabhängig hiervon lässt sich die Einheitsgebühr vorliegend auch nach den im Urteil des Senats vom 16. März 2016 (- OVG 9 A 6.10 -, juris Rn. 21) aufgestellten Grundsätzen rechtfertigen. Der Anteil der Grundgebühr an den Vorhaltekosten beträgt nach den vom Antragsgegner vorgelegten Kalkulationsunterlagen im Bereich der leitungsgebundenen Schmutzwasserentsorgung 22,37 %. Damit ist die Grundgebühr hier als ein Sockel-Entgelt für das Mindestmaß der in Anspruch genommenen Vorhalteleistung anzusehen und darf schon deshalb als Einheitsgebühr erhoben werden. b. Auch soweit in § 3 Abs. 2 SGS hinsichtlich der Höhe der Gebührensätze danach unterschieden wird, ob für ein Grundstück ein Beitrag nach der maßgeblichen Beitragssatzung des Antragsgegners entrichtet wurde oder nicht, bestehen gegen diese Vorschrift keine rechtlichen Bedenken. aa. Die Regelung verstößt nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Dieser erfordert nicht, dass jeder Zweifel über das Auslegungsergebnis ausgeschlossen ist. Es genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Satzungsvorschrift, wenn Auslegungsschwierigkeiten mit herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden bewältigt werden können (vgl. etwa OVG Bautzen, Urteil vom 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 94). Hiervon ausgehend lässt § 3 Abs. 2 Satz 2 SGS zunächst erkennen, dass es für die Eingruppierung als Beitragszahler bzw. Nichtbeitragszahler allein auf die tatsächliche Zahlung eines Schmutzwasseranschlussbeitrags ankommt. Als Nichtbeitragszahler gilt demnach auch, wer zwar noch zu einem Beitrag herangezogen werden kann, diesen aber noch nicht entrichtet hat. Umgekehrt gilt als Beitragszahler, wer einen in der Vergangenheit gezahlten Beitrag noch nicht zurückerhalten hat. Die Antwort auf die weitere Frage, ab welchen Zeitpunkt sich die Zahlung oder Rückzahlung eines Beitrags auf die Eingruppierung als Beitragszahler/Nichtbeitragszahler auswirkt, lässt sich der Satzung im Wege der Auslegung entnehmen, und zwar dahin, dass dies ab dem Folgemonat der Fall ist. § 3 Abs. 2 SGS sieht eine monatliche Grundgebühr vor, deren konkrete Höhe davon abhängt, ob jemand als Beitragszahler (Schmutzwassergrundgebühr 1) oder als Nichtbeitragszahler (Schmutzwassergrundgebühr 2) anzusehen ist. Deshalb ist die entsprechende Eingruppierung „monatsgenau“ vorzunehmen. Diese Monatsgebühr bemisst sich – wie dargelegt – danach, ob ein Anschlussbeitrag „bezahlt wurde“. Die Verwendung der Zeitform Imperfekt zeigt, dass sich Zahlungen (bzw. spiegelbildlich Rückzahlungen) erst im Folgemonat auswirken sollen. Auch sonst ist der Satzung nicht fremd, dass Veränderungen erst zum 1. des Folgemonats beachtlich sind (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 SGS: „Die Gebührenpflicht endet zum Ende des Monats der Abmeldung.“). Das vorstehende Auslegungsergebnis wird nicht dadurch nicht in Frage gestellt, dass der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er die fragliche Eingruppierung jahresbezogen vornimmt und dabei darauf abstellt, ob im betreffenden Erhebungszeitraum (der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 SGS am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember eines Jahres endet) ein Beitrag gezahlt bzw. zurückgezahlt wurde. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Auslegung einer Satzungsbestimmung muss der objektive Inhalt der Satzung sein, nicht aber die Verwaltungspraxis oder das, was sich der Satzungsgeber insgeheim unter den von ihm geschaffenen Bestimmungen vorgestellt hat. Dass sich vorliegend das Problem von unvollständigen Beitragszahlungen stellt, ist entgegen der pauschalen Behauptung der Antragsteller nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es wegen der von ihm vorgenommenen Aufhebung aller (auch der bestandskräftigen) Bescheide, die von der Entscheidung des BVerfG vom 12. November 2015 betroffen waren, keine solchen Fälle geben könne. Entsprechendes gilt für durchgesetzte Ansprüche nach dem Staatshaftungsgesetz. bb. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass in § 3 Abs. 2 SGS überhaupt unterschiedlich hohe Grundgebühren für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler festgelegt worden sind. Nach § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG bleibt bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Damit soll gewährleistet werden, dass die Abgabenpflichtigen in ihrer Gesamtheit auch bei einer Zusammenschau von Beitrags- und Gebührenerhebung finanziell nicht mehr zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten beitragen als überhaupt angefallen ist. Die Vorschrift stellt den „gebührenrechtlichen Pfeiler“ des Verbotes der Doppelbelastung dar (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22.09 -, juris Rn. 44 f.). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats wird damit - im Zusammenwirken mit dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit - weiter sichergestellt, dass innerhalb des Kreises der Gebührenpflichtigen eine gewisse Binnengerechtigkeit geschaffen wird. Bestehen zwischen einzelnen Gruppen von Gebührenpflichtigen erhebliche Unterschiede, was die Belastung mit Anschlussbeiträgen angeht, so etwa dahin, dass bestimmte Gebührenzahler auch Beitragszahler sind, andere Gebührenzahler indessen nicht, so muss dem (wenn nicht die bereits erhobenen Beiträge zurückgezahlt werden), auf der Gebührenseite dadurch Rechnung getragen werden, dass entweder gespaltene Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler vorgesehen werden oder dass die Beitragszahler auf der Gebührenseite anderweitig, spätestens in Form von Billigkeitsmaßnahmen entlastet werden. Auf diese Weise wird auf der Gebührenseite eine gewisse "Gruppengerechtigkeit" geschaffen, und zwar dahin, dass das nur von einigen aufgebrachte Beitragsvolumen nicht allen Gebührenzahlern, sondern nur der Gruppe von Gebührenzahlern zu Gute kommt, die auch Beiträge gezahlt hat. Damit wird vermieden, dass diese Gruppe zu einem Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten doppelt beiträgt, während die andere Gruppe (nämlich die Nichtbeitragszahler) sich an diesem Kostenteil überhaupt nicht beteiligt (vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22.09 -, a. a. O., Rn. 45, und vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris Rn. 36 ff.; ferner OVG Bbg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01-, juris 37 ff.). Anzuknüpfen ist dabei nach Wortlaut und Regelungszweck des § 6 Abs. 2 Satz 5 allein an die tatsächlich gezahlten Beiträge. Auch ein etwaiges Vertrauen eines nicht beitragsbelasteten Nutzers darauf, zu einem Beitrag nicht mehr herangezogen werden zu können, rechtfertigt es nicht, diesen gleich einem beitragsbelasteten Nutzer zu behandeln (Urteil vom 6. Juni 2007, a. a. O., Rn. 37; vgl. ferner VGH Mannheim, Urteil vom 27. Januar 2000 - 2 S 1621/97 -, juris Rn. 28 f.). Nichts anderes gilt für diejenigen Nutzer, die infolge des Beschlusses des BVerfG vom 12. November 2015 nicht mehr zu einem Beitrag herangezogen werden können, weil sie sich auf eine hypothetische Festsetzungsverjährung berufen können. Dies geht - ebenso wie bei „echt“ verjährten Anschlussbeiträgen - nicht mit dem Recht einher, ganz oder teilweise von Benutzungsgebühren verschont zu werden. Auch besteht kein Anspruch, im Rahmen der Gebührenerhebung kalkulatorisch von dem Beitragsaufkommen zu profitieren, das andere Grundstückseigentümer aufgebracht haben; letzteres verstieße im Gegenteil zu deren Lasten gegen das Verbot der Doppelbelastung, gegen den landesrechtlichen Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Freiheit, von einem Anschlussbeitrag verschont zu bleiben, weil schon einmal eine „hypothetische“ oder „echte“ Festsetzungsverjährung eingetreten ist, geht darüber hinaus auch nicht mit dem Recht einher, gebührenrechtlich zu Lasten des allgemeinen Haushalts verlangen zu können, dass der „hypothetisch“ oder „echt“ verjährte, aber nicht gezahlte Beitrag im Rahmen der Gebührenkalkulation fiktiv wie aufgebrachtes Abzugskapital behandelt wird. Das verjährungsbedingte Recht auf Nichtzahlung des Beitrags umfasst nicht das Recht, gebührenseitig wie jemand behandelt zu werden, der einen Beitrag gezahlt hat. Was nicht gezahlt worden ist, muss auch nicht zurückgezahlt werden. Ebenso wenig muss es gebührenrechtlich angerechnet werden (vgl. Beschluss vom 29. August 2017 - OVG 9 S 20.16 -, juris Rn. 11, m. w. N.). Die Einführung gespaltener Gebührensätze stellt daher keine Umgehung der Entscheidung des BVerfG vom 12. November 2015 dar. Wie dargelegt, unterscheidet die angegriffene Satzungsbestimmung – zulässigerweise – allein zwischen Beitragszahlern und Nichtbeitragszahlern. Die wiederholte Behauptung der Antragsteller, die Regelung stelle eine unzulässige Ungleichbehandlung von Alt- und Neuanschließern dar, liegt deshalb neben der Sache. cc. Auch die konkrete Ausgestaltung der Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler ist nicht zu beanstanden. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das von den (verbliebenen) Beitragszahlern aufgebrachte tatsächliche Beitragsaufkommen zu deren Gunsten gebührenmindernd als Abzugskapital in die Gebührenkalkulation einzugehen hat. Im Ergebnis ist also ein Gebührenabschlag für Beitragszahler vorzunehmen, kein Gebührenaufschlag für Nichtbeitragszahler. Zur Berechnung des Gebührensatzes sind die ansatzfähigen Kosten durch die ansatzfähigen Maßstabseinheiten zu teilen. Daraus folgt, dass bei der Ermittlung des ermäßigten Gebührensatzes für die Beitragszahler nur die ansatzfähigen Kosten und nur die Maßstabseinheiten anzusetzen sind, die gerade auf den Kreis der Beitragszahler entfallen. Anderenfalls werden die mit den Beiträgen erlangten wirtschaftlichen Vorteile nicht vollständig an die Gruppe der Beitragszahler weitergegeben und diese in diesem Umfang unzulässigerweise doppelt belastet (vgl. hierzu bereits Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris Rn. 40). Die vorgenannten Anforderungen sind vom Antragsgegner beachtet worden. Ausweislich des Kalkulationsberichts entfallen im Schmutzwasserbereich 79,60 % der Anschlüsse auf Beitragszahler und 20,40 % auf Nichtbeitragszahler. Zur Ermittlung des Gebührensatzes für die Beitragszahler hat der Antragsgegner die Anschaffungs- und Herstellungskosten nach diesem Verteilungsschlüssel zwischen den Beitragszahlern und den Nichtbeitragszahlern aufgeteilt und im Rahmen der Berechnung der kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Zinsen) das Beitragsaufkommen nur hinsichtlich der Beitragszahler als Abzugskapital (§ 6 Abs. 2 Satz 5 und 6) berücksichtigt. Die weiteren ansatzfähigen Kosten und die Maßstabseinheiten sind den Beitragszahlern und Nichtbeitragszahlern ebenfalls nach dem oben genannten Verhältnis zugeordnet worden. Damit ist - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats - sichergestellt worden, dass die vereinnahmten Beiträge zu einer Reduzierung der kalkulatorischen Kosten führen und dies allein den beitragsbelasteten Nutzern zu Gute kommt. Anders als die Antragsteller meinen, ist damit lediglich eine sachlich gebotene Gebührenreduzierung für Beitragszahler erfolgt, aber gerade kein Gebührenaufschlag für Nichtbeitragszahler. Diese zahlen die gleiche Gebühr, die anfiele, wenn es überhaupt kein durch Beiträge aufgebrachtes Abzugskapital gäbe. Soweit die Antragsteller sinngemäß die Auffassung vertreten, die reduzierte Grundgebühr müsse konkret im Verhältnis zu den gezahlten Beiträgen ausgestaltet werden, ist dies unzutreffend. Der Antragsgegner hätte danach also letztlich für jeden Beitragszahler eine individuelle Gebührenreduzierung vornehmen müssen. Dazu ist er nach der Rechtsprechung des Senats aber gerade nicht verpflichtet. Es ist lediglich eine „gewisse Gruppengerechtigkeit“ herzustellen, indem das Beitragsvolumen der Gruppe der Beitragszahler zu Gute kommt (vgl. Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22.09 -, juris Rn. 45). Der von den Antragstellern geforderten individuellen Gebührenminderung steht zudem entgegen, dass Anschlussbeiträge und Benutzungsgebühren unterschiedliche Anknüpfungspunkte haben. Die Beiträge sind nach dem Vorteil zu bemessen (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG), die Benutzungsgebühren dagegen nach der Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung (§ 6 Abs. 4 Satz 1 KAG). dd. Die Ermittlung des ermäßigten Gebührensatzes für die Beitragszahler erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil Beiträge zu Unrecht nicht mehr als Abzugskapital behandelt worden wären. Der Senat sieht keinen Anlass zu Zweifeln an den – von den Antragstellern nur pauschal bestrittenen – substantiierten Angaben des Antragsgegners zur erfolgten Beitragsrückerstattung. Zwar ist danach von den im Bereich Schmutzwasser zurückzuzahlenden Beitragseinnahmen zum Jahresende 2017 noch ein Betrag von 10.128,00 Euro offen gewesen. In diesem Zusammenhang ist jedoch zunächst zu beachten, dass dem kommunalen Satzungsgeber bei der Kalkulation ein Prognosespielraum zusteht, der gerichtlich nur darauf hin zu überprüfen ist, ob die Berechnungsfaktoren vertretbar angenommen werden konnten (vgl. etwa VGH Kassel, Urteil vom 11. Dezember 2018 - 5 A 1305/17 -, juris Rn. 27). Deshalb dürfte hier auch von Bedeutung sein, ob der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Gebührenkalkulation bzw. des Satzungsbeschlusses (jeweils 19. Dezember 2016) von einer zeitnahen Rückzahlung der betreffenden Beiträge ausgehen durfte. Diesem Gesichtspunkt muss vorliegend aber nicht weiter nachgegangen werden. Der vorgenannte Betrag von 10.128,00 Euro ist selbst dann nicht entscheidungserheblich, wenn man davon ausginge, dass seine Rückzahlung auch noch bis zum Ende des hier die Jahre 2017 und 2018 umfassenden Kalkulationszeitraums unterblieben ist und er für den gesamten Kalkulationszeitraum als Abzugskapital anzusetzen ist. Die zusätzliche Berücksichtigung eines Betrags von 10.128,00 Euro als Abzugskapital würde die kalkulatorischen Abschreibungen (Satz 2,60 %) jährlich um 263,33 Euro und die kalkulatorischen Zinsen (Satz 1,36 %) jährlich um 137,74 Euro reduzieren. Für die insoweit maßgebliche Gruppe der Beitragszahler würde sich dadurch - bezogen auf den Kalkulationszeitraum 2017/2018 – der Gebührenbedarf um 800,94 Euro (2x 263,33 Euro + 2x 137,14 Euro) reduzieren, d. h. von 3.090.077 Euro auf 3.089.206,06 Euro (vgl. Anlage 2 Blatt 4 der Gebührenkalkulation). Diese Reduzierung wäre aber schon nicht gebührensatzrelevant und ist deshalb unbeachtlich (vgl. etwa OVG Bbg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, juris Rn. 106). Das Gleiche würde gelten, wenn man zusätzlich noch die erst im Verlauf der Jahre 2017 und 2018 zurückgezahlten Beiträge (offen war zum Jahresbeginn 2017 noch ein Betrag von 109.490,94 Euro, wovon 80.992,97 Euro bis Ende März 2017 zurückgewährt wurden) anteilig als Abzugskapital berücksichtigte. Auch dies wäre für die Beitragszahler noch nicht gebührensatzrelevant. ee. Fehl geht der Vortrag der Antragsteller, die Beitragserstattung könne wegen § 6 Abs. 3 KAG nicht mehr gebührenrechtlich berücksichtigt werden. Ein Ausgleich für Kostenunterdeckungen in früheren Kalkulationszeiträumen i. S. d. genannten Vorschrift ist vom Antragsgegner im Zusammenhang mit der Beitragsrückzahlung überhaupt nicht geltend gemacht worden. Der weitere Einwand der Antragsteller, die Beitragszahler würden zeitlich unbegrenzt von den niedrigeren Gebühren profitieren, dürfte für die hier in den Blick zu nehmende Gebührenkalkulation 2017/2018 schon nicht relevant sein. Im Hinblick auf die Auflösung des Abzugskapitals, die nach § 6 Abs. 2 Satz 5 und 6 Nr. 2 KAG den gesetzlichen Regelfall darstellt, von dem der Antragsgegner nicht abweicht, ist dieser Einwand zudem unzutreffend. Nach der vollständigen Auflösung der Beiträge wird sich keine kalkulatorische Entlastung der Beitragszahler mehr ergeben, so dass sie wieder die gleiche Gebühr wie die Nichtbeitragszahler zu entrichten haben. Diese Selbstverständlichkeit muss in der Satzung weder klargestellt noch angekündigt werden. c. Dass sich mit der zur Überprüfung gestellten Vorschrift die Grundgebühr für die Nichtbeitragszahler erhöhte – für die Beitragszahler veränderte sich die Grundgebühr gegenüber der am 12. August 2004 beschlossenen Vorgängersatzung zur SGS nicht – stellt auch hinsichtlich des Monats Januar 2017 keine unzulässige Rückwirkung dar. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 der Verbandssatzung des Antragsgegners sind Satzungen im Amtsblatt für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin öffentlich bekannt zu machen. Obwohl nach § 11 SGS die Satzung am 1. Januar 2017 in Kraft trat, erfolgte die Bekanntmachung erst im Amtsblatt vom 16. Januar 2017. Da nach § 6 der Vorgängersatzung der Erhebungszeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres reichte und die Gebühren mit Ablauf des Erhebungszeitraums entstanden, ist die hinsichtlich des Monats Januar 2017 rückwirkende Erhöhung der Grundgebühren für die Nichtbeitragszahler nicht als sog. echte Rückwirkung, sondern – weil während des nach der Vorgängersatzung noch laufenden Erhebungszeitraums erfolgt – als sog. unechte Rückwirkung zu qualifizieren (vgl. Kluge, a. a. O., Rn. 641). Dieser steht kein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen entgegen. In der Rechtsprechung des BVerfG ist anerkannt, dass ab dem Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses im Parlament die von der Norm Betroffenen mit der Verkündung und dem Inkrafttreten des Gesetzes rechnen müssen und deshalb nicht mehr auf den Fortbestand der Rechtslage vertrauen können (vgl. etwa Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, juris Rn. 135 ff.). Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, diese Überlegungen auf das Satzungsgebungsverfahren zu übertragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 CN 2.02 -, juris Rn. 14). Im Hinblick darauf, dass die angegriffene Satzung bereits am 19. Dezember 2016 beschlossen wurde, ist nach den genannten Grundsätzen hier kein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen der betroffenen Gebührenzahler anzunehmen. Für dieses Ergebnis spricht zusätzlich, dass die neuen Gebührensätze noch im Dezember 2016 in der MAZ, im Ruppiner Anzeiger und im Märker veröffentlicht wurden und der Gebührenschuldner die Höhe der Gebühr bei der Grundgebühr ohnehin nicht durch ein bestimmtes Verbrauchsverhalten beeinflussen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle jeweils gegen § 3 Abs. 2 der Satzungen über die Erhebung von Gebühren für die Wasserversorgung bzw. über die Erhebung von Schmutzwassergebühren des Antragsgegners vom 19. Dezember 2016. Am 19. Dezember 2016 beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners die angegriffenen Trink- und Schmutzwassergebührensatzungen (im Folgenden: TGS und SGS), die im Amtsblatt für den Landkreis vom 16. Januar 2017 bekanntgemacht wurden. Die Satzungen traten am 1. Januar 2017 in Kraft (§ 11 TGS; § 11 SGS). § 3 TGS lautet auszugsweise wie folgt: § 3 Gebühren (1) Die Wasserversorgungsgebühr besteht aus einer Grundgebühr und einer Verbrauchsgebühr. (2) Für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage wird für jedes Grundstück je Anschluss und Wasserzähler eine monatliche Grundgebühr erhoben. Die Höhe der Grundgebühr unterscheidet sich je nachdem, ob für das in Rede stehende Grundstück ein Trinkwasserbeitrag gemäß Wasserbeitragssatzung bezahlt wurde. Beitragszahlern wird die Trinkwassergrundgebühr 1 und Nichtbeitragszahlern die Trinkwassergrundgebühr 2 berechnet. Sie beträgt bei einer Nenngröße des verwendeten Wasserzählers von Nenngröße alt Nenngröße neu Trinkwassergrundgebühr 1 Trinkwassergrundgebühr 2 bis QN 2,5 bis MID Q3 4 5,00 EUR/Monat 6,70 EUR/Monat QN 6 MID Q3 10 10,00 EUR/Monat 13,40 EUR/Monat QN 10 MID Q3 16 20,00 EUR/Monat 26,80 EUR/Monat DN 50 mm MID Q3 25 50,00 EUR/Monat 67,00 EUR/Monat DN 80 mm MID Q3 63 100,00 EUR/Monat 134,00 EUR/Monat über DN 80 mm über MID Q3 63 150,00 EUR/Monat 201,00 EUR/Monat Verbundzähler MID Q3 100 200,00 EUR/Monat 268,00 EUR/Monat über DN 80 (3) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des entnommenen Wassers bemessen. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 cbm Wasser. Die Verbrauchsgebühr beträgt 1,30 EUR/m³ § 3 SGS lautet auszugsweise wie folgt: § 3 Gebühren (1) Die Schmutzwassergebühr besteht aus einer Grundgebühr und einer Verbrauchsgebühr. (2) Für die Benutzung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen wird eine monatliche Grundgebühr je angeschlossenes oder mit einer Grundstücksabwasseranlage bebauten Grundstückes erhoben. Die Höhe der Grundgebühr unterscheidet sich gemäß § 3 Abs.3 a) je nachdem, ob für das in Rede stehende Grundstück ein Schmutzwasseranschlussbeitrag gemäß Schmutzwasserabgabensatzung bezahlt wurde. Beitragszahlern wird die Schmutzwassergrundgebühr 1 und Nichtbeitragszahlern die Schmutzwassergrundgebühr 2 berechnet. Die Schmutzwassergrundgebühr 1 beträgt 5,00 EUR/Monat. Die Schmutzwassergrundgebühr 2 beträgt 11,60 EUR/Monat. Die Höhe der Grundgebühr beträgt gemäß § 3 Abs. 3b) 5,00 EUR/Monat (3) Die Verbrauchsgebühren fallen pro Kubikmeter an und bemessen sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen. a) bei Schmutzwasser nach der von dem Grundstück in die öffentliche Schmutzwasseranlage unmittelbar eingeleiteten Schmutzwassermenge, b) bei Fäkalien, abflusslosen Sammelgruben, Sickerschächten oder Schlammfängen nach der von dem Grundstück in die öffentliche Schmutzwasseranlage eingeleiteten Schmutzwassermenge, c) bei Stoffen aus Kleinkläranlagen nach der in die öffentliche Schmutzwasseranlage eingeleiteten Menge. (4) Als Schmutzwassermenge im Sinne von Abs. 3 gilt unbeschadet der in Abs. 5 getroffenen Ausnahmeregelung: a) Bei der zentralen Schmutzwasserbeseitigung gemäß § 3 Abs. 3a) erfolgt die Berechnung nach dem Frischwassermaßstab. Der Verbrauch wird durch geeichte und vom Verband abgenommene und verplombte Wasserzähler ermittelt. Es wird die aus dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz gelieferte und berechnete Wassermenge sowie die dem Grundstück sonst zugeführten Wassermengen zugrunde gelegt. Die Verbrauchsgebühr beträgt 3,30 EUR/m³. Die Antragsteller waren bis etwa Mitte 2018 Eigentümer eines im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücks, das an die vom Antragsgegner betriebenen Anlagen zur öffentlichen Wasserversorgung bzw. Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen ist. Mit ihrem am 31. Juli 2017 gestellten Normenkontrollantrag machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend: Sie seien vom Antragsgegner zu Trink- und Schmutzwasserbeiträgen herangezogen worden, wogegen sie sich erfolgreich gewehrt hätten. Im vorliegenden Verfahren würden sie sich dagegen wenden, dass die angegriffenen Satzungen unterschiedlich hohe Gebühren für Alt- und Neuanschließer vorsähen. Die höheren Gebühren für Altanschließer stellten eine neuerliche Ungleichbehandlung dar. Verfassungswidrig erhobene Beiträge würden damit durch die Hintertür wieder hereingeholt. Hinzu komme, dass die Altanschließer in der Summe u. U. höhere Gebühren zahlen müssten als Neuanschließer Beiträge geleistet hätten. Die Satzungen sähen nicht vor, dass die Beiträge irgendwann „aufgebraucht“ seien und sich die Gebühren der Alt- und Neuanschließer wieder anglichen. Die angegriffenen Regelungen seien darüber hinaus auch deshalb unwirksam, weil sie nicht regelten, auf welchen Zeitpunkt es für die Einordnung als Beitragszahler oder Nichtbeitragszahler ankomme und wie mit Fällen umzugehen sei, in denen aufgrund nicht fortzusetzender Ratenzahlungen nur ein Teil des zu entrichtenden Beitrags gezahlt worden sei. Nicht geregelt worden seien auch die Fälle, in denen Ansprüche nach dem Staatshaftungsgesetz durchgesetzt worden seien. Zudem werde die Ordnungsgemäßheit der zugrunde liegenden Kalkulation gerügt. Die vom Antragsgegner behauptete Rückzahlung der Beiträge werde bestritten. Zudem würde die Beitragserstattung auf den Zeitpunkt der Erhebung der Beiträge zurückwirken, so dass im Hinblick auf die zeitliche Vorgabe in § 6 Abs. 3 KAG keine Kostenunterdeckung mehr umgelegt werden könne. Die Antragsteller beantragen, 1. § 3 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Schmutzwassergebühren des Zweckverbandes Wasser/Abwasser Fehrbellin-Temnitz vom 19. Dezember 2016 für unwirksam zu erklären, 2. § 3 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wasserversorgung des Zweckverbandes Wasser/Abwasser vom 19. Dezember 2016 für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Nach der Entscheidung des BVerfG vom 12. November 2015 seien von ihm zunächst alle nicht bestandskräftigen Bescheide aufgehoben worden, die gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoßen hätten. Die gezahlten Beiträge seien erstattet worden. Am 19. Juli 2016 habe die Verbandsversammlung darüber hinaus beschlossen, auch sonst alle Beitragsbescheide aufzuheben, die nach der vorgenannten Entscheidung gegen das Rückwirkungsverbot verstießen. Daraufhin seien zunächst die betroffenen bestandskräftigen Beitragsbescheide im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung aufgehoben worden. Die Erstattung der Beiträge sei insoweit im März 2017 weitestgehend abgeschlossen gewesen. Ende 2017 seien von 979 betroffenen Bescheiden noch 17 Bescheide mit einem Beitragsvolumen von insgesamt 10.128,00 Euro zur Erstattung offen gewesen. Ebenso seien im Bereich der Trinkwasserversorgung die betroffenen Anschlussbeitragsbescheide gegenüber den Bescheidempfängern aufgehoben und die gezahlten Beiträge weitestgehend bis Ende 2017 erstattet worden. Bei den angegriffenen Regelungen gehe es, anders als von den Antragstellern dargestellt, nicht um eine unterschiedliche Behandlung von Altanschließern und Neuanschließern, sondern um unterschiedliche Gebühren, je nachdem, ob ein Anschlussbeitrag gezahlt worden sei oder nicht. Nur die Beitragszahler hätten eine teilweise Refinanzierung der Investitionskosten in Form von Beiträgen geleistet. Diese Beiträge seien in der Gebührenkalkulation als Abzugskapital zu berücksichtigen und dürften nur den Beitragszahlern zu Gute kommen. Der Umstand, dass bei bestimmten Grundstücken nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von einer hypothetischen Festsetzungsverjährung auszugehen sei, führe nicht dazu, dass diese Grundstücke im Rahmen der Gebührenerhebung kalkulatorisch von dem Beitragsaufkommen profitieren müssten, das andere Grundstückseigentümer aufgebracht hätten. Durch das Abzugskapital in Form der Beiträge seien die Gebühren für die Beitragszahler niedriger als die Gebühren für die Nichtbeitragszahler. Bei unterschiedlichen Gebühren bliebe es nicht zeitlich unbegrenzt. Sie endeten, wenn die Beiträge als Abzugskapital aufgelöst seien. Der Umstand, dass nicht alle Beiträge bis zum Jahresende 2017 hätten erstattet werden können, habe keine Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation. Die Erstattung sei bereits 2016 beschlossen worden. Die betreffenden Beiträge verblieben deshalb nicht in der Einrichtung und seien auch nicht als Abzugskapital zu berücksichtigen. Unabhängig hiervon hätten die nicht zurückgezahlten Beiträge keine Auswirkungen auf die Ermittlung des Gebührensatzes gehabt. Die von Antragstellern angeführten „Ratenzahlungsfälle“ gebe es nicht. Er habe auch bestandskräftige rechtswidrige Beitragsbescheide aufgehoben, auf die ein Teilbetrag in Raten gezahlt worden sei. Es gebe auch keine Betroffenen, die Ansprüche nach dem Staatshaftungsgesetz durchgesetzt hätten. Auf Nachfrage des Senats zur Staffelung der Gebührensätze nach § 3 Abs. 2 TGS hat der Antragsgegner vorgetragen, er habe für die Zählergröße Qn 6 nicht den Steigerungsfaktor 2,4, sondern den Faktor 2,0 zugrunde gelegt, um die Steigerung zu vereinfachen und um für die Grundstaffelung der Beitragszahler „glatte Beträge“ zu erhalten. Nach seinen Erfahrungen liege der durchschnittliche Wasserverbrauch der Grundstücke mit einem Zähler Qn 6 auch nicht um das 2,4fache über dem durchschnittlichen Verbrauch der Grundstücke mit einem Zähler Qn 2,5. Zähler der Größe Qn 5 würden zudem nicht mehr angeboten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vom Antragsgegner vorgelegten Satzungs- und Kalkulationsunterlagen verwiesen.