Beschluss
OVG 9 N 6/21
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1106.OVG9N6.21.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Oktober 2020 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 111,64 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Oktober 2020 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 111,64 Euro festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen die Nacherhebung eines Schmutzwasseranschlussbeitrags. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück 7..., Flur 6..., Gemarkung P... (P..., 6...). Das Grundstück ging durch Teilung aus dem Grundstück Flurstück 6... der gleichen Flur und Gemarkung hervor, das ebenfalls dem Kläger gehört hat. Mit Blick auf dieses Vorgängergrundstück setzte der beklagte Verbandsvorsteher gegenüber dem Kläger durch Bescheid vom 16. Mai 2000 einen Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 15.202,60 DM (entspricht 7.772,97 Euro) fest. Der Kläger erhob erfolglos Widerspruch und zahlte den Beitrag. Der Beklagte erhob durch "Bescheid über den Schmutzwasserbeitrag – Neuberechnung" vom 18. Dezember 2015 im Hinblick auf das Grundstück Flurstück 7... unter Anrechnung des auf die Fläche dieses Flurstücks anteilig entfallenden Beitrags aus dem Jahr 2000 einen Beitrag in Höhe von 111,64 Euro nach. Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchbescheid vom 19. Dezember 2016) hat der Kläger Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 20. Oktober 2020 abgewiesen hat. Das Urteil ist dem Kläger am 10. Dezember 2020 zugestellt worden. Der Kläger hat am 11. Januar 2021 (Montag) die Zulassung der Berufung beantragt und den Zulassungsantrag am 10. Februar 2021 begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das ist hier nicht der Fall. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Kläger hat keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils schlüssig angegriffen. a) Das Verwaltungsgericht (UA S. 4) ist davon ausgegangen, dass Rechtsgrundlage des angefochtenen Nacherhebungsbescheids die am 4. September 2014 beschlossene und am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Schmutzwasserbeitragssatzung sei. Sie sei die erste wirksame Satzung des Zweckverbands zur Erhebung von Schmutzwasseranschlussbeiträgen. Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus (Urteil vom 27. November 2014 – 6 K 230/14 –, juris Rn. 20 ff.) habe sie für gültig befunden. Dieser Rechtsprechung schließe sich der erkennende Einzelrichter an. Das Klägergrundstück unterliege der Beitragspflicht, weil es bebaut und an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Zweckverbands angeschlossen sei. Der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht lediglich unter Verweisung auf die Rechtsprechung einer anderen Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus von der Gültigkeit der Schmutzwasserbeitragssatzung 2014 ausgegangen sei. Das Gericht hätte angesichts des Umstands, dass es die vorangegangenen Anschlussbeitragssatzungen für nichtig befunden habe, nachvollziehbar darlegen müssen, warum die Schmutzwasserbeitragssatzung 2014 nicht gleichfalls nichtig sei. Das greift nicht. Ein Gericht muss sich eine eigene Rechtsauffassung zu den entscheidungserheblichen Fragen bilden. Hat ein anderes Gericht zu diesen Fragen bereits Antworten gefunden, und überzeugen sie das erkennende Gericht, kann es auf sie verweisen. Das war hier der Fall. b) Das Verwaltungsgericht (UA S. 5 bis 8) hat angenommen, dass hypothetische Festsetzungsverjährung nicht gegeben sei, weil die vor dem Klägergrundstück verlaufende Schmutzwasserbeseitigungsleitung im Jahr 2000 verlegt und die für deren Betriebsfertigkeit erforderliche Bauabnahme am 22. Juni 2000 erklärt worden sei. Der Kläger wendet ein, die fragliche Leitung sei schon früher verlegt worden. Das zeigten der Schriftsatz des Beklagten vom 9. Oktober 2019, dessen Informationsschreiben vom 21. März 2000 und der Beitragsbescheid vom 16. Mai 2000. Das greift nicht. Eine Lage hypothetischer Festsetzungsverjährung setzt unter anderem voraus, dass spätestens bei Ablauf des Jahres 1999 die Anschlussmöglichkeit an die Verbandsanlage bestanden hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 –, juris Rn. 32). Eine Schmutzwasserleitung muss bis zum fraglichen Grundstück vorgestreckt und betriebsbereit gewesen sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2025 – OVG 9 B 25/20 –, BA S. 13). Ungeachtet technischer Fragen ist von einer Betriebsbereitschaft beitragsrechtlich grundsätzlich erst auszugehen, wenn die Abnahme im Sinne des Werkvertragsrechts erfolgt ist. Das erfordert schon die Rechtssicherheit, da von der Betriebsbereitschaft auch die Entstehung der Beitragspflicht und damit der Beginn der Festsetzungsverjährung abhängen und die Abnahme dokumentiert, dass die Beteiligten das Werk bis auf unwesentliche Restarbeiten als hergestellt ansehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2020 – OVG 9 S 23/20 –, BA S. 6 f. m.w.N.). Vor der Abnahme geht es beitragsrechtlich grundsätzlich noch um ein Provisorium. Ausnahmsweise gilt nur dann etwas anderes, wenn die bis vor das Grundstück geführte Leitung technisch schon funktionsfähig ist und der Aufgabenträger sie – trotz noch fehlender Abnahme – schon durch eine eindeutige Verlautbarung ohne Wenn und Aber, das heißt insbesondere nicht nur provisorisch, zur Benutzung freigegeben hat; in diesem Fall entspricht es der Rechtssicherheit, ihn an den diesbezüglichen Verlautbarungen festzuhalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Mai 2024 – OVG 9 B 11/23 –, BA S. 7). Vorliegend mag nicht nur der Hauptsammler in der Straße, sondern auch der Grundstücksanschluss bereits im Jahr 1999 technisch hergestellt worden sein. Die Abnahme des Hauptsammlers ist jedoch erst am 22. Juni 2000 erfolgt. Auch das Informationsschreiben vom 21. März 2000 stammt erst aus dem Jahr 2000. Es enthält keinen Hinweis darauf, dass die Leitung bereits vor dem 1. Januar 2000 ohne Wenn und Aber und nicht nur provisorisch zur Nutzung freigegeben worden wäre. Dem Bescheid vom 16. Mai 2000 ist eine entsprechende Aussage ebenfalls nicht zu entnehmen. c) Das Verwaltungsgericht (UA S. 8 bis 11) ist davon ausgegangen, dass die Beitragserhebung aus dem Jahr 2000 der angefochtenen Nacherhebung nicht entgegenstehe. Eine Nacherhebung sei zulässig und geboten, wenn der erste Beitragsbescheid die nach dem wirksamen Satzungsrecht bestehende Beitragsschuld nicht ausgeschöpft habe. Ein Abgabenbescheid sei ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt und enthalte grundsätzlich nicht die Erklärung, dass die Abgabe später nicht in voller Höhe erhoben werde. Der Beitragsgläubiger könne den Erstbescheid aufheben und mit einem neuen Bescheid den vollen Beitrag oder mit einem Nacherhebungsbescheid den Differenzbetrag fordern. Der Beklagte habe den zweiten Weg gewählt und hierbei den mit der Erstbescheidung 2000 erhobenen Beitrag unter Berücksichtigung der Teilung des Flurstücks 6... fehlerfrei angerechnet. Der Kläger wendet ein, es sei falsch, dass ein Abgabenbescheid mit einer zu niedrigen Festsetzung der Abgabe ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt sei und nicht auch die Erklärung enthalte, dass die Abgabe nicht noch in anderer, insbesondere größerer Höhe erhoben werden könne. Der Bürger könne auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Abgabenbescheids vertrauen und brauche nicht damit zu rechnen, dass nachträglich ein weiterer Betrag festgesetzt werde. Das greift nicht. Ein Anschlussbeitragsbescheid ist seinem Wortlaut nach ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt. Die Aussage, dass ein Anschlussbeitrag in bestimmter Höhe festgesetzt werde, wird regelmäßig nicht mit der Aussage kombiniert, mit dem festgesetzten Beitrag habe es in jedem Falle sein Bewenden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 – OVG 9 S 8.17 –, juris Rn. 15). Dass der Bescheid vom 16. Mai 2000 in Gestalt des Widerspruchbescheids seinem Wortlaut nach ausnahmeweise anders zu verstehen wäre, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Eine andere Bescheidauslegung ist hier auch nicht mit Blick auf den Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrages geboten. Dem Anschlussbeitrag nach § 8 KAG ist Einmaligkeit in dem Sinne immanent, dass er in Bezug auf dasselbe Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne und dieselbe Maßnahme an derselben Einrichtung kraft Gesetzes und wirksamer Satzung (also "materiell") nur einmal entstehen kann (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 KAG). Damit geht zwar einher, dass die Beitragsfestsetzung den kraft wirksamer Satzung entstandenen Beitrag der Höhe nach nicht übersteigen darf, wobei in die Betrachtung auch eine rechtswidrige Beitragsfestsetzung einzubeziehen ist, die früher bereits auf der Grundlage einer in Wirklichkeit unwirksamen Satzung erfolgt ist. Der Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrags ist aber nicht gleichbedeutend mit einem Grundsatz der Einmaligkeit des Beitragsbescheids. Soweit der kraft wirksamer Satzung entstandene Beitrag – auch unter Einbeziehung rechtswidriger Altbescheide – betragsmäßig noch nicht ausgeschöpft ist, ist eine Nacherhebung zulässig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 – OVG 9 S 8.17 –, juris Rn. 11). Auch allgemeine Erwägungen zum Vertrauensschutz stehen dem nicht entgegen. Soweit ein Anschlussbeitragsbescheid nicht ausnahmsweise zusätzlich zur Abgabenfestsetzung die ausdrückliche Aussage enthält, damit habe es sein Bewenden (was hier wie gesagt nicht der Fall ist), kann der Grundstückseigentümer, dem der Anschlussvorteil geboten wird, lediglich darauf vertrauen, nicht mehr als den kraft wirksamer Satzung entstandenen Beitrag zahlen zu müssen. Abgesehen davon hat der Zweckverband mit der Herstellung der Anschlussmöglichkeit seine Leistung zugunsten des Klägers erbracht. Der Zweckverband und die hinter ihm stehende Allgemeinheit müssen dafür die nach Gesetz und Satzung entstandene Gegenleistung fordern können, und zwar nicht nur aus fiskalischem Interesse, sondern auch im Interesse der Beitragsgerechtigkeit. Insofern muss das Vertrauen des Klägers, von einer ergänzenden Beitragserhebung verschont zu werden, regelmäßig zurückstehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 – OVG 9 S 8.17 –, juris Rn. 16). d) Der Kläger führt ferner an, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die "Altanschlussgebühr" nicht rechtmäßig gewesen sei, er sie aber bezahlt habe. Der Beklagte hätte zunächst die vorangegangenen "nichtigen" Bescheide rückabwickeln und ihm die geleisteten Beträge erstatten müssen. Erst danach hätte er die Neufestsetzung vornehmen dürfen. Hinzukomme, dass der Beklagte die "Altanschlussgebühr" an einen nicht berechtigten Dritten ausgezahlt habe. Das greift nicht. Der "Erst"-Bescheid aus 2000 war mangels gültiger Satzung rechtswidrig, aber wirksam. Die fehlende Satzungsgrundlage hat nicht seine Nichtigkeit zur Folge (vgl. Deppe, in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg [KAG], § 2 Rn. 6, Stand: Juni 2015; Höhne, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 2 Rn. 106, Stand: September 2023). Etwaige andere Nichtigkeitsgründe führt der Kläger nicht an. Der Beklagte war aber auch nicht gehalten, den "Erst"-Bescheid aufzuheben. Die Nacherhebung kann dergestalt vorgenommen werden, dass der Beklagte die Differenz, die sich aus dem satzungsmäßigen Beitrag und dem früher festgesetzten Betrag ergibt, in einem weiteren Bescheid fordert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 – OVG 9 S 75.12 –, juris Rn. 20). Der bestandskräftige "Erst"-Bescheid bleibt dann ungeachtet seiner Rechtswidrigkeit unberührt und braucht einschließlich der erfolgten Zahlung nicht "rückabgewickelt" zu werden. Es spielt auch keine Rolle, ob der Beklagte nach den Angaben des Klägers die "Altanschlussgebühr" zwischenzeitlich etwaig an einen Dritten ausgekehrt hat. Der gezahlte Beitrag stand dem Beklagten aufgrund der Wirksamkeit des "Erst"-Bescheids zu, und er konnte ihn verwenden, ohne auf die Belange des Klägers Acht geben zu müssen. e) Richtigkeitszweifel ergeben sich mit Blick auf das Zulassungsvorbringen auch nicht aus einer vom Kläger gegen die Nacherhebung erklärten Aufrechnung mit Forderungen aus der gerichtlichen Aufhebung einer anderweitigen Beitragserhebung. Der Beklagte hatte gegenüber dem Kläger einen Trinkwasseranschlussbeitrag (1.452,01 Euro) erhoben. Das Verwaltungsgericht Cottbus hat jene Beitragserhebung durch Urteil vom 20. Oktober 2016 – VG 6 K 730/13 – aufgehoben. Der Beklagte hat gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beantragt (OVG 9 N 24.17). Er hat den Zulassungsantrag am 28. September 2018 zurückgenommen und den Anschlussbeitrag an den Kläger zurückgezahlt (Überweisung vom 22. März 2019). Der Kläger hat mit Schriftsätzen vom 20. Januar 2017 und 20. Oktober 2020 die Aufrechnung mit dem Rückzahlungsanspruch aus der Erhebung des Trinkwasseranschlussbeitrags und weiteren Forderungen wie Zinsen und dem Anspruch auf Erstattung von Verfahrenskosten erklärt. Das Verwaltungsgericht (UA S. 11 bis 12) hat angenommen, dass die Aufrechnung die Beitragsfestsetzung im Nacherhebungsbescheid nicht berühre. Sie könne sich zwar auf das Leistungsgebot auswirken, das sei hier aber nicht der Fall. Den Trinkwasseranschlussbeitrag habe der Beklagte dem Kläger zurückgezahlt. Zinsen habe das Gericht im Urteil vom 20. Oktober 2016 nicht zugesprochen. Weitere Forderungen wie Fahrt- und Vollstreckungskosten seien nicht im Sinne des § 226 Abs. 3 AO unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Kläger macht geltend, sein Anspruch auf Rückzahlung des Trinkwasseranschlussbeitrags sei gegenüber der Nachforderung beachtlich. Es sei unzutreffend, dass Gegenansprüche einer Festsetzung der "Abwassergebühren" nicht entgegenstünden. Die Rückzahlung sei nicht an ihn, sondern an einen Dritten erfolgt. Das greift nicht. Die Beitragsfestsetzung bildet den Rechtsgrund für die Zahlung und das Behaltendürfen der Beitragsleistung. Dieser Rechtsgrund entfällt mit der Erfüllung des Beitragsanspruchs und einer Aufrechnung als Erfüllungsersatz nicht. Eine Aufrechnung berührt daher die Rechtsmäßigkeit der Beitragsfestsetzung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1983 – 8 C 43/81 –, juris Rn. 18). Anders verhält es sich zwar mit dem Leistungsgebot. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Aufrechnungslage schon bei Erlass des Leistungsgebots bestanden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1983 – 8 C 43/81 –, juris Rn. 19). Aufgrund ihrer Rückwirkung (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG i.V.m. § 226 Abs. 1 AO und § 389 BGB) kann die Aufrechnungserklärung auch später abgegeben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1983 – 8 C 43/81 –, juris Rn. 19). Der Kläger konnte die Aufrechnung mit seinen Erklärungen in den Schriftsätzen vom 20. Januar 2017 und 20. Oktober 2020 jedoch nicht bewirken. Im Zeitpunkt des Zugangs der Aufrechnungserklärung beim Aufrechnungsgegner müssen sämtliche Voraussetzungen der Aufrechnung gegeben sein (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2011 – XI ZR 341/10 –, juris Rn. 10). Hierzu gehört die Fälligkeit der Gegenforderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG i.V.m. § 226 Abs. 1 AO und § 387 BGB). Bei gerichtlicher Aufhebung eines Abgabenbescheids wird der Rückzahlungsanspruch mit Rechtskraft der Gerichtsentscheidung fällig (vgl. BFH, Beschluss vom 13. Januar 1987 – VII B 74/86 –, juris Rn. 18). Der Anspruch auf Rückzahlung des Trinkwasseranschlussbeitrags (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b i.V.m. § 37 Abs. 2 AO) war hiernach fällig, als der Beklagte seinen gegen das Urteil vom 20. Oktober 2016 gerichteten Zulassungsantrag am 28. September 2018 zurückgenommen hat. Die Erklärung der Aufrechnung im Schriftsatz vom 20. Januar 2017, der dem Beklagten am 1. Februar 2017 zugegangen ist, war folglich verfrüht. Sie wirkte auch nicht fort, weil die Aufrechnung als einseitiges Rechtsgeschäft keinen Schwebezustand duldet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1983 – VIII ZR 19/82 –, juris Rn. 10). Die Aufrechnungserklärung im Schriftsatz vom 20. Oktober 2020 ging ins Leere, weil der Beklagte zuvor durch die Überweisung vom 22. März 2019, die entgegen der Behauptung des Klägers an ihn gerichtet war, dessen Anspruch auf Rückzahlung des Trinkwasseranschlussbeitrags in voller Höhe beglichen hat. Weitere Gegenforderungen führt der Kläger im Zulassungsantrag nicht an. f) Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe die Höhe der Beitragsforderung nicht geprüft. Das trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die Berechnung des Beklagten im Bescheid vom 18. Dezember 2015 mit der anteiligen Anrechnung des 2000 erhobenen Beitrags als fehlerfrei bewertet (UA S. 12), was eine Kontrolle voraussetzt. Im Übrigen zeigt der Kläger keine Berechnungsfehler auf; insoweit ist sein Einwand auch unerheblich. 2. Mit Blick auf das zu 1. Ausgeführte weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. 3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. a) Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob "eine (eigene) Überprüfung der Rechtmäßigkeit der zugrunde liegen[den] Satzung durch das Gericht" zu erfolgen hat, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Es liegt auf der Hand, dass sich ein Gericht den aus seiner Sicht überzeugenden Lösungen zu den entscheidungserheblichen Fragen, die ein anderes Gerichts bereits gefunden hat, unter Verweis auf dessen Rechtsprechung anschließen kann. b) Die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage, ob "das Vertrauen auf die Vollständigkeit und insbesondere die Richtigkeit von Festsetzungsbescheid[en durchgreift], was beinhaltet, dass nicht damit zu rechnen ist, dass bis zum Eintritt einer möglichen Verjährung immer weitere – höhere – Festsetzungsbescheide erlassen werden können", hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil in der Rechtsprechung des Senats (vgl. II 1 c) geklärt ist, dass Vertrauensschutzerwägungen eine Nacherhebung regelmäßig nicht hindern. Einen dennoch bestehenden Klärungsbedarf legt der Kläger nicht dar. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).