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Beschluss

OVG 9 N 48.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1108.9N48.19.00
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Leitsätze
1. Einer gesetzlichen Normierung der Kriterien, ab wann die Schwelle zu einer „neuen Anlage“ erreicht ist, bedarf es nicht.(Rn.10) 2. Die sachliche Beitragspflicht entsteht erst mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung.(Rn.13) 3. Der Anschlussbeitrag ist – abgesehen vom Fall einer Kostenspaltung – nicht nur maßnahme- und grundstücks-, sondern auch anlagebezogen.(Rn.21) 4. Geht eine Anlage rechtlich im Zusammenhang mit Veränderungen auf Rechtsträgerseite unter – wie hier durch Zweckverbandsgründung – so findet das nur nach einem aufwändigen politischen Prozess statt, an dem sich die betroffenen Grundstückseigentümer jedenfalls mittelbar beteiligen können. Vor allem aber geschieht es typischerweise, weil sich die Rechtsträger Synergieeffekte versprechen. In dieser besonderen Situation wird ein verständiger Grundstückseigentümer nicht die Erwartung hegen können, alle bisherigen Vorteile unverändert „mitnehmen“ zu können.(Rn.21) 5. Allerdings ist „Altanschließern“ bei derartigen Fallkonstellationen ein Belastungsausgleich zu gewähren.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. Juli 2019 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 3.145,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer gesetzlichen Normierung der Kriterien, ab wann die Schwelle zu einer „neuen Anlage“ erreicht ist, bedarf es nicht.(Rn.10) 2. Die sachliche Beitragspflicht entsteht erst mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung.(Rn.13) 3. Der Anschlussbeitrag ist – abgesehen vom Fall einer Kostenspaltung – nicht nur maßnahme- und grundstücks-, sondern auch anlagebezogen.(Rn.21) 4. Geht eine Anlage rechtlich im Zusammenhang mit Veränderungen auf Rechtsträgerseite unter – wie hier durch Zweckverbandsgründung – so findet das nur nach einem aufwändigen politischen Prozess statt, an dem sich die betroffenen Grundstückseigentümer jedenfalls mittelbar beteiligen können. Vor allem aber geschieht es typischerweise, weil sich die Rechtsträger Synergieeffekte versprechen. In dieser besonderen Situation wird ein verständiger Grundstückseigentümer nicht die Erwartung hegen können, alle bisherigen Vorteile unverändert „mitnehmen“ zu können.(Rn.21) 5. Allerdings ist „Altanschließern“ bei derartigen Fallkonstellationen ein Belastungsausgleich zu gewähren.(Rn.22) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. Juli 2019 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 3.145,00 EUR festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag. Er ist Eigentümer der Flurstücke 124 und 123 der Flur 11 der Gemarkung Beelitz. Die Flurstücke waren bereits am 3. Oktober 1990 an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Die amtsangehörigen Kommunen des Amtes B... bzw. nach deren Zusammenschluss im Jahr 2001 die Stadt B..., in welcher die Flurstücke liegen, sowie die Gemeinde S... betrieben seit 1992/1993 (u.a.) die Abwasserentsorgung gemeinsam in Form einer GmbH. Im Zuge dessen wurden eine neue Kläranlage errichtet sowie umfangreiche Verbesserungen und Erneuerungen an dem Leitungssystem unternommen. Zum 1. Januar 2006 schlossen sich die beiden Kommunen zum Wasser- und Abwasserzweckverband N... zusammen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts übernahm der Zweckverband die zuvor von den beiden Kommunen gemeinsam betriebenen Abwasserentsorgungsanlagen ohne wesentliche Veränderungen des technischen Bestandes. Streitgegenständlich ist der im Jahr 2015 erlassene Anschlussbeitragsbescheid des Zweckverbandes. Die Stadt B... als vormalige Aufgabenträgerin hatte die Flurstücke des Klägers nicht veranlagt. Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Heranziehungsbescheid erhobene Klage abgewiesen. Mit dem Berufungszulassungsantrag verfolgt der Kläger sein Anfechtungsbegehren weiter. II. Der sinngemäß auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 und Nr. 5 VwGO sowie ausdrücklich auf § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. a) Das Verwaltungsgericht geht in dem angefochtenen Urteil davon aus, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. einschlägig sei. Dies habe in zeitlicher Hinsicht zur Folge, dass die sachliche Beitragspflicht nicht vor Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung des Zweckverbandes im Jahr 2011 entstanden sein könne. Die hiergegen vorgebrachten Argumente des Klägers stellen diese Würdigung nicht schlüssig in Frage. (1) Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 (juris) ist § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nach wie vor auf diejenigen Fälle anwendbar ist, in denen der Anschlussbeitrag zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) bereits festsetzungsverjährt gewesen wäre, wenn der Satzungsgeber eine wirksame Beitragssatzung erlassen hätte, die auf den nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. maßgeblichen Zeitpunkt des ersten Satzungsversuchs zurückgewirkt hätte. Ein solcher Fall einer „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ setzt zunächst voraus, dass die Anschlussmöglichkeit für das betroffene Grundstück an die maßgebliche Anlage im Jahr 1999 oder früher geschaffen worden war. Des Weiteren muss die die Anlage betreibende Stelle bis Ende 1999 eine – wenn auch unwirksame – Satzung erlassen haben, aus der hervorgeht, dass die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück spätestens im Jahr 1999 entstehen sollte. Schließlich darf die regulär vier volle Kalenderjahre betragende „hypothetische Festsetzungsfrist“ in Bezug auf das Grundstück im Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) nicht gleichwohl deshalb noch offen gewesen sein, weil ihr Ablauf gehemmt gewesen ist (s. hierzu im Einzelnen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 - juris. In dem angefochtenen Urteil vertritt das Verwaltungsgericht die Ansicht, ein solcher Fall einer „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ liege nicht vor. Zur Begründung führt es aus, der Beitrag werde als Gegenleistung für die Anschlussmöglichkeit an eine bestimmte Anlage erhoben. Die Anlagenbezogenheit der Beitragspflicht gelte auch für den Fall der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“. Der hierauf gegründete Vertrauensschutz greife deshalb nicht mehr, wenn es um eine Beitragserhebung für eine andere Anlage gehe. Die Frage der Anlagenidentität sei nach rechtlichen – und nicht nach tatsächlichen (insbesondere technischen) - Gesichtspunkten zu beurteilen. Die gebotene rechtliche Beurteilung führe vorliegend dazu, dass die vormals von den zuständigen Kommunen B... und S... gemeinschaftlich betriebene Anlage [im technischen Sinn] nicht mit der Schmutzwassereinrichtung des Wasser- und Abwasserzweckverbands N... identisch sei. Dies gelte auch in Ansehung dessen, dass der Zweckverband den technischen Bestand der Anlage im Wesentlichen übernommen habe. Der hiergegen gerichtete Einwand des Klägers, es sei nicht erkennbar, ab wann die Schwelle zu einer „neuen Anlage“ erreicht sei, ist unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat die Abgrenzung der Verbandsanlage zu den vormals von den beiden Kommunen betriebenen Anlagen nach rechtlichen – und nicht nach tatsächlichen - Gesichtspunkten vorgenommen und darauf abgestellt, dass der Verband als neuer Rechtsträger durch Fusion der Stadt B... und der Gemeinde S... „auf Augenhöhe“ entstanden sei, so dass es nicht um eine bloße räumliche Erweiterung durch ein „Beitrittsgebiet“ gehe, sondern für alle Grundstückseigentümer eine neue Anlage entstanden sei. Dies steht in Übereinstimmung mit der von dem Verwaltungsgericht auch angeführten, die maßgeblichen Gesichtspunkte ausführlich erläuternden Rechtsprechung des Senats (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 – OVG 9 N 1.17 -, juris Rn. 14 ff.; Beschluss vom 24. Mai 2018 – OVG 9 N 142.16 -, juris Rn. 14 ff; Beschluss vom 6. Dezember 2018 – OVG 9 S 6.18 -, juris Rn. 7 ff.). Einer gesetzlichen Normierung dieser Kriterien bedarf es nicht. Dass der Anschlussbeitrag auch anlagenbezogen ist, ist allgemein anerkannt; der unbestimmte Rechtsbegriff der Anlage im beitragsrechtlichen Sinn ist in der Rechtsprechung hinreichend konkretisiert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 a.a.O., juris Rn. 14 m.w.N.). Schließlich kann jeder Beitragspflichtige durch Lektüre der veröffentlichten Verbandssatzung in Erfahrung bringen, ob eine Anlage und damit eine neue Beitragspflicht entstanden sein kann (s. zur Möglichkeit, sich über eine Satzung verlässlich Kenntnis zu verschaffen: BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2006 – 9 B 6.06 -, juris Rn. 4). Soweit der Kläger auf die vormalige Betriebsführung durch die beiden Kommunen sowie die von diesen vor Verbandsgründung veranlassten Errichtung einer neuen Kläranlage und Teilerneuerungen des Leitungsnetzes bzw. auf „größere Investitionen“ in die Anlage abgestellt wissen will, betrifft dies tatsächliche Umstände, die, wie aufgezeigt, als solche von vornherein keine Rolle spielen. (2) Ebenso wenig greift das Zulassungsvorbringen durch, soweit sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die sachliche Beitragspflicht sei frühestens im Jahr 2011 entstanden, der angefochtene Beitragsbescheid aus dem Jahr 2015 damit in jedem Fall rechtzeitig erlassen worden. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. kann die sachliche Beitragspflicht erst mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung entstehen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Zweckverband nicht vor dem Jahr 2011 über eine wirksame Beitragssatzung verfügt habe, stellt der Kläger ebenso wenig in Frage wie die von dem Verwaltungsgericht angestellten Berechnungen zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 1 AO). Anders als der Kläger in diesen Zusammenhang meint, kommt es nicht darauf an, wie viele gescheiterte Satzungsversuche zuvor unternommen worden waren. Maßgeblich ist allein, wann die erste wirksame Beitragssatzung erlassen worden ist (§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F.). (3) Das Zulassungsvorbringen greift auch nicht durch, soweit der Kläger unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – (juris) die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 19 Abs. 1 KAG, insbesondere der Hemmung nach § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG geltend macht und hieran anknüpfend meint, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. in verfassungswidriger Weise das Entstehen die sachliche Beitragspflicht zeitlich unbegrenzt bis zum Erlass der ersten wirksamen Beitragssatzung ermögliche. Das Verwaltungsgericht hat indes zutreffend ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats § 19 Abs. 1 KAG und damit auch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Dies gilt auch im Hinblick auf den zeitlichen Geltungsbereich der Norm. Insoweit hat der Senat in seinem Beschluss vom 16. Juli 2014 – OVG 9 N 69.14 – (juris Rn. 25) erkannt, dass die Norm nur eine im Jahr 1990 oder später entstandene Vorteilslage erfasst. Mit alledem setzt sich der Kläger nicht auseinander. b) Ernstliche Richtigkeitszweifel werden schließlich auch nicht an der Ansicht des Verwaltungsgerichts aufgezeigt, der Kläger sei vollumfänglich beitragspflichtig. (1) Das Verwaltungsgericht hat hierzu, in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung, ausgeführt, der Aufgabenträger einer - im beitragsrechtlichen Sinn – neuen Anlage sei nicht gehalten „fiktive Beitragsforderungen“ auf die neue Beitragsschuld anzurechnen, die der vormalige Aufgabenträger wegen Festsetzungsverjährung oder aus Vertrauensschutzgründen nicht habe geltend machen können. Es komme deshalb nicht darauf an, ob die Stadt B... gegenüber dem Kläger wegen „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ keinen Beitrag hätte erheben können. Zwar rechne der Beklagte Zahlungen auf Beitragsbescheide an, die von den beiden Kommunen als vormalige Aufgabenträger vor Verbandsgründung erlassen worden seien und nach dem 3. Oktober 1990 angeschlossene oder anschließbare Grundstücke beträfen. Jedoch geböten Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 LV keine Gleichstellung mit dieser Fallgruppe. Es bestehe ein wesentlicher Unterschied zu denjenigen Beitragspflichtigen, von denen ein Beitrag nicht erhoben worden sei und bis zur Verbandsgründung auch nicht mehr hätte erhoben werden können. Denn bei dieser Fallgruppe fehle es an einer finanziellen Beteiligung an dem Investitionsaufwand. Zudem berge die konkrete Bezifferung von „fiktiven Beiträgen“ die Gefahr eines Gleichheitsverstoßes. Die von den beiden Kommunen vor Verbandsgründung erlassenen Beitragssatzungen seien allesamt unwirksam, so dass unklar sei, welche Satzung für die Berechnung des „fiktiven Beitrags“ herangezogen werden könne. Da die kommunalen Satzungen zudem unterschiedlich hohe Beitragssätze aufgewiesen hätten, könne die Festlegung auf die ein- oder andere Satzung zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung gegenüber den veranlagten Beitragsschuldnern führen, die aufgrund von bestandskräftigen Bescheiden einen Beitrag gezahlt hätten. Wegen der Anlagenbezogenheit des Beitrages werde auch nicht gegen das aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgende Verbot der Doppelveranlagung verstoßen. Dem Kläger sei durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der von dem Verband betriebenen Anlage ein neuer wirtschaftlicher Vorteil i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG zu Gute gekommen. Dass der Kläger keinen Beitrag an das Amt oder die Stadt B... als vormalige Anlagenbetreiberin gezahlt hat, wird von ihm nicht in Abrede gestellt. Mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts eine solche Beitragszahlung begründe – auch nach der (gebührenrechtlichen) Rechtsprechung des Senats (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 – OVG 9 A 77.05 -, juris Rn. 37; Beschluss vom 29. August 2017 - OVG 9 S 20.16 -, juris Rn. 11; s. darüber hinaus zur beitragsrechtlichen Rechtsprechung des Senats: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 – OVG 9 S 24.17 -, juris Rn. 9) - einen hinreichenden sachlichen Grund, um zwischen den Fallgruppen zu unterscheiden, setzt sich der Kläger ebenso wenig auseinander wie mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zu den Schwierigkeiten bei der konkreten Bezifferung, die sich ergäbe, wenn „fiktive Beitragsforderungen“ angerechnet würden. Vielmehr macht der Kläger geltend, dass für ihn durch den Zusammenschluss der beiden Kommunen zu einem Zweckverband keine neue Vorteilslage entstanden sei. Der Zusammenschluss habe allenfalls dazu geführt, dass der - nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts von den beiden vormaligen Betreibern sanierte und von dem Zweckverband im Wesentlichen unverändert übernommene - technische Bestand kostengünstiger bewirtschaftet werden könne, also Aufwand erspart werde. Indem das Verwaltungsgericht auf den Begriff der Anlage im beitragsrechtlichen Sinn abstelle, ermögliche es eine Beitragserhebung „durch die Hintertür“ unter Umgehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 (juris). Mit diesem Vorbringen werden keine ernstlichen Richtigkeitszweifel aufgezeigt. Wie aufgezeigt, ist der Anschlussbeitrag– abgesehen von dem hier nicht interessierenden Fall einer Kostenspaltung – nicht nur maßnahme- und grundstücks-, sondern auch anlagebezogen. Dass die Einmaligkeit (und eine Verjährung) des Beitrages nur so lange „tragen, wie die betreffende Anlage überhaupt besteht, ist beitragsrechtlich schon lange anerkannt. Dies ist auch damit vereinbar, dass der Beitrag der Abgeltung eines gesicherten Dauervorteils dient. Der Untergang einer leitungsgebundenen Anlage ist im Wesentlichen nur für die Fälle denkbar, dass ihr technischer Bestand in eine rechtlich andere Anlage integriert wird, sei es, wie hier, im Wege der Bildung einer gänzlich neuen Anlage, sei es im Wege der Erweiterung einer anderen Anlage. Das kann nicht nach Belieben geschehen. Vielmehr unterliegt schon das „Ob“ dieser Maßnahme der gerichtlichen Kontrolle, und zwar gerade auch mit Blick auf die Frage willkürlicher Schaffung neuer Beitragserhebungsmöglichkeiten. Geht eine Anlage rechtlich im Zusammenhang mit Veränderungen auf Rechtsträgerseite unter – wie hier durch Zweckverbandsgründung – so findet das nur nach einem aufwändigen politischen Prozess statt, an dem sich die betroffenen Grundstückseigentümer jedenfalls mittelbar beteiligen können. Vor allem aber geschieht es typischerweise, weil sich die Rechtsträger Synergieeffekte versprechen, wie auch der Kläger erkennt. In dieser besonderen Situation wird ein verständiger Grundstückseigentümer nicht die Erwartung hegen können, alle bisherigen Vorteile unverändert „mitnehmen“ zu können (s. den bereits in dem angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 6. Dezember 2018 – OVG 9 S 6.18 -, juris Rn. 7 ff.). (2) Allerdings ist „Altanschließern“ bei derartigen Fallkonstellationen ein Belastungsausgleich zu gewähren, der an eine Zahlung an den vormaligen Rechtsträger als Beitragsgläubiger anknüpft (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 – 10 BN 5.06 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 – OVG 9 N 1.17 -, juris Rn. 15). Das Erfordernis einer derartigen Anrechnung macht der Kläger mit der Begründung geltend, dass sein Grundstück jedenfalls vor 1928 angeschlossen und dieser Anschluss „nach den damals geltenden Gesetzen, z.B. auch über die Grundsteuer finanziert“ worden sei. Auch mit diesem Vorbringen wird die Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage gestellt, der Kläger sei vollumfänglich beitragspflichtig. Das Zulassungsvorbringen ist schon nicht hinreichend substantiiert um eine, wie ausgeführt, allein in Betracht kommende Anrechnung von Zahlungen auf den von dem Zweckverband erhobenen Beitrag überhaupt als möglich erscheinen zu lassen. Abgesehen davon, dass es an jedem Beleg fehlt, können Steuerzahlungen nicht zu einer Anrechnung führen. Steuern sind von jedermann zu begleichen. Sie sind weder eine Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Einrichtung oder Anlage noch dienen sie der Abgeltung des Herstellungsaufwandes (s. zu diesen Gesichtspunkten: OVG Brandenburg, Urteil vom 12. April 2001 – 2 D 73/00.NE – UA S. 15 und S. 20; Urteil vom 5. Dezember 2001 – 2 A 611/00, UA S. 10 f. – beide nicht veröffentlicht). Es kann deshalb offen bleiben, ob jedenfalls angesichts der fehlenden Beitragsfähigkeit eines vor dem 3. Oktober 1990 entstandenen Investitionsaufwandes (§ 18 KAG) eine Anrechnung von beitragsähnlichen Leistungen ausscheidet, die vor dem 3. Oktober 1990 erbracht wurden (offen gelassen: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - 46/11 -, juris Rn. 59; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9 August 2017 - OVG 9 N 112.14 -, juris Rn. 10). 2. Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich zugleich, dass die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 VwGO zuzulassen ist. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Beitrag anlagenbezogen ist, dass der Begriff der Anlage im beitragsrechtlichen Sinn zu verstehen ist und dass ein Belastungsausgleich allein bei tatsächlichen Beitragszahlungen geboten sein kann. Zudem hat der Senat, wie aufgezeigt, entschieden, dass § 19 Abs. 1 KAG auch in Ansehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – (juris) verfassungsrechtlich unbedenklich ist. 3. Die geltend gemachten Verfahrensfehler bestehen nicht (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Kriterien, nach denen zu beurteilen ist, wann eine neue Anlage im beitragsrechtlichen Sinn entstanden ist, unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Senats aufgestellt – und nicht, wie der Kläger meint, das Vorhandensein einer neuen Anlage „unter Verletzung rechtlichen Gehörs letztlich unterstellt.“ Es war weder geboten aufzuklären, in welchem „Verhältnis der Aufwand zur Erneuerung des Klärwerks zum Wert der Anlage, insbesondere des ausgedehnten Leitungsnetzes steht oder stehen müssen soll“, noch hierzu in dem Urteil auszuführen. Denn auf diese Gesichtspunkte kommt es aus der maßgeblichen (im Übrigen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats stehenden) Sicht des Verwaltungsgerichts nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).