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Beschluss

OVG 9 S 20/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1001.9S20.20.00
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Leitsätze
Der Anwendungsbereich des § 58 VwGO ist auf Rechtsmittel und die ordentlichen Rechtsbehelfe der VwGO beschränkt und umfasst schon deshalb nicht das Prozesskostenhilfeverfahren.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Schmutz- und Trinkwassergebührenbescheide des Antragsgegners vom 9. April 2020, 15. Januar 2019 und 15. Januar 2018. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24. August 2020 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu 1. gegen den Gebührenbescheid 15. Januar 2019 angeordnet und den Eilantrag im Übrigen abgelehnt. Der Beschluss ist den Antragstellern am 27. August 2020 zugestellt worden. Am 10. September 2020 haben die Antragsteller gegen diesen Beschluss „unter dem Vorbehalt der Gewährung von Prozesskostenhilfe“ Beschwerde eingelegt. II. Das Begehren der anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller ist – wie sie mit Schriftsatz vom 28. September 2020 klargestellt haben – darauf gerichtet, dass ihnen für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss vom 24. August 2020 Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Dieser Antrag ist abzulehnen, da eine noch (unter Beachtung des sich aus § 67 Abs. 4 ergebenden Vertretungszwangs) einzulegende Beschwerde nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg böte. Nachdem die Antragsteller eine Beschwerde nur beabsichtigen, also noch keine Beschwerde erhoben haben, ist die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 VwGO hier mit Ablauf des 10. September 2020 verstrichen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller findet die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO keine Anwendung, da die dem angegriffenen Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung nicht unrichtig gewesen ist. Soweit die Antragsteller sinngemäß rügen, die Rechtsmittelbelehrung enthalte keinen Hinweis auf die Frist für die Vorlage der PKH-Unterlagen, geht dies fehl. Der Anwendungsbereich des § 58 VwGO ist auf Rechtsmittel und die ordentlichen Rechtsbehelfe der VwGO beschränkt (vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Auflage, § 58, Rn. 2) und umfasst schon deshalb nicht das Prozesskostenhilfeverfahren. Nach Ablauf der Beschwerdefrist setzt die Annahme hinreichender Erfolgsaussichten u. a. voraus, dass den Antragstellern insoweit Wiedereinsetzung zu gewähren ist. Dies kommt vorliegend allerdings nicht in Betracht, da die Antragsteller nicht - wie nach § 60 Abs. 1 VwGO erforderlich - ohne Verschulden verhindert waren, die gesetzliche Frist einzuhalten. Für den Fall, dass einer Partei die fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt wegen Mittellosigkeit nicht zuzumuten ist, fehlt es nur dann an einem Verschulden der Partei, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat, sie nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste und das Gesuch lediglich nicht innerhalb der Frist beschieden worden ist. Nur unter diesen formellen Voraussetzungen hat die mittellose Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden konnte, und ist es gerechtfertigt, die dennoch eingetretene Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2016 - 9 PKH 3.16 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 21. Januar 1999 - 1 B 3.99, 1 PKH 1.99 -, juris Rn. 3; ebenso etwa BFH, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - IV S 10/10 (PKH) -, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03 -, juris Rn. 1). Diese Vorgaben sind hier nicht erfüllt. Die Antragsteller haben innerhalb der Beschwerdefrist keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck eingereicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO). Wegen der unvollständigen Antragstellung durften sie bei Ablauf der Rechtsmittelfrist gerade nicht darauf vertrauen, dass ihrem Prozesskostenhilfeantrag entsprochen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003, a. a. O., Rn. 3). Dass die Antragsteller ohne Verschulden gehindert waren, die erforderlichen Unterlagen fristgerecht einzureichen, kann nicht festgestellt werden. Für die Einreichung der vorgeschriebenen Erklärung waren die Antragsteller entgegen ihrem Vortrag nicht auf die Mitteilung des Aktenzeichens des Beschwerdegerichts angewiesen, zumal sie – wie auch im Schriftsatz vom 9. September 2020 geschehen – ohne weiteres das Aktenzeichen der Vorinstanz angeben konnten. Auch Rechtsunkenntnis kann eine Fristversäumnis grundsätzlich nicht entschuldigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 1998 - 8 B 154.98 -, juris Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage, § 60, Rn. 12, m. w. N). Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist hier nicht angezeigt. Es liegt auf der Hand (und ist dem Antragsteller zu 1. und Bevollmächtigten der Antragstellerin zu 2. zudem aus dem Verfahren VG 5 K 1311/18 (PKH) bekannt), dass Prozesskostenhilfe wie andere Sozialleistungen auch nur gewährt werden kann, wenn die Voraussetzungen hierfür in der vorgesehenen Form nachgewiesen werden. Es hätte den Antragstellern deshalb zumindest zweifelhaft erscheinen müssen, ob es ausreichend sein könne, sich bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist auf die bloße Beantragung von Prozesskostenhilfe ohne jeden Nachweis der Bedürftigkeit zu beschränken. Den Antragstellern hätte es deshalb oblegen, sich insoweit entweder selbst kundig zu machen oder in geeigneter Weise juristischen Rat einzuholen (vgl. BVerwG, a. a. O.). Sie machen nicht geltend, dies auch nur versucht zu haben. Schließlich war ein früherer gerichtlicher Hinweis auf die Unvollständigkeit des Prozesskostenhilfegesuchs vorliegend schon deshalb nicht geboten, weil der Antrag erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingegangen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2016 - 9 PKH 3.16 -, juris Rn. 2). Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten der Gegenseite werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).