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Beschluss

OVG 9 B 41.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0824.OVG9B41.18.00
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Leitsätze
1. Wenn mehrere Möglichkeiten zur Verlegung einer Notleitung bestehen, muss bei der Auswahl der Notleitungstrasse eine Interessenabwägung stattfinden, bei der grundsätzlich vorrangig dasjenige Grundstück zu belasten ist, bei dem die Belastung durch die Notleitung am geringsten ist.(Rn.21) 2. Das mag im Grundsatz dafür sprechen, die Notleitung so zu verlegen, dass nur eines statt mehrerer Grundstücke für die Notleitung in Anspruch zu nehmen ist.(Rn.21) 3. Bei der Trassenwahl sind auch örtliche Gegebenheiten zu beachten, und zwar auch historisch gewachsene lokale Gegebenheiten, wie schon vorhandene Wege.(Rn.21) 4. Für schon vorhandene Leitungen gilt nichts anderes.(Rn.21) 5. Jedenfalls können Vorderlieger bei einer durch Parzellierung geschaffenen - mehrfachen - Vorder-/Hinterliegersituation nicht ernstlich verlangen, dass eine schon bestehende Notleitung durch eine Notleitung ersetzt wird, die über ein hinsichtlich der Parzellierung "unbeteiligtes" Drittgrundstück geführt wird. Dies widerspräche der in § 918 BGB zum Ausdruck kommenden Wertung.(Rn.21)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. November 2015 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 21. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 1.570,56 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn mehrere Möglichkeiten zur Verlegung einer Notleitung bestehen, muss bei der Auswahl der Notleitungstrasse eine Interessenabwägung stattfinden, bei der grundsätzlich vorrangig dasjenige Grundstück zu belasten ist, bei dem die Belastung durch die Notleitung am geringsten ist.(Rn.21) 2. Das mag im Grundsatz dafür sprechen, die Notleitung so zu verlegen, dass nur eines statt mehrerer Grundstücke für die Notleitung in Anspruch zu nehmen ist.(Rn.21) 3. Bei der Trassenwahl sind auch örtliche Gegebenheiten zu beachten, und zwar auch historisch gewachsene lokale Gegebenheiten, wie schon vorhandene Wege.(Rn.21) 4. Für schon vorhandene Leitungen gilt nichts anderes.(Rn.21) 5. Jedenfalls können Vorderlieger bei einer durch Parzellierung geschaffenen - mehrfachen - Vorder-/Hinterliegersituation nicht ernstlich verlangen, dass eine schon bestehende Notleitung durch eine Notleitung ersetzt wird, die über ein hinsichtlich der Parzellierung "unbeteiligtes" Drittgrundstück geführt wird. Dies widerspräche der in § 918 BGB zum Ausdruck kommenden Wertung.(Rn.21) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. November 2015 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 21. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 1.570,56 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen einen vom beklagten Verbandsvorsteher erlassenen Schmutzwasserbeitragsbescheid. Der Zweckverband gilt nach einem Stabilisierungsbescheid des Landrates als am 3. April 1992 entstanden. Seine erste Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen erließ er im Herbst 1992. Zum 1. Januar 2005 gliederte der Zweckverband den bis dahin selbstständigen Wasser- und Abwasserzweckverband S..., bestehend aus den Gemeinden G... und R..., ein. Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in S... (E...). Das Grundstück ist ein Reihenhausgrundstück, das erkennbar durch Parzellierung eines größeren Grundstücks entstanden ist. Die länglichen Parzellen sind parallel zur Straße (und zum Hauptsammler) ausgerichtet. Die Häuserreihe steht demgegenüber rechtwinklig zur Straße. Aus Sicht von Straße (und Hauptsammler) ist das Grundstück der Klägerin das dritte Grundstück. Es wird nach den erstinstanzlichen Angaben der Klägerin schon seit 1990 leitungsgebunden entsorgt. Der Beklagte hat dem nicht widersprochen, sondern erstinstanzlich sinngemäß geltend gemacht, es handele sich um ein "Altanschließergrundstück". Der Grundstücksanschluss liegt auf dem unmittelbar an die Straße angrenzenden Vorderliegergrundstück. Die Verbindungsleitung zum Klägergrundstück verläuft über dieses Vorderliegergrundstück und ein weiteres Vorderliegergrundstück, schematisch: Straße mit Hauptsammler westliches Grundstück 1. Vorderlieger 2. Vorderlieger Klägergrundstück […] weitere Parzellen Das Klägergrundstück wurde am 1. September 1993 unter Nummer 1 auf das Grundbuchblatt 4718 übertragen; als Eigentümer wurden natürliche Personen eingetragen. Mit Bescheid vom 21. November 2011 setzte der Beklagte einen Schmutzwasserbeitrag von 1.570,56 Euro fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2013 zurück. Der Widerspruchsbescheid ging der Klägerin am 1. März 2013 zu. Ihre am 2. April 2013 (Osterdienstag) erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. November 2015 abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin nicht vor dem 18. November 2015 zugegangen. Sie hat am 18. Dezember 2015 Zulassung der Berufung beantragt und ihren Zulassungsantrag sogleich begründet. Mit Beschluss vom 14. November 2018 hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Beschluss ist der Klägerin am 19. November 2018 zugegangen. Sie hat ihre Berufung am 13. Dezember 2018 begründet. Sie beruft sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris. Die Klägerin beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Schmutzwasserbeitragsbescheid vom 21. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Die sachliche Beitragspflicht sei auf der Grundlage von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. in Verbindung jedenfalls mit der auf den 1. Januar 2006 zurückwirkenden Schmutzwasserbeitragssatzung 2019 entstanden. Die Klägerin könne sich auch in Ansehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris, nicht auf Vertrauensschutz gegenüber der Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. berufen. Bei Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Februar 2004 sei eine Beitragserhebung auch nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. noch möglich gewesen. Entgegen der Auslegung des OVG Frankfurt (Oder) und des erkennenden Senats habe diese Bestimmung für den Fall des Erlasses einer unwirksamen Beitragssatzung nicht das Erfordernis begründet, eine etwaige weitere Beitragssatzung rückwirkend auf den formalen Inkrafttretenszeitpunkt der unwirksamen (ersten) Beitragssatzung zu erlassen; insoweit sei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu folgen (BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 - III ZR 93/18 -, juris). Ungeachtet dessen habe vor dem 1. Februar 2004 selbst bei Erlass einer in die 1990er Jahre zurückwirkenden Beitragssatzung keine Beitragspflicht in Bezug auf das Grundstück der Klägerin entstehen (und festsetzungsverjähren) können. Denn es habe an einer gesicherten Anschlussmöglichkeit für das Grundstück gefehlt. Weil das Haus der Klägerin aus Straßen- und Hauptsammlersicht das dritte Haus einer rechtwinklig zur Straße und zum Hauptsammler stehenden Reihenhausreihe sei, müssten vom Grundstücksanschluss aus zwei Vorderliegergrundstücke gequert werden, um das Grundstück der Klägerin zu erreichen. Die Nutzung der entsprechenden Leitung sei sei für den Eigentümer des klägerischen Grundstücks in den 1990er Jahren aber noch nicht rechtlich gesichert gewesen. Eine Grunddienstbarkeit sei nicht eingetragen gewesen, das Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz begründe nur Ansprüche gegenüber dem unmittelbaren Grundstücksnachbarn und ein Notleitungsrecht nach § 917 BGB habe nicht bestanden, weil bei einer Leitungsverbindung über ein weiter westlich liegendes, ebenfalls an die Straße angrenzendes Grundstück nur ein einziges Grundstück habe gequert werden müssen, es also interessengerecht gewesen sei, dieses Grundstück für eine Notleitung in Anspruch zu nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang (ein Band) Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Schmutzwasserbeitragsbescheid vom 21. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er findet weder in der rückwirkend auf den 1. Januar 2006 erlassenen Schmutzwasserbeitragssatzung vom 20. März 2019 noch in ihren ebenfalls auf den 1. Januar 2006 erlassenen Vorgängersatzungen eine Grundlage. Wird ein Anschlussbeitrag nach § 8 Abs. 4 KAG erhoben, so entsteht die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. allerdings, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der rechtswirksamen Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. ist jedoch vorliegend im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris, aus Vertrauensschutzgründen nicht anwendbar, weil nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. im Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) eine Beitragserhebung schon nicht mehr möglich gewesen ist. Dazu hätte es wegen des ersten Satzungsgebungsversuchs eine rückwirkende Satzung bedurft (grundlegend OVG Frankfurt [Oder], Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris), bei deren Erlass indessen wegen des Zeitpunkts der Anschlussmöglichkeit sogleich Festsetzungsverjährung eingetreten sein würde. Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Zweckverband überhaupt erst mit Bestandskraft des Stabilisierungsbescheides vom 11. Dezember 2000 wirksam entstanden sei (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 8 ff.), dass der Zweckverband vor dem 1. Februar 2004 nicht die Absicht gehabt habe, sogenannte Altanschließergrundstücke zu veranlagen (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 17 ff.) und dass das Wissen um die fehlerhafte Gründung der Zweckverbände der Bildung von Vertrauen in einen Anlauf von Verjährungsfristen entgegen gestanden habe (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 20). Ebenso wenig greift das Argument, die strittige Beitragserhebung aus dem Jahr 2011 beziehe sich auf eine leitungsgebundene Anlage, die überhaupt erst 2005 entstanden sei, und zwar mit der Eingliederung des Zweckverbandes S... (und der damit einhergehenden Erlangung eigener Klärkapazitäten des Zweckverbandes); denn diese Eingliederung hat hinsichtlich des Altgebiets des Zweckverbandes nichts an der Anlagenidentität geändert (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 12 ff.). Auch soweit der Bundesgerichtshof § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. dahin auslegt, dass diese Vorschrift (auch) für den Fall eines ersten, an Rechtsfehlern gescheiterten Satzungsgebungsversuchs kein Rückwirkungserfordernis zu entnehmen gewesen ist (BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 - III ZR 93/18 -, juris, Rn. 21 ff.), folgt der erkennende Senat dem nicht (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 19. November 2019 -. OVG 9 B 11.19 -, juris, Rn. 19 m. w. N). Der Beklagte kann schließlich nicht mit Erfolg geltend machen, hinsichtlich des Beitragsgrundstückes habe auch bei Erlass einer wirksamen rückwirkenden Beitragssatzung in den 1990er Jahren noch keine Beitragspflicht entstehen können, weil eine dauerhafte Anschlussmöglichkeit an die leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Zweckverbandes rechtlich nicht gesichert gewesen sei. Dabei kann offen bleiben, ob und inwieweit den Grundstückseigentümern in den 1990er Jahren auf der Grundlage von § 116 SachenRBerG ein Recht auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit für die Abwasserleitung zum Grundstücksanschluss zugestanden hat. Denn jedenfalls wird die Argumentation des Beklagten zu einem seinerzeit (noch) nicht bestehenden Notleitungsrecht der konkreten Grundstückssituation nicht gerecht. Wenn mehrere Möglichkeiten zur Verlegung einer Notleitung bestehen, muss bei der Auswahl der Notleitungstrasse zwar eine Interessenabwägung stattfinden, bei der grundsätzlich vorrangig dasjenige Grundstück zu belasten ist, bei dem die Belastung durch die Notleitung am geringsten ist. Das mag im Grundsatz auch dafür sprechen, die Notleitung so zu verlegen, dass nur eines statt mehrerer Grundstücke für die Notleitung in Anspruch zu nehmen ist. Bei der Trassenwahl sind indessen örtliche Gegebenheiten zu beachten (Staudinger/Roth, BGB § 917, Rn. 38, Stand 2020), und zwar auch historisch gewachsene lokale Gegebenheiten (Münchener Kommentar/Brückner, § 917 BGB, Rn. 33, Stand 2020), wie schon vorhandene Wege (Beck-Online-Großkommentar/Vollkommer, BGB § 917, Rn. 41.1, Stand Febr. 2021). Für schon vorhandene Leitungen kann nichts anderes gelten. Jedenfalls können die Vorderlieger bei einer durch Parzellierung geschaffenen - mehrfachen - Vorder-/Hinterliegersituation, wie sie hier gegeben ist, nicht - wie der Beklagten indessen meint - ernstlich verlangen, dass eine schon bestehende Notleitung durch eine Notleitung ersetzt wird, die über ein hinsichtlich der Parzellierung "unbeteiligtes" Drittgrundstück geführt wird; das widerspräche jedenfalls der in § 918 BGB zum Ausdruck kommenden Wertung. Hätte der Zweckverband eine in die 1990er Jahre zurückwirkende wirksame Beitragssatzung erlassen, so hätte hinsichtlich des Beitragsgrundstücks auch keine Verjährungshemmung nach § 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG a. F. und § 12 Abs. 3 KAG a. F. gegriffen. Denn schon am 1. September 1993 sind natürliche Personen als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt; namentlich die unterschiedlichen Auslegungen des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. durch den erkennenden Senat und den Bundesgerichtshof sind kein Revisionsgrund (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. April 2021 - 9 B 28.20 -, juris). Die Streitwertfestsetzung für das zweitinstanzliche Verfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 3 GKG.