Beschluss
9 S 20/23
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0131.9S20.23.00
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Leitsätze
Unter einem Grundrechtseingriff ist jede durch die deutsche Staatsgewalt in zurechenbarer Weise verursachte nachteilige Beeinträchtigung des durch den Schutzbereich erfassten Schutzgegenstandes zu verstehen. (Rn.16)
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt, ohne seinem Träger einen Anspruch darauf zu vermitteln, nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist, nicht nur die Ehre, sondern auch weitere Aspekte des sozialen Geltungsanspruchs. (Rn.17)
Einzelfall eines Anspruchs auf Untersagung der Veröffentlichung einer Textpassage mit der deren Autor entgegengehalten wird, er habe Muslim*innen pauschal als unwissende, ehrversessene, blutrünstige Horden dämonisiert. (Rn.22)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. November 2023 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, es zu unterlassen, folgende Äußerung über den Antragsteller zu verbreiten:
„So machte sich beispielsweise der Autor des Artikels „Im Mauseloch der Angst“ (G…) für eine uneingeschränkte Anwendung der Meinungsfreiheit stark, während er Aufrufe zur Deeskalation und Rücksichtnahme offen verhöhnte und Muslim*innen pauschal als unwissende, ehrversessene, blutrünstige Horden dämonisierte“,
wie dies in dem Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Muslimfeindlichkeit „Muslimfeindlichkeit – Eine deutsche Bilanz 2023“, abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/heimat-integration/BMI23006- Muslimfeindlichkeit.pdf?blob=publicationFile&v=9, geschehen ist.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. November 2023 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, es zu unterlassen, folgende Äußerung über den Antragsteller zu verbreiten: „So machte sich beispielsweise der Autor des Artikels „Im Mauseloch der Angst“ (G…) für eine uneingeschränkte Anwendung der Meinungsfreiheit stark, während er Aufrufe zur Deeskalation und Rücksichtnahme offen verhöhnte und Muslim*innen pauschal als unwissende, ehrversessene, blutrünstige Horden dämonisierte“, wie dies in dem Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Muslimfeindlichkeit „Muslimfeindlichkeit – Eine deutsche Bilanz 2023“, abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/heimat-integration/BMI23006- Muslimfeindlichkeit.pdf?blob=publicationFile&v=9, geschehen ist. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Publizist und begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Veröffentlichung einer Textpassage. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat aus Anlass des Anschlages vom 19. Februar 2020 in Hanau, bei dem neun Menschen mit Migrationshintergrund getötet wurden, einen Unabhängigen Expertenkreis Muslimfeindlichkeit (UEM) einberufen. Dieser hat unter dem Titel „Muslimfeindlichkeit – Eine Bilanz“ eine Studie erstellt. Im Kapitel 4 der Studie werden beispielhaft neun öffentliche Debatten rekonstruiert, die von muslimfeindlicher Rhetorik gekennzeichnet seien. Es gehe darum, muslimfeindliche Diskurse anhand von konkreten Beispielen zu analysieren. Den ausgewählten Fallbeispielen sei gemein, dass sie den Islam in einem besonders negativen Themenkontext präsentierten. Dieser Negativfokus sei auch das diskursive Problem einer Islamkritik (vgl. Unterkapitel 2.6), die zwar oft wichtige Kritik äußere, dabei jedoch problemfixiert bleibe und zudem häufig von denselben Autor*innen und Medien vorgebracht werde. Im Unterkapitel 4.6. ("Karikaturendebatte") heißt es zunächst, in den vergangenen Jahrzehnten sei es immer wieder zu hitzigen Kontroversen um die Darstellung ‚des Islams‘ im Kontext von Satire und politischen Karikaturen gekommen. Zu den aus deutscher Perspektive bekanntesten Fällen gehörten neben Salman Rushdies Roman „Die satanischen Verse“ insbesondere die „Mohammed-Karikaturen“ der dänischen Tageszeitung Jyllands-Posten sowie die satirischen Zeichnungen des französischen Magazins Charlie Hebdo. Unterziehe man die Medienberichterstattung über jene Karikaturendebatten einer genaueren Analyse, so ließen sich wiederkehrende Topoi finden, die sich – teils explizit, teils latent – antimuslimischer Symbolik bedienten. Dazu wird Näheres ausgeführt. Sodann heißt es in dem Kapitel weiter, zu den medialen Kerndebatten sei zudem die Frage nach dem Vorrang eines von zwei rechtsstaatlichen Grundrechten avanciert, die durch die Islamkarikaturen berührt worden seien: das Recht auf freie Meinungsäußerung oder das Recht auf Religionsausübung. Dabei sei auch hier eine polarisierende Darstellungslogik zum Einsatz gekommen, die beide Grundrechte gegeneinander in Stellung gebracht habe, statt die Möglichkeiten ihrer gleichzeitigen Verwirklichung und Vereinbarkeit auszuloten. So habe sich beispielsweise der Autor des Artikels „Im Mauseloch der Angst“ (G… 2010) für eine uneingeschränkte Anwendung der Meinungsfreiheit stark gemacht, während er Aufrufe zur Deeskalation und Rücksichtnahme offen verhöhne und Muslim*innen pauschal als unwissende, ehrversessene, blutrünstige Horden dämonisiert habe [Hervorhebung nur hier]. Die Studie wird vom BMI herausgegeben und ist über die offizielle Internetpräsenz des Bundesministeriums in mehreren Sprachen sowohl als Download zugänglich als auch als Druckfassung kostenlos beziehbar. Die Titelseite ist mit dem Logo des Bundesministeriums und dem Schriftzug „Unabhängiger Expertenkreis Muslimfeindlichkeit“ versehen. Die Studie enthält ein Vorwort der Bundesministerin für Inneres und Heimat. In einer Pressemitteilung des BMI vom 29. Juni 2023 wird auf die Übergabe der Studie hingewiesen. Dabei heißt es u.a., der UEM sei in seiner Arbeit, der inhaltlichen Schwerpunktsetzung sowie hinsichtlich seines Abschlussberichts unabhängig gewesen. Es handele sich daher nicht um einen Bericht der Bundesregierung. Der Antragsteller ist der Verfasser des Artikels "Im Mauseloch der Angst" vom 2. Januar 2010. In dem Artikel hatte er im Kern Reaktionen von Muslimen auf die Veröffentlichung der amerikanischen Originalausgabe des Buches "Die satanischen Verse" von Salman Rushdie und auf die 17 Jahre später erfolgte Veröffentlichung von 12 Mohammed-Karikaturen in einer dänischen Tageszeitung, aber auch unterschiedliche Reaktionen auf diese Reaktionen beschrieben (einerseits Gründung eines Verlages in Deutschland eigens zur Veröffentlichung des Buches durch Dutzende Verlage, Organisationen und Privatpersonen, 17 Jahre später Verständnis für verletzte Gefühle und Aufrufe zur Deeskalation, allerdings im Wesentlichen aus Angst und ohne dass auf der anderen Seite deeskaliert werde). Mit seinem Eilantrag hat der Antragssteller erstinstanzlich geltend gemacht, durch die Textpassage in seinem Grundrecht auf Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG und in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Er hat erstinstanzlich beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, über ihn zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen: „So machte sich beispielsweise der Autor des Artikels „Im Mauseloch der Angst“ (G…) für eine uneingeschränkte Anwendung der Meinungsfreiheit stark, während er Aufrufe zur Deeskalation und Rücksichtnahme offen verhöhnte und Muslim*innen pauschal als unwissende, ehrversessene, blutrünstige Horden dämonisierte“, wie dies in dem Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Muslimfeindlichkeit „Muslimfeindlichkeit – Eine deutsche Bilanz 2023“, abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/heimat-integration/BMI23006-muslimfeindlichkeit.pdf?__blob=publicationFile&v=9, geschehen ist. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 2. November 2023 den Eilantrag abgelehnt. Bei der beanstandeten Passage in der Studie handele es sich nicht um eine amtliche Äußerung. Die Veröffentlichung und Verbreitung der Studie des Expertenkreises sei zulässig, da es an einem Eingriff in geschützte Rechte des Antragstellers fehle. Zwar könne sich die Antragsgegnerin rechtsstaatlichen Bindungen nicht dadurch entziehen, dass sie Äußerungen verbreite, die zwar durch die Wissenschaftsfreiheit gedeckt seien, die von ihr selbst nicht getätigt werden dürften. Die Kontrollpflicht der Antragsgegnerin beschränke sich aber auf offensichtliche Verletzungen des Sachlichkeitsgebots. Die beanstandete Passage überschreite den rechtlich zulässigen Rahmen nicht derart evident, dass die Antragsgegnerin deren Veröffentlichung und Verbreitung zu unterlassen habe, da sie auf einem zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigtem Tatsachenkern beruhe. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 3. November 2023 zugestellt worden. Er hat am 17. November 2023 Beschwerde erhoben und diese begründet. II. Die Beschwerde hat Erfolg. Nach § 146 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO – muss die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in der ersten Stufe darauf, ob die Beschwerde geeignet ist, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern; nur wenn dies der Fall ist, ist auf einer zweiten Stufe nach allgemeinem Maßstab zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 -, juris, Rn. 3). Danach ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Der Antragsteller hat mit seinem fristgerechten Beschwerdevorbringen die erstinstanzliche Argumentation erschüttert (1.). Die danach gebotene, vom fristgerechten Beschwerdevorbringen losgelöste Prüfung des Senats führt dazu, dass ein Anspruch des Antragstellers auf vorläufige Untersagung der Verbreitung der angegriffenen Passage besteht (2.). 1. Mit ihren fristgerechten Beschwerdegründen macht die Beschwerde geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die streitgegenständliche Passage als amtliche Äußerung zu qualifizieren. Dies ergebe sich daraus, dass der auf der Internetseite des Bundesministeriums veröffentlichte Abschlussbericht,,Muslimfeindlichkeit — Eine deutsche Bilanz” im Auftrag des Bundesministeriums verfasst worden und dieses Herausgeber des Berichts sei. Die Angabe des Bundesministeriums mit dem staatlichem Handeln vorbehaltenen Zeichen des Bundesadlers auf der Titelseite kennzeichne die Publikation als amtliche Äußerung. Hinzu komme das Vorwort der Bundesinnenministerin, wodurch sie sich die „umfassende Bestandsaufnahme“ des Berichts lobend zu eigen mache. Des Weiteren habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Eingriffsqualität verneint und das Vorliegen eines Eingriffs unzulässig auf bewusste und zielgerichtete Maßnahmen zum Nachteil des betroffenen Grundrechtsträgers verengt. Mit der Publikation ziele die Antragsgegnerin auf die Beeinflussung der Öffentlichkeit ab, um,,Hass und Hetze keinen Raum (zu) lassen” und,,Tendenzen der Ausgrenzung und Spaltung frühzeitig auf(zu)halten”. Insofern verkenne das Verwaltungsgericht, dass die Antragsgegnerin nicht nur Auswirkungen der Veröffentlichung des Abschlussberichts erwarte, sondern diese ausdrücklich bezwecke. Damit komme der Veröffentlichung mittelbar-faktisch Eingriffsqualität zu, die einem rechtsförmlichen Eingriff gleichkomme. Mit diesem Vorbringen wird die Argumentation des Verwaltungsgerichts erschüttert. Dabei kann offen bleiben, ob die Studie - wie der Antragsteller meint - als amtliche Äußerung der Bundesministerin des Innern anzusehen ist und ihn auch in seinem Grundrecht auf Pressefreiheit verletzt. Jedenfalls hat der Antragsteller zu Recht geltend gemacht, dass die Antragsgegnerin mit der konkreten Art der Veröffentlichung der Studie in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreift. Unter einem Grundrechtseingriff ist jede durch die deutsche Staatsgewalt in zurechenbarer Weise verursachte nachteilige Beeinträchtigung des durch den Schutzbereich erfassten Schutzgegenstandes zu verstehen (vgl. Herdegen in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Stand: August 2023, Art. 1 Abs. 3, Rn. 40-41). Der Grundrechtsschutz ist nicht auf unmittelbar adressierte Eingriffe beschränkt. Auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können Grundrechte beeinträchtigen und müssen daher von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein. Sie können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Eingriff gleichkommen und müssen dann wie ein solcher behandelt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 -, juris, Rn. 215). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts beinhaltet die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Passage durch das BMI in ihrer konkreten Form einen mittelbar-faktischen Eingriff. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt, ohne seinem Träger einen Anspruch darauf zu vermitteln, nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist, nicht nur die Ehre, sondern auch weitere Aspekte des sozialen Geltungsanspruchs. Namentlich umfasst es den Schutz vor Äußerungen, die - ohne im engeren Sinn ehrverletzend zu sein - geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 - 1 BvR 2585/06 -, juris, Rn. 21). Jedenfalls O… dem unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Staat verbietet es das allgemeine Persönlichkeitsrecht darüber hinaus aber auch, sich ohne rechtfertigenden Grund herabsetzend über einen Bürger zu äußern, etwa eine von diesem vertretene Meinung abschätzig zu kommentieren (BVerfG, a.a.O.). Es gewährleistet u.a. den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person auszuwirken. Dies beinhaltet insbesondere den Schutz vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -, juris, Rn. 25). Inhaltlich hat die vom Antragsteller gerügte Passage das Potential für eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Antragsteller hat in dem Artikel "Im Mauseloch der Angst" u. a. geschrieben: "Im Jahre 1988 erschien Salman Rushdies Roman „Die Satanischen Verse“ in der amerikanischen Originalausgabe. Worauf der iranische Staats- und Revolutionsführer, Ajatollah Chomeini, eine „Fatwa“ gegen Rushdie erklärte und ein hohes Kopfgeld für dessen Ermordung auslobte. Es kam zu mehreren Anschlägen auf die Übersetzer und Verleger des Romans, wobei der japanische Übersetzer Hitoshi Igarashi ums Leben kam. Millionen von Muslimen in aller Welt, die keine Zeile des Buches gelesen und den Namen noch nie gehört hatten, wollten das Todesurteil gegen den Autor vollstreckt sehen, je schneller, desto besser, um mit seinem Blut die beschmutzte Ehre des Propheten wieder reinzuwaschen. […] 17 Jahre später, nachdem die dänische Tageszeitung "Jyllands-Posten" auf einer Seite ein Dutzend Mohammed-Karikaturen veröffentlicht hatte, kam es in der islamischen Welt zu ähnlichen Reaktionen: Millionen Muslime zwischen London und Jakarta, die keine der Karikaturen gesehen oder auch nur den Namen der Zeitung je gehört hatten, demonstrierten gegen die Beleidigung des Propheten und verlangten die angemessene Bestrafung der Übeltäter: mit dem Tode." Das ist erkennbar der Anknüpfungspunkt für die Aussage der Studie, der Antragsteller habe Muslim*innen pauschal als unwissende, ehrversessene, blutrünstige Horden dämonisiert. Der Antragsteller hat in dem Artikel "Im Mauseloch der Angst" weiter u.a. darauf abgehoben, dass nach Verhängung einer "Fatwa" gegen den Zeichner der Mohammed-Karikaturen und einem Attentat auf diesen eine breite Solidarisierung ausgeblieben sei, dass stattdessen Verständnis für verletzten Gefühle der Muslime und die daraus resultierenden gewalttätigen Reaktionen geäußert worden sei, dass die Veröffentlichung der Karikaturen kritisiert worden sei, dass es Aufrufe zur Deeskalation gegeben habe, dass es gewesen sei, als würden Blinde über Kunst, Taube über Musik und Eunuchen über Sex diskutieren - vom Hörensagen, denn abgesehen von "taz", "Welt" und "Zeit" hätten alle deutschen Zeitungen und Magazine auf einen Abdruck der Karikaturen vorsorglich verzichtet, und dass die Ansicht, auf religiöse Gefühle Rücksicht nehmen zu müssen, nur eine Ausrede gewesen sei, weil es angesichts zwischenzeitlicher Anschläge vernünftiger und vor allem sicherer gewesen sei, Respekt vor religiösen Gefühlen zu bekunden als auf dem Recht auf freie Meinungsäußerung zu bestehen. Das ist der erkennbare Anknüpfungspunkt für die Aussage der Studie, der Antragsteller habe Aufrufe zur Deeskalation und Rücksichtnahme offen verhöhnt. Die entsprechenden Paraphrasierungen und Einordnungen sind von der Antragsgegnerin im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens selbst als polemisch überspitzter Satz und als bewusst zugespitzte Meinungsäußerungen bezeichnet worden (Schriftsatz vom 22. November 2023, S. 4), und zwar zu Recht. Mit der vom Antragsteller gerügten Passage wird nicht nüchtern dargestellt und analysiert, sondern in einer Weise paraphrasiert und bewertet, die die Grenze zur Überzeichnung überschreitet und geeignet ist, den Antragsteller herabzusetzen. Die Antragsgegnerin geht schriftsätzlich selbst davon aus, dass es belastend sein möge, von unabhängigen Experten als Publizist mit bewusst zugespitzten Meinungsäußerungen für einen Teil des Problems gehalten zu werden; dies dem Auftraggeber einer Studie anzulasten und nachzutragen, statt dem sich gutachterlich äußernden Sachverständigen, treffe [aber] den falschen Adressaten (a.a.O). Darin liegt ohne weiteres das stillschweigende Anerkenntnis, dass die Bundesrepublik die vom Antragsteller gerügte Passage in einer eigenen amtlichen Äußerung so nicht hätte verwenden dürfen. Das ist zu unterstreichen. Staatliche, öffentliche Informationen unterliegen wie jedes Handeln dem Sachlichkeitsgebot und haben sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, juris, Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 14. September 2017 - 10 C 6/16 -, juris, Rn. 27). Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d.h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 - juris, Rn. 7 und 15; Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 - juris, Rn. 14; BVerwG, a.a.O.). Zudem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte Ziel im Verhältnis zu den Grundrechtspositionen nicht unverhältnismäßig sein (BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989 – 1 BvR 881/89 -, juris, Rn. 15). Bei (zurechenbaren) Äußerungen obliegt der Bundesregierung eine Pflicht zur Zurückhaltung und Sachlichkeit (BVerfG, a.a.O.). Ausgewogenheit und rechtsstaatliche Distanz sind zu wahren (BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 - 1 BvR 2585/06 -, juris, Rn. 23). Dies gilt vor allem, soweit staatliche Einlassungen auf Äußerungen Privater, die sich unterhalb der Grenze zur Strafbarkeit oder Verfassungsfeindlichkeit bewegen, abzielen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 25). Der Umstand, dass die vom Antragsteller gerügte Passage in einer eigenen amtlichen Äußerung der Antragsgegnerin nicht hätte verwendet werden dürfen, bedeutet nicht, dass die Antragsgegnerin prinzipiell gehindert wäre, die Öffentlichkeit über den Inhalt der Studie zu informieren, auch durch deren Veröffentlichung. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, fällt die Veröffentlichung der Studie „Muslimfeindlichkeit – Eine deutsche Bilanz“ als staatliche Informationstätigkeit im Rahmen der Staatsleitung in den Aufgabenbereich der Bundesregierung und in das Ressort des Bundesministeriums des Innern (vgl. S. 12, 13 EA). Der Antragsgegnerin ist es unbenommen, in der Gestalt der Bundesregierung oder einzelner Bundesminister unabhängige Expertenkreise einzusetzen und diese mit Untersuchungen zu bestimmten Themen zu beauftragen. Darüber hinaus ist es ihr grundsätzlich auch unbenommen, die erstellten Studien zu veröffentlichen, soweit darin nicht unwahre herabsetzende Tatsachenbehauptungen und auch nicht Werturteile verbreitet werden, die nicht mehr von der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit gedeckt sind; das entspricht einer transparenten Information über öffentlich in Auftrag gegebene Studien. Allerdings ändert das nichts an der angesprochenen Pflicht der Antragsgegnerin zur Sachlichkeit. Diese Pflicht wirkt sich dahin aus, dass sie deutlich machen muss, dass die Verbreitung der Information über den Inhalt der eingeholten Studie dient, der Inhalt der Studie selbst aber nicht amtliche Position ist. Dem ist die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden. Zwar heißt es in der Pressemitteilung der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2023 zur Übergabe der Studie richtigerweise u.a., der UEM sei in seiner Arbeit, der inhaltlichen Schwerpunktsetzung sowie hinsichtlich seines Abschlussberichts unabhängig gewesen; es handele sich daher nicht um einen Bericht der Bundesregierung. Eine entsprechende Erklärung findet sich in dem auf der Internetseite des Bundesministeriums zum Download bereitgehaltenen und auch als Druck bestellbaren Dokument indessen nicht. Vielmehr ist das Dokument auf seiner Titelseite mit dem Ministeriumslogo und dem Logo des Unabhängigen Expertenkreises versehen, wobei das Wort "Unabhängiger" noch schwächer gedruckt ist als die Worte „Expertenkreis“ und „Muslimfeindlichkeit“. Das Vorwort der Bundesministerin enthält überdies einen ausdrücklichen Dank für die Handlungsempfehlungen des UEM und schließt mit den Worten, es gelte nun, sich ernsthaft mit den Empfehlungen des vorliegenden Berichtes auseinanderzusetzen und entschlossen gegen Muslimfeindlichkeit vorzugehen. Das kann jedenfalls leicht als Zu-Eigen-Machen des Berichtsinhalts, insbesondere auch der Problemanalyse, verstanden werden. Dieser Eindruck wird auch nicht entscheidend durch die genannte Pressemitteilung geschmälert; abgesehen von der grundsätzlichen Flüchtigkeit von Pressemitteilungen liegt es fern, dass jeder, der die Studie herunterlädt oder bestellt, auch die Pressemitteilung zur Kenntnis nimmt. 2. Nach Erschütterung der erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung ist der von dem Antragsteller gestellte Eilantrag vom Oberverwaltungsgericht eigenständig (d.h. ohne Bindung an das Beschwerdevorbringen) nach dem Maßstab des § 123 VwGO zu prüfen. Danach ist der Eilantrag begründet. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch. Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung einer Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54/10 -, juris, Rn. 14, mwN). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Veröffentlichung des Berichts mit der beanstandeten Passage ohne hinreichende inhaltliche Distanzierung vor. Insoweit wird auf das schon Ausgeführte Bezug genommen. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die hierfür erforderliche Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass die Studie mit der beanstandeten Passage ohne hinreichende Distanzierung auf der o.g. offiziellen Webseite der Antragsgegnerin abrufbar ist und für den publizistisch tätigen Antragsteller auch weiterhin nachteilige Auswirkungen haben kann. Er müsste die Rechtsverletzung ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung bis auf weiteres hinnehmen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).