OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 9 A 5.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0126.9A5.18.00
12Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung von Nutzungsentgelten für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung bestehen nicht.(Rn.8) 2. Dass über die Gebührenhöhe ein Anreiz zum Umzug in regulären Wohnraum geschaffen wird, lässt sich u. a. damit rechtfertigen, dass eigener Wohnraum in aller Regel integrationsfördernd wirkt und es ein legitimes Ziel ist, eine „Fehlbelegung“ der Einrichtungen zu vermeiden.(Rn.11) 3.Ein Gebührenabschlag führt nicht zu einer Mehrbelastung der anderen Bewohner, sondern geht zu Lasten des Einrichtungsträgers. Der Sache nach handelt es sich um eine auf einen Teil der Benutzer der Einrichtung beschränkte Subventionsgewährung, die ebenfalls in erster Linie am Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist.(Rn.16) . 4. Eine Einheitsgebühr für alle Einrichtungen begegnet nur dann rechtlichen Bedenken, wenn sich der Standard der Einrichtungen wesentlich unterscheidet.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung von Nutzungsentgelten für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung bestehen nicht.(Rn.8) 2. Dass über die Gebührenhöhe ein Anreiz zum Umzug in regulären Wohnraum geschaffen wird, lässt sich u. a. damit rechtfertigen, dass eigener Wohnraum in aller Regel integrationsfördernd wirkt und es ein legitimes Ziel ist, eine „Fehlbelegung“ der Einrichtungen zu vermeiden.(Rn.11) 3.Ein Gebührenabschlag führt nicht zu einer Mehrbelastung der anderen Bewohner, sondern geht zu Lasten des Einrichtungsträgers. Der Sache nach handelt es sich um eine auf einen Teil der Benutzer der Einrichtung beschränkte Subventionsgewährung, die ebenfalls in erster Linie am Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist.(Rn.16) . 4. Eine Einheitsgebühr für alle Einrichtungen begegnet nur dann rechtlichen Bedenken, wenn sich der Standard der Einrichtungen wesentlich unterscheidet.(Rn.19) Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. I. Der Antragsteller hat am 13. Dezember 2018 einen Normenkontrollantrag gestellt und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen § 5 Abs. 2 Buchst. b der am 16. Mai 2018 beschlossenen Satzung des Antragsgegners über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen. § 5 der angegriffenen Satzung lautet – soweit hier von Interesse – wie folgt: § 5 Höhe der Gebühren (1) Die monatliche Nutzungsgebühr beträgt für die in § 4 Nummer 4 LAufnG genannten Personen 288,43 Euro pro Person und Monat. (2) Die monatliche Nutzungsgebühr für Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungsverbünde beträgt für die in § 4 Nummer 3 sowie 5 bis 8 LAufnG genannten Personen: a) 288,43. Euro pro Person und Monat bei einem Aufenthalt bis zu einem Jahr, b) 473,94 Euro pro Person und Monat bei einem Aufenthalt von mehr als einem Jahr. (3) Die monatliche Nutzungsgebühr für Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungsverbünde beträgt für die in § 4 Nummer 1 und 2 LAufnG genannten Personen: a) 288,43 Euro pro Person und Monat bei einem Aufenthalt von bis zu sechs Monaten, b) 473,94 Euro pro Person und Monat bei einem Aufenthalt ab sechs Monaten. Nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners zählt der Antragsteller, der seit August 2014 in einer vom Antragsgegner vorgehaltenen Gemeinschaftsunterkunft lebt, zu dem in § 4 Nr. 8 Buchst. c LAufnG genannten Personenkreis. Mit Bescheid vom 8. November 2018 setzte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller ab dem 1. Oktober 2018 eine monatliche Gebühr i. H. v. 473,94 Euro für die Benutzung von Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung fest. Zur Begründung seines Normenkontrollantrags macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Die Gebührenregelung sei nicht mit § 6 KAG vereinbar, insbesondere verstoße sie gegen das Äquivalenzprinzip. Es sei eine pauschalierte Gebühr festgelegt worden, die Art und Umfang der individuell in Anspruch genommenen Leistung nicht berücksichtige. Die vom Antragsgegner herangezogenen Kriterien stünden in keiner Beziehung zu der in Anspruch genommenen Unterbringungsleistung. So steige die Nutzungsintensität nicht mit einem längeren Aufenthalt an. Zudem müsse, wenn man Bewohner mit einer gestaffelten Erhöhung der Gebühr zu einem Auszug motivieren möchte, berücksichtigt werden, ob ein Auszug rechtlich und praktisch überhaupt möglich sei. In seinem Fall stehe bereits die Zuweisungsentscheidung vom 12. August 2014 einem Auszug entgegen. Auch setze der Gebührensprung (bei einem Aufenthalt von einem Jahr) zu früh an und sei zu hoch bemessen. Bei einem Vergleich der festgesetzten Gebühren mit den Kosten, die bei der Anmietung einer Wohnung anfallen würden, zeige sich ein extremes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Ihm stehe nur eine Wohnfläche von ca. 10 qm zur Verfügung, wobei er sich die spartanisch ausgestattete Unterkunft mit anderen Personen teilen müsse. Hierfür erhebe der Antragsgegner eine Gebühr i. H. v. 50,15 Euro pro qm. Gegenüber der Vorgängersatzung sei eine immense und nicht plausible Gebührensteigerung festzustellen. Schließlich seien nicht berücksichtigungsfähige Positionen in die Gebührenkalkulation eingeflossen. Der Antragsgegner habe hier erhebliche Überkapazitäten geschaffen und damit gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstoßen. Bei der Einrichtung „O...“ handle es sich um Übergangswohnungen und nicht um eine Gemeinschaftsunterkunft oder einen Wohnungsverbund. Auch sei die 10-jährige Abschreibung hinsichtlich der Sanierungsaufwendungen für die Einrichtung in G... nicht nachvollziehbar, da die Restnutzungsdauer erheblich länger sein dürfte. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). 1. Die angegriffene Satzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 3 LAufnG. Die vorläufige Unterbringung der in § 4 LAufnG genannten Personen ist den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LAufnG). Die für diesen Bereich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf erforderliche Satzungsermächtigung findet sich in § 11 Abs. 2 LAufnG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung werden für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung Nutzungsentgelte von Personen erhoben, deren anrechenbares Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII den nach § 29 SGB XII jeweils geltenden Regelsatz übersteigt. Ist die Differenz zwischen anrechenbarem Einkommen und Regelsatz niedriger als das zu erhebende Nutzungsentgelt, ist dieses entsprechend zu verringern (Satz 2). Die Landkreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, die Höhe der Nutzungsentgelte durch Satzung festzusetzen (Satz 3). Dabei ist eine nach der Aufenthaltsdauer gestaffelte Erhöhung der Nutzungsentgelte vorzusehen (Satz 4), allerdings nicht für den Personenkreis nach § 4 Nr. 4 LAufnG (Satz 5). Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das für Soziales zuständige Ministerium (Satz 6). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung von Nutzungsentgelten bestehen nicht. Ein Verstoß gegen das Sozialstaatsgebot ist nicht erkennbar. § 11 Abs. 2 Satz 2 LAufnG bestimmt, dass das Nutzungsentgelt entsprechend zu verringern ist, wenn die Differenz zwischen anrechenbarem Einkommen und Regelsatz niedriger ist als das zu erhebende Nutzungsentgelt. Damit wird durch § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 sichergestellt, dass den Bewohnern immer mindestens der Regelsatz (zuzüglich der Freibeträge nach § 82 SGB XII) verbleibt. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss des VGH München vom 16. Mai 2018 (- 12 N 18.9 -, juris) verweist, greift dies schon mangels Vergleichbarkeit der streitgegenständlichen Vorschriften nicht. Der VGH München ist hinsichtlich der Regelung, über die er in der genannten Entscheidung zu befinden hatte, davon ausgegangen, dass die Unterkunftsgebühr auch bei fehlender Leistungsfähigkeit eines Bewohners anfällt und er im Falle der Nichtübernahme der Kosten durch das Jobcenter „auf den Gebühren sitzen bleibt“ (a. a. O., Rn. 104). Insoweit hat er auf Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 des bayerischen Kostengesetzes verwiesen, wonach „die Benutzungsgebühren schuldet, wer die Einrichtung in Anspruch nimmt.“ Im Gegensatz hierzu entsteht die Gebühr nach § 11 Abs. 2 LAufnG nur, wenn und soweit das anrechenbare Einkommen den Regelsatz überschreitet. Personen, die kein anrechenbares Einkommen i. S. d. § 82 SGB XII haben oder keines, das den Regelsatz übersteigt, müssen für die Unterkunft also keine Gebühr entrichten. Auch die gesetzliche Vorgabe, das Nutzungsentgelt grundsätzlich nach der Aufenthaltsdauer zu staffeln (§ 11 Abs. 2 Satz 4 LAufnG), ist nicht zu beanstanden, und zwar insbesondere nicht unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Zunächst besteht eine Ausnahme für den Personenkreis nach § 4 Nr. 4 LAufnG (§ 11 Abs. 2 Satz 5 LAufnG), also für Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von § 1 Abs. 1 des Asylgesetzes. Im Übrigen verletzt eine Ungleichbehandlung den Gleichheitssatz auch im Abgabenrecht nur dann, wenn sie nicht auf sachgerechte Erwägungen zurückzuführen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1997 - 8 NB 2.96 -, juris Rn. 14, m. w. N.). Zwar steht im Gebührenrecht der Grundsatz im Vordergrund, dass die nach Art und Umfang gleiche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig ohne Berücksichtigung persönlicher Eigenschaften des Benutzers in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit gleich hohe Gebühren auslösen soll. Dieser Grundsatz gilt aber - auch im Benutzungsgebührenrecht - nicht uneingeschränkt (vgl. BVerwG, a. a. O.; ferner Beschluss vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 -, juris). Der Gesetzgeber kann deshalb die Höhe von Benutzungsgebühren aus sachlichen Gründen auch bei gleichartiger Inanspruchnahme unterschiedlich bemessen, solange der Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung sowie die Beziehung zu den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung nicht verlorengeht. Auch die Berücksichtigung lenkender Nebenzwecke kann nicht nur die Gebührenerhebung als solche, sondern auch die Modifizierung der Gebührenhöhe rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 -, juris Rn. 46; BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1997 - 8 NB 2.96 -, juris Rn. 15). § 11 Abs. 2 LAufnG entspricht weitestgehend § 5 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes vom 17. Dezember 1996. In der diesbezüglichen Gesetzesbegründung (LT-Ds. 2/3092, S. 41) heißt es zu der letztgenannten Bestimmung, mit der nach Aufenthaltsdauer gestaffelten Erhöhung „soll für die Bewohner ein Anreiz für einen Umzug in regulärem Wohnraum geschaffen werden.“ Dies stellt einen sachlichen Grund für eine Differenzierung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung dar. Dass über die Gebührenhöhe ein Anreiz zum Umzug in regulären Wohnraum geschaffen wird, lässt sich u. a. damit rechtfertigen, dass eigener Wohnraum in aller Regel integrationsfördernd wirkt und es ein legitimes Ziel ist, eine „Fehlbelegung“ der Einrichtungen zu vermeiden, d. h. die entsprechenden Plätze in erster Linie für diejenigen vorzuhalten, die in Gemeinschaftsunterkünften leben müssen. also namentlich für Personen mit laufendem Asylverfahren (vgl. §§ 53 Abs. 1, 60 Abs. 1 und 2 AsylG), die – wie ausgeführt - von der Regelung zur Gebührenstaffelung nach Aufenthaltsdauer ausgenommen worden sind Die Anreizwirkung der Staffelung des Nutzungsentgelts geht allerdings ins Leere, soweit die Betroffenen aus Rechtsgründen in der Einrichtung wohnen dürfen. Dem trägt zunächst die schon angesprochene Ausnahme des § 11 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit § 4 Nr. 4 LAufnG Rechnung. Was den Personenkreis nach § 4 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8 LAufnG angeht, ist darauf hinzuweisen, dass auch diesen Personen wegen § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 LAufnG stets der Regelsatz verbleibt, dass mit anderen Worten nicht nur das niedrigste Nutzungsentgelt, sondern auch ein etwaiger höherer Staffelungsbetrag nur zu zahlen ist, soweit dies dem Betroffenen ohne Gefährdung des Regelsatzes finanziell möglich ist. Jedenfalls, wer einen hohen Staffelungsbetrag zahlt, also seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, wird indessen kaum verpflichtet sein, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. So hat der Antragsgegner, der hier auch die zuständige Ausländerbehörde ist (§ 1 der Ausländer- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung - AAZV), für den Fall des Antragstellers ausdrücklich erklärt, dass dieser wegen der selbständigen Sicherung seines Lebensunterhalts ausländerrechtlich nicht mehr verpflichtet sei, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Anderslautende Auflagen seien, gegebenenfalls auf Antrag des Antragstellers, aufzuheben. Der Antragsteller hat sich hierzu nicht weiter geäußert. Die von ihm erwähnte Zuweisungsentscheidung vom 12. August 2014, die er nicht vorgelegt hat und deren genauer Inhalt deshalb dem Senat auch nicht bekannt ist, steht seinem Auszug nach dem Vorstehenden ersichtlich nicht entgegen. Soweit ungeachtet dessen nicht ausgeschlossen ist, dass im Einzelfall einerseits eine rechtliche Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftseinrichtung besteht, andererseits ein wegen der Staffelung erhöhtes Nutzungsentgelt trotz § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 LAufnG zu zahlen ist, führt auch dies nicht zur Verfassungswidrigkeit des § 11 Abs. 2 LAufnG. Erstens ist angesichts des erkennbaren Zwecks der in § 11 Abs. 2 Satz 4 vorgesehenen Staffelung nicht ersichtlich, warum der Satzungsgeber gehindert sein sollte, die Staffelung auf Fälle zu beschränken, in denen keine Pflicht zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft (mehr) besteht. Im Übrigen kann verbleibenden Härten durch eine Billigkeitsentscheidung im Einzelfall Rechnung getragen werden. 2. Die Umsetzung der gesetzlichen Ermächtigung durch die angegriffene Satzung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Formelle Satzungsmängel sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Die nach § 11 Abs. 2 Satz 6 LAufnG erforderliche Genehmigung ist mit Bescheid vom 14. März 2018 erteilt worden. Auch materielle Satzungsmängel sind nicht ersichtlich. Die Regelungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 LAufnG sind durch § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 5 der Satzung umgesetzt worden. Für den Personenkreis des § 4 Nr. 4 LAufnG sieht die Satzung in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Vorgabe keine Gebührenstaffelung vor (vgl. § 5 Abs. 1). Soweit der Antragsgegner für die übrigen in § 4 LAufnG genannten Personenkreise eine Staffelung vorgenommen hat, entsprechen die in § 5 Abs. 2 Buchst. b) und Abs. 3 Buchst. b) genannten (höheren) Beträge dem vom Antragsgegner kalkulierten kostendeckenden Gebührensatz (473,94 Euro). Dies bedeutet, dass der im Übrigen geltend gemachte Gebührensatz (288,43 Euro) nicht kostendeckend ist. Insoweit handelt es sich also um einen Gebührenabschlag, der nicht zu einer Mehrbelastung der anderen Bewohner führt, sondern zu Lasten des Einrichtungsträgers geht. Der Sache nach handelt es sich um eine auf einen Teil der Benutzer der Einrichtung beschränkte Subventionsgewährung, die ebenfalls in erster Linie am Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist (vgl. Kluge, in: Becker (u. a.), KAG Bbg, Stand: Juni 2019, § 6, Rn. 696). Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Dies schließt Differenzierungen nicht aus, diese bedürfen jedoch der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40, m. w. N.). Die hier mit der Gebührenstaffelung beabsichtigte Anreizwirkung hinsichtlich des Umzugs in eine eigene Wohnung stellt indessen – wie dargelegt – einen hinreichenden sachlichen Grund dar. Zusätzlich dürfte die Entscheidung, die Gebühren für einen bestimmten Zeitraum zu subventionieren, mit dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes und auch mit Art. 21 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zu rechtfertigen sein, wonach die Vertragsstaaten verpflichtet sind, sich rechtmäßig auf ihrem Territorium aufhaltenden Flüchtlingen eine möglichst günstige Behandlung auf dem Gebiet des Wohnungswesens zu gewähren (vgl. hierzu auch VGH München, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 12 N 18.9 -, juris Rn. 99 f.). Dass bei der Dauer der Subventionierung zwischen dem Personenkreis nach § 4 Nr. 1 und 2 LAufnG (vgl. § 5 Abs. 3: Staffelung nach sechs Monaten) und dem Personenkreis nach § 4 Nr. 3 sowie 5 bis 8 LAufnG (vgl. § 5 Abs. 2: Staffelung nach einem Jahr) unterschieden wird, ist unbedenklich. Der Antragsgegner hat die kürzere Frist für die dem Abs. 3 unterfallenden Personen – insbesondere Spätaussiedler, jüdische Emigranten und Kontingentflüchtlinge – mit der nachvollziehbaren Erwägung gerechtfertigt, dass deren aufenthaltsrechtliche Perspektive meist vom ersten Aufenthaltstag an geklärt sei. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Gebührensprung – wie der Antragsteller meint – zeitlich zu früh ansetzt, d. h. der Antragsgegner zu einer längeren Subventionierung verpflichtet gewesen wäre. Es spricht, wie bereits ausgeführt, nichts dafür, dass mit dieser Regelung gegen das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes verstoßen wird. Sie knüpft an die Leistungsfähigkeit des Einzelnen an und stellt sicher, dass dem Betreffenden mindestens der Regelsatz nebst Freibetrag verbleibt. Dass sich aus Art. 21 GFK weitergehende Verpflichtungen ergeben könnten, ist nicht erkennbar und wird auch vom Antragsteller nicht dargelegt. Ferner spricht entgegen der Rüge des Antragstellers nichts dafür, dass die angegriffene Satzung gegen das Äquivalenzprinzip verstößt. Das aus dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abzuleitende Äquivalenzprinzip besagt, dass die Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zu der vom Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 ; BVerwG, Urteile vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272 , und vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32 ), wobei die mit der Gebühr verfolgten legitimen Gebührenzwecke zu berücksichtigen sind (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, juris Rn. 62; Beschluss vom 17. Januar 2017 -2 BvL 2/14 u. a. -, juris Rn. 66). Das Äquivalenzprinzip verpflichtet nicht dazu, die Gebühr stets nach dem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung in jedem Einzelfall zu bemessen; es genügt vielmehr, wenn auf das im Regelfall eintretende wahrscheinliche Leistungsverhältnis abgestellt wird (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1955 - I C 5.55 -, juris Rn. 12). Hiervon ausgehend ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner verpflichtet gewesen sein könnte, die Gebührenhöhe nach der jeweiligen Einrichtung zu differenzieren. Er war vielmehr berechtigt, die ansatzfähigen Kosten für alle Einrichtungen zusammen zu rechnen und durch die vorgehaltenen Plätze zu teilen. Eine solche Einheitsgebühr für alle Einrichtungen begegnet nur dann rechtlichen Bedenken, wenn sich der Standard der Einrichtungen wesentlich unterscheidet (vgl. VGH München, Urteil vom 27. Mai 1992 - 4 N 91.3749 u. a. -, juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 16. Mai 2018 - 12 N 18.9 -, juris Rn. 73). Dass dies hier der Fall ist, wird vom Antragsteller nur pauschal behauptet, aber nicht ansatzweise belegt. Demgegenüber hat der Antragsgegner dargelegt, dass sich alle Einrichtungen hinsichtlich Nutzungsfläche, Ausstattung und Wohnqualität an den in §§ 9 ff. der Verordnung über die Durchführung des Landesaufnahmegesetzes und der Anlage 3 zu dieser Verordnung festgelegten Mindeststandards orientieren. Dementsprechend wiesen sie ein homogenes Erscheinungsbild und allenfalls geringfügige qualitative Unterschiede auf. Der Senat sieht keinen Anlass, an diesen Angaben des Antragsgegners zu zweifeln. Dass unterschiedlich hohe Kosten der Einrichtungen auf entsprechenden Qualitätsunterschieden beruhen, ist nicht erkennbar. Vielmehr ist aufgrund der vom Antragsgegner vorgelegten Übersicht (Anlage AG 5 zum Schriftsatz vom 24. Januar 2019) und seinen weiteren Darlegungen davon auszugehen, dass die Höhe der Kosten der einzelnen Unterkünfte maßgeblich vom baulichen Zustand des Objekts (insbesondere Sanierungsbedarf) sowie – bei angemieteten Unterkünften – vom Ergebnis der Vertragsverhandlungen mit den jeweiligen Vermietern beeinflusst wird. Erst recht war es nicht geboten, die Gebühr nach Größe, Lage und konkreter Qualität der belegten Räume zu differenzieren. Es liegt auf der Hand, dass eine einzelfallbezogene Feststellung des Leistungsumfangs mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass etwa die zur Verfügung stehende und genutzte Wohnfläche infolge von Zu- und Abbelegungen in Mehrbettzimmern oder die individuelle Nutzung der Gemeinschaftsräume stark variieren und nicht bzw. nicht mit vertretbarem Aufwand exakt festgestellt werden können. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip dürfte sich ferner nicht aus einem Vergleich der festgelegten Gebühren mit den Kosten ergeben, die bei der privaten Anmietung von Wohnraum anfallen würden. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die ortsübliche Vergleichsmiete schon keinen geeigneten Maßstab zur Beurteilung der Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung i. S. d. Äquivalenzprinzips darstellt. Die hier in Rede stehenden Einrichtungen dienen der „vorläufigen Unterbringung“ – etwa für die Dauer des Asylverfahrens – und sind daher von vornherein auf eine vorübergehende, sogar möglichst kurze Nutzung ausgerichtet. Typischerweise wechseln die Bewohner häufig, was auch mit besonderen Kosten verbunden ist. Damit haben die Einrichtungen schon eine grundsätzlich andere Zweckbestimmung als die Wohnungsmiete. Auch der Leistungsumfang unterscheidet sich grundlegend. Anders als auf dem Wohnungsmarkt üblich werden in den Einrichtungen des Antragsgegners nicht nur der eigentliche Wohnraum, sondern darüber hinaus Gemeinschaftsräume und eine Grundausstattung (z. B. Möblierung, Bettwäsche, Koch- und Kühlmöglichkeiten, Geschirr etc., vgl. im Einzelnen die Anlage 3 zur Verordnung über die Durchführung des Landesaufnahmegesetzes) zur Verfügung gestellt. Auch die Kosten für Heizung und Strom sind in der Gebühr enthalten. Darüber hinaus werden nach den Angaben des Antragsgegners auch umfängliche Reinigungsdienstleitungen erbracht. Regelmäßig wird in den Einrichtungen Leitungs- und Verwaltungspersonal erforderlich sein. Deshalb fehlt es schon an der Vergleichbarkeit mit privatem Wohnraum (vgl. VGH München, Urteil vom 27. Mai 1992 – 4 N 91.3749 u. a. -, juris Rn. 37; Beschluss vom 12. Mai 2004 – 4 N 04.324 -, juris Rn. 4; ferner Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2019, § 6, Rn. 489b). Der Hinweis des Antragstellers auf eine „immense Gebührensteigerung gegenüber der Vorgängersatzung“ ist unergiebig. Die Vorgängersatzung ist im Jahr 2000 und damit unter gänzlich anderen Rahmenbedingungen – etwa im Hinblick auf die Zahl der unterzubringenden Personen und der vorgehaltenen Einrichtungen - erlassen worden. Ein grobes Missverhältnis zwischen der erhobenen Gebühr und der erbrachten Leistung ist demnach nicht festzustellen. Nach dem Vorstehenden spricht auch unter dem Blickwinkel des Einrichtungsstandards nichts für einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Da nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand von einem vergleichbaren Standard der Einrichtungen auszugehen ist, begegnet die Festlegung einer Einheitsgebühr auch unter diesem Gesichtspunkt keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Rüge des Antragstellers ist schließlich nichts dafür ersichtlich, dass in die Kalkulation der Gebührensätze nicht ansatzfähige Kosten eingeflossen sind. Dies gilt zunächst für die sinngemäße Behauptung des Antragstellers, es seien hier Kosten für erhebliche Überkapazitäten entstanden. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner das Bestehen solcher Überkapazitäten bestreitet, geht aus der von ihm als Anlage AG 5 eingereichten Berechnung hervor, dass er im Rahmen der Kalkulation die Gesamtaufwendungen für die betreffenden Einrichtungen durch deren Kapazität geteilt hat. Als Divisor ist also die Zahl der möglichen Nutzer bzw. Plätze angesetzt worden. Nach dieser Berechnungsweise fallen Kosten, die durch die Nichtbelegung eines Platzes entstehen, dem Antragsgegner zur Last und erhöhen nicht die Gebühren für den einzelnen belegten Platz. Kosten für Überkapazitäten oder Leerstände sind damit ersichtlich nicht einberechnet worden. Die weitere Rüge des Antragstellers, bei der in der Anlage AG 5 aufgeführten Einrichtung „O...“ handle es sich um Übergangswohnungen und nicht um eine Gemeinschaftsunterkunft oder einen Wohnungsverbund i. S. d. § 5 Abs. 2 und 3 der angegriffenen Satzung, ist ebenfalls ohne Substanz. Der Antragsgegner hat hierzu einen Bescheid des Landesamtes für Soziales und Versorgung vom 19. Januar 2016 vorgelegt, wonach das betreffende Objekt als Gemeinschaftsunterkunft in Form eines Wohnungsverbunds anerkannt worden ist. Auch gegen den vom Antragsteller angesprochenen Umstand, dass hinsichtlich der Sanierungskosten für die Einrichtung in G...eine nur 10-jährige Abschreibung angesetzt worden sei, dürfte nichts zu erinnern sein. Der Antragsgegner hat hierzu vorgetragen, es sei zu erwarten, dass die wirtschaftliche Nutzungsdauer der ausschließlich zum Zweck der Inbetriebnahme als Unterkunft zur vorläufigen Unterbringung erfolgten Sanierungsmaßnahmen erheblich hinter der Restnutzungsdauer des Gebäudes selbst zurückbleiben werde. Zudem sei das Gebäude nicht in die langfristige Kapazitätsplanung einbezogen und von ihm angenommen worden, dass sich die Problematik der Flüchtlingsunterbringung im Laufe von 10 Jahren relativieren werde. Gegen diese nachvollziehbare Erklärung hat der Antragsteller nichts eingewandt. Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass hier Kosten fehlerhaft angesetzt worden sind. Wachschutzkosten, die möglicherweise nicht ansatzfähig sind (vgl. VGH München, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 12 N 18.9 -, a. a. O., Rn. 74) hat der Antragsgegner – wie sich aus der Anlage AG 5 ergibt – nicht in die Gesamtkosten einbezogen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).