Beschluss
OVG 9 B 24/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0905.OVG9B24.20.00
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Leitsätze
Ist ein Beitragsgrundstück über private Leitungen mit der Verbandsanlage des Zweckverbands verbunden, gelten weitere Anforderungen an das Bestehen einer beitragsrelevanten Anschlussmöglichkeit. In diesen Fällen kann auch beim Vorhandensein einer größeren Distanz zwischen der öffentlichen Anlage und einem Grundstück ein Anschlussrecht an die öffentliche Anlage bestehen. Für die gesicherte Anschlussmöglichkeit muss aber hinzukommen, dass die Nutzung einer bestehenden privaten Zwischenleitung dauerhaft gesichert ist. (Rn.18)
Eine fehlende Sicherung der Durchleitung durch fremde Grundstücke und Leitungen wird durch den tatsächlichen Anschluss an die Verbandsanlage nicht überwunden. (Rn.19)
Der (Trinkwasser-)Anschlussvorteil muss rechtlich dauerhaft gesichert sein. Deshalb muss bei einem Grundstück, das zwar angeschlossen ist, vor dem im öffentlichen Straßenraum aber keine Anlage des Zweckverbands verläuft, die rechtlich auf Dauer gesicherte Möglichkeit bestehen, das „Zwischen“-Grundstück oder die „Zwischen“-Grundstücke durch eine Verbindungsleitung zu „überbrücken“. (Rn.19)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.372,26 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist ein Beitragsgrundstück über private Leitungen mit der Verbandsanlage des Zweckverbands verbunden, gelten weitere Anforderungen an das Bestehen einer beitragsrelevanten Anschlussmöglichkeit. In diesen Fällen kann auch beim Vorhandensein einer größeren Distanz zwischen der öffentlichen Anlage und einem Grundstück ein Anschlussrecht an die öffentliche Anlage bestehen. Für die gesicherte Anschlussmöglichkeit muss aber hinzukommen, dass die Nutzung einer bestehenden privaten Zwischenleitung dauerhaft gesichert ist. (Rn.18) Eine fehlende Sicherung der Durchleitung durch fremde Grundstücke und Leitungen wird durch den tatsächlichen Anschluss an die Verbandsanlage nicht überwunden. (Rn.19) Der (Trinkwasser-)Anschlussvorteil muss rechtlich dauerhaft gesichert sein. Deshalb muss bei einem Grundstück, das zwar angeschlossen ist, vor dem im öffentlichen Straßenraum aber keine Anlage des Zweckverbands verläuft, die rechtlich auf Dauer gesicherte Möglichkeit bestehen, das „Zwischen“-Grundstück oder die „Zwischen“-Grundstücke durch eine Verbindungsleitung zu „überbrücken“. (Rn.19) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.372,26 Euro festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen einen Trinkwasseranschlussbeitrag. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung B..., Flur..., Flurstück 2..., mit der postalischen Anschrift B..., 1... Wandlitz, Ortsteil B.... Der Beklagte erhob durch Bescheid vom 25. Juni 2015 einen Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 1.372,26 Euro und wies den Widerspruch durch Bescheid vom 24. August 2015 zurück. Der Kläger führte zur Begründung der Klage unter anderem aus, beim Bau seines Hauses 1996 habe sich herausgestellt, dass der vorhandene Wasseranschluss marode gewesen sei. Der Zweckverband, dem der Beklagte vorstehe, habe im gleichen Jahr die Zustimmung zum Anschluss an die zentrale Trinkwasserversorgungsanlage und die Lieferung mit Trinkwasser erklärt. Der Kläger habe auf eigene Kosten einen neuen Anschluss an die zentrale Wasserversorgungsanlage errichten lassen. Der Geschäftsführer des Zweckverbands, D... B..., habe erklärt, dass der Zweckverband für das Grundstück keinen Anschlussbeitrag erhebe und die Trinkwasserleitung in der B... vor dem 9. Juli 1991 gebaut worden sei. Der Zweckverband habe ab 1995 Gebühren für die Versorgung mit Wasser erhoben. Der Beklagte erklärte, vermutlich sei die Erschließungsanlage in der B... vor 1990 errichtet worden. Eine Genossenschaft habe die Errichtung vorgenommen, nicht der VEB WAB. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 8. Juni 2018 den Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchbescheids aufgehoben. Der Beklagte hat zur Begründung seines Berufungszulassungsantrags vorgetragen, die Erschließung vor 1990 sei nicht durch den VEB WAB oder sonst eine Einrichtung der Wasserwirtschaft vorgenommen worden. Die 1996 privat hergestellte Anschlussleitung und der im gleichen Jahr errichtete Grundstückanschluss seien vom Zweckverband nicht ab- oder übernommen worden. Es sei lediglich die Erlaubnis erteilt worden, sich über rein private Anlagen an die in einiger Entfernung vom Grundstück verlaufende öffentliche Anlage anzuschließen. Klar sei, dass die Anlagen im Bereich der Klägergrundstücks irgendwann vor 1990 durch eine Genossenschaft hergestellt worden seien. Diese Anlagen habe der Zweckverband nicht übernommen. Der Zweckverband habe vor dem Klägergrundstück keine betriebsbereite Hauptversorgungsleitung gehabt. Gefehlt habe auch der satzungsmäßige Grundstücksanschluss. Das Gebiet, in dem das Klägergrundstück liege, habe über keinen eigenen Anschluss an die öffentliche Anlage des Zweckverbands verfügt, sondern nur über fremde Anlagen. Um das Klägergrundstück ausgehend von der nächstgelegenen Straße, die eine Leitung des Zweckverbands enthalten habe, zu erreichen, hätten weitere Straßen und fremde Grundstücke gekreuzt und zugleich fremde Leitungen genutzt werden müssen. Eine Sicherung für die Durchleitung und Nutzung fremder Anlagen und Grundstücke habe es nicht gegeben. Es seien keine nachträglichen Sicherungsversuche unternommen worden. Der Zweckverband habe sukzessive eigene Anlagen und Zuleitungen sowie Grundstücksanschlüsse errichtet. Der Senat hat durch Beschluss vom 15. Dezember 2020 die Berufung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchbescheids aufgehoben hat. Der Beschluss ist dem Beklagten am 19. Dezember 2020 zugestellt worden. Am 19. Januar 2021 hat der Beklagte die Berufung begründet. Der Beklagte wiederholt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen das im Zulassungsverfahren Vorgetragene und ergänzt, vor Ablauf des Jahres 1999 sei vor dem Klägergrundstück eine anschlussbereite öffentliche Anlage der Trinkwasserversorgung nicht vorhanden gewesen. Es habe keine dinglich oder sonst rechtlich gesicherte Zuleitung vom Klägergrundstück zu irgendeiner öffentlichen zentralen Anlage gegeben. Der Beklagte beantragt, unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Juni 2018 – VG 5 K 1399/15 – die Klage gegen den Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid vom 25. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24. August 2015 abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und bezieht sich im Wesentlichen auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zweibändige Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden. Die Berufung ist unbegründet. Der Beitragsbescheid vom 25. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24. August 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beitragserhebung kam im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheids nicht in Betracht. Beiträge werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Der durch die Anschlussmöglichkeit gebotene Vorteil setzt voraus, dass er auf Dauer geboten wird; die Anschlussmöglichkeit muss tatsächlich und rechtlich gesichert sein (vgl. Unkel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 537, Stand: März 2020). Dazu muss ein Grundstück entweder direkt mit der öffentlichen Anlage verbunden werden können oder, wenn insoweit ein weiteres Grundstück zu überwinden ist oder mehrere weitere Grundstücke zu überwinden sind, neben dem dauerhaften Recht auf Anschluss gegenüber dem Träger der öffentlichen Anlage auch das dauerhafte Recht bestehen, das „Zwischen“-Grundstück oder die „Zwischen“-Grundstücke mit einer privaten Leitung zu queren. Das lässt sich hier nicht feststellen. Das Beitragsgrundstück ist unstrittig seit den Neunzigerjahren mit der Wasserversorgungsanlage des Zweckverbandes verbunden und wird insoweit versorgt; der Zweckverband erhebt seit den Neunzigerjahren auch Wassergebühren. Der Beklagte betont indessen, dass das Gebiet, in dem das Klägergrundstück liegt, in den Neunzigerjahren über keinen eigenen Anschluss an die öffentliche Anlage des Zweckverbands verfügt habe. Es sei nur über nicht verbandseigene Leitungen mit der Verbandsanlage verbunden und auf diese Weise erschlossen gewesen. Um das Klägergrundstück ausgehend von der nächstgelegenen Straße, die eine Leitung des Zweckverbands enthalten habe, zu erreichen, hätten weitere Straßen und fremde Grundstücke gekreuzt und zugleich fremde Leitungen genutzt werden müssen. Eine Sicherung für die Durchleitung und Nutzung fremder Anlagen und Grundstücke zugunsten des Zweckverbandes habe es nicht gegeben. Der Beklagte betont weiter, der Zweckverband habe die in den Neunzigerjahren genutzten Zwischenleitungen später weder als Teil seiner Anlage übernommen, noch seien insoweit nachträglichen Sicherungsversuche unternommen worden. Vielmehr habe der Zweckverband in dem in Rede stehenden Gebiet sukzessive eigene Anlagen und Zuleitungen sowie Grundstücksanschlüsse errichtet. Das ist indessen in Bezug auf das Klägergrundstück unsubstantiiert. Der Beklagte teilt nicht mit, wann und wo der Zweckverband mit Blick auf das Klägergrundstück Leitungen verlegt haben will. Einen Leitungsplan hat er nicht vorgelegt. Die gerichtliche Frage, wo bei Erlass des Widerspruchbescheids vom Klägergrundstück aus gesehen die nächstgelegene Trinkwasserversorgungsleitung des Zweckverbands verlief, hat der Beklagte unbeantwortet gelassen. Ist danach davon auszugehen, dass das Beitragsgrundstück nach wie vor über private Leitungen mit der Verbandsanlage des Zweckverbands verbunden ist, so gelten weitere Anforderung an das Bestehen einer beitragsrelevante Anschlussmöglichkeit. Zwar kann auch beim Vorhandensein einer größeren Distanz zwischen der öffentlichen Anlage und einem Grundstück ein Anschlussrecht an die öffentliche Anlage bestehen. Für die gesicherte Anschlussmöglichkeit muss aber hinzukommen, dass die Nutzung einer bestehenden privaten Zwischenleitung dauerhaft gesichert ist. Dafür ist hier nichts vorgetragen. Die fehlende Sicherung der Durchleitung durch fremde Grundstücke und Leitungen wird schließlich auch durch den tatsächlichen Anschluss an die Verbandsanlage nicht überwunden. § 3 Abs. 2 der am 12. April 2011 beschlossenen Trinkwasseranschlussbeitragsatzung des Zweckverbands macht die dauerhafte Sicherung der Anschlussmöglichkeit nicht überflüssig. Nach § 3 Abs. 2 der Trinkwasseranschlussbeitragsatzung unterliegt ein Grundstück, das tatsächlich an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen wird, auch dann der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung nicht vorliegen. Zu den Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 der Trinkwasseranschlussbeitragsatzung zählt zwar, dass das zu veranlagende Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 5 der Wasserversorgungssatzung angeschlossen werden kann. Somit scheint § 3 Abs. 2 der Trinkwasseranschlussbeitragsatzung bei tatsächlich angeschlossenen Grundstücken auf den ersten Blick von der Voraussetzung nach § 5 der am 25. November 2009 beschlossenen Wasserversorgungssatzung zu befreien, mithin davon, dass das Grundstück durch eine Versorgungsleitung erschlossen wird oder für das Grundstück ein Recht zur Durchleitung durch ein anderes erschlossenes Grundstück besteht. § 3 Abs. 2 der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung überwindet aber lediglich die in § 3 Abs. 1 Buchstaben a und b der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung umschriebene Baulandqualität (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. April 2005 – 15 A 2667/02 –, juris Rn. 20), nicht hingegen die weitere Voraussetzung der Beitragspflicht, die darin besteht, dass der Anschlussvorteil rechtlich dauerhaft gesichert sein muss, sodass bei einem Grundstück, das zwar angeschlossen ist, vor dem im öffentlichen Straßenraum aber keine Anlage des Zweckverbands verläuft, die rechtlich auf Dauer gesicherte Möglichkeit bestehen muss, das „Zwischen“-Grundstück oder die „Zwischen“-Grundstücke durch eine Verbindungsleitung zu „überbrücken“. Befreite § 3 Abs. 2 der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung auch hiervon, wäre dies nicht damit zu vereinbaren, dass die beitragsauslösende Inanspruchnahmemöglichkeit auf Dauer gesichert sein muss, weil erst dies den die Beitragserhebung rechtfertigenden wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG vermittelt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 26. November 2002 – 15 A 1833/01 –, juris Rn. 2). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 3 GKG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.