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Beschluss

OVG 9 N 91.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1205.OVG9N91.17.00
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Leitsätze
1. Die sachliche Beitragspflicht entsteht frühestens mit der Anschlussmöglichkeit (§ 8 Abs. 7 S. 2 KAG) Dazu muss das Grundstück tatsächlich in dem Sinne anschließbar sein, dass es unter gemeingewöhnlichen Umständen angeschlossen werden kann.(Rn.12) 2. Die Anschlussmöglichkeit muss darüber hinaus rechtlich dauerhaft gesichert sein. Dazu bedarf es bei Grundstücken, vor denen ein öffentlicher Hauptsammler verläuft, ein Recht auf Anschluss gegenüber dem Träger der öffentlichen Einrichtung.(Rn.12) 3. Geht es um ein Hinterliegergrundstück, muss neben dem dauerhaften Recht auf Anschluss gegenüber dem Träger der öffentlichen Anlage auch das dauerhafte Recht bestehen, das Vorderliegergrundstück oder die Vorderliegergrundstücke mit einer Grundstücksanschlussleitung zu überwinden.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Februar 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.150,77 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die sachliche Beitragspflicht entsteht frühestens mit der Anschlussmöglichkeit (§ 8 Abs. 7 S. 2 KAG) Dazu muss das Grundstück tatsächlich in dem Sinne anschließbar sein, dass es unter gemeingewöhnlichen Umständen angeschlossen werden kann.(Rn.12) 2. Die Anschlussmöglichkeit muss darüber hinaus rechtlich dauerhaft gesichert sein. Dazu bedarf es bei Grundstücken, vor denen ein öffentlicher Hauptsammler verläuft, ein Recht auf Anschluss gegenüber dem Träger der öffentlichen Einrichtung.(Rn.12) 3. Geht es um ein Hinterliegergrundstück, muss neben dem dauerhaften Recht auf Anschluss gegenüber dem Träger der öffentlichen Anlage auch das dauerhafte Recht bestehen, das Vorderliegergrundstück oder die Vorderliegergrundstücke mit einer Grundstücksanschlussleitung zu überwinden.(Rn.12) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Februar 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.150,77 EUR festgesetzt. I. Die Klägerseite wendet sich gegen einen Schmutzwasserbeitragsbescheid. Beklagter ist der Verbandsvorsteher eines Zweckverbandes. Der Zweckverband gilt ausweislich eines Feststellungsbescheides nach dem Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung als am 7. Dezember 1991 entstanden. Auf Grund eines Nutzungsüberlassungsvertrages gingen zum 1. Juli 1993 die Anlagen zur Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung von der M__ GmbH auf den Zweckverband über. Auch seine erste Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung erließ der Verband 1993. Zum 31. Oktober 2007 trat die Gemeinde T... dem Zweckverband bei. Zum 1. Januar 2010 wurde der Zweckverband L... in den Zweckverband eingegliedert. Der Beklagte zog die Klägerseite mit Beitragsbescheid vom 27. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2013 zu einem Schmutzwasserbeitrag von 7.150,77 Euro heran (Flurstück 2__). Mit Urteil vom 10. Februar 2017 hat das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid aufgehoben. Das Urteil ist dem Beklagten am 4. April 2017 zugegangen. Er hat am 7. April 2017 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag erstmals am 30. Mai 2017 begründet. II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das fristgerechte Zulassungsvorbringen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) gibt keinen Anlass zur Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat den Beitragsbescheid mit dem Argument aufgehoben, eine Beitragsveranlagung scheide nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris, aus. Es sei weiterhin § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. anwendbar. Die Klägerseite genieße Vertrauensschutz gegenüber der Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. Im Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) habe in Bezug auf das Beitragsgrundstück bereits die Lage einer „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ bestanden. Die Beitragspflicht für das Grundstück habe wegen § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) (grundlegend: Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29.98.NE -, juris, Rn. 43 ff.) nur durch eine wirksame, bis in das Jahr 1993 zurückwirkende Satzung zur Entstehung gebracht werden können. Bei deren Erlass würde indessen schon vor dem 1. Februar 2004 Festsetzungsverjährung eingetreten sein. 1. Diese Argumentation unterliegt angesichts des fristgerechten Zulassungsvorbringens keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Die strittige Beitragserhebung bezieht sich auf die Entsorgungsanlage, mit deren Herstellung der Zweckverband nach seiner Gründung im Jahr 1991 begonnen hat. Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Zweckverband überhaupt erst mit Bestandskraft des auf der Grundlage des Stabilisierungsgesetzes - StabG - vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) erlassenen Stabilisierungsbescheides wirksam entstanden sei (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 8 ff.) und dass der Zweckverband nach dem 1. Februar 2004 einen bis dahin selbstständigen anderen Zweckverband eingegliedert habe (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 12 ff.). In Bezug auf die Eingliederung des ehemals selbstständigen Wasser- und Abwasserzweckverbandes L... zum 1. Januar 2010 gilt das auch deshalb, weil der Zweckverband seither für das Eingliederungsgebiet eine gesonderte leitungsgebundene Entsorgungsanlage betrieben hat und betreibt (vgl. u. a. § 1 Abs. 1 der Abwasserbeseitigungssatzung vom 11. Januar 2010). Auch der Verbandsbeitritt von Gemeinden hat nicht dazu geführt, dass im Altgebiet des Verbandes eine neue Anlage entstanden ist. b) Der Beklagte kann nicht mit Erfolgt geltend machen, dass das Beitragsgrundstück bis zum 31. Dezember 1999 nicht an die genannte Anlage anschließbar gewesen sei. Der Beklagte macht insoweit geltend: Das Abwasser werde vom Beitragsgrundstück über Leitungen, die u. a. im südlichen Teil der Straße G... lägen, bis zu einem Pumpwerk in der L... geleitet. Das bis zum Pumpwerk laufende Leitungsnetz sei vor gut 30 Jahren, also 1987 oder früher, vermutlich vom VEB K... verlegt worden. Die nach 1990 zur Wirtschaftsförderung und Gewerbeansiedlung gegründete G... GmbH habe den ganzen Bereich erworben und das Gewerbegebiet nach und nach erschlossen. Die dortigen Anlagen bis zum Pumpwerk seien bis zur Einreichung der Zulassungsbegründung nicht vom Zweckverband übernommen worden und lägen in Privatstraßen sowie auf Grundstücken Dritter. Widmunghandlungen des Zweckverbandes habe es nicht gegeben. Einleitungsstelle in die öffentliche Anlage sei das Pumpwerk. Nur den Kanal in der L... habe der Zweckverband vom der M__ GmbH als Rechtsnachfolgerin des VEB W__ übernommen. Der Anschluss der Leitungen im G... an das Pumpwerk sei aktenkundig erst 1995 erfolgt. Aber auch danach habe noch keine dauerhaft rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit bestanden. Eine stillschweigende Widmung der Leitungen hinter dem Pumpwerk sei frühestens mit der Gebührenerhebung der Klägerin im Juni 2001 erfolgt, also erst nach dem für die hypothetische Festsetzungsverjährung maßgeblichen Stichtag 31. Dezember 1999. Das greift nicht. Die sachliche Beitragspflicht entsteht frühestens mit der Anschlussmöglichkeit (§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. und n. F.) Dazu muss das Grundstück tatsächlich in dem Sinne anschließbar sein, dass es unter gemeingewöhnlichen Umständen angeschlossen werden kann. Die Anschlussmöglichkeit muss darüber hinaus rechtlich dauerhaft gesichert sein. Dazu bedarf es bei Grundstücken, vor denen ein öffentlicher Hauptsammler verläuft, ein Recht auf Anschluss gegenüber dem Träger der öffentlichen Einrichtung. Geht es um ein Hinterliegergrundstück, muss neben dem dauerhaften Recht auf Anschluss gegenüber dem Träger der öffentlichen Anlage auch das dauerhafte Recht bestehen, das Vorderliegergrundstück oder die Vorderliegergrundstücke mit einer Grundstücksanschlussleitung zu überwinden. Auch nach dem Vorbringen des Beklagten ist das Beitragsgrundstück - jedenfalls - seit 1995 leitungsmäßig mit dem „Pumpwerk L...“ verbunden, das wiederum unstrittig zu diesem Zeitpunkt Teil der öffentlichen Schmutzwasseranlage des Zweckverbandes gewesen ist. Die Verbindung kann bei verständiger Würdigung nur mit Billigung des Zweckverbandes erfolgt sein, nachdem gleich ein ganzes, im Gebiet „G...“ befindliches Leitungsnetz angeschlossen worden ist. Jedenfalls mit der Entscheidung, das Gewerbegebiet insoweit zu entsorgen, hat der Zweckverband sich dahin gebunden, die Entsorgung über das Pumpwerk L... dauerhaft zuzulassen. Im Übrigen dürfte das Entsorgungsnetz im Gebiet G..., mit dessen Herstellung nach dem Vorbringen des Beklagten bereits zu DDR-Zeiten begonnen worden sein soll, bereits vor 1995, ja sogar vor 1990 mit den Anlagenteilen verbunden gewesen, die der Zweckverband aus VEB W__-Beständen übernommen hat. Zumindest dürfte eine entsprechende Verbindung bereits zu DDR-Zeiten beabsichtigt gewesen sein. Die weitere Ver- oder Entsorgung solcher Gebiete hat nach der Wiedervereinigung zur öffentlichen Aufgabe der Abwasserentsorgung gehört. Was die Strecke vom Beitragsgrundstück bis zum Pumpwerk angeht, hat mit Blick auf die schon vorhandene leitungsmäßige Verbindung jedenfalls ein Notleitungsrecht analog § 917 BGB bestanden und den Anschluss dauerhaft gesichert (vgl. hierzu OVG Magdeburg, Beschluss vom 20. Juli 2009 - 4 L 66/09 -, juris, Rn. 5; OVG Münster, Urteil vom 20. März 2007 - 15 A 4728/04 -, juris, Rn. 26). c) Der Beklagte wendet gegen den Eintritt der Lage der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ vor dem 1. Februar 2004 ein, der Zweckverband sei auch in Ansehung des Urteils des OVG Frankfurt (Oder) vom 8. Juni 2000 - OVG 2 N 29/98.NE -, juris Rn 43 ff., nicht gehalten gewesen, die Beitragspflicht für Grundstücke der vorliegenden Art durch eine bis in das Jahr 1993 zurückwirkenden Satzung zur Entstehung zu bringen. Der Zweckverband habe in den 1990er Jahren zu keinen Zeitpunkt beabsichtigt, Herstellungsbeiträge in Bezug auf Grundstücke zu erheben, die zwar tatsächlich an seine Schmutzwasseranlage angeschlossen, rechtlich aber nicht durch diese Anlage erschlossen gewesen seien. Unter anderem dies habe das OVG Frankfurt (Oder) in seinen Urteilen vom 3. Dezember 2003 zu den Aktenzeichen 2 A 417/01 (juris), 2 A 733/03 (juris) und 2 A 734/03 (n. v.) explizit bestätigt. Das greift nicht. Den genannten Urteilen lässt sich nur entnehmen, dass der Zweckverband u. a. in den 1990er Jahren nicht beabsichtigt hat, Herstellungsbeiträge in Bezug auf „altangeschlossene“ Grundstücken zu erheben (vgl. Urteil zum Az. 2 A 417/01, a. a. O., Rn. 31, 33 f.; Urteil zum Az. 2 A 733/03, a. a. O., Rn. 25; Urteil zum Aktenzeichen 2 A 734/03, UA, S. 12). Wenn der Beklagte das Beitragsgrundstück dem zuordnet, müsste er danach konsequenterweise von einer rechtlich gesicherten Anschlussmöglichkeit schon in den 1990er Jahren ausgehen. Ungeachtet dessen, hat das OVG Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 - (juris, Rn. 33, 34), schon festgestellt, dass Herstellungsbeitragspflichten auch für „Altanschließergrundstücke“ im Gebiet des Zweckverbandes nur durch eine wirksame, auf den 1. Oktober 1993 zurückwirkende Beitragssatzung begründet werden konnten. Daran ist festzuhalten. Es ist für den Eintritt der Lage einer „hypothetischen Festsetzungsverjährung vor dem 1. Februar 2004“ unerheblich, ob der Zweckverband in den 1990er Jahren die Absicht hatte, „Altanschließergrundstücke“ zu veranlagen. Auch deren Eigentümer konnten darauf vertrauen, dass sie nur auf der Grundlage einer wirksamem rückwirkenden Satzung zu Herstellungsbeiträgen herangezogen werden konnten, wenn der Zweckverband in den 1990er Jahren eine Beitragssatzung erlassen hatte, die jedenfalls auf die Heranziehung von Neuanschließern abgezielt hat (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 17 ff). d) Soweit der Beklagte meint, die Grundstückseigentümer hätten vor dem 1. Februar 2004 kein schutzwürdiges Vertrauen in eine (hypothetische) Festsetzungsverjährung von Beiträgen bilden können, weil sie wegen der Gründungmängel des Zweckverbandes nicht von einem Lauf der Festsetzungsfrist hätten ausgehen können, greift auch das nicht (vgl. dazu etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 20). 2. Mit Blick auf das Vorstehende weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).