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Beschluss

OVG 60 PV 9.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0128.OVG60PV9.14.0A
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Leitsätze
1. Gemäß § 256 Abs 2 ZPO kann bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die ein Urteil ergeht, durch Erweiterung des Antrags beantragt werden, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt wird.(Rn.12) 2. Ein solcher Zwischenfeststellungsantrag ist nicht vom (Fort)Bestand des Rechtsmittels in der Hauptsache abhängig. Er bleibt daher auch nach Rücknahme der Beschwerde zulässig.(Rn.18) 3. Die studentischen Hilfskräfte, die bei der CHS GmbH (früher: Gesundheitsdienstleistungsgesellschaft der Charité mbH) angestellt sind und von dort an die Charité-Universitätsmedizin Berlin ausgeliehen und in den Dienstbetrieb der Charité eingegliedert werden, sind keine Dienstkräfte im Sinne von § 3 Abs 1 PersVG BE (Fortführung: OVG Berlin–Brandenburg, 2014–03–13, OVG 60 PV 11.13, ZfPR 2016, 14).(Rn.20)
Tenor
Der Zwischenfeststellungsantrag des Antragstellers wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 256 Abs 2 ZPO kann bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die ein Urteil ergeht, durch Erweiterung des Antrags beantragt werden, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt wird.(Rn.12) 2. Ein solcher Zwischenfeststellungsantrag ist nicht vom (Fort)Bestand des Rechtsmittels in der Hauptsache abhängig. Er bleibt daher auch nach Rücknahme der Beschwerde zulässig.(Rn.18) 3. Die studentischen Hilfskräfte, die bei der CHS GmbH (früher: Gesundheitsdienstleistungsgesellschaft der Charité mbH) angestellt sind und von dort an die Charité-Universitätsmedizin Berlin ausgeliehen und in den Dienstbetrieb der Charité eingegliedert werden, sind keine Dienstkräfte im Sinne von § 3 Abs 1 PersVG BE (Fortführung: OVG Berlin–Brandenburg, 2014–03–13, OVG 60 PV 11.13, ZfPR 2016, 14).(Rn.20) Der Zwischenfeststellungsantrag des Antragstellers wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 12. Juni 2014 antragsgemäß entschieden, dass die Beteiligten zu 1 und 2 verpflichtet sind, ein namentlich benanntes siebentes Mitglied des Fakultätspersonalrats von der dienstlichen Tätigkeit für die laufende Amtsperiode freizustellen, weil die Dienststelle "Medizinische Fakultät Charité - Universitätsmedizin Berlin" in der Regel mehr als 5.000 Dienstkräfte habe. Zur Begründung hat die Fachkammer ausgeführt, nach § 27 Abs. 1 Satz 2 UniMedG würden der Dienststelle das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal, das diesem zugeordnete Personal für Forschung und Lehre, das sonstige Personal der Medizinischen Fakultät sowie die studentischen Hilfskräfte zugeordnet. Dabei seien zu der Regelzahl von Dienstkräften in der Fakultät auch diejenigen Beschäftigten zu rechnen, die sich in der Facharztausbildung befänden und mit denen ein Zeitvertrag nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft geschlossen worden sei, sowie diejenigen Beschäftigten, die aus Drittmitteln finanziert würden, sowie schließlich auch diejenigen Beschäftigten, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell oder in Elternzeit befänden. Studentische Hilfskräfte im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 Alt. 4 UniMedG hätten hingegen nicht festgestellt werden können, weil die in der Charité verwendeten studentischen Beschäftigten nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Land Berlin oder einer landesunmittelbaren unterstaatlichen juristischen Person des öffentlichen Rechts stünden, weshalb sie keine Dienstkräfte im Sinne des Personalvertretungsgesetzes Berlin seien. Gegen diesen Beschluss haben sich die Beteiligten zu 1 und 2 mit ihrer Beschwerde gewandt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zusätzlich beantragt, im Wege des Zwischenfeststellungsantrags festzustellen, dass die von der Charité Healthcare Services GmbH (CHS GmbH) ausgeliehenen studentischen Beschäftigten bei der gem. § 43 PersVG Berlin zugrunde zu legenden Dienstkräftezahl im Bereich des Antragstellers mitzuzählen sind. Nachdem die Beteiligten zu 1 und 2 dem Antragsteller die Freistellung eines siebenten Mitglieds zugesagt und ihre Beschwerde zurückgenommen haben, ist nur noch über den Zwischenfeststellungsantrag zu entscheiden. Der Antragsteller meint, auch nach Rücknahme der Beschwerde bleibe der Zwischenfeststellungsantrag zulässig, zumindest als gewöhnlicher Feststellungsantrag, wenn die Voraussetzungen eines Zwischenfeststellungsantrags nachträglich weggefallen sein sollten. Es bestehe ein Feststellungsinteresse: Zum einen stünde ihm bei Anerkennung der mehr als 800 studentischen Hilfskräften eine achte Freistellung zu. Zum anderen sei die Feststellung der Dienstkräfteeigenschaft für Freistellungen in künftigen Amtsperioden bedeutungsvoll wie auch für die Wahlberechtigung der studentischen Hilfskräfte und die sie betreffenden Beteiligungsrechte. Unter den Begriff „Dienstkraft“ seien auch solche Beschäftigte zu subsumieren, die zwar ihren Arbeitsvertrag mit einem privaten Arbeitgeber geschlossen hätten, aber nach Weisung der Fakultät dort als studentische Hilfskräfte tätig würden. Dies habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. November 2010 (22 A 959/10.PV) entschieden. Dieser Beschluss sei auf die Berliner Rechtslage übertragbar. Die anders lautende Entscheidung des erkennenden Senats vom 13. März 2014 (OVG 60 PV 11.13) überzeuge nicht. Bleibe der Senat bei seiner Auffassung, müsse er wegen der Abweichung von der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu einer Frage, zu der das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden habe, die Rechtsbeschwerde zulassen. Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragen, den Zwischenfeststellungsantrag zurückzuweisen. Sie halten den Zwischenfeststellungsantrag spätestens nach der Rücknahme ihrer Beschwerde für unzulässig. Denn die Rücknahme führe dazu, dass der Antragsteller mit seinem Antrag auf Freistellung in vollem Umfang obsiege. Somit hänge der Ausgang des Beschlussverfahrens nicht von der Entscheidung über den in der Beschwerde erstmals gestellten Zwischenfeststellungsantrag ab. In der Sache halten die Beteiligten zu 1 und 2 dafür, dass die Dienstkrafteigenschaft die Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst, also einen Arbeitsvertrag mit einem öffentlichen Arbeitgeber voraussetze. Die Rechtsbeschwerde sei nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zuzulassen, weil sich die Rechtslage in Hessen von derjenigen in Berlin unterscheide. Der Beteiligte zu 3 stellt keinen Antrag, wendet sich aber ebenfalls gegen die Zulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrags nach Rücknahme der Beschwerde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten einschließlich Anlagen Bezug genommen. II. Der Zwischenfeststellungsantrag ist zulässig. Gemäß § 256 Abs. 2 ZPO kann der Antragsteller bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, durch Erweiterung des Antrags beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt wird. Dies gilt entsprechend § 525 ZPO i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG auch im Beschwerdeverfahren. § 256 Abs. 2 ZPO trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Rechtskraftwirkung bei der Leistungsklage nur auf die Entscheidung über den prozessualen Anspruch bezieht, nicht aber auf die den Leistungsbefehl tragenden Feststellungen. Die Zwischenfeststellung ermöglicht die Ausdehnung der Rechtskraft auch auf das der Leistungsklage vorgreifliche Rechtsverhältnis und die tragenden Entscheidungsgründe. Voraussetzung für die Zwischenfeststellungsklage ist, dass ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien streitig ist, von dem die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängig ist und das über den Streitgegenstand hinaus von Bedeutung sein kann. Die Vorgreiflichkeit ersetzt das ansonsten für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1977 - VI ZR 174/74 - juris, Rn. 16; BAG, Urteil vom 29. März 2001 - 6 AZR 652/99 -, juris Rn. 59; BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 - BVerwG 7 C 5.11 -, juris Rn. 12). Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob das Gericht seine Entscheidung notwendig auch auf diesen Grund stützen muss (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 27/06 -, juris Rn. 11), vielmehr ist es bei mehreren Begründungsmöglichkeiten für die Hauptentscheidung ausreichend, dass das Rechtsverhältnis für einen der möglichen Begründungswege ein notwendiges Glied ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 110/09 -, juris Rn. 19 f.). So liegt es hier. Der Antragsteller begehrt - darüber besteht zwischen den Verfahrensbeteiligten kein Streit - die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO. Darunter ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen, ebenso wie auch einzelne auf einem umfassenderen Rechtsverhältnis beruhende Ansprüche oder Rechte. Die Frage, ob die studentischen Hilfskräfte bei der Zahl der Dienstkräfte nach § 43 Abs. 1 PersVG Berlin mitzuzählen sind, stellt eine die Zahl der Freistellungen bestimmende Vorfrage dar, die zwischen den Verfahrensbeteiligten streitig ist und anhand der Bestimmungen des PersVG Berlin und des UniMedG zu beantworten ist. Die Frage der Zuordnung der studentischen Beschäftigten ist zwischen den Verfahrensbeteiligten im Laufe des Prozesses streitig geworden im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO. Das Verwaltungsgericht hat den studentischen Beschäftigten die Eigenschaft studentischer Hilfskräfte im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 Alt. 4 UniMedG abgesprochen. Da es für die Zahl der Freistellungen in der Dienststelle nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aber auf die Einordnung der studentischen Beschäftigten nicht mehr ankam, weil bereits die übrigen in der Regel Beschäftigten die Zahl von 5.000 überschritt, konnte der Antragsteller mangels Beschwer kein Rechtsmittel einlegen, um sich gegen die aus seiner Sicht unzutreffende Feststellung der Fachkammer zu wehren. Das reicht für das Merkmal "im Laufe des Prozesses streitig geworden" aus. Auch das allgemeine Rechtsschutzinteresse für den Zwischenfeststellungsantrag liegt vor. Dieses setzt voraus, dass sich die begehrte Feststellung auf einen Gegenstand bezieht, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Rechtsstreits hinausgeht. Für eine Zwischenfeststellungsklage ist daher kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2006 - VII ZR 247/05 -, juris Rn. 12). Eine Zwischenfeststellungsklage ist jedoch dann zulässig, wenn mit der Hauptklage mehrere selbständige Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis verfolgt werden, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus ihm überhaupt ergeben können (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11 - juris Rn. 18). So liegt es hier. Die Zahl der Freistellungen in der Dienststelle hängt hier von der Bewertung einer Reihe von Beschäftigtengruppen ab, wie z.B. der Zuordnung der Ärzte in der Facharztausbildung, der Drittmittelbediensteten etc. Da der Antragsteller bei Antragstellung nicht überblicken konnte, zu welchen Zahlen bei den jeweiligen Beschäftigungsgruppen die Fachkammer gelangen würde, lag es nahe, dass er um die siebente Freistellung zu sichern mehr Beschäftigungsgruppen angeführt hat als nach seiner eigenen Auffassung nötig waren, um die Zahl 5001 zu erreichen. Da nur die Entscheidung über die siebente Freistellungen in Rechtskraft erwächst, die Zuordnung der Beschäftigten aber nicht nur für die gegenwärtige, sondern auch für künftige Freistellungen eine Rolle spielt, ebenso wie für die Zahl der Wahlberechtigten wie für die Frage, ob der Antragsteller oder der Beteiligte zu 3 die jeweiligen Beschäftigten vertritt, kann der Frage der Zuordnung der studentischen Beschäftigten die Vorgreiflichkeit ebenso wenig abgesprochen werden wie das allgemeine Rechtsschutzinteresse für den Antrag. Daran ändert sich durch die Beschwerderücknahme nichts. Anders als die unselbständige Anschlussbeschwerde (vgl. § 524 Abs. 4 ZPO) ist der Zwischenfeststellungsantrag nicht vom (Fort)Bestand des Rechtsmittels in der Hauptsache abhängig. Auch der Einwand der Beteiligten zu 1 und 2, die Rücknahme der Beschwer-de durch sie führe hier dazu, dass der Antragsteller mit seinem Antrag auf Freistellung obsiege, so dass der Ausgang des Beschlussverfahrens nicht von der Entscheidung über den in der Beschwerde erstmals gestellten Zwischenfeststellungsantrag abhänge, geht fehl. Denn mit der Rücknahme ist die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig geworden. Es besteht also die gleiche Lage, wie sie bestünde, hätte der Antragsteller neben seinem Verpflichtungsantrag auf eine siebente Freistellung seines Mitglieds Dr. R von Beginn an die Zwischenfeststellung begehrt. Auch in diesem Fall würde das Obsiegen mit dem Verpflichtungsantrag die Zwischenfeststellung nicht hindern. Der Zwischenfeststellungsantrag ist aber unbegründet. Gemäß § 43 Abs. 1 PersVG Berlin sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit auf Antrag des Personalrats freizustellen in Dienststellen mit in der Regel 5001 bis 6000 Dienstkräften sieben Personalratsmitglieder. Den Begriff „Dienstkraft“ definiert § 3 Abs. 1 PersVG Berlin. Der Senat hat bereits in einem anderen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zwischen dem Antragsteller und den Beteiligten zu 1 und 2 entschieden (Beschluss vom 13. März 2014 - OVG 60 PV 11.13 -, juris Rn. 36), dass die studentischen Hilfskräfte, die bei der CHS GmbH (damals noch in Firma Gesundheitsdienstleistungsgesellschaft der Charité mbH) angestellt sind und von dort an die Charité-Universitätsmedizin Berlin ausgeliehen und in den Dienstbetrieb der Charité eingegliedert werden, nicht unter den Begriff der Dienstkräfte im Sinne von § 3 Abs. 1 PersVG Berlin zu subsumieren sind. Zwar ging es in dem genannten Beschluss um die Wahlberechtigung der studentischen Hilfskräfte. Da aber die Wahlberechtigung nach § 12 Abs. 1 PersVG Berlin ebenfalls von der Dienstkrafteigenschaft abhängt, und der Begriff nach § 3 Abs. 1 PersVG Berlin einheitlich definiert ist, hat der zitierte Beschluss des Senats auch für die Zahl der Dienstkräfte nach § 43 Abs. 1 PersVG Berlin Bedeutung. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: „Die Wahlberechtigung setzt (…) nicht nur die Eingliederung in die Dienststelle voraus, sondern zusätzlich die Dienstkraft-Eigenschaft. Dienstkräfte im Sinne von § 12 Abs. 1 PersVG Berlin sind nach § 3 Abs. 1 PersVG Berlin aber nur die Arbeitnehmer und Beamte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Beamte und zur Berufsausbildung Beschäftigte stehen nicht in Rede. Arbeitnehmer sind nach § 4 Abs. 1 PersVG Berlin nur Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die fraglichen studentischen Hilfskräfte und schwerbehinderten Kräfte sind aber nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes, denn sie stehen nicht in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zum Land Berlin, sondern sind bei einer juristischen Person des Privatrechts, der GDL GmbH, beschäftigt. Das schließt eine Eigenschaft als Dienstkraft aus. Auf die Frage der Eingliederung kommt es nicht an. Sie entscheidet - abgesehen von dem in § 12 Abs. 2 PersVG Berlin geregelten Sonderfall der Abordnung - nur darüber, bei welcher von mehreren in Betracht kommenden Dienststellen der öffentlich-rechtlich Bedienstete wahlberechtigt ist. Von der Möglichkeit, den Begriff der Dienstkraft zu erweitern, z.B. durch Anfügung des Satzes: „Dienstkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind auch diejenigen, die in der Dienststelle weisungsgebunden tätig sind oder der Dienstaufsicht unterliegen, unabhängig davon, ob ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Dienststelle besteht“ (vgl. etwa § 5 Abs. 1 Satz 2 des Nordrhein-Westfälischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 5. Juli 2011 und dazu LT-Drs. 15/2218, S. 52), oder die Wahlberechtigung auf Arbeitnehmer auszudehnen, die von einem anderen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (vgl. § 7 Satz 2 BetrVG), hat der Berliner Landesgesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Die strikte Regelung in § 12 Abs. 2 PersVG Berlin, dass sogar abgeordnete Dienstkräfte, Beamte im Vorbereitungsdienst und Dienstkräfte in entsprechender Ausbildung nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt sind, zeigt, dass der Berliner Gesetzgeber keine solche Ausdehnung der Wahlberechtigung wünscht. Die personal(vertretungs)rechtlichen Vorschriften des Berliner Universitätsmedizingesetzes (UniMedG) ändert daran nichts. Sie gehen allerdings dem Berliner Personalvertretungsgesetz ggf. als speziellere Regelungen vor. § 26 UniMedG ordnet unter der amtlichen Überschrift „Personal“ in seinem ersten Absatz an, dass die Gliedkörperschaft Charité Dienstherr der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitgeber der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Auszubildenden und studentischen Hilfskräfte an ihren Einrichtungen ist. § 27 UniMedG ordnete unter der amtlichen Überschrift „Die Personalvertretung“ in seinem Absatz 1 Satz 1 die Teilung der Charité in zwei Dienststellen - die Fakultät und das Klinikum - an. Der Dienststelle Fakultät werden gem. Satz 2 der Vorschrift das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal, das diesem zugeordnete Personal für Forschung und Lehre, das sonstige Personal der Medizinischen Fakultät sowie die studentischen Hilfskräfte zugeordnet. Der Dienststelle Klinikum wird gem. Satz 3 der Norm das Personal zugeordnet, das nicht durch Satz 2 erfasst wird. Es spricht nichts dafür, dass § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Satz 2 UniMedG den durch §§ 3, 4 und 12 PersVG Berlin vorgegebenen engen Begriff der Dienstkraft erweitert hat. Vielmehr dienen die Vorschriften mit der Auflistung von Beschäftigtengruppen einschließlich der studentischen Hilfskräfte lediglich der personal(vertretungs)rechtlichen Zuordnung. Das macht für die studentischen Hilfskräfte vor dem Hintergrund Sinn, dass diese normalerweise nach § 121 BerlHG an Hochschulen beschäftigt werden und ihre Gesamtheit dort nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 PersVG Berlin eine eigene Dienststelle bildet. Stattdessen ordnet sie das Universitätsmedizingesetz der Gliedkörperschaft Charité zu, wo sie keine eigene Dienststelle bilden, sondern dem Personalrat der Fakultät zugeordnet werden. Eine Ausdehnung der Wahlberechtigung auf Beschäftigte eines privatrechtlich organisierten Arbeitgebers legen weder der Wortlaut der Vorschriften noch ihr Sinn und Zweck nahe. Hätte der Gesetzgeber mit § 26 Abs. 1 UniMedG nicht nur den Wechsel des Dienstherrn bewältigen, sondern - ohne erkennbare Veranlassung abweichend vom Grundsatz des Berliner Personalvertretungsgesetzes - festschreiben wollen, dass trotz anderslautender Arbeitsverträge die an die Charité ausgeliehenen studentischen Hilfskräfte nicht die GDL, sondern die Charité zum Arbeitgeber haben, hätte es angesichts der damit verbundenen, weitreichenden Konsequenzen für die Charité allein in steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht einer deutlicheren Aussage bedurft. Ändert aber § 26 Abs. 1 UniMedG nichts daran, dass die bei der GDL GmbH angestellten studentischen Hilfskräfte ausschließlich die GDL GmbH zum Arbeitgeber haben, hätte es auch einer klaren Regelung in § 27 Abs. 1 UniMedG bedurft, um das Wahlrecht zu den Personalvertretungen der Charité auf ausgeliehene studentische Hilfskräfte anderer Arbeitgeber auszudehnen. Wortlaut sowie Sinn und Zweck von § 27 Abs. 1 UniMedG sprechen dafür, dass die Nennung der Beschäftigtengruppen einschließlich der studentischen Hilfskräfte ausschließlich der Zuordnung zu einer der beiden Dienststellen dient. Demgegenüber kommt Äußerungen eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses in einer Ausschusssitzung, die dafür sprechen könnten, dass mit dem Begriff „studentische Hilfskräfte“ in §§ 26, 27 UniMedG auch die bei einer Leihfirma beschäftigten studentischen Hilfskräfte gemeint sein sollten (vgl. Seite 15 des Wortprotokolls der Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung vom 23. November 2005 Nr. 15/58), keine ausschlaggebende Bedeutung zu.“ Daran hält der Senat nach erneuter Überprüfung unter Berücksichtigung des - allerdings nicht neuen - Vorbringens der Beteiligten zu 1 und 2 fest. Mit seiner Entscheidung zu den studentischen Hilfskräften weicht der Senat nicht von der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 2010 - 22 A 959/10.PV -, juris, ab. Zwar kann eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz auch dann vorliegen, wenn der angefochtene Beschluss und die zur Begründung der Abweichungsrüge herangezogene Entscheidung zu inhaltsgleichen Vorschriften verschiedener Landespersonalvertretungsgesetze ergangen sind. Die bloße Vergleichbarkeit der Regelungsinhalte unterschiedlicher Normen reicht dagegen für die Annahme einer rechtserheblichen Divergenz nicht aus. Für die Beantwortung der Frage, ob Vorschriften verschiedener Personalvertretungsgesetze inhaltlich übereinstimmen, kann auch die Gesetzessystematik von Bedeutung sein (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2004 - BVerwG 6 PB 15.03 -, juris Rn. 2). Die einschlägigen personalvertretungsrechtlichen Vorschriften der Länder Berlin und Hessen sind nicht in diesem Sinne inhaltsgleich. So geht es nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz anders als nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz nicht um „Dienstkräfte“, sondern um „Beschäftigte“, und anders als nach § 12 Abs. 2 PersVG Berlin sind nach § 9 Abs. 2 HPVG abgeordnete Beschäftigte nach drei Monaten Abordnung zum Personalrat der Dienststelle, an die sie abgeordnet worden sind, wahlberechtigt bei gleichzeitigem Verlust des Wahlrechts in der Stammdienststelle. Nicht zuletzt auf diese - unterschiedliche - Wertung des Gesetzgebers haben der VGH Kassel und der erkennende Senat in ihren Entscheidungen abgestellt.