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Beschluss

OVG 9 B 11/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0827.OVG9B11.25.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger ist nach eigenen Angaben ein am 5… geborener gambischer Staatsangehöriger und reiste am 22. Mai 2022 in das Bundesgebiet ein. Mit Eingang beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 4. Dezember 2023 stellte er schriftlich und vertreten durch einen Amtsvormund einen Asylantrag. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 übersandte die Beklagte seinem Amtsvormund u.a. in deutscher und englischer Sprache die „Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise“. Diese Belehrung stellte u.a. den Regelungsinhalt des § 33 AsylG dar. Das Schreiben wurde dem Amtsvormund ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 18. Dezember 2023 im Wege der Ersatzzustellung zugestellt. Durch Schreiben vom 29. Juli 2024 wurde der Kläger für den 22. August 2024 um 10.00 Uhr zur persönlichen Anhörung geladen. Das Ladungsschreiben war an den Amtsvormund gerichtet und enthielt auf seiner ersten Seite folgenden Hinweis: „Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass das Bundesamt das Asylverfahren nach § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG einstellt oder den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ablehnt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung der Einstellungs- oder Ablehnungsentscheidung nach § 33 Abs. 1 AsylG nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn Sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet sind, müssen Sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen.“ Das Ladungsschreiben wurde ausweislich einer Postzustellungsurkunde vom 1. August 2024 dem Amtsvormund des Klägers ersatzweise zugestellt. Zur Anhörung am 22. August 2024 erschien der Kläger nicht. Durch Bescheid vom 26. August 2024, dem Kläger am 5. September 2024 persönlich zugestellt, stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Asylverfahren ein (Bescheidnummer zu 1.). Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Bescheidnummer zu 2.). Durch Bescheidnummern zu 3. und 4. wurde dem Kläger die Abschiebung angedroht sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass vermutet werde, dass der Kläger das Asylverfahren nicht betreibe, weil er ohne genügende Entschuldigung nicht zur Anhörung am 22. August 2024 erschienen sei. Der Kläger hat am 6. August 2024 Klage erhoben. Durch Gerichtsbescheid vom 1. Oktober 2024 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 26. August 2024 unter Abweisung der weitergehend auf Schutzgewähr gerichteten Klage aufgehoben. Der Kläger sei nicht ordnungsgemäß über die Folgen eines Nichterscheinens zur persönlichen Anhörung belehrt worden. Es fehle an der nach § 33 Abs. 4 AsylG erforderlichen Empfangsbestätigung hinsichtlich der Belehrung. Nach Wortlaut und Schutzzweck müsse die Empfangsbestätigung einem Empfangsbekenntnis entsprechen. Eine Postzustellungsurkunde sei daher unzureichend. Gegen die Bescheidaufhebung richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung. Die Beklagte trägt vor, der Begriff der Empfangsbestätigung sei nicht mit dem des Empfangsbekenntnisses gleichzusetzen. Der Gesetzgeber habe dies bereits durch die unterschiedliche Formulierung zum Ausdruck gebracht. Der Begriff der Empfangsbestätigung lege den Schluss nahe, dass eine solche nicht zwingend durch den Adressaten selbst ausgestellt werden müsse. Dem Zweck des § 33 Abs. 4 AsylG werde durch das Erfordernis einer Postzustellungsurkunde genügt. Jedenfalls sei eine Zustellung an einen Rechtsanwalt oder eine andere rechtskundige Person, wie einen Amtsvormund, ausreichend. Dessen Kenntnis müsse sich der vertretene Antragsteller zurechnen lassen. Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger hat weder einen Antrag gestellt noch zur Sache vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht teilweise stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 26. August 2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Durch die Bescheidnummer zu 1. ist das Asylverfahren des Klägers zu Unrecht eingestellt worden. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Letzteres wird nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Nach § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die Rechtsfolgen des Nichterscheinens schriftlich und gegen Empfangsbestätigung zu belehren. An einer gegen Empfangsbestätigung erfolgten Belehrung über die Rechtsfolgen des Nichterscheinens fehlt es hier. Dem Kläger sind gerichtet an seinen Amtsvormund zwar zwei Belehrungen über den Regelungsinhalt des § 33 AsylG übersandt worden. Die insoweit jeweils erfolgte (Ersatz-)Zustellung gegen Postzustellungsurkunde ist jedoch unzureichend. Der Begriff der Empfangsbestätigung ist mit dem Verwaltungsgericht im Sinne eines Empfangsbekenntnisses zu verstehen, meint mithin die Bestätigung des Erhalts durch den Empfänger oder seinen Vertreter. Bereits der allgemeine Sprachgebrauch versteht „Empfangsbestätigung“ synonym (https://de.wiktionary.org/wiki/Empfangsbestätigung). Die Einzelbestandteile „Empfang“ und „Bestätigung“ legen ein solches Verständnis auch nahe. Der Begriff „Empfang“ bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch „Annehmen“ oder „Entgegennehmen“ (siehe https://www.duden.de/rechtschreibung/Empfang), was bedeutet, dass eine Sache nicht nur in den Zugriffsbereich eines passiv bleibenden Adressaten gelangt ist, sondern dieser sie aktiv gleichsam "ergriffen" hat. Eine Bestätigung dessen meint die aktive "Quittierung" dessen durch den Empfänger selbst. Der Bundesgesetzgeber verwendet den Begriff „Empfangsbestätigung“ auch anderenorts, und zwar ebenfalls im Sinne eines Empfangsbekenntnisses oder in jedenfalls einem ähnlichen Verständnis. Soweit etwa § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 BGB von einer Empfangsbestätigung spricht, wird dies im Sinne einer den Zugang bestätigenden Wissenserklärung des Empfängers ausgelegt (Staudinger/Thüsing, BGB, 2024, § 312i BGB Rn. 46 und Wendehorst in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 312i BGB Rn. 95). Die in § 3 Nr. 8 PostG genannte Empfangsbestätigung soll die tatsächliche Aushändigung an den Empfänger der Sendung nachweisen. Die Dokumentation des Einwurfs in einen Briefkasten oder ein Postfach ist hierfür nicht ausreichend (siehe zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung, der die Vorgängernorm zu § 3 Nr. 8 PostG darstellt: v. Danwitz in: Beck’scher PostG-Kommentar, 2. Aufl. 2004, § 1 PUDLV Rn. 9). Im Sinne eines Empfangsbekenntnisses wird der Begriff der Empfangsbestätigung auch in untergesetzlichen Rechtsvorschriften des Bundes begriffen (siehe z.B. zu § 14 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen Sachadae in: Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 14 SchwbVWO Rn. 7 oder § 21 Satz 1 der Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung v. Roetteken, BGleiG, § 21 GleibWV Rn. 6 f.). Im Übrigen wird schließlich in der Bundesgesetzgebung gleichermaßen der Begriff der Empfangsbescheinigung verwandt. Der allgemeine (https://de.wiktionary.org/wiki/Empfangsbestätigung) und der juristische Sprachgebrauch verstehen hierunter gleichermaßen ein Empfangsbekenntnis (zu § 135 Abs. 1 ZPO Fritsche in: Münchner Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 135 Rn. 2). Auch ein Vergleich mit anderen Vorschriften des Asylgesetzes zeigt, dass eine Empfangsbestätigung im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG etwas anderes als eine Bestätigung bloßen Zugangs oder bloßer Zustellung sein muss. Das Asylgesetz verlangt an verschiedenen Stellen, namentlich § 18a Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 8 Satz 2, § 31 Abs. 1 Satz 3, § 50 Abs. 5 Satz 1 und § 73b Abs. 7 Satz 3, dass etwas „zuzustellen“ ist. Wäre für den Gesetzgeber eine bloße Zustellung der Belehrung ausreichend gewesen, hätte es nahegelegen, dies auch in § 33 Abs. 4 AsylG entsprechend zu normieren. Auch der Sinn und Zweck der Belehrung, dem Asylantragsteller die Rechtsfolgen der Verletzung von Mitwirkungspflichten eindrücklich vor Augen zu führen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. April 2019 - 1 C 46/18 -, juris Rn. 30 und Wittmann in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 21. Edition Stand: 1. Mai 2025, § 33 AsylG Rn. 55), spricht dafür, dass er den Erhalt der Belehrung im Sinne eines Empfangsbekenntnisses bestätigen muss. Dies fügt sich in den vom Gesetzgeber vorgegebenen allgemeinen Ablauf des Asylverfahrens ein. § 23 Abs. 1 AsylG erklärt die persönliche Asylantragstellung in einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum gesetzlichen Regelfall. In diesem Rahmen können die erforderlichen Belehrungen gegen Quittierung ausgehändigt werden. Das Asylgesetz verlangt zudem an weiteren Stellen eine Empfangsbestätigung in Bezug auf Belehrungen (siehe § 10 Abs. 7, § 14 Abs. 1 Satz 3, § 20 Abs. 1 Satz 4 und § 23 Abs. 2 Satz 3). Diesen Belehrungen ist überwiegend gemeinsam, dass sie den Ausländer über die für ihn mitunter erheblichen Rechtsfolgen von Obliegenheits- und Pflichtverletzungen unterrichten sollen. Angesichts der Warnfunktion der Belehrung soll eine Zustellung nicht ausreichen. Zwar trifft es im Übrigen zu, dass z.B. im Strafprozess für Belehrungen über die Möglichkeit einer Freiheitsentziehung bereits eine Zustellung durch Postzustellungsurkunde ausreicht. Dies ist aber das Ergebnis einer anderen gesetzgeberischen Entscheidung. Im Übrigen ist die mit dem Ladungsschreiben vom 29. Juli 2024 erfolgte zweite Belehrung über die Folgen des Nichterscheinens auch aus anderen Gründen unzureichend. Das Schreiben ist an den Amtsvormund als gesetzlichen Vertreter gerichtet. Nach ihrem unter I. abgedruckten Wortlaut vermittelt sie den fälschlichen Eindruck, dass sie auf die Folgen des Nichterscheinens des Amtsvormunds bezogen sei. Dies ist im vorliegenden Fall umso irreführender, als der Kläger in der Zwischenzeit bis zum Anhörungstermin volljährig geworden war, womit die Amtsvormundschaft kraft Gesetzes endete (§§ 1806, 1773 Abs. 1 BGB). Angesichts der Rechtswidrigkeit der Bescheidnummer zu 1. können auch die weiteren Nummern zu 2. bis 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. August 2024 keinen Bestand haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil höchstrichterlich ungeklärt ist, wie der Begriff der Empfangsbestätigung in § 33 Abs. 4 AsylG zu verstehen ist.