Beschluss
OVG 9 N 103/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0915.9N103.20.00
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Leitsätze
Die Erhebung eines Wasserversorgungsbeitrag scheidet aus, wenn das Grundstück mangels Errichtung der Planstraße(n) die Baulandqualität fehlt.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 1. Juli 2020 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 70.780,95 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erhebung eines Wasserversorgungsbeitrag scheidet aus, wenn das Grundstück mangels Errichtung der Planstraße(n) die Baulandqualität fehlt.(Rn.9) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 1. Juli 2020 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 70.780,95 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen einen Wasserversorgungsbeitrag. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in ihrem Gemeindegebiet (Gemarkung K..., Flur, Flurstück 7... ). Das Grundstück hat eine Gesamtgröße vom 1...qm und liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen der verkehrlichen Erschließung enthält. Die im Bebauungsplan vorgesehene Wohnbebauung ist nicht erfolgt. Auch die Straßen im Plangebiet sind bis auf eine Planstraße nicht angelegt worden. Der Beklagte zog die Klägerin durch Bescheid vom 31. März 2011 zu einem Wasserversorgungsbeitrag in Höhe von 70.226,73 Euro heran. Durch Widerspruchbescheid vom 25. Februar 2014 erhob der Beklagte einen Beitrag in Höhe von 5.869,19 Euro nach und wies den Widerspruch zurück. Das Verwaltungsgericht hat den Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchbescheids durch Urteil vom 1. Juli 2020 aufgehoben, soweit darin ein Beitrag von mehr als 5.314,97 Euro festgesetzt ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, also in Höhe von 70.780,95 Euro. Das Urteil ist dem Beklagten am 6. Juli 2020 zugestellt worden. Der Beklagte hat am 24. Juli 2020 die Zulassung der Berufung beantragt und sie am 7. September 2020 (Montag) begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Danach ist die Berufung nach dem einzig geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zuzulassen. Der Beklagte hat keinen tragenden Rechtssatz und auch keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils schlüssig angegriffen, wie es der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung erfordert. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Beitragsgrundstück in zwei Grundstücke im wirtschaftlichen Sinne zerfalle. Das östliche, an der Planstraße N gelegene Grundstück im wirtschaftlichen Sinne sei verkehrsmäßig hinreichend erschlossen und damit sachlich beitragspflichtig. Hinsichtlich des westlich gelegenen, deutlich größeren Grundstücks im wirtschaftlichen Sinne fehle es an der im Bebauungsplan vorgesehenen verkehrsmäßigen Erschließung, sodass das Grundstück in diesem Bereich nicht bebaut oder gewerblich genutzt werden könne. Insoweit sehe der Bebauungsplan eine Vielzahl von Planstraßen vor, die weder errichtet worden seien noch errichtet würden. Der Rest des Grundstücks sei auch nicht durch die südlich verlaufende B...erschlossen. Dem hält der Beklagte entgegen, dass die Klägerin als Gemeinde ihrerseits die Erschließungslast trage und es in der Hand habe, die noch fehlenden, aber von ihr zu errichtenden Planstraßen herzustellen und die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit des gesamten Beitragsgrundstücks herbeizuführen. Es hänge ausschließlich vom Willen der Klägerin ab, jedes auf dem Grundstück geplante Bauvorhaben zu verwirklichen. Es stehe nicht im freien Ermessen der Gemeinde, ob, wann und wie sie ihre Erschließungsaufgaben erfüllen wolle. Die allgemeine Erschließungslast verdichte sich zur konkreten Erschließungspflicht, wenn ein wirksamer Bebauungsplan vorliege, der Art und Umfang der Erschließung festsetze. Dies greift nicht. Der Erlass eines Bebauungsplans hat für sich genommen die Verdichtung der Erschließungslast nicht zur Folge (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1974 – IV C 59/72 –, NJW 1975, S. 402; Ernst/Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 123, Rn. 29, Stand: Februar 2019). Es müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Beklagte indes nicht anführt. Allein Festsetzungen zu Art und Umfang der Erschließung genügen nicht (vgl. Ernst/Grziwotz, a.a.O., Rn. 29 ff., Stand: Februar 2019; Gloria, NVwZ 1991, S. 720 ). Danach kann die Klägerin über die Erschließung disponieren (vgl. Quaas, in: Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Aufl., 2019, § 123, Rn. 10). Im Übrigen besteht, sollte sich die Erschließungslast – wie vom Beklagten angenommen – zur Erschließungspflicht verdichtet haben, diese Pflicht gegenüber den Grundstückeigentümern (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1991 – 8 C 77/89 –, NVwZ 1991, S. 1086 ). Auch hiernach behält die Klägerin als alleinige Grundstückseigentümerin die Freiheit zur Entscheidung über die Herstellung der Erschließung. Ungeachtet dessen kann der Zulassungsantrag sich nicht auf eine aus dem Bebauungsplan resultierende Erschließungslast berufen, wenn gleichzeitig für die einzelnen Grundstücke, die nach dem Bebauungsplan die einzelnen Baugrundstücke sein sollen, noch nicht die aus deren Sicht äußere Erschließung gegeben ist. Der Beklagte macht weiter geltend, auch der Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks könne sich nicht auf die fehlende Anschlussmöglichkeit seines Grundstücks berufen, wenn ihm das Vorderliegergrundstück gehöre. Überdies habe der Verband das Beitragsgrundstück in seine Beitragskalkulation eingestellt. Diese Umstände ändert nichts daran, dass dem hier noch in Rede stehenden Grundstück nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts mangels Errichtung der Planstraßen die Baulandqualität fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).